Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.12.1998, Az.: 9 L 6811/96

Schmutzwasserbeseitigung; Kommunalabgaben; Schlammentwässerung; Vorausleistung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.12.1998
Aktenzeichen
9 L 6811/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:1208.9L6811.96.0A

Fundstellen

  • FStNds 1999, 487-490
  • NdsRpfl 1999, 182
  • NdsVBl 1999, 144

Amtlicher Leitsatz

Jede Verbesserung der öffentlichen Einrichtung Schmutzwasserbeseitigung bringt für den Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 6 Abs 1 S 1 KAG ND mit sich.

Die Aufwendungen für eine dritte Reinigungsstufe, die Schlammentwässerung und einer Verstromungsanlage können bei einer Verbesserungsmaßnahme zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

Vorausleistungen dürfen nur ausnahmsweise in Höhe des voraussichtlich endgültigen Beitrags erhoben werden.

Ob eine Vorausleistungserhebung in Höhe von ca 83 % des voraussichtlich endgültigen Betrags angemessen im Sinne von § 6 Abs 7 S 1 KAG ND ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeitspanne zwischen Vorausleistungserhebung und Fertigstellung der Anlage, der Größe der Anlage und den finanziellen Vorausleistungen der Gemeinde.