Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.03.2016, Az.: 9 LA 154/15

Außenbereichsstraße; sachliche Beitragspflicht; Beschwer; Dauerkleingärten; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein; Festsetzungsverjährung; öffentliche Grünfläche; endgültige Herstellung; Innerortsstraße; Nutzungsfaktor; Privatstraße; Straßenausbaubeitrag; Übernahme; Übernahmekosten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.03.2016
Aktenzeichen
9 LA 154/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 04.09.2015 - AZ: 1 A 243/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Übernimmt eine Gemeinde eine noch nicht endgültig hergestellte Anlage als gemeindliche Erschließungsanlage, so entstehen mit einer solchen Übernahme hinsichtlich der Kosten für die Übernahme (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 BauGB sachliche Teilbeitragspflichten. Der Regelung des § 127 Abs. 3 BauGB ist nicht zu entnehmen, dass es für die gesonderte Abrechnung der Übernahmekosten (auch einer noch nicht endgültig hergestellten Anlage) eines Kostenspaltungsbeschlusses bedarf.

2. Die Übernahme im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezeichnet den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über die Anlage erlangt hat, sie ihrem neuen Zweck gewidmet und der der Gemeinde entstandene Aufwand feststellbar ist.

3. Ein Grundstück, das an zwei sich aneinander anschließende, selbstständige Anbaustraßen grenzt und von beiden im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, ist bei der Beitragserhebung für jede dieser Anlagen mit den vollen, auf dieses Grundstück nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen entfallenden Verteilungswerten zu berücksichtigen.

4. Bei der Festlegung der Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG kann eine Ausnahme von der natürlichen Betrachtungsweise aus spezifisch beitragsrechtlichen Gründen geboten sein und zur rechtlichen Aufspaltung einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße führen, wenn eine Innerortsstraße beidseitig in den Außenbereich einmündet. Befindet sich hingegen die maßgebende Einrichtung in einem oder mehreren Bebauungsplangebieten und hat sie in ihrem Verlauf zunächst für die auf beiden Straßenseiten in beplanten Gebieten und ab einer bestimmten Stelle nur noch für die auf der einen Straßenseite in beplanten Gebieten befindlichen Grundstücke eine Erschließungsfunktion, so besteht für die genannte Ausnahme aus beitragsspezifischen Gründen kein Bedürfnis.

Tenor:

1. Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer - vom 4. September 2015 zugelassen, soweit dieses seine gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2013 (20-4Na/A32-1-10) gerichtete Klage auch insoweit abgewiesen hat, als sie sich gegen die Heranziehung zum Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Anlage „B. im Bereich Tempo 30“ in Höhe von mehr als 4.023,67 EUR richtet.

Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 9 LB 39/16 geführt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird verworfen, soweit er sich dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2013 (20-4Na/A31-2-10) aufgehoben hat.

Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer - vom 4. September 2015 wird verworfen, soweit er sich dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen hat.

Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

2. Soweit die Zulassungsanträge verworfen und abgelehnt worden sind, tragen die Beteiligten die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird, soweit die Zulassungsanträge des Klägers und der Beklagten verworfen und abgelehnt worden sind, einheitlich auf 7.511,85 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil bleibt insgesamt ohne Erfolg.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht auf die Klage des Klägers den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2013 (20-4 Na/A31-2-10), mit dem der Kläger zum Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Anlage „C. von D. Straße bis B.“ in Höhe von 2.917,42 EUR herangezogen wurde, aufgehoben. Die weitergehende Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2013 (20-4 Na/A32-1-10), mit dem der Kläger zum Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Anlage „B. im Bereich Tempo 30“ in Höhe von 4.594,43 EUR herangezogen wurde, hat es abgewiesen. Es hat den Bescheid unter teilweiser Anwendung des Erschließungs- und teilweiser Anwendung des Straßenausbaubeitragsrechts aufrechterhalten.

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

Er ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil insgesamt - d.h. sowohl gegen den klageabweisenden als auch gegen den stattgebenden Teil des Urteils - begehrt. Denn der Kläger hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 ohne Einschränkung die Zulassung der Berufung beantragt. Auch die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. November 2015 erfolgte Begründung des Zulassungsantrags enthält keine Beschränkung. Vielmehr macht der Kläger - wie sich aus den Gliederungspunkten „1.1 Straße „B. (T30 Zone)“ und „1.2 Straße „C.““ ergibt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des gesamten Urteils geltend.

Soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, ist der Zulassungsantrag des Klägers mangels Beschwer unzulässig. Denn die für einen Rechtsbehelf erforderliche Beschwer kann im Regelfall nicht allein in den Gründen der angefochtenen Entscheidung liegen. Sie setzt vielmehr voraus, dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis von dem Antrag des Verfahrensbeteiligten zu dessen Lasten abweicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.1.1964 - V 8 B 83.62 - juris Rn. 5; vom 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 1). Daran fehlt es hier, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Ein Sonderfall, in dem ausnahmsweise in den Gründen für den stattgebenden Teil eines Urteils trotz diesbezüglicher Übereinstimmung von Urteilsformel und Antrag des Klägers für diesen eine Beschwer zu sehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1981 - 7 C 30.80 u.a. - juris zur Beschwer eines Klägers durch ein stattgebendes Bescheidungsurteil, wenn bei Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem ihm ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner eigenen Rechtsauffassung), liegt hier nicht vor.

Soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zwar zulässig, aber nur teilweise begründet.

Der Kläger macht ausschließlich den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend.

Dieser liegt nur vor, soweit er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, in den Erschließungsaufwand seien Übernahmekosten in Höhe von 13.933,13 EUR einzustellen. Hierbei handelt es sich um Kosten, welche die Beklagte für den Erwerb desjenigen Teils der früheren Privatstraße „B.“ im Jahr 1990 aufgewendet hat, der nunmehr von der Anlage „B. im Bereich Tempo 30“ umfasst wird.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt, der hinsichtlich dieser Kosten nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB bestehende Beitragsanspruch sei nicht verjährt gewesen. Bei einer im Sinne dieser Regelung von einer Gemeinde übernommenen Anlage entstehe der Beitragsanspruch gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 BauGB zum Zeitpunkt der Übernahme. Die letztgenannte Vorschrift regele nicht, wann der Beitragsanspruch entstehe, wenn - wie hier - die Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage von der Gemeinde teilweise übernommen und teilweise durch sie selbst hergestellt worden seien. Nach dem Wortlaut sei es denkbar, dass die Beitragspflicht für übernommene Teileinrichtungen bereits zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Gemeinde entstehe, die Beitragspflicht für die übrigen Teileinrichtungen hingegen erst zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung. Die Kammer sei jedoch der Auffassung, dass die Beitragspflicht auch in diesen Fällen einheitlich erst zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung entstehe. Denn nach § 127 Abs. 3 BauGB könnten für Teile einer Erschließungsanlage selbstständige Erschließungsbeiträge erhoben werden. Der Beitragsanspruch entstehe in diesen Fällen gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, sobald die Maßnahme, für die Teilbeiträge erhoben werden sollten, abgeschlossen sei. Grundvoraussetzung für die Erhebung von Teilbeiträgen sei eine entsprechende Satzungsgrundlage und ein hierauf bezogener Ratsbeschluss. Dass § 133 Abs. 2 Satz 2 BauGB hiervon abweichen und eine Teilbeitragserhebung ohne Kostenspaltung ermöglichen solle, sei nicht ersichtlich. Der Beitragsanspruch für die Kosten der Übernahme der Baustraße sei daher erst zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Straße, d.h. mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 23. März 2011, entstanden.

Der Kläger hat diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage gestellt. Er hält ihr zu Recht entgegen, dass im Fall einer nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfolgenden Übernahme einer Anlage als gemeindliche Erschließungsanlage die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 BauGB bereits mit einer solchen Übernahme durch die Gemeinde entsteht. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift. Übernimmt eine Gemeinde eine nicht noch nicht endgültig hergestellte Anlage, so gehören sowohl die Übernahmekosten gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB als auch die weiteren zur endgültigen Herstellung notwendigen Kosten gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB zum Erschließungsaufwand (vgl. Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Nov. 2015, § 128 Rn. 40). § 133 Abs. 2 BauGB sieht insoweit unterschiedliche Zeitpunkte für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten vor: Hinsichtlich der Kosten für die Übernahme im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entstehen die sachlichen Beitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 BauGB bereits mit der Übernahme durch die Gemeinde als gemeindliche Erschließungsanlage. Im Übrigen entstehen sie gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BauGB erst mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage bzw. nach § 133 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauGB für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Wird eine noch nicht endgültig hergestellte Anlage übernommen, handelt es sich bei den nach § 133 Abs. 2 Satz 2 BauGB entstehenden Beitragspflichten nach allgemeiner Auffassung um Teilbeitragspflichten (vgl. Driehaus, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Dez. 2015, § 133 Rn. 33; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 128 Rn. 37; Vogel, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Dez. 2015, § 133 Rn. 20). Der Regelung des § 127 Abs. 3 BauGB ist nicht zu entnehmen, dass es für die gesonderte Abrechnung der Übernahmekosten (auch einer noch nicht endgültig hergestellten Anlage) eines Kostenspaltungsbeschlusses bedarf. Nach § 127 Abs. 3 BauGB kann der Erschließungsbeitrag für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). Von Übernahmekosten ist darin nicht die Rede. §§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 133 Abs. 2 Satz 2 BauGB ermöglichen insoweit eine gesonderte Abrechnung kraft Gesetzes.

Danach geht der Kläger Recht in der Annahme, dass die sachliche (Teil-) Beitragspflicht hinsichtlich der Übernahmekosten bereits im Jahr 1990 entstand und bei Erlass des Bescheids vom 26. September 2013 die Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4b NKAG in Verbindung §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO bereits abgelaufen war. Denn die „Übernahme“ im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezeichnet den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über die Anlage erlangt hat, sie ihrem neuen Zweck gewidmet und der der Gemeinde entstandene Aufwand feststellbar ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 133 Rn. 33; Vogel, a.a.O., § 133 Rn. 20). Diese Voraussetzungen lagen mit der Grundbuchumschreibung im Jahr 1990 vor. Zu diesem Zeitpunkt standen die Übernahmekosten fest. Auch war die Straße nach den Angaben der Beklagten seinerzeit bereits gewidmet.

Demgegenüber begründen die übrigen Einwände des Klägers keine weitergehenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf seine Rüge, das Verwaltungsgericht sei von einem beitragsfähigen Gesamtaufwand (Erschließungs- und Ausbauaufwand) in Höhe von 111.703,53 EUR ausgegangen, während im angefochtenen Bescheid nur 105.101,01 EUR zugrunde gelegt worden seien. Denn entgegen der Ansicht des Klägers kann nachvollzogen werden, wie und weshalb das Verwaltungsgericht zu einem höheren beitragsfähigen Gesamtaufwand als im angefochtenen Bescheid gelangt ist. Nach der „Tabelle BauGB“ vom 16. Mai 2012 (Beiakte 003 zu 9 LA 147/15) setzt sich der im angefochtenen Bescheid mit 105.101,01 EUR bezifferte beitragsfähige Gesamtaufwand wie folgt zusammen:

Grunderwerb und Baustraße:

13.933,13 EUR

Straßenbau:

84.072,68 EUR

Straßenentwässerungsanteil:

  5.734,08 EUR

Straßenbeleuchtungsanteil:

  1.361,12 EUR

Die Beträge für Grunderwerb und Baustraße, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung sind in derselben Höhe vom Verwaltungsgericht berücksichtigt worden (vgl. die Tabelle zum Erschließungsaufwand auf Seite 20 des Urteilsabdrucks). Der im angefochtenen Bescheid angesetzte Betrag von 84.072,68 EUR für den Straßenbau enthält nach dem „Kostenblatt BauGB“ vom 15. Mai 2012 (Beiakte 003) folgende Positionen:

Rechnung E. (Vorplanung) (anteilig):

  4.302,08 EUR

Rechnung der Firma F.:

71.418,21 EUR

Rechnung G. (anteilig):

  8.352,39 EUR

Für diese drei Positionen hat das Verwaltungsgericht - wie sich aus den beiden Tabellen auf Seite 20 f. des Urteilsabdrucks ergibt - jeweils höhere Beträge angesetzt. Die Gründe hierfür sind der Urteilsbegründung zu entnehmen. So geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beklagte die Kosten für die Baustelleneinrichtung, die in den Kosten „Rechnung der Firma F.“ enthalten sind, nach einem unzutreffenden Verteilungsmaßstab auf die drei Anlagen „C. von D. Straße bis B.“, „B. im Bereich Tempo 30“ und „B. im Bereich Tempo 7“ verteilt hat. Es hat ferner die Ansicht vertreten, die Ingenieurkosten seien nicht anhand der Flächenanteile, sondern anhand der Anteile an den Baukosten auf die Anlagen zu verteilen. Diese Erwägungen hat der Kläger nicht schlüssig in Frage gestellt.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Eigentümer der Grundstücke B. Nrn. H., I. und J. seien nicht in den Kreis der Beitragspflichtigen einzubeziehen, weil sie durch die Straße B. keinen Erschließungsvorteil erhielten.

Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass die Straße B. es nicht ermögliche, an die Grundstücke B. Nrn. H., I. und J. heranzufahren und diese von der Straße aus zu betreten. Die Grundstücke lägen drei bis vier Meter höher als die Straße. Sie schlössen mit einer Betonwand ab. Es befinde sich dort keine schräge Böschung oder ähnliches, die es ermögliche, ohne erheblichen Aufwand eine Treppe vom Grundstück zur Straße zu errichten. Darüber hinaus sei die Straße an dieser Stelle derart schmal, dass haltende Fahrzeuge zwangsläufig eine Verkehrsbehinderung darstellen würden.

Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, die genannten Grundstücke zählten deshalb zum Kreis der in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einzubeziehenden Grundstücke, weil die parallel zur Straße B. auf dem Flurstück K. von der Straße C. zu den Grundstücken verlaufende ca. 100 m lange Stichstraße, die ebenfalls die Bezeichnung „B.“ trage, neu asphaltiert sowie mit einer neuen Beleuchtung und einer Entwässerung versehen worden sei. Zudem sei das gesamte Gelände bis zum Hauptstraßenzug B. mit Mauern und Betonelementen abgefangen und durch Anlage einer Böschung landschaftsplanerisch äußerst aufwändig umgestaltet worden. Das Gelände sei abgesenkt, von dichtem Bewuchs befreit und statt insgesamt mit einer schlichten Mauer nur noch im hinteren Bereich mit einer Winkelstützwand eingefriedet worden. Ferner sei eine Sichtschutzhecke gepflanzt worden. Auf der gesamten Länge der Auffahrt sei eine Entwässerungsmulde eingebaut worden, im unteren Bereich zudem ein Einlauf. Der mit diesen Maßnahmen verbundene Vorteil komme ausschließlich den Grundstücken B. Nrn. H., I. und J. zu Gute. Dementsprechend habe die Beklagte diese Grundstücke bei der Erhebung der Vorausleistungen noch berücksichtigt.

Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage.

Das Verwaltungsgericht geht Recht in der Annahme, dass die Eigentümer der Wohngrundstücke B. Nrn. H., I. und J. durch die hier allein maßgebliche Anlage „B. im Bereich Tempo 30“ keinen Erschließungsvorteil haben. Für das Erschlossensein eines Grundstücks im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Qualität und das Ausmaß der im näheren Umkreis dieses Grundstücks getätigten Baumaßnahmen an. Vielmehr ist ein Grundstück nur dann im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die maßgebende Anlage erschlossen, wenn diese ihm in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar begründet, weshalb eine solche Zugänglichkeit der Grundstücke B. Nrn. H., I. und J. von der hier maßgeblichen Anlage „B. im Bereich Tempo 30“ aus nicht besteht. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander. Wenn es - wie hier - an der Zugänglichkeit fehlt, ist ein Erschließungsvorteil auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Grundstück bei der Erhebung von Vorausleistungen fälschlicherweise noch berücksichtigt worden ist. Da die Eigentümer der Wohngrundstücke B. Nrn. H., I. und J. aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen die hier maßgebliche Einrichtung von ihren Grundstücken aus nicht in Anspruch nehmen können, musste das Verwaltungsgericht - soweit es das Straßenausbaubeitragsrecht für anwendbar gehalten hat - auch keine straßenausbaubeitragsrechtliche Bevorteilung der betreffenden Grundstückseigentümer annehmen.

Schließlich ergeben sich aus den Einwendungen des Klägers zum Nutzungsfaktor für das Flurstück K. keine weitergehenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für die gesamte Fläche des in die Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands einbezogenen Flurstücks K. sei gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) aa) der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) sei ein Nutzungsfaktor von 0,0167 für die Nutzung als Waldfläche anzusetzen.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, der landschaftsplanerisch gestaltete Bereich des Flurstücks K. sei kein Wald, da er nicht mit Forstpflanzen bestockt sei. Vielmehr handele es sich um Grünland, so dass für diesen Grundstücksteil der in der SABS insoweit vorgesehene Nutzungsfaktor von 0,0333 anzusetzen sei. Für die auf dem Flurstück K. befindliche Fahrbahn und die Nebenanlagen sei ein Nutzungsfaktor von 0,5 anzuwenden, weil diese in einer der baulichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt würden.

Diese Einwände führen nicht dazu, dass von einer höheren beitragsfähigen Gesamtnutzfläche für die Berechnung des Straßenausbaubeitrags des Klägers auszugehen wäre, die zu einer Verringerung seines Beitrags führen würde. Denn der auf dem Flurstück K. zwischen der Zuwegung zu den Grundstücken B. Nrn. H., I. und J. und der Straße B. befindlichen Grünfläche kommt nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern ihrem Ausmaß nach keine eigenständige Bedeutung zu, die den Ansatz eines gesonderten Nutzungsfaktors für die betreffende Teilfläche rechtfertigen könnte. Die Fläche der zu den Grundstücken B. Nrn. H., I. und J.  führenden, auf dem Flurstück K. verlaufenden Straße hätte nicht mit einem höheren Nutzungsfaktor, sondern richtigerweise - mit der Folge einer Erhöhung des Beitrags des Klägers - gar nicht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbezogen werden müssen. Denn Grundflächen von Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB, die - wie die Fläche der auf dem Flurstück K. verlaufenden Zuwegung - für andere als Erschließungszwecke, insbesondere für private Zwecke, nicht genutzt werden können, gelten als nicht vom Straßenausbau bevorteilt (vgl. Senatsurteil vom 2.2.2015 - 9 LB 132/12 - juris Rn. 27 m.w.N.).

Soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt worden sind und vorliegen, rechtfertigen diese nur eine Zulassung der Berufung, soweit das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 26. September 2013 (20-4 Na/A32-1-10) auch insoweit abgewiesen hat, als sie sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag in Höhe von insgesamt mehr als 4.023,67 EUR richtet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Erschließungsbeitrag des Klägers in Höhe von 2.602,63 EUR und einem Straßenausbaubeitrag des Klägers in Höhe von 1.421,04 EUR:

Der um die Übernahmekosten in Höhe von 13.933,13 EUR zu reduzierende Erschließungsaufwand führt bei Zugrundelegung der im Übrigen vom Kläger nicht schlüssig in Frage gestellten Berechnung des Erschließungsaufwands durch das Verwaltungsgericht auf Seite 20 f. des Urteilsabdrucks zu einem Erschließungsbeitrag des Klägers in Höhe von 2.602,63 EUR. So ist der vom Verwaltungsgericht auf 72.102,33 EUR bezifferte Erschließungsaufwand nur mit 58.169,20 EUR anzusetzen (72.102,33 EUR - 13.933,13 EUR). Der Anliegeranteil beträgt 90 % dieses Betrags (52.352,28 EUR). Dividiert durch die vom Verwaltungsgericht angenommene - vom Kläger nicht schlüssig in Frage gestellten - beitragsfähige Gesamtnutzfläche von 6.038,25 qm ergibt sich ein Beitragssatz von 8,670108 EUR/qm. Eine Multiplikation mit der für den Kläger entsprechend seinem Miteigentumsanteil am Grundstück vom Verwaltungsgericht angesetzten Nutzfläche von 300,1845 qm führt zu einem Erschließungsbeitrag des Klägers von 2.602,63 EUR. Hinsichtlich des Straßenausbaubeitrags des Klägers verbleibt es unter Zugrundelegung der von ihm nicht schlüssig in Frage gestellten Berechnung durch das Verwaltungsgericht bei dem von diesem errechneten Beitrag in Höhe von 1.421,04 EUR.

Die Berufung ist nicht deshalb in einem geringeren als dem tenorierten Umfang zuzulassen, weil sich das Urteil teilweise aus anderen Gründen im Ergebnis in einem weiteren Umfang als offensichtlich richtig erweist. Zwar drängt sich aus den oben genannten Gründen auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Straßenausbaubeitrags des Klägers das Flurstück K. mit einer (geringfügig) zu großen Nutzfläche in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbezogen hat. Jedoch hat es andererseits ebenso offenkundig - und zwar sowohl bei der Berechnung des Erschließungs-, als auch bei der Berechnung des Straßenausbaubeitrags des Klägers - das Grundstück D. Straße Nr. L. mit einer deutlich zu geringen Nutzfläche berücksichtigt. Denn es ist davon ausgegangen, dass dieses Grundstück, das teilweise an die abgerechnete Anlage und teilweise an die sich daran anschließende Anlage „B. im Bereich Tempo 7“ grenzt, nur mit einem nach der betreffenden Frontlänge berechneten Anteil der Grundstücksfläche an der Aufwandsverteilung teilnimmt. Indes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Grundstück, das an zwei sich aneinander anschließende, selbstständige Anbaustraßen grenzt und von beiden im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, bei der Abrechnung jeder dieser Anlagen mit den vollen, auf dieses Grundstück nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen entfallenden „Verteilungswerten“ zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 12.94 - juris, Leitsatz 1). Durch den deutlich zu geringen Flächenansatz des Grundstücks D. Straße Nr. L. wird bei einer überschlägigen Berechnung der nur geringfügig zu große Ansatz der Nutzfläche des Flurstücks K. mehr als „kompensiert“. Die offenkundig zu geringe Bemessung der Nutzfläche des Grundstücks D. Straße Nr. L. durch das Verwaltungsgericht kann umgekehrt allerdings auch nicht zu einer Zulassung der Berufung in einem weiteren Umfang führen, weil der Kläger sich hierauf zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht berufen hat.

2. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Er ist ebenfalls dahingehend auszulegen, dass die Zulassung der Berufung gegen das Urteil insgesamt - d.h. sowohl gegen den klageabweisenden als auch gegen den stattgebenden Teil des Urteils - begehrt wird. Denn die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 ohne Einschränkung beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzulassen. Auch die mit Schriftsatz vom 17. November 2015 erfolgte Begründung des Zulassungsantrags enthält keine Beschränkung. Vielmehr macht die Beklagte - wie sich aus den Gliederungspunkten „1. B.“ und „2. C.“ ergibt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des gesamten Urteils geltend.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, soweit das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen hat. Denn insoweit weicht das angefochtene Urteil nicht vom erstinstanzlichen Antrag der Beklagten ab, die Klage abzuweisen. Ein Sonderfall, in dem ausnahmsweise in den Gründen für den klageabweisenden Teil des Urteils eine Beschwer für den oder die Beklagte(n) zu sehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.1968 - VII C 183.65 - juris Rn. 14 zur Abweisung einer Klage als unzulässig statt unbegründet), liegt hier nicht vor.

Soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, liegen die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor bzw. sind sie nicht hinreichend dargelegt worden.

Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Beklagte wendet sich zum einen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anlage „C. von D. Straße bis B.“ sei zum Zeitpunkt des Ausbaus bereits erstmalig hergestellt gewesen. Sie verweist hierzu auf die erstinstanzlichen Schriftsätze. Dieser Vortrag kann nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil ein pauschaler Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag nicht den Anforderungen genügt, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu stellen sind.

Die Beklagte wendet sich zum anderen gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Beitragspflicht sei noch nicht entstanden, weil sie die Anlage „C. von D. Straße bis B.“ nur in einem Teil ausgebaut habe. Sie ist der Ansicht, die an der D. Straße beginnende Anbaustraße C. ende - anders als das Verwaltungsgericht meine - an der Einmündung der Straße B.. Der Bebauungsplan Nr. M. setze diesen Teil der Straße C. als Verkehrsfläche fest, an die nach dem Bebauungsplan bebaubare Grundstücke grenzten. Der übrige Teil der Straße C. sei im Bebauungsplan Nr. N. zwar ebenfalls als Verkehrsfläche ausgewiesen. Auf dieser Teilstrecke sei die Straße jedoch anbaufrei und erschließe keine Baugrundstücke. Auf der östlichen Seite grenzten Außenbereichsflächen in Form von Waldflächen an. An der westlichen Seite befinde sich eine Kleingartenanlage, für welche die Straße C. wegen einer dazwischen liegenden, verkehrsflächenbegleitenden Festsetzung einer Grünfläche keine Erschließungsfunktion habe. Dementsprechend ordne ihre am 22. August 1980 in Kraft getretene Abgrenzungssatzung den Straßenverlauf ab der Einmündung der Straße B. dem Außenbereich zu. Dies entspreche dem Erscheinungsbild und der Funktion der Straße, die zum Zoo und zum Naherholungsgebiet und damit zu typischen Außenbereichsnutzungen führe. Im Übrigen seien Straßen nur dann Erschließungsanlagen, wenn sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien. Die Straße C. sei nur von der D. Straße bis zur Einmündung der Straße B. als öffentliche Straße gewidmet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der restliche Teil der Straße C. nicht konkludent gewidmet worden.

Auch dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Beklagte damit die Annahme des Verwaltungsgerichts, die öffentliche Einrichtung „C. von D. Straße bis B.“ ende nicht bereits an der Einmündung der Straße B., nicht schlüssig in Frage gestellt hat.

Nach der ständigen, vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung stimmt der straßenausbaubeitragsrechtliche Einrichtungsbegriff im Grundsatz mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff überein. Denn aus Sicht der Beitragspflichtigen wäre es kaum verständlich, bei der Abrechnung von Straßenausbaumaßnahmen ohne zwingenden Grund einen anderen Kreis von Grundstückseigentümern zu berücksichtigen als den, der die Kosten der erstmaligen Herstellung derselben Straße durch die Entrichtung von Erschließungsbeiträgen (teilweise) getragen hat.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass als Einrichtung - Gleiches gelte im Fall der Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts für eine Erschließungsanlage - jeder Straßenzug anzusehen ist, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, wobei insbesondere die Länge, Breite, Führung, Ausstattung und äußere Gestaltung der Straße zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015 - 9 LC 320/13 - juris Rn. 25). Da danach allein auf für den Betrachter der Straße äußerlich erkennbare Merkmale abzustellen ist, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten für die Festlegung der Einrichtung bzw. Anlage nicht auf die „nur auf dem Papier stehende“ Widmung und die Festsetzungen in den Bebauungsplänen Nr. M. und Nr. N. an. Beide Umstände sind erst von Bedeutung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Ist eine sich nach natürlicher Betrachtungsweise ergebende Erschließungsanlage nicht vollständig dem öffentlichen Verkehr gewidmet, fehlt es an dem in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB für die Beitragserhebung vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal, dass es sich bei der Anlage um eine -  insgesamt - „öffentliche“ Straße handelt, mit der Folge, dass eine Beitragspflicht noch nicht entstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1977 - IV C 84 bis 92.74 - juris Rn. 13). Entsprechendes gilt für das Merkmal der „Öffentlichkeit“ der Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG. Die Festsetzungen der Straßenteilflächen als Verkehrsflächen in den Bebauungsplänen Nr. M. und Nr. N. sind erst im Hinblick darauf bedeutsam, ob die Beklagte die Anlage bzw. Einrichtung auf gesamter Länge plangemäß hergestellt bzw. ausgebaut hat; erst ein Ausbau bzw. eine Herstellung auf gesamter Länge führt in der Regel zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (vgl. Senatsurteil vom 9.4.2015, a.a.O., Rn. 32). Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte dafür aufgezeigt, dass und aus welchen Gründen bei natürlicher Betrachtungsweise die Einrichtung bzw. Anlage der durchgehenden Straße C. am Einmündungsbereich der Straße B. enden soll.

Mit den von ihr ins Feld geführten baurechtlichen Gesichtspunkten stellt die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts, die öffentliche Einrichtung „C. von D. Straße bis B.“ zerfalle nicht aus rechtlichen Gründen an der Einmündung der Straße B. wegen eines dortigen Eintritts der Straße vom Innen- in den Außenbereich in zwei Einrichtungen, ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass die Straße ab der Einmündung auf einem nicht unerheblichen Teilstück entlang der im Gebiet des Bebauungsplans Nr. O. liegenden Kleingartensiedlung verlaufe. Diese Auffassung unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit.

Zwar kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Ausnahme von der natürlichen Betrachtungsweise aus spezifisch beitragsrechtlichen Gründen geboten sein und zur rechtlichen Aufspaltung einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße führen, wenn eine Innerortsstraße - beidseitig - in den Außenbereich einmündet (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 6.12.1996 - 8 C 32.95 - juris Rn. 16; für das Straßenausbaubeitragsrecht: Senatsbeschlüsse vom 21.12.2005 - 9 ME 327/05 - juris Rn. 10; vom 12.1.2006 - 9 ME 245/05 - juris Rn. 4; vom 19.12.2008 - 9 LA 99/06 - juris Rn. 4). Diese Ausnahme von der natürlichen Betrachtungsweise ist für das Straßenausbaubeitragsrecht deshalb geboten, weil für die verschiedenen Straßentypen (einerseits Innerorts-, andererseits Außenbereichsstraße) unterschiedliche Anliegeranteile gelten. Im Hinblick auf das Erschließungsbeitragsrecht trägt die Ausnahme dem Umstand Rechnung, dass eine Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur „zum Anbau bestimmt“ ist, wenn und soweit sie die angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder in einer nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlichen Weise nutzbar macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 6.12.1996, a.a.O., Rn. 16; vom 3.3.2004 - 9 C 6.03 - juris Rn. 19), woran es bei Außenbereichsgrundstücken fehlt.

Befindet sich hingegen die maßgebende Anlage bzw. Einrichtung in einem oder mehreren Bebauungsplangebieten und hat sie in ihrem Verlauf zunächst für die auf beiden Straßenseiten in beplanten Gebieten befindlichen Grundstücke und ab einer bestimmten Stelle nur noch für die auf der einen Straßenseite in beplanten Gebieten befindlichen Grundstücke eine Erschließungsfunktion, indem sie diese Grundstücke entweder nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder in einer nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlichen Weise nutzbar macht, so besteht für die genannte Ausnahme aus beitragsspezifischen Gründen kein Bedürfnis. Denn die Straße vermittelt in diesem Fall weiterhin den Grundstücken auf einer Straßenseite erschließungsbeitragsrechtlich relevante Vorteile. Soweit die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung über die ausgebaute Straße realisiert werden kann, vermittelt sie den betreffenden Grundstücken auch einen straßenausbaubeitragsrechtlich relevanten Vorteil. In einem solchen Fall liegt kein Wechsel von einer Innerorts- zu einer Außenbereichsstraße vor, dem wegen unterschiedlicher Anteilssätze straßenausbaubeitragsrechtlich durch eine rechtliche Aufspaltung der Straße Rechnung zu tragen wäre. Auch der Umstand, dass die Straße teils beidseitig und teils nur einseitig Erschließungsfunktion hat, rechtfertigt nicht das Zerfallen der bei natürlicher Betrachtung einheitlichen Anlage/Einrichtung in zwei Anlagen/Einrichtungen.

Ausgehend hiervon unterliegt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Straße C. zerfalle an der Einmündung der Straße B. nicht aufgrund eines Wechsels von einer Innerorts- zu einer Außenbereichsstraße in zwei öffentliche Einrichtungen, keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in einem qualifizierten Bebauungsplan festgesetzte Dauerkleingärten, die an eine Straße grenzen, sowohl zu den von der Straße erschlossenen Grundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB als auch zu den nach § 133 Abs. 1 BauGB der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücken gehören (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.2.1980 - IV C 43.76 - juris Rn. 10 ff. und - 4 C 63.78, 4 C 64.78 - juris Rn. 12 ff.; zum Erfordernis eines qualifizierten Bebauungsplans vgl. BVerwG, Urteil vom 14.2.1986 - 8 C 115.84 - juris Rn. 14 und 17). Zwar sind festgesetzte Kleingartenflächen nicht bebaubar in einem engeren Sinne. Sie werden aber von einer Straße, zu der sie Zufahrt oder Zugang haben, in beitragsrechtlich relevanter Weise erschlossen, weil ihre Nutzung einer baulichen Nutzung gleichartig ist, sie Anliegerverkehr anziehen und ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf die Zugänglichkeit von der Straße angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.1980 - IV C 43.76 - juris Rn. 12 f.). Aus diesen Gründen ist eine in einem qualifizierten Bebauungsplan festgesetzte Kleingartennutzung auch als eine der baulichen Nutzung im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB gleichartige Nutzung anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.1980 - 4 C 63.78, 4 C 64.78 - juris Rn. 14 ff.; vom 14.2.1986, a.a.O., Rn. 17; Senatsbeschluss vom 10.6.1992 - 9 M 2024/92 - juris Rn. 2).

Im Hinblick darauf, dass Grundstücke, für die in einem qualifizierten Bebauungsplan eine Nutzung als Dauerkleingärten festgesetzt ist, zu den durch die Straße „erschlossenen Grundstücken“ im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB und zu den im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB nutzbaren Grundstücken gehören, wenn sie eine Zufahrt oder einen Zugang zur Straße haben, ist diejenige Straßenseite, an der sie liegen, entsprechend (in einem weiteren Sinne) zum „Anbau bestimmt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.1980 - 4 C 63.78, 4 C 64.78 - juris Rn. 21). Liegen in voller (oder nahezu voller) Ausdehnung auf der gegenüberliegenden Straßenseite Grundstücke, die zwar einem Anbau nicht auf Dauer schlechthin entzogen, derzeit jedoch z.B. deshalb im Grundsatz unbebaubar sind, weil auf sie § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) Anwendung findet, so führt dies nicht dazu, dass die Straße auf dieser Länge nicht mehr als Erschließungsanlage anzusehen wäre. Vielmehr erfüllt eine Straße, die einseitig „zum Anbau bestimmt“ ist, in ihrer den betreffenden Grundstücken zugewandten Seite den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.1982 - 8 B 126.82 - juris Rn. 3; Urteile vom 31.1.1992 - 8 C 31.90 - juris Rn. 13; vom 3.3.2004 - 9 C 6.03 - juris Rn. 20). Die Folge einer nur einseitigen „Anbaubestimmung“ ist, dass ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Herstellungskosten als Kosten für ihre erstmalige Herstellung anzusehen und auf die Grundstücke der „anbaubaren“ Straßenseite zu verteilen sind, wenn sich nicht der Ausbau oder die Umlegung der Kosten auf das beschränkt, was zur Erschließung der „anbaubaren“ Straßenseite „schlechthin unentbehrlich“ ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - juris Rn. 16; vom 31.1.1992, a.a.O., Rn. 13; vom 3.3.2004, a.a.O., juris Rn. 20). Dies ist allerdings nicht die Konsequenz einer realen           (Längs-)Spaltung der Straße, sondern nichts anderes als ein Berechnungsfaktor, der zum Ausdruck bringt, dass die beitragspflichtigen Anlieger nicht mit den gesamten Kosten einer Anlage belastet werden dürfen, die klar gegeneinander abgegrenzt nur zur Hälfte „zum Anbau bestimmt“ sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 - juris Rn. 6).

Solange eine in diesem Sinne „zum Anbau bestimmte“ Straße vorliegt, ist auch für das Straßenausbaubeitragsrecht nicht von einem Wechsel von einer Innerorts- zu einer Außenbereichsstraße auszugehen.

Nach Maßgabe dessen geht das Verwaltungsgericht Recht in der Annahme, dass die Straße C., die in den Bebauungsplangebieten Nr. M. und Nr. N. liegt, ungeachtet der von dort an auf der östlichen Straßenseite befindlichen Waldfläche und der von der Beklagten ferner angeführten Zubringerfunktion der Straße zum Zoo und zum Naherholungsgebiet nicht aus Rechtsgründen ab der Einmündung der Straße B. in zwei öffentliche Einrichtungen zerfällt. Diese Annahme wird durch die zutreffende Erwägung des Verwaltungsgerichts gestützt, dass sich auf der westlichen Straßenseite auf weitgehender Strecke die im Bebauungsplan Nr.  O. festgesetzte Dauerkleingartensiedlung befindet.

Mit ihrem Einwand, die Straße C. habe wegen einer verkehrsflächenbegleitenden Festsetzung einer Grünfläche keine Erschließungsfunktion für die im Gebiet des Bebauungsplans Nr. O. liegenden Kleingärten, stellt die Beklagte diese Annahme nicht schlüssig in Frage. Denn an das Erschlossensein von Kleingartengrundstücken sind jedenfalls keine höheren Anforderungen zu stellen als an das Erschlossensein von Wohngrundstücken. Diese sind durch eine Anbaustraße regelmäßig bereits dann erschlossen, wenn diese die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus - gegebenenfalls über einen zur Straße gehörenden Geh- und/oder Radweg oder einen zur Straße gehörenden Grünstreifen - zu betreten (BVerwG, Urteile vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 - juris Rn. 16; vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - DVBl. 1991, 593; vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 12). Auch für eine vorteilsrelevante Inanspruchnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG genügt es bei Wohngrundstücken, dass das Grundstück über die ausgebaute Straße fußläufig erreicht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11.7.2007 - 9 LC 262/04 - juris Rn. 45). Einer solchen fußläufigen Erreichbarkeit steht der zwischen der Straße C. ab der Einmündung der Straße B. und den Kleingärten befindliche schmale Grünflächenstreifen nicht entgegen. Es handelt es sich um eine im Bebauungsplan Nr. N. festgesetzte öffentliche Grünfläche, die nach eigenen Angaben der Beklagten lediglich eine „verkehrsbegleitende Funktion“ hat. Sie ist der Allgemeinheit zugänglich und stellt damit kein Hindernis im Hinblick auf das fußläufige Erreichen der Kleingartengrundstücke von der Straße aus dar.

Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die sinngemäß von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob im Rahmen der Festlegung einer Erschließungsanlage auch eine (konkludente) Widmung zu berücksichtigen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres zu verneinen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1977, a.a.O., Rn. 13).

Schließlich kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Denn eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Derartige voneinander abweichende, abstrakte Rechtssätze hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Sie behauptet lediglich eine fehlerhafte Anwendung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002 (8 C 24.01) durch das Verwaltungsgericht. Dies genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.9.2015 - 2 B 56.14 - juris Rn. 9 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil mit der (teilweisen) Verwerfung bzw. Ablehnung der Zulassungsanträge rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren ist, soweit die Zulassungsanträge verworfen und abgelehnt worden sind, gemäß §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG einheitlich auf 7.511,85 EUR festzusetzen. Denn Gegenstand des angefochtenen Urteils sind beide Bescheide der Beklagten vom 26. September 2013, deren Gesamtsumme sich auf diesen Betrag beläuft. Die Beteiligten haben wechselseitig im Sinne des § 45 Abs. 2 GKG Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil insgesamt gestellt. Da es insoweit um denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG geht, beläuft sich der Wert des Streitgegenstands des Zulassungsverfahrens nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG einheitlich auf den nicht verdoppelten Wert von 7.511,85 EUR. Da die Berufung teilweise zugelassen worden ist und das Zulassungsverfahren hinsichtlich des zugelassenen Teils als Berufungsverfahren fortgeführt wird, bedarf es im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nur einer Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren, soweit die Zulassungsanträge verworfen und abgelehnt worden sind. Die Berufung ist auf Antrag des Klägers zwar im Umfang von 570,76 EUR zugelassen und nur im Umfang von 6.941,09 EUR (2.917,42 EUR + 4.023,67 EUR) verworfen bzw. abgelehnt worden. Jedoch ist der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung vollumfänglich, d.h. im Umfang von 7.511,85 EUR, verworfen bzw. abgelehnt worden ist. Entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist für die Festsetzung des einheitlichen Streitwerts für das Zulassungsverfahren, soweit die Zulassungsanträge verworfen und abgelehnt worden sind, auf den höheren der beiden genannten Werte, hier 7.511,85 EUR, abzustellen.

Soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung verworfen und abgelehnt worden sind, beruht die für beide Zulassungsanträge getroffene, einheitliche Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Sie berücksichtigt den Umstand, dass beide Zulassungsanträge im selben Umfang gestellt worden sind und der Kläger hinsichtlich seines Zulassungsantrags nur zu einem nicht ins Gewicht fallenden Teil obsiegt.

Soweit auf den Antrag des Klägers die Berufung zugelassen worden ist, bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Insoweit erfolgt eine Festsetzung des Streitwerts nach Abschluss des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).