Abschnitt 13 EB-AVO-GOBAK - Zu § 13
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
13.1
Die zweite Konferenz der Prüfungskommission trifft die erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse.
13.2
Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Prüfling die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen, die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen er zusätzlich mündlich geprüft wird, und den Zeitpunkt eines Kolloquiums mit. Die Mitteilung soll spätestens vier Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern erfolgen.
13.3
Der Termin, bis zu dem die Anträge nach Absatz 1 Satz 2 eingehen müssen, soll mindestens zwei Werktage nach der Mitteilung nach Nr. 13.2 liegen.
13.4
In der Niederschrift über die zweite Konferenz der Prüfungskommission müssen die Gründe für das Ansetzen der Prüfungen vermerkt werden.
13.5
Vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling durch die Tutorin oder den Tutor oder die Fachlehrerin oder den Fachlehrer unter Wahrung der Geheimhaltung des Prüfungsgegenstandes zu beraten.