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Anlage 4 AVO-GOBAK - Berufliches Gymnasium: Einbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 15 Abs. 3 Satz 2)

FächerAnzahl der Schulhalbjahresergebnisse
Beruf-
liches Gym-
nasium
-Wirt-
schaft-
Beruf-
liches Gym-
nasium
-Technik-
Berufliches Gymnasium
- Gesundheit und Soziales -
Schwer-
punkt Agrar-
wirtschaft
Schwer-
punkt Ökotro-
phologie
Schwer-
punkt Gesund-
heit-
Pflege
Schwer-
punkt Sozial-
pädagogik
Deutsch4
Fremdsprache 1)4 2)
Mathematik4
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling4-----
Pädagogik-Psychologie-----4
Betriebs- und Volkswirtschaft- 4
Volkswirtschaft4 2)-----
Agrar- und Umwelttechnologie--4---
Ernährung---4--
Gesundheit-Pflege----4-
Technik (schwerpunktbezogen)-4----
Informationsverarbeitung4 2)4
Geschichte2 (4) 2)
Religion oder Werte und Normen 3)2 (4) 2)
Naturwissenschaft 1)4
Praxis2 6)
Praxis oder Sport oder weitere Fremdsprache2 (4) 6)

Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen.

1Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 5 Abs. 2 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO nachzuweisen, so ist die Einbringungsverpflichtung durch vier Schulhalbjahresergebnisse der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache zu erfüllen. 2Wenn sine fortgeführte Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wurde, müssen vier Schulhalbjahresergebnisse in der gewählten fortgeführten Fremdsprache und zwei Schulhalbjahresergebnisse in der neu begonnenen Fremdsprache eingebracht werden. 3Wenn in der Fachrichtung Wirtschaft neben der fortgeführten Fremdsprache auch eine weitere Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wird, sind jeweils vier Schulhalbjahresergebnisse einzubringen. "In diesem Fall verringert sich die Einbringungsverpflichtung für eines der Profilfächer Informationsverarbeitung oder Volkswirtschaft, wenn es nicht Prüfungsfach ist, auf zwei Schulhalbjahresergebnisse.

Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen.

Wird Geschichte als Prüfungsfach gewählt, sind vier Schulhalbjahresergebnisse einzubringen.

Wird Religion oder Werte und Normen als Prüfungsfach gewählt, so sind vier Schulhalbjahresergebnisse einzubringen.

Es sind die beiden Schulhalbjahresergebnisse des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase einzubringen.

Es können zwei weitere Schulhalbjahresergebnisse aus einem der drei Fächer eingebracht werden; dabei kann es sich auch um zwei weitere Schulhalbjahresergebnisse aus einer Fremdsprache nach den Fußnoten 1 und 2 handeln.