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Anlage 4 AVO-GOFAK - Fachgymnasium:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOFAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 15 Abs. 3 Satz 2)

Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse
Fachgymnasium Gesundheit und Soziales
FächerFach-
gymnasium
Wirtschaft
Fach-
gymnasium
Technik
Schwer-
punkt Agrar-
wirtschaft
Schwer-
punkt Öko-
trophologie
Schwer-
punkt Gesundheit
-Pflege
Schwer-
punkt Sozial-
pädagogik
Deutsch4
Fremdsprache (1)4 (2)
Mathematik4
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling4-----
Pädagogik-Psychologie-----4
Betriebs- und Volkswirtschaft4 (2)
Volkswirtschaft4 (2)-----
Agrar- und Umwelttechnologie--4---
Ernährung---4--
Gesundheit-Pflege----4-
Technik (schwerpunktbezogen)-4----
Informationsverarbeitung4 (2)
Geschichte2
Religion oder Werte und Normen (3)2
Naturwissenschaft (1)4
Praxis2 (4)
Praxis oder weitere Fremdsprache oder Sport2 (5)

(1) Amtl. Anm.:

Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen.

(2) Amtl. Anm.:

Die Einbringungsverpflichtung für die Fremdsprache ist grundsätzlich durch vier Schulhalbjahresergebnisse der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache zu erfüllen. Wenn eine fortgeführte Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wurde, müssen vier Schulhalbjahresergebnisse in der gewählten fortgeführten Fremdsprache und zwei weitere Schulhalbjahresergebnisse in der neu begonnenen Fremdsprache eingebracht werden. In diesem Fall verringert sich die Einbringungsverpflichtung für eines der Fächer Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung oder Volkswirtschaft, sofern es nicht Prüfungsfach ist, auf zwei Schulhalbjahresergebnisse.

(2) Amtl. Anm.:

Die Einbringungsverpflichtung für die Fremdsprache ist grundsätzlich durch vier Schulhalbjahresergebnisse der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache zu erfüllen. Wenn eine fortgeführte Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wurde, müssen vier Schulhalbjahresergebnisse in der gewählten fortgeführten Fremdsprache und zwei weitere Schulhalbjahresergebnisse in der neu begonnenen Fremdsprache eingebracht werden. In diesem Fall verringert sich die Einbringungsverpflichtung für eines der Fächer Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung oder Volkswirtschaft, sofern es nicht Prüfungsfach ist, auf zwei Schulhalbjahresergebnisse.

(2) Amtl. Anm.:

Die Einbringungsverpflichtung für die Fremdsprache ist grundsätzlich durch vier Schulhalbjahresergebnisse der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache zu erfüllen. Wenn eine fortgeführte Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wurde, müssen vier Schulhalbjahresergebnisse in der gewählten fortgeführten Fremdsprache und zwei weitere Schulhalbjahresergebnisse in der neu begonnenen Fremdsprache eingebracht werden. In diesem Fall verringert sich die Einbringungsverpflichtung für eines der Fächer Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung oder Volkswirtschaft, sofern es nicht Prüfungsfach ist, auf zwei Schulhalbjahresergebnisse.

(2) Amtl. Anm.:

Die Einbringungsverpflichtung für die Fremdsprache ist grundsätzlich durch vier Schulhalbjahresergebnisse der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache zu erfüllen. Wenn eine fortgeführte Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wurde, müssen vier Schulhalbjahresergebnisse in der gewählten fortgeführten Fremdsprache und zwei weitere Schulhalbjahresergebnisse in der neu begonnenen Fremdsprache eingebracht werden. In diesem Fall verringert sich die Einbringungsverpflichtung für eines der Fächer Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung oder Volkswirtschaft, sofern es nicht Prüfungsfach ist, auf zwei Schulhalbjahresergebnisse.

(3) Amtl. Anm.:

Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen.

(1) Amtl. Anm.:

Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen.

(4) Amtl. Anm.:

Es sind die beiden Schulhalbjahresergebnisse des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase einzubringen.

(5) Amtl. Anm.:

Es sind zwei Schulhalbjahresergebnisse aus einem der drei Fächer einzubringen; dabei kann es sich auch um zwei weitere Schulhalbjahresergebnisse aus einer Fremdsprache nach den Fußnoten 1 und 2 handeln.