Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 07.09.2023, Az.: 12 A 4507/20

Abstand; Abstandsflächen; Angleichung; Anspruch auf Einschreiten; Aufschüttung; Baulastfläche; Formelle Illegalität; gebäudegleiche Wirkung; Geländeniveau; Geländeoberfläche; Grenzabstand; Grenzständige Gebäude; Hochwassergefahr; materielle Illegalität; Sohlplatte; Widerspruch zum öffentlichen Baurecht; Winkelstützmauer

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.09.2023
Aktenzeichen
12 A 4507/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 35786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0907.12A4507.20.00

[Tatbestand]

Die Klägerin begehrt ein Einschreiten des Beklagten in Bezug auf bauliche Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in H., I. Straße 55 B, 55 C, 56 bis 59, Flurstück 187/13 der Flur 18 der Gemarkung H.. Das Grundstück in der Form eines sehr langgestreckten Rechtecks grenzt mit seinen kurzen Seiten im Westen an die I. Straße und im Osten an den Uferbereich der J., einem Gewässer II. Ordnung. Südlich grenzt das Grundstück der Beigeladenen mit der Flurstücksbezeichnung 187/15 derselben Flur und Gemarkung an (nachfolgend: das Baugrundstück). Das Gelände beider Grundstücke fällt von West nach Ost in Richtung der J. ab.

Das Grundstück der Klägerin ist mit mehreren Gebäuden bebaut. Am nächsten zur Straße befindet sich eine Ladenzeile, östlich davon das Wohnhaus mit der Hausnummer 55 B und der J. am nächsten gelegen das Zweifamilienhaus mit der Hausnummer 55 C, in dem die Klägerin wohnt. Sämtliche Gebäude stehen an der südlichen Grenze, weshalb für das Baugrundstück seit dem 09.08.1974 eine Abstandsbaulast eingetragen ist. Die Baulast lautet:

"Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks gestattet, da[ss] von seinem Grundstück eine Teilfläche von 3,00 m Abstand parallel zu der nördlichen Grenze ... dem abzutretenden Nachbargrundstück in K., L. Str. 55 b, bei der Bemessung des Grenzabstandes zugeordnet wird."

Mit Bescheid vom 07.03.2017 erteilte der Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau von 8 Gartenhofhäusern und 9 Fertigteilgaragen auf dem Baugrundstück. Im Zuge der Baumaßnahmen setzten die Beigeladenen im Abstand von 1,00 m zur nördlichen Grundstücksgrenze eine Winkelstützmauer und schütteten das Gelände südlich der Winkelstützen auf, um den Boden zu nivellieren. Die Höhe der Stützmauer war mit maximal 1,50 m geplant.

Bei einer Ortsbesichtigung am 01.03.2018 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Stützmauer teilweise eine Höhe von über 1,50 m aufwies. Anschließend kürzten die Beigeladenen die Stützmauer auf einer Länge von 6,00 m.

Mit Schreiben vom 17.02.2019 wandte sich die Klägerin erstmals an den Beklagten und gab an, das Baugrundstück sei massiv aufgeschüttet worden und durch das Setzen von Winkelstützen sei ein "Kanal" entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze entstanden, der bei einem Hochwasserereignis zu Schäden an den Häusern auf ihrem Grundstück führen würde. Die Beigeladenen hätten ihr in einem "geschönten Plan" weißmachen wollen, dass die Höhe des gewachsenen Bodens 105,25 m üNN sei. Sie lege in der Anlage aber einen Plan aus dem Jahr 1998 vor, aus dem ersichtlich sei, dass die Geländehöhe im "hinteren Bereich" 103,70 m üNN betrage. Sie erwarte einen Rückbau der Aufschüttung und der Winkelstützen auf kleiner als 1,50 m.

Bei der von der Klägerin ihrem Schreiben beigefügten Zeichnung "Höhenschnitte", die sich auf den Neubau "Zweifamilienhaus M. N." bezieht, handelt es sich ausweislich der Baugenehmigungsakten des Beklagten zu der Baugenehmigung vom 06.10.1998 für das Zweifamilienhaus auf dem Grundstück der Klägerin um einen Teil einer wasserrechtlichen Genehmigung vom 10.09.1998, die für das damalige Bauvorhaben der Klägerin erteilt worden war. In den Bauvorlagen zur Baugenehmigung für das Zweifamilienhaus sind keine Geländehöhen eingetragen.

Am 18.03.2019 und 11.04.2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen.

Anschließend forderte der Beklagte die Beigeladenen auf, den Nachweis einer Vermessungs- oder Katasterbehörde, einer anderen zur Vermessung befugten behördlichen Vermessungsstelle, einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Abstände und die Höhenlage der Stützmauer und der Aufschüttung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 29.05.2019 legten die Beigeladenen eine Bescheinigung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. O. P. vom 27.05.2019 vor, der in einem anliegenden Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte die von ihm ermittelten Grenzabstände und Geländehöhen eingetragen hatte.

Mit Schreiben vom 18.06.2019 übersandte der Beklagte die Bescheinigung des Vermessungsingenieurs an die Klägerin und führte aus: Ausweislich der Bescheinigung überschreite die Oberkante der Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze die zulässige Höhe von maximal 1,50 m ab Oberkante gewachsener Oberfläche an keiner Stelle. Es bestehe kein Anlass, an den von dem Vermessungsingenieur erhobenen Daten zu zweifeln, die Angaben der Klägerin zur Geländehöhe seien nicht durch eine amtliche Einmessbescheinigung belegt. Auch die Tatsache, dass die Stützmauer in der durch Baulast gesicherten 3,00 m breiten Abstandsfläche errichtet worden sei, begründe keinen baurechtswidrigen Zustand. Eine Stützmauer dürfe ohne Grenzabstand errichtet werden. Die Intention der Abstandsbaulast, durch fiktives Verschieben der realen Grundstücksgrenze in das Nachbargrundstück hinein sicherzustellen, dass es einen ausreichenden Abstand zwischen Gebäuden oder baulichen Anlagen, von denen Auswirkungen wie von Gebäuden ausgingen, gebe, werde durch die Errichtung der in Rede stehenden Stützmauer nicht verletzt oder unterlaufen. Von einer maximal 1,50 m hohen Stützmauer gingen keine Auswirkungen wie von Gebäuden aus. Die von der Klägerin bemängelte Aufschüttung begründe schließlich auch keinen baurechtswidrigen Zustand, da davon auszugehen sei, dass sie ebenfalls maximal 1,50 m betrage. Die Klägerin werde gebeten mitzuteilen, ob sie ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten in Bezug auf die Höhe der Stützmauer sowie die Geländeaufschüttung aufrechterhalte, da beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich des von der Klägerin beanstandeten "Kanals" werde dem Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten "stattgegeben", da dieser zwar keinen baurechtswidrigen Zustand begründe, die Befürchtungen der Klägerin, dass es bei einem nächsten Hochwasser zu Schäden an den baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück komme, jedoch nicht außer Acht gelassen werden könnten. Es fehle an der südöstlichen Grundstücksecke des Baugrundstücks an einem baulichen Anschluss der Stützmauer zu der vorhandenen Grenzbebauung auf dem Grundstück der Klägerin. Die Beigeladenen würden aufgefordert, freiwillig einen baulichen Anschluss zwischen ihrer Stützmauer und der vorhandenen Grenzbebauung auf dem Grundstück der Klägerin herzustellen.

Mit Schreiben ebenfalls vom 18.06.2019 gab der Beklagte den Beigeladenen Gelegenheit, die Winkelstützmauer auf ihrem Grundstück durch bauliche Maßnahmen in der südöstlichen Ecke mit der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Einfriedung zu verbinden und so das östliche Ende des "Kanals" zu schließen. Anschließend verschlossen die Beigeladenen den "Kanal" mit einer Betonmauer und zeigten dies mit Schreiben vom 11.07.2019 bei dem Beklagten an.

Mit Schreiben vom 03.07.2019 nahm im Auftrag der Klägerin Dipl.-Ing. (FH) Q. R. gegenüber dem Beklagten Stellung zu der Bescheinigung des Vermessungsingenieurs P. und wies darauf hin, dass der Vermessungsingenieur die vor Ort festgestellten Geländehöhen als Oberkante des gewachsenen Geländes in dem Lageplan zu seiner Bescheinigung eingetragen habe. Der Sachverständige R. legte seinerseits ein von ihm für die Klägerin erstelltes Gutachten über die Winkelstützmauer und die Aufschüttung auf dem Baugrundstück vom 28.02.2019 vor, welches er unter dem 09.07.2019 ergänzte.

Die Klägerin nahm unter dem 11.07.2019 dahingehend Stellung, dass die bezogen auf ihr eigenes Bauvorhaben ausgewiesenen Höhenangaben auch für das Bauvorhaben der Beigeladenen zugrunde zu legen seien. Die nach der Aufschüttung von den Beigeladenen durchgeführte Höhenmessung komme folgerichtig zu falschen Angaben, da sie nicht die gewachsene Geländehöhe ausweise. Der Beklagte lege fälschlich die Angaben der späteren Einmessung zugrunde. Die Vermessung der Höhe der Winkelstützmauer mit 1,50 m berücksichtige nicht, dass die Stützmauer auf bereits aufgeschüttetem Gelände errichtet worden sei. In der vorhandenen Höhe sei die Stützmauer auch nicht verfahrensfrei.

Mit Bescheid vom 06.09.2019 lehnte der Beklagte ein bauaufsichtliches Einschreiten ab. Zur Begründung führte er aus, dass nach umfänglicher Prüfung keine baurechtswidrigen Zustände hätten festgestellt werden können. Es liege kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften vor, die ein Einschreiten begründen könnten. Ausweislich der von dem Vermessungsingenieur P. ermittelten Daten überschreite die in Rede stehende Winkelstützmauer nicht die verfahrensfrei zulässige Höhe von maximal 1,50 m. Es bestehe auch keine Veranlassung, die durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bescheinigten Daten anzuzweifeln. Der von der Klägerin vorgelegte Plan aus dem Jahr 1998 sei lediglich Bestandteil einer wasserrechtlichen Genehmigung. Aufgrund der Sorge der Klägerin, dass bei einer Hochwassersituation Wasser in den "Kanal" eindringe, hätten die Beigeladenen einen baulichen Abschluss des "Kanals" zwischen der Winkelstützmauer und der Einfriedung auf dem Grundstück der Klägerin hergestellt.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 23.07.2020 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.07.2020 zugestellt.

Die Klägerin hat am 26.08.2020 Klage erhoben.

Sie trägt vor, die verbindlichen Geländehöhen des gewachsenen Geländes fänden sich in dem Höhenplan, in dem die amtlich eingemessenen Geländehöhen festgeschrieben worden seien. In diesem von ihr vorgelegten Plan vom 10.09.1998, welcher Grundlage der ihr damals erteilten Baugenehmigung geworden sei, werde die gewachsene Geländeoberfläche mit 104,30 - 104,80 m üNN und an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen mit 103,70 - 104,50 m üNN angegeben. Eine Höheneinmessung der gewachsenen Geländehöhe von 104,48 m üNN sei verbindliche Vorgabe zur Erteilung der Baugenehmigung an sie, die Klägerin, im Jahr 1998 gewesen. Sie sei auch heute noch maßgeblich, was sich aus der den Beigeladenen im November 2016 erteilten Baugenehmigung ergebe, die eine vorhandene Geländehöhe von 104,48 m üNN ausweise. Soweit die Beigeladenen sie dann im weiteren Verlauf der Baumaßnahmen aufgefordert hätten, der Errichtung der Stützmauer und der Aufschüttung zuzustimmen, habe sie sich verweigert, weil die in den Längsschnitten zu dieser Zustimmungserklärung eingetragene Höhe von 105,25 m üNN als gewachsene Geländehöhe von dem Einmessergebnis aus dem Jahr 1998 um 0,77 m abgewichen sei. In dem Lageplan, den die Beigeladenen ihr zwecks Zustimmung vorgelegt hätten, sei die "OK Winkelstützmauer" mit 106,25 m üNN angegeben gewesen, womit suggeriert worden sei, dass die Winkelstützelemente nur eine Höhe von 1,00 m hätten. Ihr Wohnhaus habe sich vor den Baumaßnahmen aufgrund des starken Gefälles zur J. hin in einer Höhe von 3,20 m bis 3,40 m aus dem Erdreich erhoben. Eine heutige Einmessung würde bestätigen, dass ihr Wohnhaus nach der vorgenommenen Geländeaufschüttung auf dem Baugrundstück nur noch 2,53 m aus dem vorhandenen Gelände herausrage, was bedeute, dass das Gelände an der Grundstücksgrenze um mindestens 0,67 m aufgeschüttet worden sei. Dies belege auch eine beigefügte Fotodokumentation. Auf dieses Gelände seien die Stützwandelemente aufgestellt worden. Der Beklagte habe sich zu keiner Zeit die Mühe gemacht, die offensichtlich falschen Angaben der Beigeladenen zu prüfen. Soweit der Beklagte seine Auffassung, das Grundstück der Beigeladenen sei nicht aufgeschüttet worden, mit der Bescheinigung des Vermessungsingenieurs P. vom 27.05.2019 begründe, sei dessen Auffassung falsch. Die Bescheinigung enthalte keinerlei Aussage zu der gewachsenen Geländeoberfläche des Baugrundstücks vor Beginn der Baumaßnahme. Sie dokumentiere allenfalls den Zustand am 10./11.05.2019, an dem das Baugrundstück schon aufgefüllt gewesen sei.

Sie, die Klägerin, sei zudem immer davon ausgegangen, dass der 3,00 m breite Streifen der Baulast von einer Aufschüttung unberührt bleibe. Der Baulast entsprechend dürfe in ihrem Bereich auf dem Grundstück der Beigeladenen keine bauliche Anlage errichtet werden. Bei der Winkelstützmauer handele es sich jedoch um eine solche bauliche Anlage. Auch Geländeaufschüttungen würden als bauliche Anlagen gelten. Da die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandene Grundstückshöhe nicht der gewachsenen Geländeoberfläche entspräche, liege eine Aufschüttung und damit eine unzulässigerweise innerhalb der einzuhaltenden Abstandsfläche von 3,00 m errichtete bauliche Anlage vor.

Bei ihrem und dem Grundstück der Beigeladenen handele es sich um ein Überschwemmungsgebiet. Durch die Grundstücksaufschüttung stehe das gesamte Grundstück der Beigeladenen als Überflutungsfläche der J. nicht mehr zur Verfügung mit der Folge, dass die volle Wucht des anströmenden Wassers ihr Grundstück, das der Klägerin, bedrohe. Insbesondere dränge nunmehr auftretendes Hochwasser in den künstlich geschaffenen Kanal zwischen Stützmauer und Außenwand ihres Wohnhauses und führe zu Schäden an dem Gebäude.

Im Rahmen des Bauvorhabens der Beigeladenen sei sie schließlich nicht beteiligt worden. Ihre nachbarlichen Belange seien nicht gewürdigt worden. Die Beigeladenen hätten ihr vielmehr nach einer "friss oder stirb"-Methode ihr Anliegen vorgetragen. Schließlich wirke das gesamte Grundstück der Beigeladenen aufgrund der Baumaßnahme auf ihr Wohnhaus und ihren Garten erdrückend. Ihr Wohnhaus wirke wie "eingegraben".

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 06.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2020 zu verpflichten, bezogen auf die auf dem Grundstück in H., I. Straße 55 d - k, Flur 18, Flurstück 187/15 vorhandenen baulichen Anlagen in Form einer Geländeaufschüttung und der errichteten Stützmauer im Bereich der ihr Grundstück begünstigenden Baulast einen Rückbau anzuordnen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten, denn es sei ihr nach wie vor nicht gelungen darzulegen, dass die errichteten Winkelstützen sowie die auf dem Baugrundstück vorgenommene Aufschüttung materiell baurechtlich unzulässig seien. Zwar dürfe eine Stützmauer nur bis zu einer Höhe von 1,50 m verfahrensfrei errichtet werden. Dies betreffe jedoch nur die Frage der formellen Baurechtswidrigkeit, auf die es vorliegend nicht ankomme, weil ein etwaiger Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in jedem Fall die materielle Baurechtswidrigkeit voraussetze.

Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass die Stützmauer nur mit einer Höhe von bis zu 1,50 m hätte errichtet werden dürfen, ergebe sich kein baurechtswidriger Zustand, da die Höhe von 1,50 m an keiner Stelle überschritten sei. Dies ergebe sich aus der Einmessbescheinigung des Vermessungsingenieurs P.. Soweit sich die Klägerin auf den von ihr vorgelegten Plan aus dem Jahr 1998 berufe, sei weiterhin nicht erkennbar, dass die in diesem Plan eingetragenen Höhenangaben auf einer amtlichen Vermessung beruhten. Ein im Januar 2018 aufgenommenes Foto des östlichen Teils des "Kanals" zeige, dass offenbar eine Abgrabung des Bodens vorgenommen worden sei, um die Winkelstützen der Stützmauer auf dem Baugrundstück zu setzen. Das ursprüngliche Niveau der Geländeoberfläche dürfte sich auf der Höhe des vorhandenen Fundaments der Grenzmauer auf dem Grundstück der Klägerin befunden haben, welches man anhand von auslaufenden Betonresten erkennen könne. Indiz für die Höhe der ursprünglichen Geländeoberfläche seien die Grünablagerungen durch Algen an der Mauer der Klägerin. Auch anhand von weiteren Fotos sei ersichtlich, dass eine erhebliche Aufschüttung des Baugrundstücks nicht stattgefunden habe. So sei auf einem Foto neben einer gepflasterten Fläche auf dem Grundstück der Klägerin noch der gewachsene Boden auf dem Baugrundstück vor dem Baubeginn zu sehen und auf einem weiteren Foto aus einer anderen Perspektive derselbe Bereich nach den Bauarbeiten.

Fehl gehe auch die Annahme der Klägerin, dass in der Baulastfläche überhaupt keine baulichen Anlagen hätten errichtet werden dürfen. Richtig sei, dass lediglich abstandsrelevante bauliche Anlagen nicht innerhalb der durch die Abstandsbaulast gesicherten Fläche errichtet werden dürften, denn eine Abstandsbaulast erfasse nur die baulichen Anlagen, die Abstand halten müssten, nicht jedoch diejenigen, für die keine Abstandsregelung gelte. Letztere dürften nach der Rechtsprechung jedenfalls dann innerhalb der Abstandsfläche errichtet werden, wenn von ihnen keine Wirkung wie von Gebäuden ausgehe. Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht habe zu einer 1,50 m hohen und damit nach der alten Rechtslage nicht abstandsrelevanten Aufschüttung sowie der Nutzung der darauf angelegten Zufahrt entschieden, dass von ihr keine Wirkung wie von Gebäuden ausgehe. Mit Inkrafttreten der Niedersächsischen Bauordnung 2012 habe sich die Rechtslage zudem dahingehend geändert, dass Stützmauern und Aufschüttungen mit einer Höhe von nicht mehr als 2,00 m keinen Abstand halten müssten. Die in Bezug genommene Entscheidung zugrunde gelegt, ließe sich vertreten, dass die in Rede stehende Stützmauer sogar bis zu einer Höhe von 2,00 m innerhalb der durch Baulast gesicherten Fläche hätte errichtet werden dürfen. Unstreitig erreiche die Stützmauer diese Höhe an keiner Stelle.

Die Auffassung der Klägerin, das Vorhaben der Beigeladenen sei aus Gründen des Hochwasserschutzes unzulässig, da das Baugrundstück nach der Aufschüttung nicht mehr als Retentionsfläche zur Verfügung stehe, gehe fehl, da das Grundstück nicht als Überschwemmungsgebiet oder Retentionsfläche festgesetzt sei. Lediglich der unmittelbare Uferbereich der J. sei als Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Die mögliche Gefahr von Schäden an den Gebäuden auf dem Grundstück der Klägerin durch ein Hochwasserereignis infolge des entstandenen "Kanals" sei durch die von den Beigeladenen vorgenommene Schließung des "Kanals" zur J. hin weitestgehend gebannt.

Aber selbst wenn die Stützmauer in Teilbereichen die zulässige Höhe überschreiten sollte, wäre ein Anspruch der Klägerin auf Einschreiten nicht gegeben, da keine spürbare Beeinträchtigung der Klägerin durch die - unterstellte - Höhenüberschreitung festzustellen sei. Die von der Klägerin behauptete "erdrückende Wirkung" der Stützmauer sei nicht ansatzweise nachvollziehbar. In der grenzständigen Wand des Wohngebäudes auf dem Grundstück der Klägerin seien bis auf ein kleines Oberlicht keine Fensteröffnungen, so dass die Stützmauer von dem Wohnhaus aus kaum zu sehen sein dürfte. Auch ansonsten befänden sich an der Grundstücksgrenze keine besonders schützenswerten Bereiche.

Die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, in dem Abstand von 1,00 m zur nördlichen Grenze ihres Grundstücks sei das Grundstück unberührt geblieben. In dem Streifen finde sich unverändert die gewachsene Geländeoberkante, was sich unschwer belegen lasse. Lichtbilder zeigten rotes Verbundsteinpflaster mit einer Erddruckmauer auf dem Grundstück der Klägerin. Unmittelbar angrenzend sei die gewachsene Geländeoberkante mit Grasnarbe zu erkennen. Es zeige sich, dass die Höhe der gewachsenen Geländeoberkante nur knapp unter der Höhe der nach wie vor vorhandenen Erddruckmauer gewesen sei, ein Vergleich mit dem Zustand nach der Ausführung ihrer Baumaßnahmen zeige, dass die Höhe der Geländeoberkante nicht verändert worden sei. Die Klägerin habe auch nicht ohne Grund vor etwa 20 Jahren ihrerseits eine Winkelstützwand gesetzt. Diese sei schon seinerzeit notwendig gewesen, um das anstehende Geländeniveau ihres südlich angrenzenden Grundstücks, das der Beigeladenen, abzufangen. Darüber hinaus hätten sie vor Beginn der Baumaßnahmen prophylaktisch durch einen Sachverständigen den Zustand auf dem Grundstück der Klägerin dokumentieren lassen. Auch diese Zustandsdokumentation bilde die gewachsene Geländeoberkante auf Lichtbildern ab. Erkennbar sei auf den Bildern, dass vor dem Setzen der Winkelstützen die Höhe der gewachsenen Geländeoberkante der Höhe der Sockel entsprochen habe, die die grenzständigen Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin entlang der Grundstücksgrenze hätten. Die gewachsene Geländeoberkante stoße dort gegen den deutlich sichtbaren Schwarzanstrich im Sockelbereich der Gebäude. Daran habe sich nach Ausführung ihrer Baumaßnahmen nichts geändert.

Soweit die Klägerin meine, die Geländehöhe sei im Jahr 1998 im Zuge der Erteilung der Baugenehmigung an sie für ihr Grundstück auf 104,48 m üNN festgelegt worden, treffe dies nicht zu. Die gewachsene Geländeoberkante sei durch den Beklagten zu keiner Zeit festgesetzt worden. Bei dem genannten Maß handele es sich um eine unverbindliche und im Übrigen unzutreffende Höhenangabe.

Die Abstandsbaulast auf ihrem Grundstück habe sie, die Beigeladenen, nicht gehindert, die Stützmauer zu errichten und das Gelände aufzuschütten, denn im Bereich einer solchen Abstandsbaulast dürfe jedenfalls eine solche bauliche Anlage errichtet werden, die keinen Grenzabstand einhalten müsse. Es treffe auch nicht zu, dass die Winkelstützmauer eine Höhe von 1,50 m überschreite. Aus der Vermessung des Vermessungsingenieurs P. ergebe sich, dass die Oberkante der Winkelstützen an keiner einzigen Stelle höher als 1,50 m über der gewachsenen Geländeoberkante liege. Entsprechend dem abfallenden Gelände sei auch die Winkelstützmauer in östliche Richtung abgetreppt worden. Auch die Höhe der Geländeoberfläche ergebe sich aus der Einmessung des Vermessungsingenieurs P.. Die Stützmauer sei nicht nur im Abstandsbereich zulässig, sondern im Übrigen auch verfahrensfrei, da sie weniger als 1,50 m hoch über der gewachsenen Geländeoberkante stehe. Auch die Aufschüttung südlich der Winkelstützen habe eine Höhe von weniger als 1,50 m und sei damit zulässig.

Die Klägerin scheine zu meinen, dass das Baugrundstück nicht habe bebaut werden dürfen, da es als Überflutungsfläche für die J. zur Verfügung stehen müsse. Dies sei nicht nachvollziehbar, weil das Grundstück weder als Retentionsfläche für ein etwaiges Hochwasser festgesetzt sei noch allein zu ihren Lasten, der der Beigeladenen, zu Gunsten der Klägerin in Anspruch genommen werden dürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage der Klägerin, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die "baulichen Anlagen in Form einer Geländeaufschüttung und der errichteten Stützmauer im Bereich der ihr Grundstück begünstigenden Baulast" ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten. Der Bescheid des Beklagten vom 06.09.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23.07.2020 erweist sich als rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt ausschließlich § 79 Abs. 1 NBauO in Betracht. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen oder Grundstücke dem öffentlichen Baurecht widersprechen, nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind.

1. Für einen Anspruch der Klägerin auf Einschreiten fehlt es bereits an einem Widerspruch zum öffentlichen Baurecht.

Im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht stehen bauliche Anlagen und Grundstücke, wenn formell-rechtliche Regelungen, namentlich solche über die Genehmigungsbedürftigkeit, missachtet werden (formelle Illegalität) oder wenn sie den in den einschlägigen Vorschriften aufgestellten materiell-rechtlichen Anforderungen nicht entsprechen (materielle Illegalität). Ein Anspruch eines Nachbarn auf Einschreiten kommt allerdings ausschließlich bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts in Betracht (BayVGH, Beschl. vom 16.04.2019 - 15 CE 18.2652 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschl. vom 28.03.2014 - 1 LA 216/12 -, juris). Erforderlich ist, dass sich ein baurechtswidriger Zustand ergibt, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die nicht lediglich Allgemeininteressen, sondern zumindest auch den Interessen des Nachbarn dient (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 28.03.2014 - 1 LA 216/12 -, juris Rn. 11ff.; BayVGH, Beschl. vom 16.04.2019 - 15 CE 18.2652 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urt. vom 04.12.2020 - 2 A 560/17 -, juris Rn. 40; Mann in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 73).

Dementsprechend genügt die formelle Illegalität einer Baumaßnahme nicht, um einen Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten zu begründen (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 28.08.2019 - 10 A 508/18 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. vom 16.04.2019 - 15 CE 18.2652 -, juris Rn. 19; VG Bremen, Urt. vom 27.09.2022 - 1 K 1010/20 -, juris Rn. 43; Mann in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 73) und kann vorliegend der Streit der Beteiligten um die Frage, ob die Aufschüttung und die Winkelstützmauer verfahrensfrei errichtet werden konnten oder doch einer Baugenehmigung bedurft hätten, dahinstehen.

Die Aufschüttung und die Winkelstützmauer stellen sich auch nicht als materiell illegal dar.

a) Die baulichen Anlagen verstoßen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen die - drittschützenden (Breyer in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 33) - Abstandsvorschriften des § 5 NBauO.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO müssen Gebäude mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. Nach Satz 2 desselben Absatzes gilt dies entsprechend für andere bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO beträgt der Abstand 0,5 H, mindestens jedoch 3,00 m.

Nach der Niedersächsischen Bauordnung sind allerdings Aufschüttungen und Stützmauern mit einer Höhe von nicht mehr als 2,00 m nicht "abstandsrelevant", sie sind auch innerhalb des gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO grundsätzlich geltenden Grenzabstands von mindestens 3,00 m zulässig. So brauchen nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) NBauO außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen mit einer Höhe von nicht mehr als 2,00 m keinen Abstand zu halten. Offenbleiben kann insoweit, ob von der genannten Vorschrift nur selbstständige Stützmauern erfasst werden sollen, die die Geländeoberfläche bei Hanglagen oder Abstufungen des Geländes stabilisieren, oder auch solche, die der Befestigung oder Abstützung von Aufschüttungen dienen (differenzierend Otto/Kahle in Spannowsky/Otto, Bauordnungsrecht Niedersachsen, Stand 01.02.2023, § 5 Rn. 87), da letztere als Bestandteile der Aufschüttung zu beurteilen sein sollen. Eine Abstandsprivilegierung gilt in jedem Fall, da auch die Aufschüttung - dann einschließlich der Stützmauer - derselben Vorschrift unterfällt.

Die Aufschüttung und die Stützmauer konnten danach im Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin errichtet werden, da die Höhe der Winkelstützmauer an keiner Stelle mehr als 2,00 m beträgt.

aa) Festzustellen ist die Höhe der Aufschüttung und der Stützmauer anhand der Regelungen des § 5 Abs. 9 NBauO. Nach § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO ist die maßgebliche Höhe der Geländeoberfläche grundsätzlich die der gewachsenen Geländeoberfläche. Einschränkend sind allerdings gemäß § 5 Abs. 9 Satz 2 NBauO - insoweit relevant - Aufschüttungen zu berücksichtigen. So ist nach Satz 2 eine Veränderung der gewachsenen Geländeoberfläche durch Aufschüttung nur zu berücksichtigen, wenn die Geländeoberfläche dadurch an die vorhandene - oder genehmigte - Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks angeglichen wird.

Rechtsprechung und Kommentarliteratur sind sich einig, Satz 2 des § 5 Abs. 9 NBauO dahin zu verstehen, dass sich die maßgebliche Geländeoberfläche erhöht, wenn die vorhandene Geländeoberfläche des Baugrundstücks an die Geländeoberfläche des benachbarten Grundstücks angeglichen wird. Die Bemessung der Höhe einer baulichen Anlage auf der angeglichenen Oberfläche erfolgt dann von der neuen, angepassten Oberfläche aus. Maßgeblicher Bezugspunkt ist damit nicht mehr die gewachsene Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, sondern vielmehr die Geländeoberfläche auf dem Nachbargrundstück (VG Hannover, Urt. vom 12.05.2010 - 12 A 4053/09 -, juris Rn. 20 und 22 zum entsprechenden § 16 Abs. 1 Satz 2 NBauO a.F.; Otto/Kahle in Spannowsky/Otto, Bauordnungsrecht Niedersachsen, Stand 01.02.2023, § 5 Rn. 108; Breyer in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn.279) bzw. im Falle eines grenzständigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück die Oberkante des Fundaments des Gebäudes (VG Hannover, Urt. vom 12.05.2010 - 12 A 4053/09 -, juris Rn. 20). Dabei ist eine Angleichung auch dann gegeben, wenn lediglich die Differenz zu dem höheren Nachbargrundstück verringert wird, da die Herstellung eines Geländeniveaus, das dem des Nachbargrundstücks entspricht, nicht erforderlich ist. In diesem Fall ist für die Feststellung der Höhe der baulichen Anlage die aufgeschüttete Geländeoberfläche maßgeblich (Barth/Mühler, Abstandsvorschriften in der niedersächsischen Bauordnung, 5. Aufl. 2021, Rn. 229 und Abb. 52).

Dementsprechend kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidend darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Gelände des Baugrundstücks vor dem Setzen der Winkelstützen aufgeschüttet worden ist. Es ist auch weder anhand der Höhenangaben in dem von der Klägerin vorgelegten Lageplan zu der wasserrechtlichen Genehmigung vom 10.09.1998 noch anhand von Fotos zu mutmaßen, wie hoch die Geländeoberfläche vor der Baumaßnahme auf dem Baugrundstück, einen Meter südlich der Grundstücksgrenze am heutigen Standort der Stützmauer gewesen ist.

Soweit das Gelände auf dem Baugrundstück an das Gelände auf dem Grundstück der Klägerin angeglichen oder darüber hinaus angeschüttet worden ist, ist die Höhe der Stützmauer vielmehr anhand des Geländeniveaus auf dem Grundstück der Klägerin zu bestimmen. Maßgeblich ist, soweit das Grundstück der Klägerin an der Grenze unbebaut ist, die Geländehöhe, und im Übrigen die Oberkante der Sohlplatten der grenzständigen Gebäude.

In der Konsequenz bedeutet dies zugleich, dass eine Veränderung des Geländes des Baugrundstücks, die über das maßgebliche Geländeniveau des Nachbargrundstücks bzw. über die maßgebliche Oberkante der Sohlplatten der grenzständigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück hinausgeht, für die festzustellende Höhe der baulichen Anlage auf der Aufschüttung - also vorliegend der Stützmauer - mit zu berechnen ist (so auch Nds. OVG, Urt. vom 16.02.2012 - 1 LB 19/10 -, juris Rn. 42). Übersteigt eine Aufschüttung das Geländeniveau des Nachbargrundstücks mehr, als es zur Anpassung an die vorhandenen Geländeverhältnisse - auf dem Nachbargrundstück - gerechtfertigt ist, ist die zur Höhenermittlung maßgebliche Geländehöhe fiktiv auf das Niveau des Nachbargrundstücks zu beziehen (Breyer in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 280 a.E.). Denn auch Aufschüttungen, die nicht nur einen Höhenunterschied zum Nachbargrundstück beseitigen, sondern die Höhe der Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks überschreiten, dienen bis zur Höhe der Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks der Angleichung im Sinne des § 5 Abs. 9 Satz 2 NBauO (Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung, 5. Aufl. 2021, Rn. 230). Die maßgebende Höhe der Geländeoberfläche ist in diesen Fällen eine fiktive, die sich nach der Höhe der Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks bestimmt (Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung, 5. Aufl. 2021, Rn. 230 mit Abb. 53 und 54).

Soweit das Gelände des Baugrundstücks entlang der Grundstücksgrenze - im "Kanal" - die Höhe des Geländes auf dem Grundstück der Klägerin nicht erreicht, ist die Höhe der Winkelstützmauer ausgehend von dem Gelände im "Kanal" festzustellen. Ob das Gelände, auf dem die Winkelstützen stehen, noch "gewachsen" oder aufgeschüttet worden ist, ist insoweit nicht relevant (vgl. Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung, 5. Aufl. 2021, Abb. 52).

Danach ergibt sich unter anderem anhand der insoweit verwertbaren Feststellungen des Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. P. zur Höhe der Winkelstützmauer in 1,00 m Abstand entlang der südlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin Folgendes (von West nach Ost):

Parallel zur Ladenzeile I. Straße 56 - 59 sind die Winkelstützen ganz offensichtlich nicht höher als 2,00 m über der Sohlplatte des grenzständigen Gebäudes, auch wenn sich in der Bescheinigung des Vermessungsingenieurs P. vom 27.05.2019 keine Bemaßung der Sohlplatte findet.

Auch parallel zu der freien Geländeoberfläche zwischen der Ladenzeile und dem Wohnhaus I. Straße 55B sind die Winkelstützen, die dort mit 106,20 m bzw. 106,21 m üNN abschließen, noch immer offensichtlich nicht höher als 2,00 m über der Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Klägerin.

An der östlichen, grenzständigen Ecke des Wohnhauses Nr. 55B sind die Winkelstützen 0,67 m hoch. Maßgeblich ist an dieser Stelle das Gelände des Baugrundstücks an der Grundstücksgrenze - im "Kanal" -, das von dem Vermessungsingenieur mit 105,50 m üNN festgestellt worden ist und damit niedriger liegt als die Oberkante des Wohnhaussockels, die an derselben Stelle bei 105,61 m üNN festgestellt worden ist. Die Höhe der nächststehenden Winkelstütze im Metern ergibt sich aus der Differenz der Höhen des Geländes im "Kanal" und der Oberkante der Stütze, die bei 106,17 m üNN liegt.

An der westlichen, grenzständigen Ecke des Wohnhauses der Klägerin Nr. 55C sind die Winkelstützen 0,91 m hoch. Auch an der Stelle ist das Gelände des Baugrundstücks maßgeblich, da es mit einer Höhe von 105,25 m üNN festgestellt worden ist und damit wiederum niedriger liegt als die Sockelhöhe des Gebäudes an der Grundstücksgrenze mit 105,55 m üNN. Die Oberkante der nächststehenden Winkelstütze ist nach der Bescheinigung P. mit 106,16 m üNN festzustellen.

An der östlichen Ecke des Wohnhauses der Klägerin sind die Winkelstützen um 1,53 m bzw. 1,48 m üNN höher als der maßgebliche Bezugspunkt auf dem Grundstück der Klägerin. Maßgeblich ist an dieser Stelle der Sockel des Hauses, der nach den Feststellungen S. auf einer Höhe von 104,45 m üNN und damit niedriger als die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück - 104,60 m üNN - liegt. Die Oberkanten der nächststehenden Winkelstützen hat der Vermessungsingenieur mit einer Höhe von 105,98 m bzw.105,93 m üNN angegeben.

Am östlichen Ende der gemeinsamen Grenze der Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen ergibt sich, dass die Winkelstützen um 1,30 m und 1,38 m höher sind als der Gartenbereich auf dem Grundstück der Klägerin. Für das Grundstück der Klägerin ergeben sich Maße der maßgeblichen Geländeoberfläche von 104,55 m und 104,30 m üNN und für die parallel vermessenen Winkelstützen Höhen von 105,85 m und 105,68 m üNN.

bb) Die Privilegierung der Aufschüttung nebst Stützmauer entfällt auch nicht deshalb, weil auf der Aufschüttung die Zuwegung zu den Eingängen der Gartenhofhäuser angelegt ist.

Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Jahr 2008 (Beschl. vom 04.03.2008 - 1 ME 351/07 -, juris Rn. 7) zu einer seinerzeit gemäß § 12a Abs. 2 Nr. 3 NBauO a.F. ohne Abstand zulässigen Aufschüttung in der Höhe bis zu 1,50 m festgestellt, dass diese Privilegierung systemgerecht sei, weil von der Aufschüttung keine Wirkung wie von Gebäuden ausgehe. Weiter hat es dann ausgeführt, dass sich eine gebäudegleiche Wirkung der Aufschüttung - mit der Konsequenz einer Abstandspflicht - auch nicht dadurch ergebe, dass auf der Aufschüttung eine Zufahrt zu einem Parkdeck angelegt sei. Damit hat das Obergericht eine Möglichkeit der Rückausnahme für grundsätzlich abstandsprivilegierte bauliche Anlagen gesehen, wenn auch im Einzelfall verneint.

Dieser Rechtsauffassung, dass abstandsprivilegierte Aufschüttungen und Winkelstützmauern dann Abstand halten müssen, wenn von ihnen unter Berücksichtigung der Nutzung der aufgeschütteten Fläche im Einzelfall eine gebäudegleiche Wirkung ausgeht, ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

Die Regelung des § 5 Abs. 8 Nr. 1 NBauO, nach der - wie hier - eine Aufschüttung und eine Winkelstützmauer mit einer Höhe von nicht mehr als 2,00 m keinen Abstand zu halten brauchen, lässt nach Ansicht der Kammer keine Rückausnahme zum Abstandsgebot zu.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO müssen auch bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, aber eine gebäudegleiche Wirkung haben, Abstand wahren. D.h., bauliche Anlagen ohne gebäudegleiche Wirkung sind von der Regelung des § 5 Abs. 1 NBauO gar nicht umfasst. Da § 5 Abs. 8 Nr. 1 NBauO eine Ausnahme zu der Regel des § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO normiert, ergibt der Umkehrschluss, dass die abstandsprivilegierten Stützmauern und Aufschüttungen nach der Vorstellung des Gesetzgebers ihrer Art nach grundsätzlich eine gebäudegleiche Wirkung zeigen (diesen Umkehrschluss zieht der 1. Senat in einer späteren Entscheidung selbst: Beschl. vom 03.09.2015 - 1 LA 58/15 -, juris Rn. 13). Anderenfalls hätte es der gesetzlichen Normierung einer Ausnahme nicht bedurft. Dann lässt sich aber von der Privilegierung der Aufschüttungen und Stützmauern als baulichen Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung nicht mit der Begründung wieder abrücken - eine Rückausnahme bilden -, dass sich unter Berücksichtigung der Nutzung der baulichen Anlagen eine gebäudegleiche Wirkung ergebe.

Selbst wenn man aber mit der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2008 eine Rückausnahme annehmen wollte, ergäbe sich vorliegend unter Berücksichtigung der Nutzung der aufgeschütteten Fläche im Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin kein Verstoß gegen die Abstandsvorschriften.

Die Nutzung der ersten etwa 3,00 m, gerechnet ab der tatsächlichen Grenze zum Grundstück der Klägerin, kann schon deshalb keine gebäudegleiche Wirkung begründen, weil 1,00 m von dem "Kanal" vor der Aufschüttung und die ersten 2,00 m auf der aufgeschütteten Fläche von einem Grünstreifen belegt sind. Aber auch von der Nutzung der südlich des Grünstreifens auf der aufgeschütteten Fläche angelegten Zuwegung zu den Eingängen der Gartenhofhäuser geht keine gebäudegleiche Wirkung aus. Ebensowenig wie die Zufahrt zu einem Parkdeck (Nds. OVG, Beschl. vom 04.03.2008 - 1 ME 351/07 -, juris Rn. 7) wird die Zuwegung zu den Gartenhofhäusern auf dem Baugrundstück zum Verweilen genutzt, sie ist weder mit der Nutzung eines Hauses noch einer Terrasse vergleichbar.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Aufschüttung und die Winkelstützmauer auch nicht deshalb baurechtswidrig, weil sie in der zugunsten des Grundstücks der Klägerin für das Baugrundstück eingetragenen Baulastfläche errichtet wurden.

Gemäß § 6 Abs. 2 NBauO dürfen benachbarte Grundstücke für die Bemessung des Grenzabstands dem Baugrundstück bis zu einer gedachten Grenze zugerechnet werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auch bauliche Anlagen auf dem - belasteten - benachbarten Grundstück den vorgeschriebenen Abstand von dieser - gedachten - Grenze halten. Dementsprechend war mit der zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin im Jahr 1974 für das Baugrundstück eingetragenen Baulast die von Gebäuden freizuhaltende Abstandsfläche des Grundstücks der Klägerin auf das Baugrundstück verschoben worden. Nach der Eintragung in das Baulastenverzeichnis betrug die Verschiebung der Grenze 3,00 m. Auf dem Baugrundstück war und ist deshalb mit Gebäuden ein Abstand von mindestens 3,00 m von der fiktiven (verschobenen) Grundstücksgrenze zu halten, also mindestens 6,00 m von der tatsächlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin.

Für die Aufschüttung und die Winkelstützmauer gilt weder dieser Abstand von 6,00 m noch ein Abstand von 3,00 m in der Baulastfläche.

Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und keinen Abstand halten müssen, können beliebig beidseits einer gedachten, durch Baulast verschobenen Grenze liegen, sofern nur die allgemeinen Anforderungen des § 4 Abs. 3 NBauO gewahrt bleiben (Nds. OVG, Beschl. vom 04.03.2008 - 1 ME 351/07 -, juris Rn. 7; Breyer in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 6 Rn. 25). Um solche nicht abstandsrelevanten baulichen Anlagen handelt es sich, wie vorstehend ausgeführt, jedoch hier.

b) Auch soweit die Klägerin vorträgt, die Aufschüttung nebst Winkelstützmauer verschärfe eine bestehende Hochwassergefahr, verstoßen die baulichen Anlagen nicht gegen materielles Baurecht.

Zwar müssen gemäß § 13 Satz 1 NBauO bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch insbesondere Wasser und Feuchtigkeit keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. § 13 schützt danach auch vor schädlichen Einflüssen von benachbarten baulichen Anlagen, denn er verpflichtet alle Bauherrn, ihre baulichen Anlagen so auszubilden, dass die in Satz 1 beschriebenen schädlichen Einflüsse für die Nachbarschaft nicht entstehen und vermittelt so Nachbarschutz, wenn es durch bauliche Anlagen auf einem Nachbargrundstück zu unzumutbaren Belästigungen durch Wasser kommt (Nds. OVG, Beschl. vom 12.07.1994 - 6 M 3522/94 -, BRS 56, Nr. 178; Kammeyer in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 13 Rn. 12).

Ein Nachbar kann grundsätzlich im Wege des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend machen, dass eine bauliche Anlage negative Auswirkungen auf sein Grundstück in Form von Veränderungen des Hochwasserabflusses habe (vgl. VG München, Beschl. vom 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430 -, juris, und Urt. vom 23.07.2014 - M 9 K 12.4357 -, juris; VG Augsburg, Urt. vom 04.06.2013 - Au 3 K 12.1026 -, juris). Als Voraussetzung für das nachbarliche Abwehrrecht fordert die Rechtsprechung jedoch in jedem Fall, dass dem Nachbar ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht, d.h., dass die bauliche Anlage zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassersituation führen muss. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch eine Baumaßnahme in der Nähe seines Grundstücks muss der Nachbar hingegen hinnehmen. Ein Grundstückseigentümer hat nicht das Recht, jegliches Vorhaben in seiner Nachbarschaft, das die Wasserverhältnisse verändert, insbesondere eine situationsbedingt ohnehin vorhandene Hochwassergefahr steigert, abzuwehren (VG München, Urt. vom 23.07.2014 - M 9 K 12.4357 -, juris Rn. 54).

Es ist nicht ersichtlich, dass es durch die Aufschüttung und das Setzen der Winkelstützmauer zu einer für die Klägerin unzumutbaren Verschärfung des Hochwasserrisikos gekommen ist. Soweit die Klägerin angibt, das Baugrundstück und ihr eigenes Grundstück lägen im Überschwemmungsgebiet, ist dies falsch. Weder das Grundstück der Beigeladenen noch das Grundstück der Klägerin ist ausweislich einer Karte in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten aktuell als Überschwemmungsgebiet (in dem gemäß § 78 WHG nicht gebaut werden darf) bzw. als Retentionsfläche (die dem Hochwasserabfluss und der Hochwasserrückhaltung dient) festgesetzt. Festgesetzt als Überschwemmungsgebiet ist mit Verordnung vom 04.10.2005 (VO 10/2005 NLWKN) lediglich der Uferbereich der J.. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass nach dem Verschluss des "Kanals" zwischen den Gebäuden der Klägerin und der Winkelstützmauer auf dem Baugrundstück durch die Wand an dessen östlichen Ende bei Hochwasser überhaupt noch Gefahren für die Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin drohen.

2. Die Frage nach einer Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung stellt sich nicht, da es keinen materiell baurechtswidrigen Zustand gibt. Im Übrigen besteht ein Anspruch auf Einschreiten, wie ihn die Klägerin geltend macht, nur dann, wenn durch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften bei dem Nachbarn bzw. der Nachbarin spürbare Beeinträchtigungen hervorgerufen werden (vgl. Nds. OVG, Urt. vom 16.02.2012 - 1 LB 19/10 -, juris Rn. 39, bestätigt durch Beschl. vom 25.08.2021 - 1 LA 7/21 -, juris Rn. 17). Es ist eine hohe Intensität der Störung oder Gefährdung notwendig, um einen gebundenen Anspruch auf Einschreiten zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.06.1996 - 4 C 15.95 -, juris Rn. 16; VG Hannover, Urt. vom 12.06.2012 - 12 A 1494/11 -; Mann in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 71).

Eine spürbare Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin durch die Aufschüttung und die Winkelstützmauer auf dem Baugrundstück lassen sich nicht erkennen. Insbesondere werden Fenster des Wohnhauses der Klägerin nicht verschattet, da die grenzständige Wand nur über eine Fensteröffnung mit Glasbausteinen verfügt und die Fenster im ersten - zurückgesetzten - Obergeschoss des Wohnhauses oberhalb des eingeschossigen Gebäudeteils und damit erheblich höher als die Oberkante der Aufschüttung auf dem Baugrundstück liegen. Die von der Klägerin behauptete "erdrückende Wirkung" des Baugrundstücks lässt sich insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Klägerin ganz überwiegend mit Gebäuden besetzt ist, im Übrigen nicht nachvollziehen. Auf der Höhe ihres Gartens befinden sich auf dem Baugrundstück nur Anpflanzungen und keine Gebäude. Ebenso wenig lässt sich der Vortrag der Klägerin, ihr Wohnhaus wirke wie "eingegraben", verstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Darüber hinaus haben sie das Verfahren durch ihren Sachvortrag wesentlich gefördert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 1 ZPO.