Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.11.2020, Az.: 4 ME 199/20

Alternativen, zumutbare; Art, streng geschützte; Artenschutz; Ausnahmegenehmigung, naturschutzrechtliche; Eigentum; Erhaltungszustand; Gefahrenprognose; Herdenschutz; Pferd; Population; Rind; Riss; Rudel; Schaden, ernster wirtschaftlicher; Schadensprognose; Schutzzaun; Tötungsverbot, artenschutzrechtliches; Wolf

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.11.2020
Aktenzeichen
4 ME 199/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.10.2020 - AZ: 5 B 2442/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nach Pferde- und Rinderrissen eine Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfs erteilt werden darf.

2. § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, wonach dann, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf, verstößt nicht gegen die artenschutzrechtlichen Vorgaben in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 5. Kammer - vom 5. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, wendet sich gegen eine Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen.

Nach einer Reihe von Schaf-, Rinder- und Pferderissen, bei denen eine Beteiligung des männlichen Leitwolfs GW 717m des sogenannten Rodewalder Rudels nachgewiesen worden war, erteilte der Antragsgegner mit dem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 23. Januar 2019 eine Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme (Tötung) dieses Wolfs, die zunächst bis zum 28. Februar 2019 befristet wurde. Ein vom Antragsteller gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht anhängig gemachter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb in der Sache ebenso ohne Erfolg (VG Oldenburg, Beschl. v. 15.2.2019 - 5 B 472/19 -) wie die daraufhin eingelegt Beschwerde (Senatsbeschl. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).

Die Befristung dieses Bescheides wurde mehrfach, zuletzt bis zum 31. März 2020 verlängert. Der Wolf konnte gleichwohl trotz erheblicher und kostenaufwändiger Bemühungen nicht erlegt werden. Die vom Antragsteller zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht in der Hauptsache gegen die Ausnahmegenehmigung erhobene Klage (Az. 5 A 1468/19) wurde von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die letzte Verlängerung der Befristung ausgelaufen war.

Nachdem es zuvor bereits am 24. Mai 2020 zu einem Rinderriss in D. (Landkreis E.) gekommen war, wurden am 16. Juni 2020 in F. (Landkreis G.) zwei Pferde gerissen und ein weiteres Pferd der Herde verletzte sich erheblich bei einem Ausbruchsversuch.

Daraufhin erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Juli 2020 erneut eine für sofort vollziehbar erklärte Ausnahmegenehmigung zur Tötung des Wolfsrüden GW 717m. Ferner erlaubte der Bescheid für den Fall, dass der zu tötende Wolf in der Landschaft nicht anhand besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (etwa eine besondere Fellzeichnung) identifiziert werden könne, eine Identifizierung über den engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang in Anknüpfung an die dem Wolfsindividuum zugeordneten Rissereignisse. Nach jeder Entnahme eines Einzeltieres müsse abgewartet werden, ob im Revier des Rodewalder Rudels die Nutztierrisse aufhörten, bzw. soweit möglich mittels genetischer Untersuchung ermittelt werden, ob tatsächlich der Wolf GW 717m entnommen worden sei. Sei dies nicht der Fall und träten weitere Übergriffe auf, könne in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen sukzessive jeweils ein weiteres Mitglied des Rudels bis zum Ausbleiben der Schäden bzw. bis zum Abschuss des Wolfs GW 717m entnommen werden. Die Ausnahmegenehmigung wurde bis zum 31. Dezember 2020 befristet und räumlich auf bestimmte zum Territorium des Rodewalder Wolfsrudels gehörende Stadt- und Gemeindegebiete in den Landkreisen Nienburg und Heidekreis beschränkt. Anhand dieser zeitlichen und räumlichen Vorgaben bestimmte der Antragsgegner zugleich auch den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu vorangegangenen Nutztierrissen, innerhalb dessen ein Wolf gegebenenfalls auch ohne konkrete Identifizierung getötet werden könne.

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid, der ihm nicht bekannt gegeben worden war, mit Schreiben vom 26. August 2020 Widerspruch ein, über den der Antragsgegner nach Kenntnis des Senats bisher nicht entschieden hat.

Den vom Antragsteller daneben am 11. September 2020 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 als unbegründet ab: der Bescheid erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Denn die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben keinen Anlass, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern. Aus dem Vorbringen des Antragstellers zur Begründung der Beschwerde ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte, die für die Rechtswidrigkeit der vom Antragsgegner erteilten Ausnahmegenehmigung sprechen.

Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller in Abrede stellt, dass die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG geregelten Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gegeben sind.

Nach dieser Vorschrift, auf die der Antragsgegner den angegriffenen Bescheid gestützt hat, können die Naturschutzbehörden unter anderem von dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, dem der Wolf (Canis lupus) als streng geschützte Art unterfällt, Ausnahmen zulassen zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/0 - u. 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -; siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40). Es ist somit eine Gefahren- bzw. Schadensprognose erforderlich.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller hierzu geltend, dass das Rissereignis am 16. Juni 2020 nicht in die Gefahrenprognose habe einfließen dürfen, weil im Wege der DNA-Analyse lediglich eine Verursachung durch mehrere Wölfe des Rodewalder Rudels, nicht aber eine Beteiligung des Leitrüden GW 717m an dem Pferderiss habe nachgewiesen werden können.

Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie nicht, dass eine Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines bestimmten Wolfs nur dann erteilt werden darf, wenn dieser mittels genetischen Nachweises zweifelsfrei als Schadensverursacher bestimmt werden konnte. Der EuGH hat in seiner ersten Entscheidung zur Wolfsjagd in Finnland ausdrücklich eingeräumt, dass sich die Abschussgenehmigungen nicht immer auf die Exemplare beziehen können, die ernste Schäden verursachen, weil der Wolf ein Tier ist, das im Allgemeinen im Rudel lebt (EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 41). Diese Aussage wäre mit einer etwaigen Vorgabe, dass der schadensverursachende Wolf stets zweifelsfrei genetisch bestimmt werden muss, nicht in Einklang zu bringen.

Im Übrigen hat der Antragsgegner in der Begründung des Bescheides zur Beteiligung des Wolfsrüden GW 717m an dem Pferderiss am 16. Juni 2020 folgendes ausgeführt: In den von den Biss- und Fraßstellen genommenen Speichelproben seien jeweils DNA-Spuren mehrerer Tiere des Wolfsrudels nachgewiesen worden, von denen zumindest ein Tier männlich gewesen sei. Da es sich bei dem Wolfsrudel um eine genetisch sehr ähnliche Fortpflanzungsgemeinschaft handle, hätten darüber hinaus keine spezifischen Individuen nachgewiesen werden können. Sowohl eine Reihe von Rinderrissen im Territorium des Rudels als auch der Übergriff auf die Pferde am 16. Juni 2020 wiesen aber gemeinsame Merkmale auf, die eine konsistente Rekonstruktion des Jagdverhaltens ermöglichten. So hätten in der Regel Bissspuren an der Kehle und tiefe Fraßspuren im Analbereich der gerissenen Tiere vorgelegen, die belegen würden, dass ein Rudelmitglied das lebende Tier durch einen Biss in die Luftröhre fixiert habe, während weitere Wölfe die bei großen Huftieren verletzlichste Körperstelle eröffnet und große Mengen Gewebe entfernt hätten. Dieses Verhalten sei als regelmäßig angewandte Tötungstaktik durch Wölfe in Niedersachsen andernorts bisher nicht belegt und gehe vor Ort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Leitrüden zurück. Diese nachvollziehbaren Erwägungen erlauben es aus Sicht des Senats ohne Weiteres, das Rissereignis am 16. Juni 2020 in die Schadensprognose einzubeziehen.

Ist das Rissereignis vom 16. Juni 2020 somit vom Antragsgegner zu Recht in die Gefahrenprognose einbezogen worden, so fehlt es, anders als der Antragsteller meint, auch nicht an einer hinreichenden Zahl von Tierrissen in der betroffenen Region, um die Gefahrenprognose insgesamt zu stützen. Zunächst weist der Senat hierzu darauf hin, dass die Schadensprognose entgegen der Rechtsmeinung des Antragstellers nicht schematisch zu erfolgen hat und daher nicht pauschal von einer bestimmten Mindestzahl von Rissvorfällen innerhalb eines Jahres abhängt. Es kommt vielmehr auf eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände an. Diese stützen im vorliegenden Fall die vom Antragsgegner getroffene Schadensprognose. Gemäß der Risstabelle in dem angegriffenen Bescheid ist es nachgewiesen, dass der Wolf GW 717m im Zeitraum zwischen Februar 2018 und Juli 2019 insgesamt an zehn Rissvorfällen beteiligt war, von denen allein fünf Pferde oder Rinder, also Großtiere betrafen; die restlichen fünf betrafen Schafe. Hinzu kommen sechs weitere, sämtlich Rinder oder Pferde betreffende Rissereignisse im Territorium des Rudels, bei denen die Verursachung durch einen Wolf feststeht, aber nicht bestimmt werden konnte, welches konkrete Tier der Verursacher war. Aufgrund des erneuten Pferderisses am 16. Juni 2020, an dem der Leitrüde des Wolfsrudels mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beteiligt war, durfte der Antragsgegner deshalb davon ausgehen, dass dieser Wolf die von ihm erlernte und über einen längeren Zeitraum immer wieder eingeübte Jagdtechnik, die Angriffe auf Großtiere einschließt, auch in absehbarer Zukunft weiter anwenden wird.

Auch soweit der Antragsteller infrage stellt, dass bei den Pferde- und Rinderrissen, an denen der Wolfsrüde beteiligt war, ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der Weidetiere bestanden hätten, wird hierdurch die Gefahrenprognose nicht entkräftet.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Frage, welche Herdenschutzmaßnahmen zur Abwendung von Nutztierrissen geeignet und zumutbar sind, erst im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG umfassend zu prüfen ist, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur dann zulässt, wenn keine zumutbaren Alternativen bestehen (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 -). Im Rahmen der Gefahrenprognose kommt es nur darauf an, ob die Rissereignisse den Schluss zulassen, dass bei dem Wolf, dessen Tötung genehmigt wird, der Angriff auf die betroffenen Nutztiere als erlerntes und gefestigtes Jagdverhalten anzusehen ist. Dies verbietet es, Rissereignisse in die Schadensprognose einzubeziehen, bei denen die Weidetiere dem Wolf geradezu schutzlos ausgeliefert waren. In diesem Fall wäre nämlich nicht auszuschließen, dass es sich bei dem Riss um ein Zufallsereignis handelt, bei der ein oder mehrere Wölfe, die ansonsten ein unauffälliges Jagdverhalten zeigen, lediglich eine leichte Gelegenheit zum Beutemachen ausgenutzt haben. Das spricht dafür, dass ein Rissereignis nur dann in die Gefahrenprognose einbezogen werden kann, wenn für die betroffenen Nutztiere ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz gegeben war.

Weitergehende Anforderungen an den Herdenschutz ergeben sich hinsichtlich der Gefahrenprognose aus Sicht des Senats auch nicht aus dem seit dem 13. März 2020 geltenden § 45 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG. Dieser gibt zwar vor, dass vom Wolf verursachte Risse von nicht landwirtschaftlich gehaltenen Weidetieren (also Tieren von Hobbyhaltern) nur dann in die Schadensprognose nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG einzubeziehen sind, soweit die hobbymäßig gehaltenen Weidetiere durch zumutbare Herdenschutzmaßnahmen geschützt waren. Es ist jedoch entstehungsgeschichtlich belegt, dass auch im Anwendungsbereich von § 45a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Voraussetzungen von § 45a Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ihre eigenständige Bedeutung behalten sollen und dies insbesondere auch für die Prüfung gilt, ob als „zumutbare Alternativen zur Abwendung von Nutztierrissen (…) Herdenschutzmaßnahmen wie insbesondere wolfsabweisende Zäune oder der Einsatz von Herdenschutzhunden“ gegeben sind (BT-Drs. 19/16148, S. 10). § 45a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG hat somit nicht den Zweck, die Frage nach zumutbaren Alternativen zur Tötung eines Wolfs umfassend in die Prüfung der Schadensprognose vorzuverlagern.

Hiervon ausgehend durfte der Antragsgegner die in der Risstabelle des genannten Bescheides aufgeführten Rinder- und Pferderisse, bei denen eine Verursachung durch den Wolfsrüden GW 717m belegt ist oder jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, in seine Schadensprognose einbeziehen. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass das erforderliche Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz für die betroffenen Tiere jeweils gegeben war. Das gilt, anders als der Antragsteller meint, unabhängig davon, ob die Tiere bei den jeweiligen Vorfällen durch „wolfssichere“ stromführende Einzäunungen geschützt waren.

Der Antragsteller hat dazu in dem Bescheid ausgeführt: Das Risiko eines erfolgreichen Wolfsangriffs auf Rinder oder Pferde sei aufgrund ihrer Wehrhaftigkeit und Größe deutlich geringer als bei Schafen oder Ziegen. Große Huftiere seien deutlich besser in der Lage, eine Verteidigungsposition einzunehmen, bei der sie nicht nur sich selbst, sondern auch Jungtiere schützen könnten. Ihre Körpergröße und die Höhe des Halses mache es Wölfen insbesondere bei Pferden schwer, erfolgreich ausreichend lange die Luftröhre des Beutetiers per Kehlbiss zu verschließen, um das Tier zu überwältigen. Eine hohe Verletzungsgefahr durch kräftige Huftritte bestehe für den angreifenden Wolf zudem bereits bei verhältnismäßig jungen Pferden. Für wildlebende Wölfe hätten Frakturen und innere Verletzungen eine deutlich herabgesetzte Überlebenswahrscheinlichkeit zur Folge. Soweit alternative Nahrungsquellen vorhanden seien, vermieden Wölfe daher instinktiv die Auseinandersetzung mit wehrhaften Tieren. Die Anzahl der in Niedersachsen auf Weiden gehaltenen Rinder und Pferde übersteige die der Schafe bei weitem. Die deutlich geringere Anzahl der Fälle, bei denen Rinder oder Pferde Wölfen zum Opfer fielen, ließen daher den Schluss zu, dass Rinder und Pferde auch ihre Kälber und Fohlen wirkungsvoll gegen Wolfsangriffe schützen könnten.

Diese naturschutzfachliche Einschätzung ist aus Sicht des Senats nachvollziehbar und wird durch das pauschal gehaltene Vorbringen des Antragstellers nicht infrage gestellt. Soweit er auf das Jagdverhalten nordamerikanischer Wölfe in Bezug auf Großtiere (Bisons, Moschusochsen) verweist, fehlt es an jeglichen näheren Bezifferungen, Erläuterungen und Belegen, die für das vom Antragsteller suggerierte Ergebnis sprechen, dass nicht wolfssicher eingezäunte große Huftiere keine ausreichende Wehrhaftigkeit besitzen und daher für den Wolf zur leichten Beute werden.

Die bisherigen Nutztierrisse, an denen der Wolfsrüde GW 717m beteiligt war, rechtfertigen auch die Prognose, dass der künftig drohende Schaden im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG als ernst anzusehen ist. Anders als der Antragsteller meint, ist der abzuwendende weitere Schaden keineswegs marginal.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für die Prüfung der Erheblichkeit des drohenden Schadens trotz des Wortlautes von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, der von ernsten wirtschaftlichen Schäden spricht, nicht von einem rein wirtschaftlich-monetären Schadensverständnis auszugehen ist. Denn die Regelung dient der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) FFH-Richtlinie, wonach Ausnahmen unter anderem vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum zugelassen werden können. Die Richtlinie trägt damit dem grundrechtlichen Schutz des Privateigentums im Unionsrecht Rechnung. Für § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG hat Entsprechendes zu gelten (Senatsbeschl. v. 22.2.2019, a. a. O., m. w. N.). Denn der deutsche Gesetzgeber hat eine bis zum 17. Dezember 2007 geltende strengere frühere Fassung der Regelung (seinerzeit in § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG a. F.), nach der noch die Abwendung erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden verlangt war (Hervorhebung durch den Senat), mit dem ausdrücklichen Ziel einer Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben bewusst abgeschwächt (vgl. BT-Drs. 16/6780, S. 12).

Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der drohende Eigentumsschaden als ernst anzusehen ist, kann auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) 3. Spiegelstrich Vogelschutzrichtlinie zurückgegriffen werden. Denn § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dient auch der Umsetzung dieser Vorschrift, die zudem im Wesentlichen den gleichen Wortlaut hat wie Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) FFH-Richtlinie. Nach Ansicht des EuGH bezweckt die Bestimmung der Vogelschutzrichtlinie nicht, die Gefahr von Schäden geringeren Umfangs abzuwenden; verlangt ist das Vorliegen von Schäden eines gewissen Umfangs (EuGH, Urt. v. 8.7.1987 - 247/85 -, Rn. 56). Ausgeschlossen ist eine Ausnahme vom europäischen Artenschutz somit, wenn lediglich geringfügige Schäden für Eigentumsgüter drohen.

Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus dem europäischen Recht nicht. Da Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) FFH-Richtlinie ausdrücklich auch dem Schutz von sonstigen Formen von Eigentum dient, ist es nicht erforderlich, dass von dem drohenden Schaden gewerblich genutztes Eigentum betroffen ist. Erfasst werden in der Tierhaltung somit auch Schäden, die Hobbytierhaltern drohen (ebenso Rüwe, NdsVBl 2020, 65, 69). Dies stellt der seit dem 13. März 2020 geltende § 45a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in Bezug auf von Wölfen begangene Weidetierrisse jetzt auch nochmals klar. Da als ernster Schaden nicht nur solche Eigentumsverletzungen anzusehen sind, die Wirtschaftsbetrieben drohen, kann es entsprechend auch nicht darauf ankommen, dass der drohende Schaden eine betriebswirtschaftlich beachtliche Größenordnung erreicht, der den Gewinn der betroffenen Betriebe unter die Rentabilitätsschwelle drücken kann (a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.11.2017 - 2 K 127/15 -, NuR 2019, 45).

Bei Anwendung dieses Maßstabs durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Tötung des Wolfsrüden zur Abwendung eines drohenden ernsten Eigentumsschadens geboten ist. Allein bei dem Rissvorfall am 16. Juni 2020, bei dem zwei Pferde getötet worden sind und sich ein weiteres Pferd schwer verletzt hat, ist ein Eigentumsschaden eingetreten, der nach der vom Antragsteller nicht angezweifelten Einschätzung des Antragsgegners mit einer Werteinbuße von 17.200 EUR zu beziffern ist. Es kann aufgrund der bisherigen Rissereignisse, die in größerer Zahl auch Angriff auf große Weidetiere wie Rinder und Pferde betreffen, ohne Weiteres angenommen werden, dass der Wolfsrüde bei künftig drohenden Pferderissen wieder Schäden in vergleichbarem Umfang verursachen wird. Eigentumsverletzungen in dieser Größenordnung können ersichtlich nicht mehr als geringfügig angesehen werden und überschreiten damit die Schwelle zu einem ernsten Schaden.

Im Übrigen hat der Antragsgegner in seinem Bescheid die Schadensprognose auch damit begründet, dass bei erfolgreicher Fortsetzung der Weidetierrisse innerhalb des Wolfsrudels eine Tradition des Erwerbs und der Erweiterung von Erfahrungen im Angreifen von Rinderherden begründet werde, die innerhalb des Rudels und über Generationen an dessen Nachfahren weitergegeben werde. Diese die Gefahrenprognose zusätzliche stützende Erwägung ist aus Sicht des Senats nachvollziehbar. Denn Wölfe sind Rudeltiere, für die soziales Lernen eine große Rolle spielt, und das in Rede stehende Wolfsrudel hat bereits bei zurückliegenden Angriffen auf große Weidetiere die Befähigung zu einer intelligenten arbeitsteiligen Jagdtechnik unter Beteiligung mehrerer Rudelmitglieder gezeigt. Dass der Leitrüde seine Fähigkeit zum erfolgreichen Angriff auf große Weidetiere an seine Nachkommen weitergibt, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass bei dem Rinderriss am 24. Mai 2020 erwiesenermaßen einer seiner männlichen Nachkommen beteiligt war, wie der Antragsgegner in seinem erstinstanzlichen Vorbringen mitgeteilt hat.

Greifbare Gesichtspunkte, die für die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides sprechen, ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, wonach es – im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG – zumutbare Alternativen zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung gegeben hätte.

Der Antragsgegner hat in der Begründung des Bescheides im Einzelnen ausgeführt, dass weder eine Vergrämung des angreifenden Wolfs noch Herdenschutzmaßnahmen wie der Einsatz von Schutzhunden oder die Errichtung von stromführenden Schutzzäunen zumutbare Alternativen zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung darstellen würden. Im Hinblick auf Vergrämungsmaßnahmen sowie den Einsatz von Herdenschutzhunden hat der Antragsteller diese Erwägungen mit seiner Beschwerde nicht infrage gestellt (vgl. zur Geeignetheit dieser Maßnahmen zur Wolfsabwehr auch die Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 -).

Hinsichtlich der Errichtung von Schutzzäunen macht der Antragsteller geltend, dass der Antragsgegner die fehlende Zumutbarkeit dieser Maßnahme als Alternative zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht darauf habe stützen dürfen, dass die Errichtung von wolfsabweisenden Einzäunungen für sämtliche in der Region vorhandenen Rinder- und Pferdehaltungen mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei. Der Antragsteller meint, dass im Rahmen der von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG vorgegebenen Prüfung, ob zumutbare Alternativen zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung bestehen, Kostengesichtspunkte keine Rolle spielen würden.

Diese Rechtsansicht teilt der Senat nicht. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie, dass eine Alternativlösung zur Durchführung eines Plans oder Projekts in einem FFH-Gebiet dann nicht vorhanden ist, wenn sich die Alternative nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 u. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299). Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung, die durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 FFH-Richtlinie und § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG vorgegeben wird, gilt Entsprechendes (Hess. VGH, Urt. v. 12.2.2008 - 4 N 869/07 -, NuR 2008, 352 [OVG Niedersachsen 01.04.2008 - 4 LC 39/07] = ZUR 2008, 380 [BVerwG 13.03.2008 - BVerwG 9 VR 10.07]; Schäfer/Keller in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Aufl. 2016, § 45 BNatSchG Rn. 5 m. w. N.).

Im Übrigen kommt es im vorliegenden Fall im Rahmen der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung auf den damit verbundenen Kostenaufwand aber auch nicht entscheidend an. Denn der Antragsgegner hat gemäß der Begründung des angegriffenen Bescheides die Unzumutbarkeit einer wolfssicheren Einzäunung sämtlicher Rinder- und Pferdehaltungen im Territorium des Wolfsrudels nur in zweiter Linie auf den damit verbundenen hohen Kostenaufwand gestützt. In erster Linie hat er darauf abgestellt, dass wegen der teils sehr großen, aber oft durch Gräben kleinparzellierten Weideflächen von Rindern und Pferden in der betroffenen Region der Aufwand einer regelmäßigen Überprüfung der stromführenden Einzäunungen auf eventuelle Schwachstellen unverhältnismäßig groß sei. Dieser nachvollziehbaren Begründung, die das vom Antragsgegner vertretene Ergebnis der Alternativenprüfung unabhängig von Kostengesichtspunkten stützt, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Deshalb bedarf es im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde auch keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten, die der Antragsteller dafür anführt, dass der Kostenaufwand für die Einzäunung sämtlicher Rinder- und Pferdeweiden in der betroffenen Region sich im Rahmen des Zumutbaren bewege.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich darauf, dass die am 13. März 2020 in Kraft getretene gesetzliche Regelung über den Umgang mit dem Wolf in § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gegen europäisches Recht verstoße.

Auf diese Ermächtigung hat der Antragsgegner die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Regelung gestützt, dass innerhalb des zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs der Ausnahmegenehmigung ein Wolf auch dann getötet werden darf, wenn anhand äußerer Merkmale nicht erkennbar ist, ob es sich um den Leitrüden GW 717m handelt, und dass bis zum Ausbleiben der Schäden bzw. bis zum Abschuss des Wolfs GW 717m gegebenenfalls auch weitere Wölfe getötet werden dürfen.

Nach § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gilt § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG mit der Maßgabe, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf. Wie der Antragsteller zutreffend hervorhebt, erlaubt § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG unter den dort geregelten Voraussetzungen im Einzelfall auch die sukzessive Entnahme eines ganzen Wolfsrudels. Dies war dem Bundesgesetzgeber bei der Schaffung der Regelung durchaus bewusst, wie sich der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs entnehmen lässt (BT-Drs. 19/10899, S. 10). Entsprechend ermöglicht die vom Antragsgegner erlassene Ausnahmegenehmigung letztlich die Erlegung des gesamten Wolfsrudels, soweit zuvor nicht der Leitrüde GW 717m getötet wird oder weitere Schäden ausbleiben, wobei eine Tötung des gesamten Rudels im bisherigen zeitlichen Geltungsbereich des Bescheides, der bis zum 31. Dezember 2020 befristet ist, allerdings sehr unwahrscheinlich ist.

Anders als der Antragsteller meint, führt die Tötung eines ganzen Wolfsrudels aber nicht generell zu einem Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorgaben in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie. Denn auch der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es rechtlich nicht als ausgeschlossen an, eine Genehmigung zum Abschuss gleich mehrerer Tiere eines Wolfsrudels zu erteilen. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wolf ein Tier ist, das im Allgemeinen im Rudel lebt, und sich Abschussgenehmigungen daher nicht immer auf die Exemplare beziehen können, die ernste Schäden verursachen (EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 41, 42).

Der Senat geht auch nicht davon aus, dass der Abschuss eines ganzen in Niedersachsen ansässigen Wolfsrudels der in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 FFH-Richtlinie geregelten (und im deutschen Recht in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG umgesetzten) Vorgabe zuwiderlaufen würde, wonach bei der Regelung einer Ausnahme vom Artenschutz gesichert sein muss, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht selbst ein derzeit noch nicht günstiger Erhaltungszustand einer streng geschützten Art einer Ausnahmeregelung dann nicht entgegen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, Rn. 68 u. Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 -, NJW 2010, 2534). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat der Antragsgegner in dem Bescheid nachvollziehbar begründet. Er hat darauf hingewiesen, dass sowohl in ganz Deutschland als auch in Niedersachsen die Wolfspopulation jährlich um etwa 30 % wachse. Dies entspreche in Niedersachsen aktuell jährlich einem Wachstum um 60 weitere Tiere. Zudem sei über Polen ein konstanter genetischer Austausch mit anderen europäischen Populationen gewährleistet, was entscheidend für die langfristige Überlebensfähigkeit des Wolfs in Deutschland sei. Bei dieser Populationsdynamik in Deutschland und insbesondere in Niedersachsen, wo zwischenzeitlich bereits 35 Wolfsrudel heimisch sind (Stand: 26.8.2020; siehe: https://www.wolfsmonitoring.com/newsartikel/sieben_weitere_rudel_bestaetigt/), geht der Senat davon aus, dass der durch die Vollziehung der Ausnahmegenehmigung drohende Bestandsverlust zeitnah durch andere reproduzierende Wolfsrudel ausgeglichen werden kann und daher keinen signifikanten negativen Einfluss auf den Erhaltungszustand der Wolfspopulation hat (so bereits für Ausnahmegenehmigungen zur Tötung einzelner Wölfe: Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).

Da das allgemein gehaltene Vorbringen des Antragstellers zu § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zu einer weitergehenden Prüfung keinen Anlass gibt, hat der Senat im Rahmen des von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Kontrollmaßstabs nicht darüber zu befinden, ob der Antragsgegner von der Ermächtigung des § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auch rechtmäßig Gebrauch gemacht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.