Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.11.2020, Az.: 10 LC 145/19
Antrag; Beihilfeantrag; berechtigt; Direktzahlungen; Empfang; fristgerecht; Zahlungen; Zahlungsansprüche; Zuweisung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.11.2020
- Aktenzeichen
- 10 LC 145/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 23.01.2019 - AZ: 6 A 795/16
Rechtsgrundlagen
- Art 23 Abs 1 EGV 1122/2009
- Art 24 Abs 1 EUV 1307/2013
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
"Infolge eines Beihilfeantrags [...] im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt" im Sinne des § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 setzt auch voraus, dass der Beihilfeantrag für das Jahr 2013 fristgerecht gestellt worden ist.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 23. Januar 2019 geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist, begehrt für das Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Bewilligung von Basisprämie, Umverteilungsprämie und Greeningprämie.
Er beantragte mit am 11. Juni 2013 bei der Beklagten eingegangenen Sammelantrag „Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2013“ die Gewährung einer Betriebsprämie für insgesamt 7,15 ha große, vorwiegend als Weiden bzw. Mähweiden genutzte Flächen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 13. Februar 2014 und der Begründung ab, dass der Antrag verspätet gestellt worden sei. Der Antrag sei nach Art. 56 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. § 7 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, einzureichen. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) Nr. 1122/2009 sei ein Antrag auf Gewährung der Betriebsprämie als unzulässig anzusehen, wenn die Verspätung mehr als 25 Kalendertage betrage. Dies sei hier der Fall, weil der Antrag erst am 11. Juni und damit am 27. Kalendertag nach dem 15. Mai eingegangen sei. Das Fristversäumnis sei nach den vom Kläger als Ursachen genannten Problemen mit der Jagdgenossenschaft und weiteren persönlichen Problemen auch nicht auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben
Mit am 11. Mai 2015 fristgerecht eingegangenen Sammelantrag „Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2015“ beantragte der Kläger die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für landwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größe von 7,135 ha, die Auszahlung der Basisprämie durch Aktivierung der zuzuteilenden Zahlungsansprüche sowie mit Änderungsantrag vom 20. Mai 2015 ferner die Gewährung der Greeningprämie und der Umverteilungsprämie. Der Kläger gab dabei an, im Jahr 2013 Betriebsprämienzahlungen erhalten oder nur aufgrund einer Sektion nicht erhalten zu haben.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 17. März 2016 und mit der Begründung ab, für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 gelte unter anderem die Voraussetzung, dass der Antragsteller im Antragsjahr 2013 einen Antrag auf Direktzahlungen gestellt habe und Direktzahlungen gewährt worden seien. Der Antrag des Klägers vom 11. Juni 2013 sei jedoch wegen Verfristung und der sich daraus ergebenden Folge, dass er als unzulässig und nicht gestellt anzusehen sei, abgelehnt und es seien 2013 auch keine Betriebsprämienzahlungen an den Kläger geleistet worden. Damit erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 Absatz 1 b) VO (EU) Nr. 1307/2013, wonach der Betriebsinhaber vor jedweder Kürzung infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der VO (EG) 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt gewesen sein muss. Mangels zugewiesener Zahlungsansprüche habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Direktzahlungen Basisprämie, Greeningprämie und Umverteilungsprämie im Antragsjahr 2015. Denn ohne Zahlungsansprüche habe der Kläger nach Art. 21 Abs. 1 a) VO (EU) Nr. 1307/2013 keinen Anspruch auf die Basisprämie. Ohne ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung habe er gemäß Art. 43 Abs. 1 und 9 VO (EU) Nr. 1307/2013 keinen Anspruch auf die Greeningprämie und nach Art. 41 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 keinen Anspruch auf die Umverteilungsprämie, die nach Art. 41 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 DirektZahlDurchfG je aktivierten Zahlungsanspruch gewährt werde. Im Falle des Klägers seien jedoch schon keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden.
Der Kläger hat am 18. April 2016 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er alle Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfülle. Er sei bis 2014 Inhaber von Zahlungsansprüchen gewesen und habe 2014 Direktzahlungen erhalten. Dass er seinen Antrag 2013 verspätet gestellt habe, führe nur für 2013 zum Ausschluss von Direktzahlungen und Beihilfen. Seinen Antrag 2015 habe er fristgerecht gestellt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. März 2016 zu verpflichten, ihm die beantragten Zahlungsansprüche zuzuweisen und ihm die Basisprämie, die Umverteilungsprämie und die Greeningprämie wie beantragt zu bewilligen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, bei einem verspäteten Antrag werde der Anspruch des Antragstellers um 1% je Arbeitstag der Verspätung gekürzt. Betrage die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, sei der Antrag als unzulässig anzusehen. Deshalb habe der Antragsteller gar keine Berechtigung für Betriebsprämienzahlungen 2013 erlangt. Es sei auch keine Sanktion, wenn in diesem Fall keine Direktzahlungen geleistet worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2016 „verpflichtet festzustellen, dass ab 2015 dem Kläger 7,135 Zahlungsansprüche zustehen und dem Kläger für 2015 Basisprämie von 1.371,28 Euro, Umverteilungsprämie von 354,18 Euro und Greeningprämie von 623,17 Euro zu bewilligen“. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013. Er habe für das Jahr 2013 einen Beihilfeantrag gestellt und sei daher zum Empfang von Zahlungen berechtigt gewesen. Für eine Berechtigung zum Empfang von Zahlungen infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen im Jahr 2013 habe es nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genügt, dass für das Jahr 2013 Zahlungsansprüche bestanden hätten. Ob der Beihilfeantrag zum Erfolg geführt habe, sei dagegen unerheblich. Art. 34 Abs. 1 VO (EU) verwende auch die Formulierung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber. Dass daneben in einer Vielzahl von Sprachfassungen der Verordnung nicht auch verlangt werde, dass ein Anspruch auf Zahlung bestanden habe, spreche dafür, dass mehr Fälle erfasst werden sollten, als die, in denen ein Anspruch auf Zahlung tatsächlich bestanden habe. Dieses Verständnis sei auch deshalb geboten, weil es nur in der deutschen Sprachfassung des Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 „im Jahr“, in allen anderen hingegen „für das Jahr“ heiße. Entsprechendes folge daraus, dass die Berechtigung in der deutschen Sprachfassung „infolge“ eines Beihilfeantrags bestanden haben müsse, in den Fassungen anderer Sprachen hingegen nur ein „Zusammenhang mit“ oder ein „Bezug zu“ einem Antrag bzw. eine Berechtigung nur „im Rahmen“ eines Antrags oder „im Hinblick auf“ einen Antrag gefordert werde. Das „infolge“ sei daher nur zeitlich zu verstehen, nicht hingegen konsekutiv oder kausal. Ob der Beihilfeantrag zum Erfolg geführt habe, sei daher unerheblich. Dass der Antrag hier verfristet gewesen sei, stehe der Zuweisung von Zahlungsansprüchen deshalb nicht entgegen. Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene VO (EG) Nr. 1122/2009 sei hier nicht einschlägig. Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 b) VO (EU) Nr. 1307/2013 verweise lediglich an zwei Stellen auf die VO (EG) Nr. 73/2009. Angesichts dessen bedürfe es einer eigenen Rechtfertigung, mehr Anforderungen aufzustellen als in letztgenannter Verordnung selbst geregelt seien. Eine solche finde sich in der gesetzlichen Regelung jedoch nicht.
Gegen dieses der Beklagten am 9. Mai 2019 zugestellte Urteil, in dem das Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung bereits zugelassen hatte, hatte sie am 28. Mai 2019 zunächst einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie nach Hinweis in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 8. Juli 2019 mit Schriftsatz vom 12. Juli 2019 zurücknahm. In diesem an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht adressierten Schriftsatz legte die Beklagte ferner die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade ein. Nach einem weiteren gerichtlichen Hinweis in der Eingangsverfügung vom 17. Juli 2019 legte die Beklagte schließlich mit Schriftsatz vom 19. Juli 2019 die Berufung beim Verwaltungsgericht Stade ein. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hatte die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 12. Juli 2019 gestellt. Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 24. Juli 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungseinlegungsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO gewährt, da bei rechtzeitiger Weiterleitung ihres fehlerhaften Antrags auf Zulassung der Berufung genügend Zeit bestanden hätte, sie im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht auf ihren Fehler aufmerksam zu machen.
Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte vorgetragen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 bei der Prüfung, ob der Antrag 2013 zum Empfang einer Zahlung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 1307/2013 berechtige, zu berücksichtigen sei, da anderenfalls der Verordnungsgeber auch diese Vorschrift ebenso wie die Vorschriften zu den Flächensanktionen und Cross-Compliance-Kürzungen als unschädlich benannt hätte. Das Verwaltungsgericht habe ferner die Bestimmung des Art. 34 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 nicht beachtet, aus der sich ergebe, dass die Aktivierung von Zahlungsansprüchen einem Auszahlungsanspruch gleichzusetzen sei, wenn es dort heiße, dass bei aktivierten Zahlungsansprüchen Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge bestehe. Für eine solche Aktivierung sei aber unter anderem die fristgerechte Antragstellung Voraussetzung, die hier nicht vorliege. Träfe die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, hätte die Kommission einfach regeln können, dass alle Personen in 2015 für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen berechtigt seien, die in 2013 Zahlungsansprüche besessen und einen Antrag mit mindestens einer beihilfefähigen Fläche in 2013 gestellt hätten. Der komplizierten Regelung in Art. 24 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 1307/2013 hätte es dann nicht bedurft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat in der mündlichen Verhandlung das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verteidigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungseinlegungsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO durch den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2019 zulässige Berufung hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2016 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 7,135 Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 zuzuweisen und ihm auf dieser Grundlage eine Basis-, eine Umverteilungs- und eine Greeningprämie zu bewilligen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine (Erst-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2015 nach der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/851 vom 27. März 2015 und demzufolge auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie für das Antragsjahr 2015.
Im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) lief gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 die Gültigkeit der vor dem Jahr 2015 erworbenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten Betriebsinhaber unter anderem durch Erstzuweisung nach Maßgabe des Art. 24 VO (EU) Nr. 1307/2013 erhalten. Hier folgt ein Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2015 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013.
Diese Bestimmung lautet:
„Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.“
Zur Auslegung dieser Vorschrift hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Juni 2020 (- 10 LA 159/19 -) ausgeführt (juris Rn. 10 bis 21):
„Der von Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug genommene Art. 9 VO (EU) Nr. 1307/2013 regelt, welchen natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen dieser Personen grundsätzlich Direktzahlungen gewährt bzw. keine Direktzahlungen gewährt werden, so etwa bestimmten nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen. Nach Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 („Beihilfeanträge“) muss jeder Betriebsinhaber für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche sowie c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind, enthalten muss. Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 73/2009 können Betriebsinhaber die - im vorliegenden Fall maßgebliche - Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche erhalten haben. Für die Gewährung einer Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist (zusätzlich) die Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche durch den Betriebsinhaber erforderlich (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009). Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht ein Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009). Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009). Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I VO (EG) Nr. 73/2009 erfolgen gemäß Art. 29 Abs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009 grundsätzlich erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Art. 20 VO (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen worden ist. Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 aktiviert wurden, werden gem. Art. 42 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009 grundsätzlich der nationalen Reserve zugeschlagen.
Die Klägerin hat zwar am 6. Mai 2013 bei der Beklagten einen Sammelantrag auf Auszahlung der Betriebsprämie „unter Aktivierung der (ihr zur Verfügung stehenden) Zahlungsansprüche“ gestellt und in diesem den Schlag DENILI0520150001 mit einer Fläche von 2,13 ha aufgeführt, jedoch angegeben, dass für diesen keine Zahlungsansprüche aktiviert werden (Bl. 87 VV I).
Damit war sie - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht „infolge eines Beihilfeantrags […] im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt“ im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 08.11.2018 – 10 OB 266/18 –, S. 5).
Zunächst spricht bereits der Wortlaut „infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen“ maßgeblich dafür, dass es nicht um eine bloße theoretische Beihilfeberechtigung aufgrund des Vorhandenseins von Zahlungsansprüchen unabhängig davon, ob ein Beihilfeantrag gestellt worden ist, sondern um eine tatsächliche Berechtigung zum Empfang von Zahlungen im Sinne eines konkreten Anspruchs aufgrund eines die Voraussetzungen erfüllenden Beihilfeantrags geht. Der Betriebsinhaber muss durch den Beihilfeantrag unter Geltendmachung des Vorliegens der Voraussetzungen von seinem Anspruch Gebrauch gemacht haben. Der Beihilfeantrag muss für die Berechtigung zum Empfang von Zahlungen damit - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - kausal („infolge“) sein.
Auch die Formulierung „zum Empfang von Zahlungen berechtigt“ spricht aufgrund der Verwendung der Wörter Empfang und Zahlung dafür, dass die Betriebsinhaber im Jahr 2013 nicht nur grundsätzlich die Direktzahlungen - hier in Form der Betriebsprämie (vgl. Art. 2 Buchst. d i.V.m. Anhang I VO (EG) Nr. 73/2009 - in Anspruch hätten nehmen können (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 73/2009), sondern darüber hinaus ihnen im Jahr 2013 auch eine Direktzahlung zu gewähren gewesen sein muss. Nur in diesem Fall, der gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009 eine Aktivierung der Zahlungsansprüche voraussetzt, hatten sie gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 einen Anspruch auf eben eine „Zahlung“. Allein die theoretische Möglichkeit, aufgrund des Vorhandenseins von Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Anspruch nehmen zu können, genügt demgegenüber nicht, um für den Empfang von Zahlungen im Sinne eines Anspruchs darauf berechtigt zu sein.
Ebenfalls spricht Art. 2 Buchst. e VO (EG) Nr. 73/2009, der den Begriff der „Zahlungen“ mit „gewährten oder zu gewährenden Zahlungen“ näher umschreibt, für die Auslegung der Formulierung in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 („zum Empfang von Zahlungen berechtigt“) als einen Anspruch auf Zahlung. Ein solches Verständnis folgt auch aus Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. a VO (EU), der die Möglichkeit der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für bestimmte Fälle vorsieht, in denen Betriebsinhaber keine Zahlungen für 2013 erhalten haben und jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, die bei einer Zuweisung nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 sonst kumulativ zu den Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) gegeben sein müssen. Auch dies zeigt, dass grundsätzlich die Voraussetzungen des Unterabs. 1 Buchst. b, also die Berechtigung zum Empfang von Zahlungen infolge eines Beihilfeantrags im Sinne eines Anspruchs, gegeben sein müssen.
Das von der Beklagten in ihrer Berufungszulassungsbegründung angeführte Schreiben der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2014 spricht ebenfalls für diese Auslegung, soweit darin zur Bedeutung von „being entitled to receive payments“ im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 1307/2013 in der englischen Sprachfassung Folgendes erklärt wird: „Your example of a farmer who held payment entitlements in 2013 and submitted an aid application in that year declaring eligible hectares but not declaring payment entitlements for activation on those eligible hectares does not provide sufficient information in terms of impact on this actual right to be granted direct payments.“
Demgegenüber wäre bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung, dass unabhängig von einem Anspruch auf Zahlung lediglich Zahlungsansprüche vorhanden gewesen sein müssen, - wie von der Beklagten zutreffend angeführt - die Regelung des § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013, dass die Berechtigung „vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 VO (EG) Nr. 73/2009“ (bei Nichteinhaltung der Beihilfekriterien (Art. 21) und bei Cross-Compliance-Verstößen (Art. 23 bis 25)) bestanden haben muss, überflüssig. Denn auch bei einer solchen Kürzung bzw. einem solchen Ausschluss lägen die vom Verwaltungsgericht als ausreichend erachteten Voraussetzungen (Bestehen von Zahlungsansprüchen und Anmeldung beihilfefähiger Hektarflächen) vor. Dass der Regelung allein eine klarstellende Funktion nur für den Fall einer Kürzung oder eines Ausschlusses nach den Art. 21, 23 bis 25 VO (EG) Nr. 73/2009 zukommen sollte, ist nicht ersichtlich.
Der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleich verschiedener Sprachfassungen, nach dem zwischen „zum Bezug berechtigt“ und „zum Empfang berechtigt“ nicht differenziert werde, steht der vorgenommenen Auslegung nicht entgegen und führt entgegen der nicht näher dargelegten Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht dazu, dass das Gleichbehandlungsgebot dafür sprechen würde, keine weitere Einschränkung des Anspruchs auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen herzuleiten. Die Unergiebigkeit des Fassungsvergleichs gilt auch für die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es in manchen Sprachfassungen „für das Jahr“ und nicht „im Jahr 2013“ sowie zum Teil nur „ein Zusammenhang mit“ einem Antrag gefordert werde und deshalb das „infolge“ in der deutschen Fassung nur zeitlich zu verstehen sei.
Auch aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht die Formulierung „Anspruch auf Zahlung“ gewählt und nicht wie in Art. 32 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 den Begriff „aktivierte Zahlungsansprüche“ verwendet hat, kann nichts Tragfähiges für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung abgeleitet werden. Vielmehr spricht - wie oben bereits ausgeführt - die in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wie auch in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Art. 32 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 geregelte für einen Anspruch vorausgesetzte Aktivierung der Zahlungsansprüche gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts.
Soweit das Verwaltungsgericht die Anmeldung im Sinne des Art. 35 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 mit der Aktivierung in Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 gleichsetzt, hat die Klägerin allerdings vorliegend die Zahlungsansprüche für ihren Schlag gerade ausdrücklich nicht aktiviert. Worin diese Aktivierung bzw. die mit der Aktivierung gleichzusetzende Anmeldung trotz der eindeutigen Erklärung der Klägerin in ihrem Beihilfeantrag dennoch zu sehen sein sollte, geht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nicht hinreichend hervor.
Eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin, die im Jahr 2013 keine Zahlungsansprüche aktiviert hatte und von Betriebsinhabern, die wegen eines Cross-Compliance Verstoßes von der Gewährung ausgeschlossen waren, ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - bereits deshalb nachvollziehbar, weil die Unschädlichkeit eines solchen Verstoßes vom Verordnungsgeber in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 ausdrücklich geregelt worden ist. Zudem unterscheiden sich die Konstellationen auch insoweit wesentlich voneinander, als dass die Klägerin im Jahr 2013 mangels Aktivierung ihrer Zahlungsansprüche von vornherein keinen Anspruch auf eine Zahlung hatte (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 17.03.2020 – 10 LC 324/18 –, juris Rn. 57) und auch nicht geltend gemacht hat. Daher ist im Fall der Klägerin auch eine Prüfung der Beihilfevoraussetzungen (Art. 20 VO (EG) Nr. 73/2009) vor einer Zahlung gemäß Art. 29 Abs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2013 unterblieben. Bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung bestünde daher auch die Gefahr, dass die Beihilfefähigkeit der Flächen im Jahr 2013 bei der Entscheidung über die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 rückblickend überprüft werden müsste, ohne dass im Jahr 2013 tatsächliche Feststellungen durch die Beklagte getroffen worden wären.“
Hervorzuheben ist nochmals der klare Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 b) VO (EU) Nr. 1307/2013 „infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen … zum Empfang von Zahlungen berechtigt“. Hieraus ergibt sich, dass es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keineswegs nur um eine bloße theoretische Beihilfeberechtigung aufgrund des Vorhandenseins von Zahlungsansprüchen unabhängig davon, ob ein fristgerechter Beihilfeantrag gestellt worden ist, sondern um eine tatsächliche Berechtigung zum Empfang von Zahlungen im Sinne eines konkreten Anspruchs aufgrund eines die Voraussetzungen erfüllenden Beihilfeantrags geht. Denn aus der Formulierung „zum Empfang von Zahlungen berechtigt“ folgt, dass die Betriebsinhaber im Jahr 2013 nicht nur grundsätzlich die Direktzahlungen in Anspruch hätten nehmen können, sondern ihnen darüber hinaus im Jahr 2013 auch eine Direktzahlung zu gewähren gewesen sein muss. Nur in diesem Fall, der gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009 eine Aktivierung der Zahlungsansprüche und gemäß Art. 56 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 und § 7 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung einen grundsätzlich bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, einzureichenden zulässigen Beihilfeantrag voraussetzt, hatten sie gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 einen Anspruch auf eine Zahlung. Der Beihilfeantrag muss also für die Berechtigung zum Empfang von Zahlungen kausal („infolge“) sein. Es liegt auf der Hand, dass dies bei einem nicht fristgerechten und deshalb unzulässigen Antrag gerade nicht der Fall ist.
Welche Folgen ein verspäteter Beihilfeantrag hat, ist in Art. 23 Abs. 1 der für das Jahr 2013 anzuwendenden VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelt (eine gleichlautende Regelung enthält Art. 13 Abs. 1 der ab dem 01.01.2015 gültigen Delegierten VO (EU) Nr. 640/2014). Dort heißt es in Satz 1:
„Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.“
In Satz 4 ist ferner geregelt:
„Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.“
Da hier nach den zutreffenden Feststellungen der Beklagten in ihrem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Februar 2014 der Antrag auf Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2013 erst am 11. Juni 2013 und damit am 27. Kalendertag nach dem maßgeblichen 15. Mai eingegangen ist, ist der Antrag unzulässig. Aufgrund dieses Antrages ist daher (überhaupt) keine Betriebsprämie auszuzahlen gewesen. Damit erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 b) VO (EU) Nr. 1307/2013.
Soweit das Verwaltungsgericht Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht für anwendbar hält, weil Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 b) VO (EU) Nr. 1307/2013 nur auf die VO (EG) Nr. 73/2009 Bezug nehme, greift dieser Einwand schon deshalb nicht, weil Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 b) VO (EU) Nr. 1307/2013 lediglich von den Kürzungen oder Ausschlüssen nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und einem Beihilfeantrag auf Direktzahlungen spricht, nicht jedoch regelt, dass die Berechtigung zum Empfang von Zahlungen infolge eines Beihilfeantrags allein an den Vorgaben dieser Verordnung zu messen sein soll, was im Übrigen auch keinen Sinn ergeben würde. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Formulierung in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 b) VO (EU) Nr. 1307/2013 „gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ sich auf den vorherigen Satzteil infolge eines „Beihilfeantrags auf Direktzahlungen …“, es also sinngemäß heißt, infolge eines Beihilfeantrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, oder ob sich diese Formulierung auf den folgenden Satzteil „zum Empfang von Zahlungen berechtigt“ bezieht. Denn auch bei letzterer Auslegung müsste ein zulässiger Beihilfeantrag auf Direktzahlungen vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beihilfeantrag - wie hier - wegen der Verfristung unzulässig ist. Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass anderenfalls der Verordnungsgeber auch die in Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Folgen eines verspäteten Beihilfeantrags ebenso wie die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu den Flächensanktionen und Cross-Compliance-Kürzungen als unschädlich bzw. nicht anwendbar bezeichnet hätte. Außerdem macht auch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 selbst in Art. 56 Abs. 1 Vorgaben hinsichtlich des Einreichungstermins des Beihilfeantrags. Die Folgen eines diese Vorgaben nicht einhaltenden Beihilfeantrags ergeben sich sodann aus Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009.
Da dem Kläger im Jahr 2015 nach den vorstehenden Ausführungen keine Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesen werden können, liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der ebenfalls beantragten Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie nach Art. 21 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 32, Art. 33, Art. 41 Abs. 1 und 3 und Art. 43 Abs. 1 und 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, die jeweils die Aktivierung von zugewiesenen Zahlungsansprüchen erfordern, nicht vor (Senatsurteil vom 17.03.2020 – 10 LC 324/18 –, juris Rn. 58).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.