Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.11.2020, Az.: 2 LC 437/18

amtliche Begründung IFG; Ausnahmetatbestand; Ausschlusstatbestand; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; betriebsintern; Betriebsinterna; Entgeltvereinbarung; exklusives Wissen; Gebührenkalkulation; gerichtliche Vorlage; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisgesetz; Gestehungskosten; Informationsanspruch; Informationsfreiheitsgesetz; Informationszugang; Kalkulationsgrundlage; kalkulatorische Unterlagen; Krankenkasse; Krankentransport; offenkundig; offenkundige Informationen; Preisvergleich; Preiswettbewerb; qualifizierter Krankentransport; Rettungsdienst; Rettungsdienstleistungen; schutzwürdige Interessen; schutzwürdiges Interesse; Sozialversicherrung; Sperrwirkung; Wahlrecht; Wettbewerb; wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung; Wirtschaftlichkeitsgebot

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.11.2020
Aktenzeichen
2 LC 437/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.06.2018 - AZ: 10 A 7500/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Informationszugang zu einer Entgeltvereinbarung im öffentlichen Rettungsdienst ist nach § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG (Bund) wegen der Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen, wenn die begehrten Informationen schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse betreffen.

2. Informationen zu Kalkulationsgrundlagen und anerkennungsfähigen Kosten des Rettungsdienstes, die nicht offenkundig sind und deren Bekanntgabe objektiv geeignet ist, Konkurrenten exklusives betriebsinternes Wissen zu den Kosten des Rettungsdienstes zugänglich zu machen und so die Verhandlungsposition der Krankenkassen als Kostenträger im Rettungsdienst in gewichtigem Maß nachteilig zu beeinträchtigen, betreffen schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse der Sozialversicherung.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Berichterstatter der 10. Kammer - vom 7. Juni 2018 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Abschrift der am 18. November 2020 gültigen Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Beigeladenen über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß § 15 NRettDG, mit Ausnahme der darin enthaltenen Paragrafen 1 und 2, zu übersenden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Berufung begehrt die Klägerin die Bekanntgabe von Informationen über die durch die Beklagte und die beigeladenen Krankenkassen anerkannten Kosten und Entgelte im öffentlichen Rettungsdienst im Wege der Übersendung der aktuellen Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst nach § 15 NRettDG im Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Landkreises (Beigeladener zu 1.).

Die Klägerin führt gemeinsam mit ihrer Schwestergesellschaft, der Y., in der Stadt A-Stadt und dem Umland sowie in den Landkreisen Z. und AA. geschäftsmäßig qualifizierte Krankentransporte, Behindertentransporte und Sanitätsdienste durch, ohne selbst Trägerin des Rettungsdienstes oder mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt zu sein. Die Beklagte ist - ebenso wie die Beigeladenen zu 2. bis 9. - Kostenträgerin der Leistungen des Rettungsdienstes, die nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz - außerhalb der Zuständigkeit des Landes für die Luftrettung - grundsätzlich von den Landkreisen, den kreisfreien Städten sowie den Städten AA., BB., CC. und DD. als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises jeweils in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereichen zu erbringen sind. Der Beigeladene zu 1. ist Träger des Rettungsdienstes in seinem Kreisgebiet, er führt die Leistungen des Rettungsdienstes aber nicht selbst durch, sondern hat im Wege des Submissionsmodells das EE. mit der Durchführung beauftragt. Die Abrechnung der Rettungsdienstleistungen des Beauftragten erfolgt auf der Grundlage regelmäßiger Entgeltvereinbarungen, die der Beigeladene zu 1. zur Refinanzierung der Leistungen mit den Kostenträgern, d.h. der Beklagten und den beigeladenen Krankenkassen gemäß § 15 NRettDG schließt (Entgeltvereinbarung). An den Verhandlungen zu den Entgeltvereinbarungen nimmt regelmäßig auch der Beauftragte EE. teil.

Die aktuelle Entgeltvereinbarung enthält in den §§ 1 - Allgemeines - und 2 - Sonderregelungen zu den Gesamtkosten im Jahr 2020 - im Wesentlichen Angaben zu den von den Kostenträgern anerkannten kalkulatorischen Kosten des öffentlichen Rettungsdienstbetriebs, namentlich bezifferte Angaben zu dem Gesamtkostenbudget im laufenden Jahr und den Vorjahren, Kostenansätze für Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Angaben zu den Gesamtkostenbudgets für vorangegangene Abrechnungszeiträume mit den Kostenanteilen für die Rettungsleitstelle. Neben den Angaben zu den vereinbarten Gesamtkostenbudgets für vergangene Zeiträume enthält die Vereinbarung in § 1 ausgleichsfähige zusätzliche Kosten (Nachzahlungen), die auf fixierten Nachverhandlungsmöglichkeiten beruhen. Zu den kalkulierten Gesamtkosten weist die Vereinbarung zudem die im Geltungszeitraum erwarteten Einsatzleistungen (Notfalleinsätze, Notarzteinsätze, qualifizierter Krankentransport mit den kalkulierten Fahrleistungen (Kilometer)) aus. § 2 fixiert Nachverhandlungsmöglichkeiten zu den in § 1 bestimmten Gesamtkosten in den dort vereinbarten Fällen einer Veränderung. § 3 der Vereinbarung enthält die von den Kostenträgern anerkannten einzelnen Entgelte für Notfalleinsätze (mit Sondersignal), qualifizierte Krankentransporte und Notarzteinsätze nebst der Kilometerpauschale und dem Entgelt für jeden weiteren Kilometer. Im Übrigen enthält die Vereinbarung Regelungen zur Zahlungspflicht (§ 4), zur Abrechnung und Fälligkeit (§ 5), zur Statistik (§ 6), zum Datenschutz und der Schweigepflicht (§ 7) und zum Inkrafttreten und der Gültigkeit (§ 8).

Unter dem 3. Mai 2017 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte sie auf, ihr im Wege der Übersendung einer Abschrift Auskunft über die mit dem Beigeladenen zu 1. getroffene Entgeltvereinbarung zu geben. Im Einzelnen verlangte die Klägerin Informationen über die Höhe der Einsatzpauschalen für Notfalleinsätze, qualifizierte Krankentransporte und Notarzteinsätze und die darin enthaltenen Kilometer und vereinbarten Kilometersätze. Ein von der Klägerin zuvor an den Beigeladenen zu 1. gerichtetes Auskunftsersuchen zur Übermittlung von Daten zu den aktuell mit den Krankenkassen verhandelten Entgeltsätzen (Einsatzpauschale und darin enthaltene Kilometer, weitere Kilometersätze etc.) des innerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes durchgeführten qualifizierten Krankentransports hatte der Beigeladene zu 1. unter dem 16. Mai 2016 mit der Begründung abgelehnt, die Daten beruhten auf Entgeltvereinbarungen zwischen den Krankenkassen und dem Landkreis als Träger des Rettungsdienstes, die nicht öffentlich seien; aus diesem Grund würden die Entgeltvereinbarungen auch in den politischen Gremien des Landkreises nicht öffentlich beraten.

Das Informationsersuchen der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2017 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2017 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Auskunftsbegehren der Klägerin stehe der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG entgegen, denn das Bekanntwerden der begehrten Informationen sei geeignet, wirtschaftliche Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen. Die Erbringer der Leistungen des Rettungsdienstes sollten keine Kenntnis von wettbewerbserheblichen Daten, konkret vom Inhalt von Verträgen erlangen, die geeignet seien, die wirtschaftliche Leistungserbringung der Krankenkassen zu beeinträchtigen. Die Preisvereinbarungen im Rettungsdienst seien an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Das verpflichte die Krankenkassen, in den Verhandlungen Preisvergleiche zwischen den verschiedenen Leistungserbringern anzustellen und die Kostenvereinbarung an den wirtschaftlichsten Angeboten auszurichten. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn Leistungserbringer Kenntnis von den vereinbarten Kosten und Leistungsentgelten erlangen würden; in diesem Fall bestünde die Gefahr, dass Leistungserbringer in (zukünftigen) Preisverhandlungen die vereinbarten Kosten und Entgelte nur minimal unterschreiten würden anstatt - bei Unkenntnis - ein niedrigeres wirtschaftliches Angebot abzugeben. Darin liege eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten als Trägerin der Sozialversicherung bzw. Kostenträgerin des Rettungsdiensts.

Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ausgangsbescheides vom 23. Mai 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2017 zu verpflichten, der Klägerin eine Abschrift der aktuell gültigen mit dem Beigeladenen zu 1. abgeschlossenen Vereinbarung gemäß § 15 NRettDG über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst zu übersenden,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mitzuteilen, zur Zahlung welcher Entgelte sie sich bei Erbringung von Notfalleinsätzen, qualifizierten Krankentransporteinsätzen oder Notarzteinsätzen gegenüber ihren Versicherten durch den öffentlichen Rettungsdienst des Beigeladenen zu 1. bereit erklärt hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 7. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zusammenfassend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Herausgabe der begehrten Informationen stehe der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG entgegen, denn das Bekanntwerden der begehrten Informationen sei geeignet, wirtschaftliche Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen.

Ein konkretes wirtschaftliches Interesse normiere § 133 Abs. 2 (gemeint ist Abs. 1) Satz 5 SGB V, der für den Leistungsbereich der Versorgung mit Krankentransporten und die zu deren Abgeltung zu schließenden Entgeltvereinbarungen ausdrücklich anordne, dass die Preisverhandlungen an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten seien. Wenn die Entgeltvereinbarungen des Trägers des öffentlichen Rettungsdienstes mit den Kostenträgern oder auch nur die mit dem Hilfsantrag begehrten einzelnen Entgelte bekannt würden, würde dies Rückschlüsse auf die Markt- und Kostenstruktur der Krankenkassen als Kostenträger zulassen. Diese Kenntnis würde Leistungserbringer im Rahmen von Verhandlungen über Entgeltvereinbarungen in die Lage versetzen, das eigene Leistungsangebot an marktüblichen Konditionen auszurichten, ohne noch vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen. Leistungserbringer könnten in diesem Fall mit einem Angebot in die Verhandlungen gehen, das nicht – wie durch den Gesetzgeber intendiert – maximal preisgünstig, sondern für den Leistungserbringer maximal auskömmlich sei. Ebenso könnte der Leistungserbringer dem Begehren eines Kostenträgers, die angebotenen Entgelte weiter zu senken, mit dem Einwand entgegentreten, dass der Kostenträger gegenüber anderen Leistungserbringern im eigenen Segment (d. h. Krankentransporte außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes) oder im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes andere oder höhere Entgelte leiste. Gerade große überregional tätige Leistungserbringer könnten in diesem Fall diejenigen Wirtschaftlichkeitsreserven selbst abschöpfen, die sie aufgrund geringerer Durchschnittskosten gegenüber kleinen und mittelständischen Betrieben hätten, wenn deren Entgeltvereinbarungen in die Verhandlungen einflössen.

Der Einwand, nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts seien die streitgegenständlichen Entgeltvereinbarungen im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes kein tauglicher Vergleichsmaßstab für die im Rahmen von § 133 SGB V zu leistenden Entgelte, stehe der faktischen Verwertbarkeit der Informationen im Rahmen von Entgeltverhandlungen nach § 133 SGB V nicht entgegen. Es komme vor diesem Hintergrund auch nicht darauf an, ob die Klägerin selbst Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst oder im Rahmen einer Genehmigung nach § 19 NRettDG erbringen könnte oder tatsächlich erbringe oder selbst im Wettbewerb mit der Beklagten stehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Sie tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen. Das Verwaltungsgericht verkenne im Ansatz, dass das Auskunftsbegehren der Klägerin allein auf die Vereinbarung nach § 15 NRettDG gerichtet sei, die die Beklagte (als Kostenträgerin) mit dem Beigeladenen zu 1. (als Träger des Rettungsdienstes) schließe. Der streitgegenständlichen Vereinbarung nach § 15 NRettDG, ebenso wie den ihr zugrundeliegenden Plankosten, komme für die Entgeltverhandlungen zwischen den Krankenkassen und den außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes tätigen privaten Krankentransportunternehmen nach § 19 NRettDG - wie demjenigen der Klägerin - keine Bedeutung zu. Zudem enthalte § 15 NRettDG abschließende Vorgaben für die Vereinbarung, womit für eine Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V, auf den das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung des Ausschlusstatbestandes nach § 3 Nr. 6 Alt. 2. IFG abstelle, kein Raum bleibe.

Die Bekanntgabe der Informationen sei auch nicht geeignet, wirtschaftliche Interessen der Beklagten im Sinne des § 3 Nr. 6 IFG zu beeinträchtigen. Der Schutz des § 3 Nr. 6 IFG gehe nicht weiter als derjenige des § 6 Satz 2 IFG. Ausgehend von dem Inhalt der der Klägerin vorliegenden Entgeltvereinbarung zwischen der Beklagten und den Beigeladenen nach § 15 NRettDG, die am 30. Juni 2017 abgelaufen sei, handele es sich bei den begehrten Informationen nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 Satz 2 IFG, so dass auch der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 6 IFG nicht greife. Den begehrten Informationen komme schon deshalb kein Geheimnischarakter zu, weil sie allgemein zugänglich und mithin offenkundig seien. Die von den Krankenkassen anerkannten Entgelte für die Leistungen im Rettungsdienst (Notarzteinsatz, Notfalleinsatz und qualifizierter Krankentransport) habe der Beigeladene zu 1. zwischenzeitlich in seiner Gebührensatzung für den Rettungsdienst und den Krankentransport und dem zuletzt am 1. Mai 2020 geänderten Gebührentarif veröffentlicht. Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung dieser Gebührensatzung wäre der Beigeladene zu 1. auch verpflichtet, die zugrundeliegende Gebührenkalkulation und mithin die von der Klägerin begehrten weiteren Informationen zu den Gesamtkosten des Rettungsdienstes etc. offenzulegen. Zudem seien die Angaben zu den Kosten des Rettungsdienstes auch in dem im Internet veröffentlichten Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans des Beigeladenen zu 1. für 2020 mit dem Teilergebnishaushalt, Produkt 3200127001 – Rettungsdienst, enthalten.

Dagegen, dass den Inhalten der Vereinbarung Geheimnischarakter zukomme, spreche auch die Auskunftspflicht, der die Beklagte nach § 305 Abs. 3 Satz 1 SGB V i.V.m.
§ 73 Abs. 8 Satz 1 SGB V gegenüber ihren Versicherten unterliege. Offenbarungspflichtig seien danach auch die Preise für Leistungen des Rettungsdienstes, die in den Vereinbarungen nach § 15 NRettDG enthalten seien. Die prognostischen Ausführungen der Beklagten zu den nachteiligen Auswirkungen des Bekanntwerdens der Informationen seien letztlich nicht nachvollziehbar und auch nicht plausibel; damit habe die Beklagte auch der ihr im Rahmen der Prüfung des Ausschlusstatbestandes des § 3 Nr. 6 Alt. 2. IFG obliegenden Darlegungslast nicht genügt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Juni 2018 abzuändern

und

1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ausgangsbescheides vom

23. Mai 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2017 zu

verpflichten, der Klägerin eine Abschrift der aktuell gültigen, mit dem

Beigeladenen zu 1. abgeschlossenen Vereinbarung gemäß § 15

NRettDG über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst zu

übersenden,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren

für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, treten der Ansicht der Beklagten bei und verteidigen ebenso wie diese das erstinstanzliche Urteil.

Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Beteiligten unter anderem zum Wettbewerb im Rettungsdienst, den Einzelheiten der Entgeltvereinbarungen im Rettungsdienst sowie den in der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan des Beigeladenen zu 1. veranschlagten Kosten des Rettungsdienstes gehört und befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 18. November 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig (dazu unter A) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter B).

A. Der Zulässigkeit der Berufung steht der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin im Berufungsverfahren - anders als im erstinstanzlichen Verfahren - eine Abschrift der nunmehr aktuellen bzw. am 18. November 2020 gültigen Vereinbarung begehrt. Es kann offenbleiben, ob darin überhaupt eine objektive Klageänderung im Sinne des § 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 VwGO zu sehen ist oder ob ein Fall des § 264 ZPO vorliegt, der im Verwaltungsprozessrecht entsprechende Anwendung findet (§ 173 Satz 1 VwGO). Selbst wenn eine objektive Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliegt, ist diese zulässig, denn sie ist aus Sicht des Senats aus prozessökonomischen Erwägungen sachdienlich. Sie dient der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten und der Streitstoff bleibt auch angesichts der Änderung im Wesentlichen unverändert. Eine Sachdienlichkeit ist regelmäßig erst dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 29). Zudem haben die übrigen Beteiligten in die Änderung der Klage eingewilligt, indem sie sich - ohne der Änderung zu widersprechen - in ihren Schriftsätzen und/oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO eingelassen haben.

Das für die Zulässigkeit der (geänderten) Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht fort. Dass ein Teil der begehrten Informationen, namentlich die aktuellen Entgelte im Rettungsdienst (Notarzteinsatz, Notfalleinsatz und Qualifizierter Krankentransport) zwischenzeitlich in einer Gebührensatzung veröffentlicht wurde, steht der Annahme des uneingeschränkten Rechtsschutzinteresses nicht entgegen, denn die Klägerin begehrt den Informationszugang im Wege einer Abschrift der aktuellen Vereinbarung nach § 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes - NRettDG - vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl 2007, 473), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Datenschutzrechts vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. 2018, 66). Diese Art des Informationszugangs, hinsichtlich der § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG dem Antragsteller eine Wahlmöglichkeit eröffnet, lehnt die Beklagte weiterhin ab. Dies reicht für die Annahme eines berechtigten Interesses der Klägerin an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aus.

B. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter I). Soweit die Klägerin darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr auch zu den in den §§ 1 und 2 der Vereinbarung enthaltenen Informationen Zugang zu gewähren, ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, weil dem Anspruch auf Informationszugang insoweit der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG entgegensteht (dazu unter II.).

I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl I 2005, 2722), zuletzt geändert durch Art. 44 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung (ZustAnpV 11) vom 19. Juni 2020 (BGBl I 2020, 1328), dessen Anwendung hier nicht nach § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen ist (dazu unter I.1.), einen aus § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 IFG folgenden Anspruch auf die Übersendung einer Abschrift der am 18. November 2020 gültigen Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß § 15 NRettDG, soweit es um die Informationen in den §§ 3 bis 8 sowie die sich anschließenden Unterschriften der Vertragspartner der Vereinbarung geht. Insoweit ist der Anspruch unter Berücksichtigung des Schutzumfangs (dazu unter I.2.) und der einzelnen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG i.V.m § 6 IFG (dazu unter I.3.) sowie der Darlegungslast der Beklagten (dazu unter I.4.) und des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle (dazu unter I.5.) nicht ausgeschlossen (dazu unter I.6.). Hinsichtlich des im Übrigen begehrten Zugangs zu den in §§ 1 und 2 der Entgeltvereinbarung enthaltenen Informationen liegen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG i.V.m § 6 IFG indes vor, so dass der weitergehende Anspruch ausgeschlossen (dazu unter II.).

I.1. Die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG durch vorrangige Regelungen anderer Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen ausgeschlossen. Eine entsprechende Sperrwirkung kommt entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2. weder der Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V bzw. dem Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69 - 140h) noch der Regelung des § 35 Abs. 2 SGB I zu. Sperrwirkung können nur solche Regelungen entfalten, die einen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgegenstand haben. Damit sind die Voraussetzungen für den Nachrang des Informationsfreiheitsgesetzes allerdings nicht abschließend umrissen. Wenn und soweit die Bestimmung des § 1 Abs. 3 IFG dem Fachrecht Geltung verschaffen will, bedarf es der zusätzlichen Prüfung, ob sich die spezialgesetzliche Bestimmung als abschließend versteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 - 7 C 1.12 -, juris Rn. 46, und v. 3.11.2011 - 7 C 4.11 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 9.11. 2010 - 7 B 43.10 -, juris Rn. 8).

Davon ausgehend entfalten die genannten Regelungen keine Sperrwirkung. Bei der Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V handelt es sich um eine Grundnorm des Leistungserbringungsrechts, mit der der Gesetzgeber konstitutiv bestimmt hat, dass die von ihr erfassten Rechtsbereiche dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. Engelmann in: Schlegel/Voelzke, juris, PK-SGB V, 4. Aufl. (Stand: 15.6.2020), § 69 SGB V Anm. 1). Zudem regelt § 69 SGB V die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und deren Verbände zu den Leistungserbringern und deren Verbänden; sie enthält damit keinen mit dem IFG (vgl. § 1 Abs. 1 IFG) identischen sachlichen Regelungsgehalt (ebenso, HessVGH, Beschl. v. 11.9.2019 - 6 A 1732/17.Z -, n.v; VG Kassel, Urt. v. 13.6.2017 - 5 K 1373/14.Ks -, juris). Auch die Regelung des § 35 SGB I zum Schutz der Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) und den gleichstehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 35 Abs. 4 SGB I) entfaltet keine Sperrwirkung. Die Regelung befasst sich im Zusammenhang mit § 67 Abs. 2 SGB X ausschließlich mit der Zulässigkeit der Offenbarung von personenbezogenen Daten (bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) und regelt nur in diesem Kontext, unter welchen Voraussetzungen die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I unterliegenden Daten überhaupt bekanntgegeben werden dürfen (BSG, Urt. v. 29.10.1985 - 11a RK 6/84 -, juris Rn 12). Die Bestimmungen über das Sozialgeheimnis regeln damit nicht den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern dessen Begrenzung. Als besondere Ausformung des Sozialdatenschutzes begrenzt die Regelung des § 35 SGB I den Zugang zu den begehrten Informationen gegebenenfalls (erst) auf der Stufe der Ausschlusstatbestände (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30.1.2018 - 15 A 28/17 -, juris Rn 65).

I.2. In dem eingangs genannten Umfang ist der Anspruch der Klägerin nicht nach § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG bzw. § 6 IFG ausgeschlossen.

Bei § 3 Nr. 6 IFG ebenso wie bei § 6 IFG handelt es sich um zwingende Ausnahmetatbestände; liegen die Voraussetzungen der Regelungen vor, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht. § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG bestimmt, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Gemäß § 6 Satz 1 IFG scheidet der Anspruch auf Informationszugang aus, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nach Satz 2 der Regelung nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 6 IFG, der nach dem ersten Gesetzentwurf vom 14. Dezember 2004 (BT-Drs. 15/4493) zunächst (nur) die auf die erste Alternative beschränkte Formulierung enthielt „wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen“ hat erst im Zuge des Änderungsantrags vom 1. Juni 2005 (BT-Drs. 15/5606) in der auch für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung („wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen“) Eingang in das Gesetz gefunden.

Zur Begründung der ersten Fassung wird in der amtlichen Begründung (BT-Drs. 15/4493, S. 11) zu § 3 Nr. 6 IFG u.a. ausgeführt:

„Der Bund hat ein erhebliches Interesse daran, seine Einnahmen zu schützen. Insofern ist Nummer 6 eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6. Während die dortige Regelung auch Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit nach Artikel 12 und Artikel 14 GG schützt, trägt § 3 Nr. 6 haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung. So dürfen Vermögensgegenstände nur zum vollen Wert veräußert werden (§ 63 Abs. 3 BHO) und sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 34 Abs. 1 BHO). Insbesondere bei der Veräußerung von Liegenschaften, die weitgehend der Bundesvermögensverwaltung obliegt, können fiskalische Interessen des Bundes durch eine Offenlegung von Information beeinträchtigt werden.

Das fiskalische Interesse ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig wie die Privater sind. Da sich Käufer und Verkäufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Information nicht gerechtfertigt. Der Bund liefe sonst Gefahr, einerseits durch Informationsherausgabe in den Wettbewerb einzugreifen, andererseits eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen.“

Unter Bezugnahme auf diese amtliche Begründung wird zur Änderung des § 3 Nr. 6 IFG in der amtlichen Begründung (BT-Drs. 15/5606, S. 6) ausgeführt:

„Die weitere Änderung der Norm gewährleistet, dass auch die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen geschützt sind. Geschützt werden so unter anderem die bei den Sozialversicherungen wie z. B. der gesetzlichen Krankenversicherung und ihren Einrichtungen vorhandenen anonymisierten Leistungs- und Abrechnungsdaten sowie Mitglieder-, Vertrags- und Finanzdaten. So ist es etwa im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen zur Sicherung des Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander und zu den privaten Krankenversicherungsunternehmen erforderlich, dass Vertragspartner, Konkurrenten oder beispielsweise Leistungserbringer keine Kenntnis von wettbewerbserheblichen Daten (namentlich der Inhalt von Verträgen sowie Finanz-, Mitgliederstruktur- und Leistungsdaten) oder sonstigen Daten erlangen können, die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungserbringung der Krankenkassen zu beeinträchtigen. Neben § 3 Nr. 6 werden für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Sozialversicherungen relevante Informationen auch durch § 6 Satz 2 geschützt, der auch Anwendung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Behörden des Bundes und sonstigen Bundesorgane- und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 findet.“

Nach dem Wortlaut und der in der amtlichen Begründung weiter zum Ausdruck kommenden Zweckrichtung der Norm, soll § 3 Nr. 6 IFG in den Fällen, in denen der Bund bzw. die Sozialversicherungen als Marktteilnehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, nicht Transparenz verhindern, sondern einen fairen Wettbewerb gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn 29). Als wirtschaftliches Interesse der Sozialversicherung benennt die amtliche Begründung beispielhaft das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Leistungserbringung. Das schutzwürdige Interesse an einer wirtschaftlichen Leistungserbringung betrifft dabei nicht nur die Leistungserbringung der gesetzlichen Krankenkassen im Verhältnis zu den Versicherten. Zur Sicherung des fairen Wettbewerbs betrifft dieses auch sonstige Verhältnisse, wie dasjenige der gesetzlichen und der privaten Krankenkassen untereinander sowie das Verhältnis zu anderen Leistungserbringern. Die weitere Bezugnahme auf die Begründung zu § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 11) und die dortigen Ausführungen, wonach Nummer 6 hinsichtlich des Schutzes der Einnahmen des Bundes eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 IFG ist, verdeutlicht, dass der Schutz fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr ebenso wie der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen nach § 3 Nr. 6 IFG nicht weiter geht als derjenige des Ausnahmetatbestandes des § 6 IFG.

§ 3 Nr. 6 IFG schützt mithin auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der gesetzlichen Krankenkasse als Teil der Sozialversicherungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 16; Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13, juris Rn. 28). Bei im Ergebnis gleichem Schutzumfang hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wie § 6 Satz 2 IFG ist § 3 Nr. 6 IFG vorrangiger, spezieller Ausnahmetatbestand, wenn der Verlust konkurrenzrelevanten Know-hows der Sozialversicherungen droht (vgl. BT-Drs. 19/3370, Unterrichtung durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2016 und 2017, S. 99).

I.3. Die Anforderungen an die Annahme eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses bestimmen sich nach der Auslegung der Begriffe des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 6 Satz 2 IFG. Diese hat sich an dem gewachsenen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts zu orientieren (BVerwG, Beschl. v. 25.7.2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10). Die Begriffsbestimmung ist deshalb grundsätzlich für eine Fortentwicklung offen, die sich an derjenigen des wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnisses orientiert (BVerwG, Urt. v. 17.8.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 16).

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG umfassen nach dem hergebrachten öffentlich-rechtlichen Verständnis alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind (dazu unter a) und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (dazu unter b) hat. Betriebsgeheimnisse betreffen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 25.7.2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10; Urt. v. 10.4.2019 - 7 C 22.18 -, juris Rn. 19). Zu derartigen Geheimnissen gehören etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen, durch die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2015 - IV ZR 272/15 -, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.12.2019 - 12 W 54/19 -, juris Rn. 21).

a. Ein Mangel der Offenkundigkeit ist anzunehmen, wenn das Geschäftsgeheimnis nicht allgemein, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder jedenfalls leicht zugänglich ist. Ab welcher Größe ein Personenkreis nicht mehr als "begrenzt" anzusehen ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Der begrenzte Personenkreis ist hierbei nicht allein quantitativ zu bestimmen, entscheidend ist, ob der Geheimnisträger den Kreis der "Wissenden" unter Kontrolle behält (BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 20). Offenkundig sind Informationen dagegen dann, wenn sie - wie im Fall einer Veröffentlichung - allgemein bekannt sind oder wenn sich Interessierte ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln von ihnen Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 13; Urt. v. 23.2.2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 95; zum Ganzen auch Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 82 ff. m.w.N.).

b. Ein „berechtigtes Interesse“ an der Nichtverbreitung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 13; Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 28). Die mögliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen muss dabei von gewissem Gewicht sein; dies folgt bereits aus dem Gebot der engen Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 3 IFG. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung darf nicht nur eine theoretische, fernliegende sein. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 24; Urt. v. 15.11.2012 - 7 C 1.12 -, juris Rn. 39).

Ob und in welchem Umfang dieses öffentlich-rechtliche Begriffsverständnis zu § 6 IFG mit Blick auf die Bestimmung des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) fortzuentwickeln ist, mit der Folge, dass die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b) GeschGehG verlangt, dass der Informationsinhaber angemessene Maßnahmen zu ihrer Geheimhaltung getroffen hat, oder ob einer an § 2 Abs.1 GeschGehG orientierter Fortentwicklung die Sperrwirkung des § 1 Abs. 2 GeschGehG entgegensteht, nach der öffentliche-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, zu denen auch § 6 IFG gehört, vorgehen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 14 ff.), lässt der Senat offen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass sich das Begriffsverständnis an den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 GeschGehG zu orientieren hat, ist aus den unter II. ausgeführten Gründen hinsichtlich der begehrten Informationen zu den §§ 1 und 2 der Entgeltvereinbarung von dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses auszugehen.

Ob der Informationszugang in dem dargelegten Sinne geeignet ist, das wirtschaftliche Interesse nachteilig zu beeinträchtigen, hängt nicht von den subjektiven Absichten des Antragstellers bezüglich der Verwendung der Informationen ab, sondern beurteilt sich danach, ob das Bekanntwerden objektiv geeignet ist, das wirtschaftliche Interesse bzw. Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse zu beeinträchtigen. Insoweit sind alle Möglichkeiten zur Nutzung der einmal aus der Hand gegebenen Informationen in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 7 C 22.08 -, juris Rn. 24; Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urt. v. 19.3.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 80).

Der Informationszugang darf nur in dem Umfang versagt werden, in dem die Informationen nach den Ausnahmetatbeständen tatsächlich schützenswert sind. Das kann eine auf einzelne Teile der Informationen und des Informationszugangs bezogene differenzierte Betrachtung durch die informationspflichtige Stelle erfordern, in deren Folge der Informationszugang ganz, nur zu einem Teil oder gar nicht gewährt werden kann (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG).

I.4. Nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast obliegt der informationspflichtigen Stelle die Darlegung der Tatsachen, die die Annahme des geltend gemachten Ausnametatbestandes begründen. Hinsichtlich des Ausnametatbestandes nach § 3 Nr. 6 IFG hat sie neben den Angaben, die ein wirtschaftliches Interesse bzw. ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis begründen, im Rahmen der prognostischen Einschätzung auch diejenigen Umstände nachvollziehbar und plausibel aufzuzeigen, aufgrund derer das Bekanntwerden der Informationen (objektiv) geeignet wäre, das schutzwürdige Interesse an einer Nichtverbreitung der Informationen zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 25.7.2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10, 16 und Urt. v. 24.9.2009 - 7 C 2.09 -, juris). Diese prognostische Einschätzung kann insbesondere bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen; das darf allerdings nicht dazu führen, dass im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der betreffenden Behörde geschaffen wird (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 33; Urt. v. 15.11.2012 - 7 C 1.12 -, juris Rn. 41 m.w.N.). Fehlt eine substantiierte Darlegung, scheidet die Annahme eines Ausnahmetatbestandes bereits auf dieser Stufe aus.

I.5. Die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle über das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob das Bekanntwerden der begehrten Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes bzw. wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung zu beeinträchtigen, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 33).

I.6. Ausgehend von diesen Maßstäben, ist der Anspruch der Klägerin auf eine Bekanntgabe der im Zeitpunkt der Senatsentscheidung gültigen Entgeltvereinbarung, soweit es um die Informationen in § 3 Entgelte, § 4 Zahlungspflicht, § 5 Entgeltveranlagung, Fälligkeit, § 6 Statistik, § 7 Datenschutz und Verschwiegenheit, § 8 Inkrafttreten und Gültigkeit sowie die sich anschließenden Unterschriften der Vertragspartner der Vereinbarung geht, nicht nach § 3 Nr. 6 i.V.m § 6 IFG ausgeschlossen. Das Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen rechtfertigt insoweit nicht die Annahme eines den Informationszugang ausschließenden Geschäftsgeheimnisses oder eines anderweitig schutzwürdigen wirtschaftlichen Interesses der Krankenkassen.

Nach Auskunft der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. entspricht die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültige „aktuelle“ Vereinbarung nach Aufbau und Regelungsgehalt der einzelnen Paragrafen derjenigen für das Jahr 2016, die die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat. Die aktuelle Vereinbarung weicht von dieser aber insbesondere hinsichtlich Jahresangaben und der Höhe der in den §§ 1 und 2 enthaltenen Kosten und Einsatzleistungen ab.

Hinsichtlich der in § 3 der Vereinbarung enthaltenen Informationen zu den Entgelten scheidet die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses bereits deshalb aus, weil diese Informationen infolge ihrer Veröffentlichung in der - auch über das Internet leicht zugänglichen - Gebührensatzung des Beigeladenen zu 1. für den Rettungsdienst und den Krankentransport vom 26. Februar 2019 nebst dem zuletzt mit Wirkung zum 1. Mai 2020 geänderten Gebührentarif offenkundig sind. Infolge der bereits erfolgten Veröffentlichung dieser Informationen ist eine Bekanntgabe gegenüber der Klägerin auch objektiv nicht (mehr) adäquat kausal geeignet, schutzwürdige wirtschaftliche Belange der Beklagten nachteilig zu beeinträchtigen.

Hinsichtlich der in den §§ 4 bis 8 enthaltenen Informationen und den sich anschließenden Unterschriften der Vertragsparteien der Vereinbarung scheitert die Annahme des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 6 IFG an den genannten Anforderungen, die an die Darlegung des Ausnahmetatbestandes zu stellen sind. Die Beklagte und auch die Beigeladenen, die gegenüber dem Informationsanspruch der Klägerin gleichermaßen den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG geltend machen, haben insoweit weder schriftlich noch im Termin der mündlichen Verhandlung Umstände dargelegt, die die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses oder anderweitiger schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen der Krankenkassen, die durch eine Bekanntgabe der Informationen nachteilig beeinträchtigt werden könnten, rechtfertigen könnten.

Entsprechend der ihr durch § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG eröffneten Wahlmöglichkeit ist der Klägerin der Informationszugang im Wege der begehrten Übersendung einer Ablichtung der Vereinbarung ohne deren §§ 1 und 2 zu gewähren (§ 7 Abs. 2 Satz 1 IFG). Wichtige Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 IFG, die eine von ihrem Antrag abweichende Art des gewählten Informationszugangs erfordern, liegen nicht vor.

Der Senat konnte - soweit der Informationsanspruch der Klägerin begründet ist - auch in der Sache entscheiden und die entsprechende Verpflichtung der Beklagten aussprechen. Ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG, dessen Erfordernis die Spruchreife entfallen und nur Raum für ein Bescheidungsurteil ließe, ist nicht erforderlich. Das grundsätzlich erforderliche Verfahren nach § 8 Abs. 1 IFG hat der Senat vielmehr durch die Beiladung aller Vertragsparteien gemäß § 65 Abs. 1 VwGO nachgeholt. Eine solche Nachholung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Beiladung zu einer unzulässigen Offenlegung personenbezogener Daten und möglicherweise auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen würde (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 47). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Die Beigeladenen hatten im gerichtlichen Verfahren hinreichende Gelegenheit, ihre Belange vorzutragen. Der Beteiligung sonstiger Dritter, namentlich des mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1. beauftragten EE., bedarf es nicht, da insoweit und auch im Übrigen keine Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass der Beauftragte oder sonstige Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnten. Entsprechende Anhaltspunkte haben die Beklagte und die Beigeladenen nicht vorgetragen und solche sind für den Senat auch im Übrigen und unter Berücksichtigung des Inhalts der Vereinbarung für das Jahr 2016 nicht ersichtlich.

II. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Denn hinsichtlich des weitergehenden Informationsanspruch, der auf die Bekanntgabe der in § 1 Allgemeines und § 2 Sonderregelung zu den Gesamtkosten 2020 der Entgeltvereinbarung enthaltenen Informationen gerichtet ist, liegen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG vor.

Die Beklagte hat insoweit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass diese Teile der Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst nach § 15 NRettDG schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse darstellen, weil sie Angaben zu den Kalkulationsgrundlagen und anerkennungsfähigen Kosten des Rettungsdienstes enthalten (dazu unter II.1.), die nicht offenkundig sind (dazu unter II.2.) und deren Bekanntgabe geeignet ist, Konkurrenten exklusives Wissen zu den anerkennungsfähigen Kosten des Rettungsdienstes zugänglich zu machen und so die Verhandlungsposition der Krankenkassen als Kostenträger im Rettungsdienst in gewichtigem Maß nachteilig zu beeinträchtigen (dazu unter II.3.).

II.1. Bei den in diesen Paragrafen enthaltenen Informationen handelt es sich im Wesentlichen um Betriebsinterna, die die Kostenkalkulation der Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes (§ 2 Abs. 2 NRettDG) betreffen. Sie geben Aufschluss über die von den gesetzlichen Krankenkassen als Kostenträgern (§ 4 Abs. 6 NRettDG) anerkannten und anerkennungsfähigen Kosten, namentlich die Gesamtkostenbudgets für das laufende und vorangegangene Jahre nebst Kosten etwaiger Unterdeckungen des Rettungsdienstes, Gesamtkosten für Aus- und Fortbildung bei gleichzeitiger Angabe der Anzahl der Aus- und Fortzubildenden, Kostenanteile für Rettungsleitstellen und Angaben zu Einsatzzahlen für Notfalleinsätze, qualifizierte Krankentransporteinsätze und Notarzteinsätze mit etwaigen Kilometerlaufleistungen.

II.2. Diese Informationen sind auch nicht offenkundig. Sie sind weder anderweitig veröffentlicht noch interessierten Dritten sonst leicht zugänglich. Entgegen der Annahme der Klägerin sind die Kostenansätze nicht im Teilhaushalt 15 - Produkt 3200127001 - Rettungsdienst - der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2020 des Beigeladenen zu 1. veröffentlicht. Zwar finden sich dort einzelne Kostenansätze. Anders als bei den Kostenansätzen der Entgeltvereinbarung handelt es sich dabei aber nicht um die von den Krankenkassen als Kostenträgern anerkannten Kosten. Sie lassen auch entsprechende Rückschlüsse auf die von den Kostenträgern anerkannten Kosten nicht zu. Dazu hat der Beigeladene zu 1. beispielhaft dargelegt, dass die Ansätze des Haushaltsplans - anders als die Entgeltvereinbarung - hinsichtlich der Kosten der Rettungsleitstelle nicht zwischen dem Kostenanteil der Krankenkassen und des Landkreises differenzieren und damit keine Rückschlüsse auf die von den Krankenkassen anerkannten bereinigten Kosten der Rettungsdienstleistungen zulassen. Zudem entsprechen die Kostenansätze im Haushaltsplan nicht denjenigen, die in der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Richtlinie für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten im Rettungsdienst vom 19. November 2014, zuletzt geändert durch die Rettungsdienst-Gesamtkosten-Richtlinie vom 28. August 2019 (Nds. MBl. S. 1316) (Bek. d. MI v. 19.11.2014 - 36.42 - 41576-10-13/09) geregelt sind.

Soweit die Klägerin weiter meint, die Informationen seien deshalb offenkundig und nicht geheimhaltungsbedürftig, weil die Beklagte im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst und den Krankentransport verpflichtet sei, auch die Gebührenkalkulation nebst den begehrten Kostenansätzen offenzulegen, liegt in einem solchen zunächst noch anzustrengenden gerichtlichen Verfahren, das an prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist und damit nicht von jedem Interessierten betrieben werden kann, keine leichte Zugänglichkeit. Zudem würde ein solches Verfahren nicht selbstredend zu einer vollständigen Überprüfung der Gebührenkalkulation und Übersendung der begehrten Informationen führen. Dessen ungeachtet stünde der Umstand, dass kalkulatorische Unterlagen in einem Gerichtsverfahren einem begrenzten Personenkreis bekannt werden, nicht der Annahme eines Geheimnisses entgegen. Durch eine gerichtlich veranlasste Vorlage der Unterlagen würde sich die Beklagte - anders als die Klägerin meint - nicht ihres Interesses an deren Nichtbekanntgabe begeben. Sie hätte gleichwohl weiterhin ein Interesse daran, dass der Inhalt der Unterlagen nicht (noch) weiter verbreitet wird (vgl. auch OLG SH, Beschl. v. 23.6.2020 - 16 W 49/20 -, juris Rn. 10 zu § 203 StGB; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.12.2019 - 12 W 54/19 -, juris Rn. 22 zu § 174 Abs. 3 GVG; anders HessVGH, Urt. v. 1.10.2008 - 6 B 1133/08 -, juris Rn. 25).

Auch aus dem Auskunftsanspruch der Versicherten nach § 305 Abs. 3 Satz 1 i.V.m § 73 Abs. 8 Satz 1 SGB V folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Offenkundigkeit. § 305 SGB V dient der Stärkung des Kostenbewusstseins der Versicherten und der Herstellung von Transparenz über Angebote, Leistungen, Kosten und Qualität. Die Vorschrift soll den Versicherten mehr Eigenverantwortung übertragen und damit zu einer Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen beitragen. Zu diesem Zweck normiert Absatz 3 der Regelung eine Informationspflicht der Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten über zugelassene Leistungserbringer sowie über Preise und Qualität von verordnungsfähigen Leistungen, insbesondere von Arznei- und Hilfsmitteln. Mit der Bezugnahme auf § 73 Abs. 8 SGB V wird den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, ebenso wie die Vertragsärzte, für die § 73 Abs. 8 SGB V gilt, die Versicherten auch über preisgünstige Bezugsquellen für Arzneimittel zu informieren. Ein weitergehender Informationsanspruch, der - wie die Klägerin meint - auch die hier beanspruchten Informationen zu den betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes umfasst, folgt aus der Regelung nicht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte die Bekanntgabe der Informationen auch auf einen überschaubaren Personenkreis begrenzt. Auch wenn die Vereinbarung keine gesonderte Regelung zur Vertraulichkeit der kalkulatorischen Angaben etc. enthält, so besteht zwischen den Vertragsparteien - wie in der mündlichen Verhandlung nochmals deutlich geworden ist - gleichwohl Einigkeit darüber, dass diese als nicht öffentlich und vertraulich zu behandeln sind. Das verdeutlicht auch das von der Klägerin zuvor an den Beigeladenen zu 1. gerichtete Auskunftsersuchen zur Übermittlung der Daten der mit den Krankenkassen verhandelten Entgeltsätzen des innerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes durchgeführten qualifizierten Krankentransports. Dieses hatte der Beigeladene zu 1. mit der Begründung abgelehnt, die Daten beruhten auf Entgeltvereinbarungen zwischen den Krankenkassen und dem Landkreis als Träger des Rettungsdienstes, die nicht öffentlich seien; aus diesem Grund würden die Entgeltvereinbarungen auch in den politischen Gremien des Landkreises nicht öffentlich beraten.

II.3. Die Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtbekanntgabe der betriebsinternen Kalkulationsunterlagen hat. Denn durch die Bekanntgabe würden andere Beauftragte und/oder Mitbewerber exklusives kaufmännisches Wissen zu den von den Krankenkassen anerkannten betriebswirtschaftlichen Kosten des öffentlichen Rettungsdiensts, einzelnen Kostenansätzen und Einsatzleistungen erlangen, die die schutzwürdige Verhandlungsposition der Beklagten und der beigeladenen Krankenkassen als Kostenträger sowohl bei den Entgeltvereinbarungen im öffentlichen Rettungsdienstes (§ 15 NRettDG) als auch bei den Entgeltverhandlungen mit Unternehmen, die Krankentransportdienste außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes (§ 4 Abs. 3 Satz 2, §§ 19 bis 29 NRettDG) erbringen, in gewichtigem Maß nachteilig beeinträchtigen können.

Bei den Entgeltvereinbarungen zwischen den Kostenträgern und den Trägern des Rettungsdienstes (§ 15 NRettDG) handelt es sich um Preisvereinbarungen der Krankenkassen mit „Einrichtungen“ im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.5.1996 - 3 N 1.94 -, juris Rn. 23). Für diese Entgeltvereinbarungen gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V, wonach die Preisvereinbarungen an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten sind. Gleichermaßen normiert § 15 Abs. 1 Satz 1 NRettDG für die Träger des Rettungsdienstes das Wirtschaftlichkeitsgebot als Maßstab für die Beurteilung der notwendigen Kosten des Rettungsdienstes. Unter Beachtung des Sicherstellungsauftrags des Rettungsdienstes (§ 2 Abs. 1 NRettDG) hat sich die Entgeltvereinbarung nach § 15 NRettDG an einer flächendeckenden Versorgung und der Sicherstellung eines funktionsfähigen Rettungsdienstbetriebs zu orientieren. Diese Vorgaben bestimmen die Untergrenze der Entgeltvereinbarung nach § 15 NRettDG (vgl. Kingreen, in: Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 7. Aufl. 2020, § 133 Rn. 16). Im Übrigen sind die Entgeltvereinbarungen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot aber marktwirtschaftlich konzipiert (BSG, Urt. v. 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R -, juris Rn. 32; Ammann, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 57. Ed. Stand Juni 2020, § 133 SGB V Rn. 10). Zur Reichweite des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 133 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 bis 5 SGB V hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 20. November 2008 (- B 3 KR 25/07 R -, juris Rn. 32) ausgeführt:

„Bei dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber von der Erwartung leiten lassen, dass durch Wettbewerb unter den Leistungserbringern auch im Bereich des Krankentransports Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft werden können. Die Sicherstellung der Versorgung der Versicherten durch vertragliche Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern zwingt diese dazu, ihre Leistungen marktgerecht anzubieten, und versetzt die Krankenkassen in die Lage, die Vergütungen nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots auszuhandeln und eine preisgünstige Versorgung sicherzustellen (vgl zu den Motiven für das Marktmodell im Rahmen des SGB V allgemein BT-Drucks 11/2237 S. 147). Diesem Gesetzeszweck entsprechend enthält § 133 SGB V keine näheren Regelungen zur Höhe des Vergütungsanspruchs der Krankentransportunternehmen. Die Verpflichtung der Krankenkassen, darauf zu achten, dass die Krankentransportleistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden, wäre aber hinfällig, bestünde ein genereller Anspruch der Anbieter …., die Leistungen zur jeweils am Markt anzutreffenden höchsten Vergütungsvereinbarung der betroffenen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Damit wäre jeder Preiswettbewerb ausgeschaltet.“

Das gilt auch für das im öffentlichen Rettungsdienst (§ 15 Abs. 1 Satz 1 NRettDG) normierte Wirtschaftlichkeitsgebot. Das schutzwürdige Interesse der Krankenkassen an der Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots erfordert zunächst einheitliche Maßstäbe und Kenntnisse der Krankenkassen zu den notwendigen kalkulatorischen Kosten des öffentlichen Rettungsdienstes. Dazu dient die Richtlinie für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten im Rettungsdienst. Zudem haben sich die Krankenkassen einen unverfälschten Überblick über die marktüblichen Kosten der Träger und Leistungserbringer im Rettungsdienst zu verschaffen, an Hand derer sie Preisvergleiche zwischen den verschiedenen Leistungserbringern anstellen und das unter Beachtung des Sicherstellungsauftrags des Rettungsdienstes wirtschaftlichste Angebot verhandeln können.

Zur Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots bedarf es des Schutzes der streitgegenständlichen Informationen und betriebsinternen Kalkulationsunterlagen. Das verdeutlichen die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten und der Beigeladenen und ihre ergänzenden Ausführungen im Termin der mündlichen Verhandlung. Werden die in den §§ 1 und 2 der Entgeltvereinbarung enthaltenen kalkulatorischen Kosten mit den einzelnen Kostenansätzen, z.B. die den Gesamtkosten zugrundeliegenden Einsatzleistungen für Notfalleinsätze, qualifizierte Krankentransporte nebst den Kilometerleistungen und Kosten pro Vorhaltestunde, den in anderen Bezirken nach § 5 NRettDG mit der Durchführung der Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes Beauftragten bekannt, lassen sich daraus die Gestehungskosten des Dritten ableiten, die von den Krankenkassen anerkannt worden sind. Dieses Wissen um die anerkannten Gestehungskosten kann ein Beauftragter dazu nutzen, um seine eigene Kostenkalkulation entsprechend anzupassen und in Entgeltverhandlungen nach § 15 Abs. 4 und § 15a NRettDG an Stelle eines gerade noch wirtschaftlichen ein stärker gewinnorientiertes Angebot zu unterbreiten. Den Beigeladenen ist es in einem solchen Fall nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich, einen Überblick über das Preisniveau unter Marktbedingungen zu erhalten, wie dies § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V vorsieht. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Anbieter - wie der Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat - am Markt für Rettungsdienstleistungen in aller Regel eng begrenzt ist.

Vergleichbares gilt, wenn die Vergabe von Rettungsdienstleistungen neu ausgeschrieben wird, was der Beigeladene zu 1. auch aktuell beabsichtigt. Auch in diesem Fall können sich Angebote von Mitbewerbern an diesem exklusiven kaufmännischen Wissen orientieren, indem sie nicht eine gerade noch wirtschaftliche, sondern vielmehr eine an den bislang akzeptierten Kosten orientierte Kalkulation vorlegen. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, die erheblichen strukturellen Unterschiede zwischen den Landkreisen machten dies unmöglich, überzeugt das den Senat nicht. Die strukturellen Unterschiede zwischen den Landkreisen sind für jedermann ersichtlich, sodass sich die Informationen über die Gestehungskosten umrechnen und gleichwohl nutzen lassen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für die Beurteilung - wie bereits dargelegt - nicht darauf an, ob die Bekanntgabe der Informationen der Vereinbarung nach § 15 NRettDG gerade die wirtschaftlichen Interessen der Kostenträger im Verhältnis zu dem von der Klägerin betriebenen Krankentransportunternehmen außerhalb des Rettungsdienstes zu beeinträchtigen droht. Denn die Beurteilung hängt davon ab, ob das Bekanntwerden objektiv geeignet ist, das wirtschaftliche Interesse bzw. Betriebs- und/ oder Geschäftsgeheimnisse zu beeinträchtigen. Insoweit sind alle Möglichkeiten zur Nutzung der einmal aus der Hand gegebenen Informationen in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 7 C 22.08 -, juris Rn. 24; Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urt. v. 19.3.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 80).

Dessen ungeachtet wäre die Kenntnis der kalkulatorischen Kosten des qualifizierten Krankentransports innerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes, namentlich der diesbezüglichen Gestehungskosten der Beauftragten, auch geeignet, den Unternehmen, die qualifizierte Krankentransporte - wie die Klägerin - geschäftsmäßig außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes durchführen (§ 4 Abs. 3 Satz 2, §§ 19 bis 29 NRettDG) und bei denen diese Gestehungskosten nicht in die Entgeltvereinbarung einfließen, bei den Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern einen Verhandlungsvorteil zu verschaffen. Denn durch die Kenntnis der anerkannten Gestehungskosten könnten sie ihre Kostenkalkulation ebenfalls entsprechend anpassen und damit in den Verhandlungen ein maximal gewinnorientiertes Angebot unterbreiten und nicht die eigenen Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen.

Dass die Bekanntgabe der Informationen im vorliegenden Fall auch tatsächlich geeignet ist, die Verhandlungsposition der Krankenkasse als Kostenträger der Leistungen des Rettungsdienstes nachteilig zu beeinträchtigen, belegt auch der Umstand, dass die Klägerin die ihr bekannte Entgeltvereinbarung aus dem Jahr 2016 in einem bei dem Sozialgericht L-Stadt geführten Rechtsstreit nach § 133 SGB V in dem Bestreben vorgelegt hat, durch die Krankenkasse eine dieser Entgeltvereinbarung entsprechende Vergütung ihrer außerhalb des Rettungsdienstes erbrachten Krankentransportleistungen zu erreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Klägerin und der Beklagten entspricht es danach, diesen die Kosten des Verfahren je zur Hälfte aufzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dabei nicht erstattungsfähig. Sie haben keine Anträge gestellt, sich somit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt, so dass es unbillig wäre, ihre außergerichtlichen Kosten dementsprechend der jeweiligen unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren, das im Falle einer Ablehnung des Auskunftsersuchens nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vor der Erhebung der Verpflichtungsklage nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO durchzuführen ist, wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Vom Standpunkt einer verständigen Partei aus betrachtet war es der Klägerin aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht zuzumuten, ihre Rechte im Widerspruchsverfahren ohne Hinzuziehung einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts geltend zu machen.

Die Revision wird nicht zugelassen, denn Gründe für eine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.