Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.11.2020, Az.: 13 ME 374/20

Änderung; Ehe; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermessen; nachträglich; Sperrfrist; Verkürzung; Verlängerung; vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.11.2020
Aktenzeichen
13 ME 374/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.09.2020 - AZ: 4 B 82/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei einer nachträglichen Änderung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 AufenthG
2. zur Berücksichtigung des Art. 6 GG (Ehe) im Rahmen einer nachträglichen Änderung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 AufenthG

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 28. September 2020 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2020 wird insoweit angeordnet, als die Frist der Einreise- und Aufenthaltssperre um weitere 6 Monate auf insgesamt 2 Jahre und 6 Monate verlängert worden ist. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers verworfen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegen- einander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. September 2020 hat nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2020 keine einheitliche neue Entscheidung über die Gesamtdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots getroffen worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verfügung hat der Antragsgegner im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall zwei Entscheidungen getroffen: eine über die Aufhebung bzw. Verkürzung der ursprünglich festgesetzten Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und eine über deren Verlängerung nach § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG. Nicht jede auf Antrag durchgeführte Überprüfung der festgesetzten Sperrfrist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG führt zu einer Aufhebung der vorangegangenen bestandskräftigen Festsetzung. Nur in diesem Falle ist es aber gerechtfertigt, von einer erneuten Entscheidung über die ursprünglich festgesetzte Frist auszugehen. Lehnt die zuständige Behörde hingegen, wie im vorliegenden Fall, die Aufhebung bzw. Verkürzung der festgesetzten Frist ab, so bestätigt sie lediglich die Gültigkeit der ursprünglichen Festsetzung. Davon zu trennen ist eine gleichzeitige Verlängerung der Frist um weitere 6 Monate nach § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG.

Zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann allein die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verlängerung der Frist der Einreise und Aufenthaltssperre um weitere 6 Monate sein. Nur insoweit kann der Antragsteller durch Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung bewirken. Gegen die gleichzeitig erfolgte Versagung einer Verkürzung bzw. Aufhebung des bereits mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. April 2018 festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots von zwei Jahren ist ein derartiger Antrag hingegen kein effektiver und damit statthafter Rechtsbehelf. Insoweit ist der Antragsteller in der Hauptsache auf eine Verpflichtungsklage und im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auf einen - hier nicht gestellten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verweisen. Der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist insoweit als unzulässig zu verwerfen.

2. Der im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.

Die Verlängerung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 2 Jahren auf 2 Jahre und 6 Monate erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig.

Die Verlängerung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots um weitere 6 Monate entspricht nicht den Anforderungen an eine nach § 11 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung.

Im Rahmen der Ermessenserwägungen berücksichtigt der Antragsgegner die Ehe des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau nicht in der gebotenen Weise.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

b) In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Senat keine durchgreifenden Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau vor der Aufenthaltsbeendigung hat. So wurde der Antragsteller am Tage seiner Abschiebung bei seiner Ehefrau angetroffen. Es sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies nur an diesem Tage allein zum Zweck der Täuschung der Ausländerbehörde inszeniert worden ist, zumal dem Antragsteller der Tag seiner Abschiebung nicht bekannt gegeben worden sein dürfte. Der Umstand, dass der Antragsteller durch das Zusammenleben in der Wohnung seiner Ehefrau möglicherweise seinen melderechtlichen und ggf. auch ausländerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, stellt kein belastbares Indiz für das Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Auch die zeitliche Nähe der Eheschließung zur vorangegangenen Ausweisung begründet für sich genommen keine hinreichenden Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Dagegen steht zudem, dass der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2020 selbst noch erkennbar vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau ausgegangen ist. Die Beschwerdebegründung vom 27. Oktober 2020 enthält keine Gesichtspunkte, die die nunmehr gegenteilige Auffassung des Antragsgegners zu begründen vermöchten.

c) Der Einwand des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft gegen die Verlängerung der Sperrfrist ist auch nicht „verbraucht“. Der Verweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097, S. 36), nach der § 11 Abs. 4 AufenthG als spezielle Rechtsgrundlage zur Verlängerung oder Verkürzung der Frist bzw. zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots den Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder erübrigen sollte, führt hier nicht weiter. Eine Beschränkung des § 11 Abs. 4 AufenthG entsprechend den Regelungen der §§ 48, 49 und § 51 VwVfG auf neue Tatsachen lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Eine derartige Regelung hätte zudem schon aufgrund ihrer einschneidenden Wirkung einer ausdrücklichen Normierung im Gesetz bedurft. Darüber hinaus ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wie bereits dargelegt, nicht die Aufrechterhaltung des Bescheids vom 25. April 2018, sondern die Verlängerung der seinerzeit festgesetzten Sperrfrist durch Bescheid vom 12. Februar 2020. Dass die fortdauernde eheliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau auch bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen ist, liegt auf der Hand. Es handelt sich insoweit um eine dauerhaft „neue“ Tatsache, die in die Ermessensentscheidung einzustellen ist. Das Abstellen des Antragsgegners allein auf den Zeitpunkt der Eheschließung greift in diesem Zusammenhang zu kurz. Entscheidender Gesichtspunkt ist nicht die einmalige Eheschließung, sondern der fortdauernde Wille der Ehepartner zur Führung bzw. Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

d) Die Verlängerung der von Anfang an durchaus reichlich bemessenen Sperrfrist von 2 Jahren um weitere 6 Monate ist vor diesem Hintergrund unangemessen. Der Antragsteller ist seit seiner Abschiebung vom 2. Juli 2019 von seiner deutschen Ehefrau getrennt. Es ist ihm weiterhin bis Juli 2021 verboten, nach Deutschland einzureisen. Dieser Zeitraum reicht unter Berücksichtigung des durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutzes der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Auffassung des Senats unter spezial- wie auch generalpräventiven Aspekten aus, um sowohl dem Antragsteller als auch anderen Ausländern in vergleichbarer Situation die Folgen seines Fehlverhaltens nachdrücklich vor Augen zu führen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller nach durchgeführter Abschiebung im neuerlich angestrengten Visumverfahren erneut falsche Angaben gemacht hat. Da der Antragsteller nach Ablauf der Sperrfrist bei Fortbestand der Ehe aber voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG haben wird, die ihn zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt, ist die Prognose des Verwaltungsgerichts naheliegend, eine erneute Straffälligkeit des Antragstellers wegen Falschangaben zum Zwecke der Erschleichung der Einreise werde wegen des dann entfallenen Anlasses voraussichtlich nicht mehr auftreten.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO.