Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.11.2020, Az.: 2 ME 426/20
Allgemeiner Studierendenausschuss; AStA; AStA, hochschulpolitisches Mandat; AStA, Studierendenschaft; Äußerung; Äußerungsrecht; Corona; Corona-Leugner; Corona-Pandemie; Coronavirus; Corona-Virus; Datenschutz; Datenschutz-Grundverordnung; Meinung; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; politisches Mandat; Schmähkritik; Tatsache; Verschwörungstheorie
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.11.2020
- Aktenzeichen
- 2 ME 426/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 09.10.2020 - AZ: 6 B 73/20
Rechtsgrundlagen
- § 2 Nr 2 DSG ND
- § 20 Abs 1 HSchulG ND
- § 20 Abs 1 S 4 HSchulG ND
- § 20 Abs 1 S 5 HSchulG ND
- § 20 Abs 1 S 6 HSchulG ND
- § 9 Abs 2 EUV 2016/679
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) ist auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Satz 4 bis 6 NHG befugt, sich in der Öffentlichkeit kritisch mit als verschwörungstheoretisch bewerteten Auffassungen eines Hochschulbeschäftigten - hier zur Corona-Pandemie - auseinanderzusetzen; das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Hochschulbeschäftigte unter Bezugnahme auf seine Tätigkeit an der Hochschule selbst öffentlich geäußert hat.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 9. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Internetbeitrag auf der Homepage des AStA der Universität A-Stadt, der sich kritisch mit seiner Haltung zur Corona-Pandemie auseinandersetzt.
Der Antragsteller ist Leiter des G. der Universität und der Hochschule A-Stadt. Als Privatperson engagiert er sich für die Bürgerbewegung A-Stadt, die nach eigener Darstellung „ein Zusammenschluss von Bürger*innen mit eigener Meinung ohne partei-politische Zugehörigkeit“ darstellt und die unter anderem die sofortige Beendigung aller Corona-Maßnahmen fordert. Auf Versammlungen der Bürgerbewegung trat der Antragsteller als Redner auf; zudem postete er zahlreiche Beiträge in der Telegram-Gruppe der Bürgerbewegung, die sich kritisch u.a. mit den Themen Masken, Impfen, 5G-Strahlung sowie dem Nachweis und der Gefährlichkeit des Sars-CoV2-Virus auseinandersetzen. Der Antragsteller nahm auch an der Demonstration am 1. August 2020 in Berlin unter dem Motto „Das Ende der Pandemie - Tag der Freiheit“ teil. In diesem Zusammenhang trat er am selben Tag unter Nennung seines Arbeitgebers als Gast in einer auf Youtube verbreiteten Talkshow auf.
Diese Aktivitäten nahm der Allgemeine Studierendenausschuss der Universität A-Stadt für die Studierendenschaft, die Antragsgegnerin zu 1., am 1. September 2020 zum Anlass, einen kritischen Internetbeitrag über den Antragsteller auf seiner Homepage zu veröffentlichen. In dem mit „Corona Leugner & Verschwörungsideologien an Universität und Hochschule“ überschriebenen Beitrag, der weiterhin öffentlich zugänglich ist, heißt es nach Darstellung des Sachverhalts unter anderem:
„Ein Mensch, der laut eigener, in der Telegram-Gruppe der Bürgerbewegung getroffener Aussagen, mit der AfD sympathisiert und somit eine völkisch nationalistische Partei unterstützt - angeblich natürlich nur aufgrund zufälliger Gemeinsamkeiten bei der gewählten Verschwörungstheorie - hat in einem Wissenschaftsbetrieb nichts verloren. Eine Person, die wissenschaftsfeindlich eingestellt ist und sich öffentlich gegen jegliche Erkenntnisse der Wissenschaft zur bestehenden Pandemie ausspricht und deren Gefahr leugnet; jemand, der zusammen mit Esoteriker*innen, rechtsextremen und antisemitischen Personen und Holocaustleugner*innen durch Berlin und A-Stadt zieht, gehört weder an eine Universität noch an eine Hochschule. Jemand, der offensichtlich antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut verbreitet oder zumindest akzeptiert, kann keineswegs die Fähigkeiten besitzen, die für eine Vermittlung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft notwendig sind.“
Diese Aussage nahm der Antragsteller zum Anlass, den Antragsgegner zu 1. und den Antragsgegner zu 2., den Finanzreferenten des AStA, mit Anwaltsschreiben vom 10. September 2020 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufzufordern. Die Antragsgegner wiesen dieses Ansinnen zurück.
Am 18. September 2020 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, den Antragsgegnern zu verbieten, folgende Aussagen zu wiederholen:
1. „Ein Mensch, der laut eigener, in der Telegram-Gruppe der Bürgerbewegung getroffener Aussage mit der AfD sympathisiert und somit eine völkisch nationale Partei unterstützt…“,
2. „Jemand, der zusammen mit Esoteriker*innen, rechtsextremen und antisemitischen Personen und Holocaustleugner*innen durch Berlin und A-Stadt zieht…“,
3. „Jemand, der offensichtlich antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut verbreitet oder zumindest akzeptiert…“.
Die Antragsgegner traten dem entgegen, änderten unter dem 21. September 2020 aber den ersten Satz des Beitrags wie folgt ab:
„Ein Mensch, der laut eigener, in der Telegram-Gruppe der Bürgerbewegung getroffener Aussagen, mit Positionen der AfD sympathisiert und der Meinung ist, die AfD sei "die einzige deutsche Partei" die das tue, was er "als absolute Pflicht empfinde" und mit den Worten "Danke AFD" schließt, sich damit bei einer völkisch nationalistische Partei bedankt - angeblich natürlich nur aufgrund zufälliger Gemeinsamkeiten bei der gewählten Verschwörungstheorie - hat in einem Wissenschaftsbetrieb nichts verloren.“
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Oktober 2020 abgelehnt. Es fehle jedenfalls an einem Anordnungsanspruch - hier in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs -, weil eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers nicht vorliege. Die Antragsgegner hätten weder unwahre Tatsachen behauptet, noch Werturteile getätigt, sie sich als unzulässige Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellten. Insofern seien die Äußerungen von dem Antragsteller hinzunehmen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stellten ebenfalls keine Grundlage für den Anspruch dar. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die tragenden Gründe der Entscheidung, insbesondere die Annahme, dass es an dem gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch fehle, zieht die Beschwerde nicht wirksam in Zweifel.
1. Ob die aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten rechtlichen Grundsätze, nach denen das Verwaltungsgericht in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 23.4.1999 - 21 A 490/97 -, juris Rn. 19) zwischen zulässigen und unzulässigen Äußerungen der nach § 20 Abs. 1 Satz 4 bis 6 NHG in hochschulpolitischen Angelegenheiten äußerungsbefugten Antragsgegner unterscheidet, zutreffen, lässt der Senat aus zwei selbstständig tragenden Gründen offen. Erstens hat der Antragsteller diese Grundsätze mit seinem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen nicht angegriffen. Zweitens erweisen sich die angegriffenen Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1. auch bei Anwendung eines strengeren Maßstabs, nach dem sich eine amtliche Äußerung erstens im Kompetenzbereich des sich Äußernden halten muss und zweitens dem Sachlichkeitsgebot unterliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14; Urt. v. 13.9.2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 16 ff.), als zulässig.
2. Der Antragsteller meint zunächst, bei der ersten Äußerung („Ein Mensch, der laut eigener, in der Telegram-Gruppe der Bürgerbewegung getroffener Aussage, mit der AfD sympathisiert und somit eine völkisch nationale Partei unterstützt…“) handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Das trifft - ungeachtet der Tatsache, dass ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die ursprüngliche Aussage nach der nunmehr wesentlich deutlicheren Differenzierung durch die Antragsgegner schon mangels fortdauernder Verletzungshandlung nicht besteht - nicht zu. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, liegt in der Aussage, der Antragsteller sympathisiere mit der AfD und unterstütze somit eine völkisch nationale Partei, eine wertende Stellungnahme. Deren Tatsachenkern - die von dem Antragsteller in einer Telegram-Gruppe geäußerte und mit den Worten „In diesem Fall: Danke AfD“ schließende Unterstützung für die Position dieser Partei zur Maskenpflicht an Schulen - trifft nachweislich zu. Daraus leitet die Antragsgegnerin zu 1. in wertender Betrachtung ab, der Antragsteller sympathisiere mit der AfD, zeige also Zuneigung bzw. Unterstützung für diese Partei. Diffamierend, herabsetzend oder den Tatsachenkern nicht mehr sachgerecht und vertretbar würdigend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14) ist dies nicht. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, mit den Worten „In diesem Fall“ habe er sich im Übrigen gerade von den politischen Inhalten der AfD distanziert, ist diese Schlussfolgerung keineswegs zwingend. Im Gegenteil führt bereits die Tatsache, dass der Antragsteller nicht bloß die Position, die Maskenpflicht in Schulen sei abzulehnen, sondern zugleich die Haltung der AfD dazu betont und die Partei namentlich und belobigend erwähnt, dazu, dass die Wertung der Antragsgegner vertretbar erscheint. Schon nicht ausreichend dargelegt im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind Bedenken im Hinblick auf die Bewertung der Antragsgegner, die AfD sei völkisch national orientiert.
3. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, bei der zweiten Aussage („Jemand, der zusammen mit Esoteriker*innen, rechtsextremen und antisemitischen Personen und Holocaustleugner*innen durch Berlin und A-Stadt zieht…“) handele es sich um eine zumindest ihrem Kern nach wahre Tatsachenbehauptung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und unter Angabe konkreter Belege dargelegt, dass der Antragsteller bei Kundgebungen der Bürgerbewegung A-Stadt aufgetreten ist. Es hat weiter dargestellt, dass Mitglieder dieser Bewegung kruden Verschwörungstheorien - einer weitergehenden Definition dieses allgemein geläufigen und hinreichend inhaltsklaren Begriffs bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht - anhängen und diese im Internet verbreiten. Zudem hat das Gericht auf die Teilnahme des Antragstellers an der Kundgebung in Berlin am 1. August 2020 hingewiesen und den Teilnehmerkreis dieser Veranstaltung näher beleuchtet. Vor diesem Hintergrund liegt der Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die behauptete Tatsache erwiesenermaßen wahr sein müsse, neben der Sache. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht überzeugend vom Wahrgehalt des Tatsachenkerns überzeugt; diesen Ausführungen tritt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen bei.
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, in der Telegram-Gruppe der Bürgerbewegung würden auch Informationen geteilt, die keinen verschwörungstheoretischen Charakter aufwiesen. Das mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass dort - die von den Antragsgegnern vorgelegte DVD liefert eine Vielzahl ergänzender Belege - in erheblichem Umfang Verschwörungstheorien bzw. als „esoterisch“ zu bezeichnenden Positionen angehangen wird. Die Telegram-Beiträge des Antragstellers zur „Verursachung von Corona“ durch 5G-Strahlung (weitergeleiteter Post vom 23.7.2020) und zu als Corona-Test-Abstrich getarnten Impfstoffen (weitergeleiteter Post vom 25.7.2020) sprechen insofern für sich. Dass alle Mitglieder der Bürgerbewegung derartige Positionen teilen, haben die Antragsgegner nicht behauptet.
Neben der Sache liegen die abstrakten Überlegungen des Antragstellers zu der rechtlichen Bedeutung des „Teilens“ von Informationen Dritter. Für die Bewertung des Verwaltungsgerichts maßgeblich war die Tatsache, dass in der Telegram-Gruppe der Bürgerbewegung verschwörungstheoretisches Gedankengut breiten Raum einnimmt. Dass dies in distanzierender Weise geschehen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Dass Mitglieder der Telegram-Gruppe der Bürgerbewegung, die als Veranstalter aufgetreten und zu den Demonstrationen in A-Stadt aufgerufen hat, an den Demonstrationen teilgenommen haben, liegt in einer Weise auf der Hand, die nähere Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu entbehrlich macht. Auch der Antragsteller legt im Übrigen nicht in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, dass dies anders gewesen sein könnte.
Hinsichtlich der Demonstration in Berlin am 1. August 2020 belegt der vom Verwaltungsgericht zitierte Beitrag auf der Internetseite der ARD (https://www.tagesschau.de/inland/corona-demo-polizei-101.html, letzter Abruf am 5.11.2020) anschaulich, dass dort Rechtsextremisten mitmarschiert sind. Das Mitführen von Reichskriegsflaggen und das Tragen von T-Shirts mit einschlägigen Aufdrucken lässt zwanglos auf eine rechtsextremistische Gesinnung schließen, die regelmäßig mit einer Leugnung des Holocausts und antisemitischen Einstellungen einhergeht. Ob der Antragsteller dies bemerkt hat, ist unerheblich; das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Antragsgegner eine dahingehende Behauptung nicht erhoben haben.
Vertretbar ist die mit der Äußerung der Antragsgegner wohl verbundene und von ihnen nach ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren auch so verstandene Wertung, man trage eine Verantwortung dafür, in wessen Gesellschaft man sich begebe. Bereits vor der Demonstration in Berlin gab es eine breite Diskussion darüber, dass die Proteste gegen die coronabedingten Freiheitsbeschränkungen von Rechtsextremisten begleitet, unterstützt und möglicherweise auch instrumentalisiert werden. In einem demokratischen Rechtsstaat muss dies niemanden hindern, eine solche Demonstration gleichwohl zu besuchen. Zugleich aber kann niemand beanspruchen, dass dies nicht von Dritten öffentlich thematisiert wird.
4. Die Angriffe auf die Einstufung der dritten Äußerung („Jemand, der offensichtlich antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut verbreitet oder zumindest akzeptiert…“) als Wertung, die sich auf einen Tatsachenkern stützt, gehen ebenfalls fehl. Das Verwaltungsgericht hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller in der Telegram-Gruppe für eine „Express-Zeitung“ geworben habe, deren Aufmacher mit den Worten „Corona-Hysterie ohne Beweise“ überschrieben ist. Ferner hat das Gericht auf das Teilen eines Beitrags zu den Auswirkungen von 5G-Strahlung Bezug genommen, der Verschwörungsmythen der QAnon-Bewegung aufgreift. Dass der Antragsteller diese Inhalte verbreitet, also Dritte darauf aufmerksam gemacht hat, ist eine offenkundige Tatsache. Anders kann man die Wiedergabe und Verlinkung der Beiträge in eigenen Posts nicht charakterisieren.
Auf dieser Grundlage - so das Verwaltungsgericht - beruhe die Wertung der Antragsgegner, der Antragsteller habe diese Aussagen zumindest akzeptiert. Der Antragsteller setzt dem entgegen, dieser Schluss sei unzulässig, weil er keine dahingehende Bemerkung getätigt habe. Im Hinblick auf die „Express-Zeitung“ trifft das offensichtlich nicht zu; der Antragsteller hat für die Zeitung mit den Worten: „Unbedingt anschauen und verbreiten!“ geworben und damit eine positive Haltung zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen belegt bereits die Auswahl der verbreiteten Beiträge, dass der Antragsteller diese für relevant und lesenswert hält.
Soweit der Antragsteller weitergehend meint, das Verwaltungsgericht habe ihm eine antisemitische Haltung sowie eigene Postings mit rechten und verschwörungsideologischen Inhalten nachweisen müssen, trifft das nicht zu. Dahingehende Behauptungen haben die Antragsgegner nicht erhoben.
5. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die beanstandeten Äußerungen seien aufgrund ihres Sachbezugs nicht als auf Diffamierung angelegte Schmähkritik zu werten, zieht der Antragsteller ebenfalls nicht wirksam in Zweifel. Es trifft dazu, dass Verschwörungstheoretiker, Rechtsextremisten, Holocaustleugner und Antisemiten in der Gesellschaft - wenngleich in unterschiedlichem Maße - Ächtung erfahren. Sachlich umso berechtigter ist es vor diesem Hintergrund, dass sich die Antragsgegnerin zu 1. aufgrund ihres aus § 20 Abs. 1 NHG folgenden Mandats kritisch damit auseinandersetzt, dass sich ein Mitarbeiter einer öffentlichen Hochschule, also einer wissenschaftlichen Institution, jedenfalls in einem Fall unter Hinweis auf seine Tätigkeit bewusst oder unbewusst in die Gesellschaft eines derartigen Personenkreises begibt und dessen Positionen verbreitet. Den Rahmen, den das Sachlichkeitsgebot setzt, überschreitet eine derartige kritische Äußerung ebenfalls nicht. Das Verhalten des Antragstellers ist ohne Zweifel von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG gedeckt. Diese Grundrechte schützen ihn jedoch nicht davor, dass sein Verhalten von den studentischen Gremien kritisch betrachtet und öffentlich thematisiert wird. Wer die Öffentlichkeit mit kontroversen Positionen unter Bezugnahme auf die eigene Zugehörigkeit zu einer Hochschule sucht, muss sich seinerseits der Kritik der nach den gesetzlichen Regelungen dazu berufenen Hochschulgremien stellen.
6. Datenschutzrechtliche Vorschriften verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Soweit sich der Antragsteller auf Art. 17 i.V. mit Art. 9 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), der hier (nur) aufgrund von § 2 Nr. 2 lit. c) NDSG anwendbar ist, beruft, versäumt er entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die substantiierte Darlegung, dass die Datenverarbeitung durch die Antragsgegner unrechtmäßig erfolgt sein könnte. Anlass hätte insbesondere dazu bestanden, sich näher mit Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO auseinanderzusetzen. Die Vorschrift nimmt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, von dem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO aus.
Ungeachtet der fehlenden Darlegung greift Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO zugunsten der Antragsgegner ein. Diese nutzen ausschließlich Informationen, die der Antragsteller in allgemein zugänglichen Quellen selbst verbreitet hat. Soweit der Antragsteller dazu lediglich ausführt, er habe sich selbst nicht bezichtigt, mit der AfD zu sympathisieren, sich mit Esoterikern, rechtsextremen und antisemitischen Personen oder gar Holocaustleugnern gemein zu machen oder offensichtlich antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut zu verbreiten oder zumindest zu akzeptieren, greift das zu kurz. Die Datenschutzgrundverordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten; sie schützt nicht daher, dass von der betroffenen Person selbst und aus freien Stücken öffentlich gemachte Daten öffentlich diskutiert und zum Anlass wertender Schlussfolgerungen genommen werden. Auf die Frage, ob zudem - wie die Antragsgegner vortragen - Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht, kommt es angesichts dessen nicht an.
7. Soweit der Antragsteller schließlich „Verfahrensrüge“ erhebt und rügt, er habe von der von den Antragsgegnern als Bestandteil des Verwaltungsvorgangs übermittelten DVD vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Kenntnis gehabt, kann offenbleiben, ob insofern ein Gehörsverstoß vorlag. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat Akteneinsicht gewährt; der Antragsteller hatte damit Gelegenheit, zum Inhalt der DVD vorzutragen.
8. Auf die weiteren Fragen - namentlich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und die sehr fragliche Passivlegitimation des Antragstellers zu 2. - kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG; ebenso wie das Verwaltungsgericht folgt auch der Senat dem Vorschlag des Antragstellers, der der Bedeutung der Sache gerecht wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).