§ 2 AVO-GOBAK - Gegenstand der Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Abiturprüfung wird in fünf Prüfungsfächern abgenommen, die nach § 11 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO), nach § 7 der Anlage 7 zu § 33 der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) oder nach § 13 der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) zu wählen sind.
(2) 1Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird jeweils eine schriftliche Prüfung mit grundsätzlich landesweit einheitlichen Aufgaben durchgeführt; nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 findet auch eine mündliche Prüfung statt. 2An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach kann nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Lernleistung nach § 11 treten, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 4 VO-GO erfüllt werden. 3Im fünften Prüfungsfach wird nur eine mündliche Prüfung durchgeführt.
(3) 1Die Abiturprüfung im Fach Sport umfasst als erstes Prüfungsfach einen schriftlichen und einen sportpraktischen Teil sowie nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 auch einen mündlichen Teil, als fünftes Prüfungsfach einen sportpraktischen und einen mündlichen Teil. 2In den Prüfungsfächern Musik und Kunst können die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils einen praktischen Teil enthalten.