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§ 13 VO-AK - Aufgabenfelder, Prüfungsfächer

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Fächer sind gemäß der Anlage 6

  1. 1.

    dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),

  2. 2.

    dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B) oder

  3. 3.

    dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C)

zugeordnet. 2Das Fach Sport und das Seminarfach sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) 1Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer als erstes, zweites, drittes, viertes und fünftes Prüfungsfach zu wählen. 2Als erstes, zweites und drittes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit fünf Wochenstunden unterrichtet werden. 3Als viertes und fünftes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit drei Wochenstunden unterrichtet werden; § 5 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. 4Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird eine schriftliche, im fünften Prüfungsfach eine mündliche Abiturprüfung abgelegt. 5Die Fächer können nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 und der Anlage 6 im Rahmen des Angebots der Schule gewählt werden. 6Die Prüfungsfächer müssen vor dem Eintritt in die Qualifikationsphase gewählt und durchgehend belegt werden; davon kann die Schule in begründeten Fällen bei der Wahl des vierten und fünften Prüfungsfaches eine Ausnahme zulassen.

(3) Als erstes und zweites Prüfungsfach sind die beiden Schwerpunktfächer, im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt im Kolleg neben dem Schwerpunktfach Geschichte jedoch eines der Fächer Deutsch, fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder Naturwissenschaft zu wählen.

(4) Unter den fünf Prüfungsfächern müssen sein

  1. 1.

    im Abendgymnasium

    1. a)

      aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach,

    2. b)

      drei der vier Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaft und

    3. c)

      das erste bis dritte Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, wobei das dritte Prüfungsfach ein weiteres Fach nach Bestimmung der Schule ist,

  2. 2.

    im Kolleg

    1. a)

      aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach,

    2. b)

      zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik und

    3. c)

      das erste bis dritte Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, wobei das dritte Prüfungsfach im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt das zweite Schwerpunktfach, in den übrigen Schwerpunkten ein weiteres Fach nach Bestimmung der Schule ist.

(5) 1Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, in dem die Schülerin oder der Schüler mindestens ein Schulhalbjahr lang in der Einführungsphase am Unterricht teilgenommen hat. 2Eine Fremdsprache kann nur dann Prüfungsfach sein, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren am Unterricht teilgenommen hat. 3Die Schule kann von den Sätzen 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

(6) 1Sport kann nur als fünftes Prüfungsfach und nur gewählt werden, wenn es mit vier Wochenstunden unterrichtet wird. 2Sport kann als Prüfungsfach nur wählen, wer in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren Unterricht in Sport mit zwei Wochenstunden besucht hat, der zu gleichen Teilen aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht, und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt hat. 3Tritt bis zum Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase Sportunfähigkeit ein, so ist anstelle von Sport ein anderes fünftes Prüfungsfach zu wählen. 4Im Prüfungsfach Sport werden Sportpraxis und Sporttheorie unterrichtet.

(7) 1Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden. 2Darstellendes Spiel kann nur als fünftes Prüfungsfach und nur gewählt werden, wenn Kunst oder Musik nicht als Prüfungsfach gewählt worden ist.

(8) 1Im vierten Prüfungsfach tritt auf Verlangen des Prüflings an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung eine besondere Lernleistung nach § 11 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK). 2Abweichend von Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 kann im Abendgymnasium mit einer von der Schule beantragten Zustimmung der obersten Schulbehörde die besondere Lernleistung für alle Prüflinge an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach treten. 3Die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach wird auf Verlangen des Prüflings in Form einer Präsentationsprüfung (§ 10 Abs. 2 AVO-GOBAK) durchgeführt.

(9) Prüfungsfachkombinationen, die im Abendgymnasium nach § 15 Abs. 5 AVO-GOBAK zu mehr als 24 und im Kolleg nach § 15 Abs. 6 AVO-GOBAK zu mehr als 32 in die Gesamtqualifikation einzubringenden Schulhalbjahresergebnissen führen, sind nicht zulässig.