Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.02.2014, Az.: 1 ME 203/13

Nachbarschutz bei Baugenehmigungen für Attraktionen eines Freizeitparkes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.02.2014
Aktenzeichen
1 ME 203/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 11806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0220.1ME203.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 15.10.2013 - AZ: 2 B 45/13

Fundstellen

  • BauR 2015, 462-464
  • BauR 2015, 1211-1212
  • DÖV 2014, 497-498
  • NordÖR 2014, 300
  • ZfBR 2014, 590

Amtlicher Leitsatz

Ein in einem Sondergebiet betriebsbezogenes Wohnen gelegenes Wohnhaus hat gegenüber Immissionen von Fremdbetrieben den Schutzanspruch, der in dem Baugebiet gilt, dem das betriebsbezogene Wohnen zugeordnet ist. Ein Freizeitpark ist hinsichtlich des Schutzanspruchs gegen Lärmbelastungen in der Regel einem Gewerbegebiet gleichzustellen. Ein Wohngebäude, dessen Abbruch in einer bestandskräftigen Auflage zu einer Baugenehmigung für ein anderes Gebäude desselben Bauherrn gefordert ist, ist gegenüber Lärmimmissionen nicht schutzwürdig, auch wenn die Auflage über zwei Jahrzehnte lang nicht durchgesetzt worden ist.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt; insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013 geändert.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen zwei der Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen für Attraktionen ihres Freizeitparks, durch die er sein benachbartes Wohnhaus unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt sieht.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem geräumigen Wohnhaus sowie einem Nurdachhaus bebauten Grundstücks nordöstlich des Freizeitparks Heide-Park. Hinsichtlich der Einzelheiten zur bauplanungsrechtlichen und genehmigungsrechtlichen Situation dieser Gebäude wird auf den Tatbestand des den Beteiligten bekannten Senatsurteils vom heutigen Tag in der Sache 1 LB 189/11 Bezug genommen.

Am 5.3.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung für ein festes Zelt mit 24 m Durchmesser und gut 12 m Höhe, in dem dreimal täglich die ca. 30-minütige Veranstaltung "Madagaskar-Show" mit ca. 15 Darstellern vor ca. 500 Zuschauern stattfinden soll. Unter Nebenbestimmung Nr. 5 setzte der Antragsgegner die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte fest und ordnete bis zum 15.5.2013 die Durchführung von Immissionsmessungen an. Ferner machte er das Prognosegutachten vom 9.1.2013 des Büros G. zum Bestandteil der Genehmigung. Die angeordneten Immissionsmessungen fanden am 23.5.2013 statt.

Am 27.5.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Baugenehmigung für den "Wing-Coaster", eine Art Achterbahn mit 2 Zügen zu je 24 Plätzen, die in eine Höhe von maximal 35,7 m aufsteigen. Zum Bestandteil der Genehmigung machte er u.a. das G. -Gutachten zur Erweiterung des Gesamt-Emissionsmodells vom 30.1.2013, die Stellungnahme des Büros G. vom 16.5.2013 zum Fahrgeschäft "Wing-Coaster" sowie die Schalltechnische Abnahmemessung vom 23.5.2013 für das Madagaskar-Zelt"; ferner ordnete er Immissionsrichtwerte sowie eine Immissionsmessung an.

Der Antragsteller erhob gegen beide Genehmigungen Widerspruch zu deren Begründung er sich auf eine vom 16.5.2013 bis zum 10.7.2013 durchgeführte Immissionsmessung des von ihm beauftragen Büros H. (Messbericht vom 8.8.2013) stützte. Diese ergab Dauerschallpegel bis zu 67 dB(A) tags vor dem Haupthaus des Klägers. Mit Schreiben vom Freitag, dem 9.8.2013, - zugegangen am 12.8.2013 - beantragte er, die Vollziehung des Genehmigungsbescheides (für den Wing Coaster) auszusetzen, was der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.9.2013 ablehnte.

Bereits am 18.9.2013 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche beantragt. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 15.10.2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Dieser sei unzulässig. Hinsichtlich des Wing Coasters gelte das bereits deshalb, weil der Antragsteller seinen gerichtlichen Antrag entgegen § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor Bescheidung seines behördlichen Aussetzungsantrags gestellt habe. Insgesamt fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, da er sein Haus als ursprünglicher Betreiber des Heideparks in dessen unmittelbarer Nähe gebaut und im Jahr 1999 durch eine Baulast dahingehend belastet habe, dieses nur zusammen mit dem Park zu nutzen; zudem bewohne der Antragsteller das Haus nicht mehr. Der Antrag sei überdies unbegründet. Zwar komme seinem Anwesen der Schutzanspruch eines normalen Wohnhauses zu, dieser sei aber nicht verletzt. Der für Wohngebäude im Außenbereich zumutbare Dauerschallpegel von 60 dB(A) tags werde eingehalten. Die vom Antragsteller vorgelegte Schallimmissionsmessung weise zahlreiche Fehlerquellen auf.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Sein Antrag sei zulässig. Ihm fehle es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dass er sein Haus nicht regelmäßig bewohne, sei unschädlich, da sein Abwehranspruch im Eigentum begründet sei. Zudem sei das Nurdachhaus ständig bewohnt, und die Immissionen erschwerten die Veräußerung des Anwesens. Dass er das Haus seinerzeit als Inhaber des Heideparks errichtet habe, lasse sein Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht entfallen, da das heutige Ausmaß des Parkbetriebs damals nicht absehbar gewesen sei. Die Baulast gelte zu Lasten des Heideparks und nicht seines Wohngrundstücks, betreffe nicht die Hinnahme von Immissionen und sei vom Antragsgegner in rechtswidriger Weise erlangt. Die Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner habe er nicht abwarten müssen, da dieser nicht in angemessener Frist i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entschieden habe. Maßgeblich sei hier maximal eine Monatsfrist. Zudem sei eine etwaige verfrühte Antragstellung durch die Entscheidung des Antragsgegners geheilt worden. Sein Antrag sei auch begründet. Ein Schutzanspruch bestehe nicht nur für das Haupthaus, sondern auch für das näher am Park gelegene Nurdachhaus; dieses sei zwar nach der Nebenbestimmung Nr. 15 zur Baugenehmigung für das Haupthaus abzubrechen gewesen, werde jedoch seit fast 20 Jahren geduldet. Der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) werde nicht eingehalten; die Lärmmessung der H. als bekanntgegebener Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG, die dies belege, sei nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 15. Oktober 2013 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung betreffend den Neubau des Fahrgeschäftes Wing Coaster vom 27. Mai 2013 sowie den Neubau einer Zeltanlage "Madagaskar-Show" vom 5. März 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt aus, der Antragsteller habe die Entscheidung über den behördlichen Aussetzungsantrag abwarten müssen. Über den Antrag sei deshalb erst am 19.9.2013 entschieden worden, weil der Beigeladenen eine Stellungnahmefrist eingeräumt und diese bis zum 9.9.2013 verlängert worden sei. Dies habe der Antragsteller, dem eine Online-Berechtigung zur Akteneinsicht erteilt worden sei, wissen müssen. Dem Antragsteller sei zudem innerhalb der Monatsfrist, mit E-Mail vom 11.9.2013, mitgeteilt worden, dass über seinen Antrag bis zum 21.9.2013 entschieden werde. Eine Bearbeitungsdauer von 5 Wochen sei angesichts des komplexen Verfahrens und des "Gegengutachtens" des Antragstellers zudem gerechtfertigt gewesen. Auch das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehle; er habe bei Errichtung seines Hauses mit einer Erweiterung des Parks in Richtung auf dieses rechnen müssen. Der Antrag sei zudem unbegründet. Für das Nurdachhaus bestehe kein Schutzanspruch; es werde nicht ausdrücklich geduldet. Die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) sei ergänzend zu den Gutachten durch weitere Nebenbestimmungen gewährleistet.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dem Antragsteller fehlten das Rechtsschutzbedürfnis und die Antragsbefugnis. Er könne nicht geltend machen, die Vorhaben hätten im Vergleich zu der noch von ihm selbst verwirklichten Nutzung des Heideparks eine andere Dimension der Lärmbeeinträchtigungen zur Folge. Seit dem Verkauf des Parks Ende 2001 hätten sich die bauliche Struktur des Parks und dessen räumliche Ausdehnung nicht entscheidend verändert. Zudem habe sie Lärmminderungsmaßnahmen vorgenommen. Der Antrag sei auch unbegründet. Das Nurdachhaus sei zu beseitigen und daher nicht schutzwürdig. Das Haupthaus genieße allenfalls den Schutzanspruch eines Betriebsleiterwohnhauses, für das der Richtwert von 60 dB(A) nicht gelte. Dieser werde im Übrigen eingehalten.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 15.10.2013, auf deren fristgemäß vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat keinen Erfolg.

Die Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz kann unterstellt werden, denn jedenfalls greifen dessen materiell-rechtliche Angriffe im Ergebnis nicht durch. Die Ablehnung des Antrags, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Baugenehmigungen für das Madagaskar-Zelt und den Wing Coaster anzuordnen, war gerechtfertigt, da sich diese Widersprüche bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als unbegründet erweisen. Die Baugenehmigungen weisen keine Fehler auf, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen.

Der "Wing Coaster" und das "Madagaskar-Zelt" liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dittmern Nr. 10 "Freizeitpark", erste Änderung. Für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind zunächst dessen Festsetzungen maßgeblich, wobei sich Dritte nur auf solche Festsetzungen berufen können, die darauf ausgerichtet sind, zumindest auch ihre Interessen zu schützen. Solche Festsetzungen enthält der Plan zugunsten des Antragstellers nicht. Der Bebauungsplan sieht für den Standort der beiden streitgegenständlichen Attraktionen - das Sondergebiet SO Freizeitpark III - nach der textlichen Festsetzung Nr. 5 immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel (IFSP) von 65 dB(A) tags vor, die sich innerhalb bestimmter Richtungssektoren um ein Zusatzkontingent von 12 dB(A) erhöhen. Das Antragstellergrundstück liegt innerhalb der Richtungssektoren. Bereits hieran zeigt sich, dass die IFSP nicht zu seinem Schutz vorgesehen sind; das ergibt sich auch aus S. 4 ff. der Planbegründung und daraus, dass auf S. 11 der Planbegründung als schutzbedürftige Wohnbebauung im Nordosten des Plangebiets erst die Bebauung östlich der K2 angesehen wird. Für das Grundstück des Antragstellers bleibt es damit bei dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme. Dieses ist erst verletzt, wenn von den Vorhaben unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgehen. Daran fehlte es für das Anwesen des Antragstellers selbst dann, wenn man dieses und den Heide-Park wie "normale" benachbarte Nutzungen beurteilen würde und eine funktionale Zuordnung des Antragstelleranwesens zum Park außer Acht ließe.

In diesem Fall wären zum einen der für den emittierenden Betrieb, zum anderen der für den Immissionsort geltende Richtwert nach der TA Lärm - hier modifiziert durch die Freizeitlärmrichtlinie (Gem. RdErl. v. 8. 1. 2001, Nds. MBl. S. 201) - zu berücksichtigen und im Falle unterschiedlicher Werte (Gemengelage) ein Mittelwert zu bilden. Ein Sondergebiet "Freizeitpark" dürfte dabei in der Regel wie ein Gewerbegebiet zu behandeln sein, in dem tagsüber Dauerschallpegel von 65 dB(A) am Immissionsort zulässig sind. Für das im Gebiet des 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplans Wolterdingen Nr. 5 in einem Sondergebiet "Betriebsbedingtes Wohnen" gelegene Wohnhaus des Antragstellers ist ebenfalls mindestens ein Wert von 65 dB(A) und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, von 60 dB(A) tags maßgeblich. Das Verwaltungsgericht ist unter Berufung auf sein Urteil vom 11.4.2011 im Verfahren 2 A 47/10 (dazu jetzt 1 LB 189/11) der Auffassung, das Vorhaben sei für unbeschränkte Wohnnutzung genehmigt, der für eine solche Nutzung im Außenbereich geltende Schutzanspruch von 60 dB(A) nehme ungeachtet der zwischenzeitlichen Überplanung des Gebiets mit einem SO "Betriebsbedingtes Wohnen" am durch die Genehmigung vermittelten Bestandsschutz teil. Dem ist nicht zu folgen. Zum einen ist, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag, auf dessen den Beteiligten bekannte Gründe hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, ausgeführt hat, das Haupthaus des Antragstellers als Betriebsleiterwohnhaus genehmigt. Zum anderen wäre sein Schutzanspruch selbst im Falle einer unbeschränkten Genehmigung durch die Überplanung mit einem Sondergebiet "Betriebsbezogenes Wohnen" herabgesetzt. Einen Bestandsschutz nach Überplanung gibt es für die vorhandene Bausubstanz und Nutzung, nicht aber für einen bestimmten Schutzanspruch gegenüber der Umgebung. Maßgeblich ist für das Haupthaus des Antragstellers mithin der Schutzanspruch eines Sondergebiets "Betriebsbezogenes Wohnen". Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht Betriebsinhaber- und Betriebsleiterwohnungen ein geringerer Schutz gegen Immissionen (auch fremder) Betriebe zu als sonstigen Wohnungen; diese müssen sich vielmehr mit den Immissionen abfinden, die generell im Gebiet der Hauptnutzung üblich ist (Urt. v. 27.5.1983 - 4 C 67.78 -, BauR 1983, 443 = ZfBR 1984, 45 = [...]Rn. 19; Urt. v. 16.3.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = [...]Rn. 15). Der Schutzanspruch des SO "Betriebsbezogenes Wohnen" richtet sich mithin nach dem, der im SO "Freizeitpark" gilt und liegt bei 65 dB(A). Einer Mittelwertbildung bedarf es nicht.

Hinzu kommt hier, dass der Antragsteller nicht Immissionen von einem "fremden" Betrieb abwehren möchte, sondern Immissionen des Betriebes, dem sein Betriebsleiterwohnhaus nach dem Inhalt der Baugenehmigung, wie sie der Senat versteht, zu dienen hat. Es spricht einiges dafür, den Schutzanspruch in einem solchen Fall noch niedriger anzusetzen als gegenüber Drittbetrieben und möglicherweise erst bei Erreichen der Gesundheitsgefährdungsschwelle von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts von unzumutbaren Auswirkungen auszugehen.

Dies kann hier indes dahinstehen. Denn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist zu erwarten, dass ein Dauerschallpegel von 65 dB(A) tags am Wohnhaus des Antragstellers eingehalten wird. Selbst der von ihm ins Verfahren eingeführte Messbericht des Büros H. vom 8.8.2013 kommt lediglich für fünf Messtage - den 19.5.2013, den 16.6.2013, den 22. und 23.6.2013 sowie den 30.6.2013 - auf Dauerschallpegel von 66 dB(A) und für einen Messtag - den 2.6.2013 - auf einen Dauerschallegel von 67 dB(A). Berücksichtigt man, dass der Messzeitraum vom 16.5.2013 bis zum 10.7.2013 reichte und damit einen Gutteil der Hochsaison abdeckt, spricht einiges dafür, dass es auch im übrigen Jahresverlauf nicht zu höheren Lärmpegeln kommen wird. Alle Messtage bis auf den 22.6. (einen Samstag) waren Sonntage, an denen der Gutachter in der Annahme, der Messort genieße den Schutzanspruch eines Mischgebietes/Außenbereichsgrundstücks, für die Ruhezeit 13-15 Uhr einen Zuschlag von 6 dB(A) gemäß Nr. 6.5 TA Lärm i.V.m. Nr. 2 der Freizeitlärm-Richtlinie angesetzt hat. Für Gewerbegebiete und Sondergebiete mit einem gewerbegebietsgleichen Schutzanspruch ist dies jedoch nicht statthaft. Der Ruhezeitenzuschlag scheint sich erheblich auf den Tagesmittelwert auszuwirken. So schlägt sich nach Berechnung des Büros G. die seiner Ansicht nach unberechtigte Vergabe eines Ruhezeitenzuschlags am 20.5.2013 in einem um 2,4 dB(A) zu hohen "Wirkpegel tag" nieder (vgl. Bl. 197 der Gerichtsakte). Selbst wenn der Ruhezeitenzuschlag im Tagesmittel nur ca. 0,5 bis 1 dB(A) Unterschied machte, würde dies die Anzahl der Überschreitungen eines Pegels von 65 dB(A) voraussichtlich auf das Maß seltener Ereignisse - max. 18 im Jahr, jedoch nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Wochenenden, Nr. 7.2 TA Lärm i.V.m. Nr. 2 der Freizeitlärmrichtlinie - und damit in den Bereich des Zumutbaren reduzieren. Durch den von der Beigeladenen angesprochenen Umstand, dass im Messzeitraum die Aufzuganlage des relativ nah am Antragstellergrundstück gelegenen Fahrgeschäfts "Limit" defekt gewesen sein soll, die Messung also eine besonders laute Ausnahmesituation wiedergeben könnte, könnte sich zudem im Hauptsacheverfahren ergeben, dass die maßgebliche Immissionsbelastung im Regelbetrieb nochmals niedriger wäre. Auf die Stichhaltigkeit der übrigen Einwände des Büros G. gegen den Messbericht der H. oder von deren Einwänden gegen die Gutachten von G. kommt es mithin nicht an.

Höheren als den gemessenen Lärmbelastungen könnte das Nurdach-Haus des Antragstellers ausgesetzt sein, da dieses zwar dicht von Bäumen umstanden, dafür aber näher am Park gelegen ist als der Messort 5 m südlich des Hauptgebäudes. Die Nutzung des Nurdach-Hauses ist jedoch insgesamt nicht schutzwürdig. Nach der bestandskräftigen und - auch nach Ansicht des Antragstellers - als Auflage zu wertenden, Nebenbestimmung Nr. 15 der Baugenehmigung für das Haupthaus vom 26.8.1985 ist es vielmehr zu beseitigen. Unabhängig davon wäre es formell und materiell baurechtswidrig; die Nurdach-Häuser wurden ausweislich einer entsprechenden Bestätigung der Forstbetriebsgemeinschaft Soltau im Verwaltungsvorgang im Verfahren 1 LB 189/11 zur Verwaltung des Forstbetriebes Heidenhof auf dem heutigen Heide-Park-Gelände errichtet. Eine etwa erteilte Genehmigung hätte nur diesem Zweck gedeckt. Die Umwandlung des Geländes zu einem Freizeitpark hätte zu einer endgültigen Nutzungsaufgabe geführt, die nach der Senatsrechtsprechung voraussichtlich als konkludenter Verzicht auf die ursprünglich erteilte Genehmigung auszulegen wäre. Eine noch andauernde privilegierte Folgenutzung ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Als nicht zweckgebundenes Wohnhaus wäre das Nurdach-Haus im Außenbereich voraussichtlich unzulässig. Ob eine rechtswidrige Nutzung dann Schutz gegenüber benachbarten Vorhaben beanspruchen kann, wenn sie von der zuständigen Genehmigungsbehörde aktiv durch entsprechende Verfügungen geduldet wird - so das vom Antragsteller zitierte Urteil des OVG Berlin vom 14.5.1982 - 2 B 57/79 -, NJW 1983, 777 <778>, in [...] nur Ls. - ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine schriftlich dokumentierte, nicht nur vorübergehende Duldung des Hauses ist weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen, auch im Verfahren 1 LB 189/11, ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.