Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.08.2024, Az.: 1 MN 39/24
Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der ersten Verlängerung einer Veränderungssperre; Angabe des Beschlussdatums oder Fundorts der ursprünglichen Veränderungssperre im Beschluss über die Verlängerung einer Veränderungssperre (verneint)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.08.2024
- Aktenzeichen
- 1 MN 39/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 20906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0823.1MN39.24.00
Rechtsgrundlagen
- BauGB § 10 Abs. 3
- BauGB § 2 Abs. 1 Satz 2
- NKomVG § 11 Abs. 5
- NKomVG § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
- NKomVG § 58 Abs. 3 Satz 1
- NKomVG § 58 Abs. 3 Satz 2
- NKomVG § 58 Abs. 3 Satz 3
- NKomVG § 76 Abs. 2 Satz 1
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Weder die Anforderungen an die Bekanntgabe noch das Bestimmtheitsgebot gebieten, im Beschluss über die Verlängerung einer Veränderungssperre Beschlussdatum oder Fundort der ursprünglichen Veränderungssperre anzugeben.
- 2.
Die Befugnis des Rats, sich eine Entscheidung, für die originär der Verwaltungsausschuss zuständig wäre, im Einzelfall nach § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG vorzubehalten kann auch konkludent durch Entscheidung in der Sache ausgeübt werden (Bestätigung der Senatsrspr., vgl. Urt. v. 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, NVwZ-RR 2002, 417 = BauR 2001, 1552 = juris Rn. 11).
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die vorläufige Außervollzugsetzung der ersten Verlängerung einer Veränderungssperre, die sie aus formellen Gründen für unwirksam halten.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des am 31. Juli 2018 bekannt gemachten Bebauungsplans "Dorf - Teil A" der Antragsgegnerin. Diesen Bebauungsplan erklärte der Senat mit Urteil vom 7. Oktober 2021 - 1 KN 92/19 - für unwirksam. Am 14. Oktober 2021 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans Nr. 22 - ggf. im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens aufzuteilen in mehrere Bebauungspläne - für den Geltungsbereich des aufgehobenen Bebauungsplans "Dorf - Teil A". Diesen Aufstellungsbeschluss machte die Gemeinde durch Aushang vom 19. Oktober 2021 bis zum 3. Januar 2022 und ergänzend im Amtsblatt des Landkreises Wittmund vom 29. Oktober 2021 bekannt.
Ebenfalls am 14. Oktober 2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin zur Sicherung der baurechtlichen und planerischen Ziele des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 22 die streitgegenständliche Veränderungssperre als Satzung. Diese Satzung wurde nach Ausfertigung durch den Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters am 18. Oktober 2021 im Amtsblatt des Landkreises Wittmund vom 29. Oktober 2021 bekannt gemacht. Mehrere Normenkontrolleil- und Normenkontrollanträge Dritter gegen diese Veränderungssperre hat der Senat abgelehnt (Beschl. v. 10.8.2022 - 1 MN 52/22 u.a. -, UPR 2022, 504 = juris; Urt. v. 6.10.2022 - 1 KN 13/22 u.a. -, n.v., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 21.3.2022 -, 4 BN 47.22 -, juris).
Am 29. Juni 2023 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr im Anschluss an deren Auslaufen am 29. Oktober 2023. Die Verlängerungssatzung wurde am 30. Juni 2023 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 31. Juli 2023 im Amtsblatt des Landkreises Wittmund mit folgendem Text bekanntgemacht:
"Gem. § 14, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 29. Juni 2023 folgende Satzung beschlossen:
Die Frist für die Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 der Gemeinde Spiekeroog wird um ein Jahr verlängert. Der Verlängerungszeitraum schließt sich unmittelbar an das Auslaufen der bis zum 29. Oktober 2023 wirksamen Veränderungssperre an."
Ergänzend wurde die Satzung durch Aushang vom 30. Juni bis zum 1. August 2023 und im Internet bekannt gemacht. Diesen Bekanntmachungen war - anders als der im Amtsblatt - eine Karte des Geltungsbereichs beigefügt.
Die Antragsteller, denen der Landkreis Wittmund im November 2021 die Verlängerung einer für ihr Grundstück erteilten Baugenehmigung unter Berufung auf die Veränderungssperre versagt hatte, haben am 16. April 2024 den vorliegenden Normenkontrolleilantrag und am 23. Juli 2024 ergänzend einen Normenkontrollantrag gegen die Verlängerungssatzung gestellt. Sie machen geltend, es lasse sich nicht erkennen, ob die Satzung vom 14. Oktober 2021 und die Verlängerungssatzung vom 29. Juni 2023 ordnungsgemäß ausgefertigt worden seien. Ferner sei die Satzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil dem maßgeblichen Bekanntmachungstext im Amtsblatt keine Karte des Satzungsgebiets und auch keine näheren Informationen zur Ursprungssatzung beigefügt gewesen seien. Ferner seien die Verlängerung sowie die ursprüngliche Veränderungssperre deshalb unwirksam, weil es an einem ordnungsgemäßen Aufstellungsbeschluss für das zu sichernde Planaufstellungsverfahren fehle. Dem Rat, der den Beschluss gefasst habe, fehle hierfür die Zuständigkeit. § 58 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKomVG übertrage dem Rat lediglich die abschließende Entscheidung über den Bebauungsplan. Die Hauptsatzung der Antragsgegnerin enthalte keinen allgemeinen Vorbehalt für Planaufstellungsbeschlüsse zugunsten des Rates nach § 58 Abs. 3 Satz 2 NKomVG, und dieser habe sich die Beschlussfassung auch nicht gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG im Einzelfall vorbehalten. Der Verwaltungsausschuss habe dem Rat die Angelegenheit schließlich nicht nach § 58 Abs. 3 Satz 3 NKomVG zur Beschlussfassung vorgelegt; dies erfordere einen ausdrücklichen Vorlagebeschluss, der hier fehle. Auf eine fristgerechte Rüge dieses Mangels komme es nicht an, da ein "Ewigkeitsfehler" vorliege.
Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten.
II.
Der Normenkontrolleilantrag ist unbegründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind regelmäßig zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (vgl. Senatsbeschl. v. 28.2.2020 - 1 MN 153/19 -, BauR 2020, 978 = juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 15 unter Anschluss an die stRspr des 4. Senats des BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 = BauR 2015, 968 = juris Rn. 12; v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 -, BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, BauR 2019, 1442 = juris Rn. 4).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Rügen der Antragsteller werden voraussichtlich nicht durchgreifen.
1.
Zweifel an der Ausfertigung sowohl der ursprünglichen Veränderungssperre als auch der Verlängerungssatzung bestehen nicht. Die Veränderungssperre selbst wurde vom allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters am 18. Oktober 2021, die Verlängerungssatzung vom Bürgermeister am 30. Juni 2023 - in beiden Fällen nach Satzungsbeschluss, aber vor Bekanntmachung - wirksam ausgefertigt
2.
Aus dem Umstand, dass der Bekanntmachung der Verlängerungssatzung im Amtsblatt - auf diese, und nicht auf die lediglich ergänzend informatorischen Bekanntgaben im Aushangkasten sowie auf der Internetseite kommt es nach § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i.d.F. vom 25.11.2016 an - keine Karte des Satzungsgebiets und auch kein Hinweis darauf beigefügt war, wann die ursprüngliche Veränderungssperre beschlossen und in welcher Ausgabe des Amtsblatts sie bekannt gemacht worden war, folgt weder ein Bekanntmachungs-, noch ein Bestimmtheitsmangel der Satzung.
Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntgabe von Rechtsnormen wird regelmäßig dadurch genügt, dass diese Rechtsnormen in ihrem Volltext im dafür vorgesehenen Bekanntmachungsorgan wiedergegeben werden. Das ist hier geschehen. Eine Modifikation des beschlossenen Satzungstextes durch weitere Angaben ist in einem solchen Fall nicht nur unnötig, sondern sogar unzulässig, da der bekanntgemachte dann nicht mit dem beschlossenen Satzungstext übereinstimmte. Die Beifügung einer groben Karte oder sonstiger Informationen, die den Geltungsbereich identifizierbar machen, ist lediglich im hier nicht vorliegenden Fall der Ersatzverkündung (für Bauleitpläne nach § 10 Abs. 3 BauGB, im Übrigen § 11 Abs. 5 NKomVG) erforderlich.
Ob die Verlängerungssatzung ihren Geltungsbereich oder die Ausgangssatzung näher als geschehen beschreiben muss, ist vielmehr eine Frage ihrer Bestimmtheit. Auch insoweit ist die angegriffene Satzung jedoch nicht zu beanstanden. Der Anknüpfungspunkt der Verlängerungssatzung - die Satzung über die Veränderungssperre zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 22 vom 14. Oktober 2021, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Wittmund vom 29. Oktober 2021 ist bereits deshalb hinreichend bestimmt, weil es für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 der Antragsgegnerin nur eine Veränderungssperre gab. Nähere Angaben zu ihrem Fundort im Amtsblatt wären als "Kundendienst" vielleicht zu begrüßen gewesen. Rechtlich ist der Verzicht auf eine solche Angabe jedoch nicht zu beanstanden, wenn die verlängerte Satzung schon anhand ihrer Bezeichnung eindeutig identifiziert werden kann. Mit der wirksamen Bekanntgabe gilt eine Rechtsnorm - hier die ursprüngliche Veränderungssperre - als "bekannt", auch wenn nicht jeder Bürger die für ihn einschlägigen Bekanntmachungsorgane regelmäßig liest und sich ihren Inhalt merkt.
3.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragsteller, die Veränderungssperre und deren hier streitgegenständliche Verlängerung seien deshalb unwirksam, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 22 vom Rat und nicht vom Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin gefasst wurde. Zutreffend ist, dass die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, einen Bebauungsplan aufzustellen, keine "abschließende Entscheidung über die Aufstellung von Bauleitplänen" i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die von vornherein in die Ratszuständigkeit fiele, ist; zuständig ist vielmehr nach § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG der Hauptausschuss. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG ist der Rat jedoch befugt, sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorzubehalten. Der Senat hat bereits entschieden, dass dies auch konkludent durch Beschlussfassung in der Sache geschehen kann (Urt. v. 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, NVwZ-RR 2002, 417 = BauR 2001, 1552 = juris Rn. 11 zum inhaltsgleichen § 40 Abs. 2 Satz 1 NGO a.F.; ebenso Thiele, NKomVG, 2. Aufl. 2017, § 58 Rn. 41). Daran ist festzuhalten.
Der Wortlaut des § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG, der die Zuständigkeit der Vertretung daran knüpft, dass diese "sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat" (darauf abstellend Bartels, NdsVBl. 2012, 319, 320; Blum, in: Blum/Meyer, NKomVG, 6. Aufl. 2022, § 58 Rn. 56), schließt einen konkludenten Vorbehalt in einem Akt mit der Sachentscheidung nicht aus; auch in einem solchen Fall geht der Vorbehalt der Sachentscheidung logisch vor. Soweit eingewandt wird (Mehde, in: BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, Stand 1.7.2024, § 58 Rn. 46 m.w.N.;), räume man dem Rat die Möglichkeit eines konkludenten "Ansichziehens" ein, so werde entgegen § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG eine Art Auffangzuständigkeit der Vertretung geschaffen, die Bedeutung von § 58 Abs. 3 Satz 2 NKomVG in Frage gestellt, und es werde übergangen, dass "Kompetenzvorschriften ihre normative Bedeutung vor allem im Konfliktfall entfalteten" (Ipsen, NdsVBl. 1996, 97, 101), überzeugt nicht. Eine "gewillkürte Auffangzuständigkeit" der Vertretung wird durch § 58 Abs. 3 Satz 1 und 2 NKomVG in jedem Fall begründet, ob man nun für den Vorbehalt nach Satz 1 einen förmlichen Beschluss fordert oder nicht. Die Bedeutung des Satzes 2 liegt darin, der Vertretung neben der einzelfallbezogenen eine weitere, abstrakte Möglichkeit an die Hand gibt, die Zuständigkeit des Hauptausschusses zu beschränken. Diese Möglichkeit bleibt in jedem Fall unberührt. Die Auffassung, ein förmlicher Beschluss sei erforderlich, um der Kompetenzverteilung des NKomVG "im Konfliktfall" [zwischen Hauptausschuss und Rat] Geltung zu verschaffen, setzt voraus, dass die Aufgabenverteilung in §§ 58, 76 NKomVG Ausdruck eines gewaltenteilungsähnlichen Konkurrenzverhältnisses zwischen Rat und Hauptausschuss wäre. Der Umstand, dass das Eintrittsrecht des Rates nach § 58 Abs. 3 Satz 1 und 2 NKomVG an keinerlei inhaltliche Voraussetzungen geknüpft ist, zeigt aber, dass eine solche Konkurrenz nicht vorgesehen ist und dem Hauptausschuss im Verhältnis zum Rat im Geltungsbereich des Eintrittsrechts keine diesem gegenüber eigenständige Rechtsposition zuerkannt wird. Vielmehr deutet der Umstand, dass gerade die "wichtigen" Entscheidungen nach § 58 Abs. 1, 2 NKomVG dem Rat als dem "Hauptorgan" der Gemeinde (§ 45 Abs. 1 Satz 1 NKomVG) vorbehalten sind, darauf hin, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses für die übrigen Entscheidungen eher der Entlastung des Rats, mithin der Opportunität dient. Ist das aber so, dann ist kein Grund ersichtlich, eine selbstgewollte Mehrbelastung des Rats an besondere formelle Bedingungen zu knüpfen.
Die Zuständigkeit des Rats ergibt sich - wollte man den vorstehenden Ausführungen nicht folgen - jedenfalls aus § 58 Abs. 3 Satz 3 NKomVG, da der Verwaltungsausschuss ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. Oktober 2021 eine Beschlussfassung des Rats über die Planaufstellung durch ausdrücklichen Beschluss veranlasst hat. Soweit die Antragsteller demgegenüber einen "vorangehenden ausdrücklichen Vorlagebeschluss" - dies dürfte als Forderung verstanden werden, dass der Verwaltungsausschuss zunächst seine Zuständigkeit unter Hinweis auf § 58 Abs. 3 Satz 3 NKomVG auf den Rat delegiert und sodann durch weiteren Beschluss die inhaltliche Vorlage an den Rat weiterleitet - gilt das vorstehend Ausgeführte erst recht, zumal ein positiver Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsausschuss und Rat in Fällen der Vorlage nach § 58 Abs. 3 Satz 3 NKomVG nicht entstehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).