Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 11.11.2014, Az.: 3 B 7/14

Anlassbeurteilung; Beförderungsrunde 2014; zuständiger Beurteiler; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsformblatt; Beurteilungsrichtlinien; Beurteilungsvordruck; dienstliche Beurteilung; Falschbezeichnung; Konkurrentenstreitverfahren; Synchronisierung; Werturteil

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
11.11.2014
Aktenzeichen
3 B 7/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Dienstliche Beurteilungen sind rechtswidrig, wenn sie nicht dokumentieren, dass der zuständige Beurteiler die für eine sachgerechte Bewertung des Leistungsbildes des zu beurteilenden Beamten erforderlichen Erkenntnis und Tatsachengrundlagen ausreichend ermittelt hat.
Wer sich in einem als "Anlassbeurteilung" überschriebenen, einseitigen Formblatt als "Beurteiler" bezeichnet, Punktzahlen für die einzelnen Beurteilungskriterien vergibt sowie die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl und die "zusammenfassende Beurteilung" einträgt, nimmt selbst eine Beurteilung vor und gibt keinen Beurteilungsbeitrag ab. Es handelt sich dabei nicht um eine unschädliche Falschbezeichnung.
Wenn der nach den Beurteilungsrichtlinien eigentlich zuständige Beurteiler diese Werturteile lediglich unterzeichnet, ohne zu dokumentieren, dass er sich die notwendigen Kenntnisse über die tatsächlichen Leistungen des zu beurteilenden Beamten verschafft hat, gibt er kein persönlichkeitsbedingtes Werturteil ab.

Gründe

I.

Der einem Schwerbehinderten gleichgestellte Antragsteller wendet sich gegen die Beförderung der Beigeladenen.

Er ist als Bundesbeamter in der Besoldungsgruppe A 5 vz bei der Deutschen Post AG beschäftigt und als Postzusteller in der Organisationseinheit Niederlassung BRIEF BK., Zustellstützpunkt BI, eingesetzt.

Nachdem er im Jahr 2007 die Auszeichnung „Postbote des Jahres“ erhalten hatte, griff er seine dienstlichen Beurteilungen ab dem Beurteilungsjahr 2008 gerichtlich an. Die Beurteilungen für die Jahre 2008 bis 2011 wurden aufgrund von Urteilen der Kammer oder im Rahmen von Klaglosstellungen durch die Antragsgegnerin aufgehoben (2008: Verfahren 3 A 95/09, 3 A 48/12; 2009: 3 A 85/10 / 3 A 6/12; 2010: 3 A 173/11; 2011: 3 A 74/12).  Gegen die auf ein Gesamtergebnis von acht Punkten lautenden Neubeurteilungen durch Bescheide vom 08.07.2013 (Bl. 227-230 der Personalakte) erhob der Antragsteller ohne Begründung (für den Widerspruch gegen die Neubeurteilung für das Jahr 2011: Anlagenkonvolut 3 zum Schriftsatz vom 04.07.2014) erneut Widerspruch. Widerspruchsbescheide sind bisher nicht ergangen.

Für das Beurteilungsjahr 2012 wurde der Antragsteller mit einer Gesamtpunktzahl von acht Punkten und der Leistungsstufe „übertrifft die Anforderungen“ anlassbeurteilt (Bl. 240 der Personalakte). Er beanstandete diese Beurteilung am 17.05.2013 erfolglos mit der Begründung, sie sei inhaltsleer und nicht nachvollziehbar. Es fehle eine Begründung, weshalb die Arbeitsqualität nur „voll und ganz zufriedenstellend“ sein solle. Nicht ersichtlich sei, inwieweit „minderungsbedingte Beeinträchtigungen“ berücksichtigt worden seien (Bl. 233, 237 f. der Personalakte). Ob der Antragsteller insoweit Widerspruch erhob, geht aus der Personalakte nicht hervor.

Im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 führte der Antragsteller ein Konkurrentenstreitverfahren durch, weil er keine von den 17 der Niederlassung zugewiesenen Beförderungsplanstellen A 6 vz erhielt, sondern in der Reihung aller 690 Beurteilungen der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 vz den 533. Platz einnahm (Az. 3 B 28/13). Die Kammer stellte fest, dass der Antragsteller weder im zugehörigen Beurteilungsverfahren noch in dem Eilverfahren substantiierte Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung für das Jahr 2012 erhoben habe. Dass der gesundheitliche Zustand des Antragstellers nicht hinreichend in die Beurteilung eingeflossen sei, sei weder substanziiert dargelegt, noch sonst ersichtlich. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurück (Beschluss vom 13.11.2013 - 5 ME 243/13 -), insbesondere weil die Auswahlentscheidung für die Beförderungsrunde 2013 zwar wegen einer unzulässigen „Synchronisierung“ zwischen der Anzahl der Spitzenbeurteilungen und der Anzahl der Beförderungsplanstellen nach einem fehlerhaften Beurteilungssystem erfolgt sein dürfe, der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht habe, dass seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren als möglich erscheine, weil er keine Einwendungen gegen seine Anlassbeurteilung 2012 (mehr) erhoben habe.

Der Antragsteller wurde mehrmals arbeitsmedizinisch untersucht (Untersuchung des Dr. BD. vom 15.01.2004, Bl. 165 der Personalakte; Untersuchung des Betriebsarztes BE. vom 21.04.2008, Bl. 151 der Personalakte; Untersuchung des Betriebsarztes Dr. BF. im Jahr 2009, Bl. 167 der Personalakte; Untersuchung des Dr. BF. vom 24.01.2011, Bl. 199 der Personalakte), insbesondere mit dem Ergebnis, dass er wegen der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit seiner rechten Hand einen im Vergleich zum „normgerechten Durchschnittszusteller“  deutlich erhöhten Zeitbedarf  von ca. 25 % zur Durchführung seiner Arbeitsleistung habe. Auf Grund dessen wurde das dem Antragsteller zugewiesene Arbeitsvolumen seit Juni 2006 in einem Umfang von 3,9 Stunden je Woche (10 %)  verringert, sog. personengebundener Zeitzuschlag (Bl. 142-145 der Personalakte; Stellungnahme vom 24.08.2012, Bl. 219 ff. der Personalakte).

Der Antragsteller begehrte mehrfach erfolglos die Erhöhung seines personengebundenen Zeitzuschlags (Antrag aus dem Jahr 2009, Bl. 173 f. der Personalakte; Ablehnung: Bl. 187 der Personalakte; Tourvergrößerung: Bl. 221 der Personalakte; Beurteilungsstreitigkeit 3 A 74/12; Antrag vom 21.06.2013; Ablehnung einer Abgabe der Vorbereitung bei Übernahme höherer Zustellleistungen durch den Antragsteller am 05.12.2013, Anlage 4 zum Schriftsatz vom 30.10.2014). In den Jahren 2010 und 2011 ersuchte der Antragsteller um Schutz vor Überlastung (Bl. 216 der Personalakte). In den Jahren 2012 verfasste er erfolglose Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, woraufhin die Niederlassung BRIEF BK. durch den Leiter der Personalabteilung, Herrn BG., sowie die Zentrale der Deutschen Post AG mitteilten, er werde leidensgerecht eingesetzt und nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt (Bl. 214, 215, 219-226 der Personalakte, Anlagenkonvolut 2 zum Schriftsatz vom 04.07.2014). Durch Schreiben vom 21.06.2013 wandte sich der Antragsteller gegen die Teilnahme an sog. „Aufteilungen“, im Rahmen derer bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit von Zustellern die verbleibenden Zusteller deren Touren übernehmen müssen. Die Teilnahme an „Aufteilungen“ ist Gegenstand des Verfahrens 3 A 102/13, in dem dem Antragsteller vorgeworfen wird, er könne unter Einhaltung der Wochenarbeitszeit die Aufteilungen übernehmen, es fehle ihm aber an einem entsprechenden Willen. Im März 2014 ordnete die Niederlassung BRIEF gegenüber dem Antragsteller individuell an, wann er mit der Zustellung zu beginnen und welche Arbeiten er nach deren Abschluss zu erledigen habe (Bl. 243 f. der Personalakte). Der Arbeitsmediziner Dr. BH. bestätigte auf Grund einer Untersuchung vom 18.08.2014 einen erhöhten Zeitbedarf von 25 % und empfahl, den Antragsteller aus den sog. „Aufteilungen“ herauszunehmen (Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 15.09.2014, Bl. 211-213 der Gerichtsakte - GA).

Im Rahmen der Beförderungsrunde 2014 entfielen zum 1. Juli 2014 auf die Niederlassung BRIEF BK. 18 Planstellen der Besoldungsgruppe A 6 vz, die ihr durch Anweisung vom 28.02.2014 (vgl. Anlagen 4 zum Schriftsatz vom 04.07.2014) zugewiesen wurden.

Mit Formularvordruck „Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamte des einfachen u. mittleren Postverwaltungsdienstes“ wurden für das Beurteilungsjahr 2013 insgesamt 660 der Besoldungsgruppe A 5 vz angehörende Beamtinnen und Beamte - darunter auch der Antragsteller und die Beigeladenen - beurteilt. Die Beurteilungen umfassen eine Seite und enthalten die Einzelmerkmale „Arbeitsquantität“, „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsweise“; bei jedem Merkmal sind zwischen 0 und 4 Punkte erreichbar. Zu bezeichnen ist im Kopf des Beurteilungsvordrucks der „Beurteiler“, abzuschließen ist die Beurteilung mit der „Unterschrift Dienstvorgesetzter“. 64 Beamtinnen und Beamte erhielten die Gesamtbeurteilung „übertrifft deutlich die Anforderungen“ (11 bzw. 12 Punkte), davon erfüllten acht nach Einschätzung der Antragsgegnerin nicht die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung, von den verbleibenden 56 Beamten erhielten 22 die Höchstpunktzahl von 12. 110 Personen wurden mit 10 Punkten, 242 mit 9 Punkten, 123 mit 8 Punkten und 121 mit 7 Punkten oder weniger beurteilt. In einer Reihung aller Beurteilungen seiner Besoldungsgruppe nimmt der Antragsteller den 509. Platz ein.

Die Beurteilungsvordrucke für die bei der Niederlassung BRIEF BK. beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 5 vz wurden dabei dergestalt ausgefüllt, dass die jeweiligen Fachvorgesetzten (sieben Zustellstützpunkt-Leiter und sechs Abteilungsleiter) in dem Feld „Beurteiler“ benannt wurden und die einzelnen Punkte sowie die Gesamtpunktzahl vergaben. Anschließend legten sie den ausgefüllten Vordruck dem mit einer Handlungsvollmacht (i.V.)  für dienst- und beamtenrechtliche Angelegenheiten ausgestatteten Abteilungsleiter der Personalabteilung, Herrn BG., vor. Dieser unterzeichnete die Vordrucke im Feld „Unterschrift Dienstvorgesetzter“. Den Antragsteller kennt er nicht persönlich.

Da der Antragsteller eine persönliche Entgegennahme der Anlassbeurteilung 2013 verweigerte, wurde sie ihm durch Schreiben vom 28.04.2014 (Anlagenkonvolut 5 zum Schriftsatz vom 04.07.2014) durch den Leiter des Zustellstützpunktes BI., Herrn BJ., übersandt. Den Beigeladenen wurden die Beurteilungsergebnisse ebenfalls im April 2014 mitgeteilt (Anlage 8 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.08.2014).

In der Anlassbeurteilung 2013 erreichte der Antragsteller eine Gesamtpunktzahl von acht (Bl. 27 der GA). Als „Beurteiler“, der die Punktzahlen eintrug, fungierte sein Fachvorgesetzter, Herr BJ.. Gegen die Beurteilung wandte sich der Antragsteller durch Schreiben vom 06.05.2014 mit der Begründung, die Gesamtpunktzahl entspreche einer weit unterdurchschnittlichen Beurteilung, ohne dass ein Grund für die negative Abweichung angegeben sei. Ein Personalgespräch, das ihm Gelegenheit zur Verbesserung der angeblichen Defizite gegeben hätte, sei mit ihm im Beurteilungszeitraum nicht geführt worden (Bl. 39 f. der GA). Die Antragsgegnerin wertete die Beanstandung als Gegenvorstellung und blieb bei ihrer Bewertung, nachdem der Antragsteller den anberaumten Termin der Schlichtungsstelle nicht wahrnahm (Bescheid vom 13.06.2014, Bl. 35 der GA). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 21.07.2014 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Bei der Verteilung der Planstellen wurden neben den Anlassbeurteilungen 2013 ergänzend die Beurteilungen für die Jahre 2012 und 2011 herangezogen.

Mit Schreiben vom 21.05.2014 wurde der Betriebsrat um Zustimmung zu der Beförderung der Beigeladenen ersucht, die er erteilte (Anlagen 4 zum Schriftsatz vom 04.07.2014).

Durch undatierten Aushang bei der Niederlassung BRIEF BK. im Juni 2014 teilte die Antragsgegnerin mit, dass das Auswahlverfahren abgeschlossen und die zur Beförderung vorgesehenen Beamten informiert worden seien (Bl. 8 der GA).

Der Antragsteller hat wegen der Auswahlentscheidung am 24.06.2014 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und am Folgetag Widerspruch erhoben.

Er ist der Ansicht, die Auswahlentscheidung für die Beförderungsrunde 2014 sei fehlerhaft. Wie bei der Auswahlentscheidung im Vorjahr sei eine Synchronisierung zwischen der Zahl der zugewiesenen Beförderungsplanstellen und der Anzahl der Spitzenbeurteilungen erfolgt. Die im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht festgestellte Synchronisierung (Az. 5 ME 243/13) und die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilungen für das Beurteilungsjahr 2012 führe zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung im Rahmen der Beförderungsrunde 2014. Die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat seien bei der Auswahlentscheidung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wann der Betriebsrat um Zustimmung gebeten worden sei bzw. wann er die für die Zustimmung erforderlichen Informationen erhalten habe. Außerdem seien die Beurteilungen für das Beurteilungsjahr 2013 unter Verstoß gegen § 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung von den jeweiligen Fachvorgesetzten statt durch den Dienstvorgesetzten erstellt worden. Herr BG. kenne ihn nicht persönlich. Es habe während des Beurteilungszeitraums ein Gespräch über seine Leistungen geführt werden müssen. Dass die Beurteilung ihm nicht persönlich eröffnet worden sei, verstoße gegen die Beurteilungsrichtlinie. Seine Beurteilung beruhe zumindest hinsichtlich des Kriteriums „Arbeitsquantität“ auf einem fehlerhaften Maßstab, weil der ihm gewährte personenbezogene Zeitzuschlag von 10 % den betriebsärztlich festgestellten erhöhten Zeitbedarf von ca. 25 % unterschreite und zu gering sei. Außerdem müsse er wegen seiner Behinderung von der Teilnahme an „Aufteilungen“ befreit werden. Ihm werde seit Jahren ein zu hohes Arbeitspensum abverlangt. Unzutreffend werde ihm ein fehlender Wille zu dessen Erbringung unterstellt. Die unterstellte Unwilligkeit habe sich negativ auf die Anlassbeurteilung 2013 ausgewirkt. Für alle Beurteilungsjahre seit 2008 lägen für ihn keine wirksamen Beurteilungen vor. Wenn die ihm zugeteilte Arbeitsmenge seinen körperlichen Einschränkungen angemessen Rechnung tragen würde, sei nicht ausgeschlossen, dass er bis zum 18. Platz der Beurteilungsreihung vorrücken könne und in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge komme.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung und längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit der unter dem 07.07.2014 bekanntgegebenen Auswahlentscheidung zu untersagen, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2014 der Niederlassung BRIEF BK. zugewiesenen 18 Planstellen der Besoldungsgruppe A 6 vz mit den Beigeladenen zu besetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, weil der Angriff von 18 beabsichtigten Ernennungen nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers diene, sondern in erster Linie Druck auf den Dienstherrn ausüben solle. Dies ergebe sich daraus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Beförderungsrunde 2013 gescheitert sei und nicht vergebene Beförderungsplanstellen zum 31.12.2014 verfielen. Das Auswahlverfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. In der Beförderungsrunde 2014 für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 5 in der Niederlassung BRIEF BK. habe keine Synchronisierung stattgefunden. Eine etwaige Synchronisierung in der Beförderungsrunde 2013 habe keine rechtliche Bedeutung für die jetzige Beförderungsrunde, da die damals Bestbeurteilten befördert worden seien. Der Betriebsrat sei an der Auswahlentscheidung ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Unterlagen seien ihm am 21.05.2014 zugesandt worden, die Zustimmung habe er in der Sitzung vom 01.-03.06.2014 beschlossen und zunächst mündlich erteilt. Die Schwerbehindertenvertretung sei als Teil des Betriebsrates informiert worden. Der Antragsteller sei für das Beurteilungsjahr 2013 rechtmäßig beurteilt worden. Herr BG. sei befugt, Beurteilungen der bei der Niederlassung BRIEF BK. tätigen Beamten vorzunehmen. Bei den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen hätten die jeweiligen Fachvorgesetzten Beurteilungsbeiträge abgegeben, die Herr BG. in einen Gesamtkontext gestellt habe. Die vorgelegten „Bewertungen“ habe er unter Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes „nachvollzogen“. Die Behinderung des Antragstellers werde durch den personengebundenen Zeitzuschlag kompensiert. Vor einer Überlastung sei der Antragsteller durch § 12 der „Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitgestaltung, Gruppenarbeit und Überzeitarbeit“ hinreichend geschützt. Das Ergebnis der Anlassbeurteilung für das Beurteilungsjahr 2013 weiche nicht von den Beurteilungen der Vorjahre ab. Die fehlende Bestandskraft der Beurteilungen sei für das Eilverfahren unerheblich. Der Antragsteller habe auf dem 509. Platz in einer Reihung aller Beurteilungen für die Besoldungsgruppe A 5 keine Chance, in einem erneuten Auswahlverfahren befördert zu werden; selbst wenn er für das Beurteilungsjahr 2013 in der Kategorie „Arbeitsquantität“ die Höchstbewertung erhalte, erreiche er anders als die Beigeladenen nicht die Gesamthöchstpunktzahl.

Die Beigeladenen zu 1., 2., 4. bis 8., 10. bis 12., 14., 16. und 17. beantragen sinngemäß,

den Antrag abzuweisen.

Die Beigeladenen zu 3., 9., 13., 15., und 18. stellen keinen Antrag.

Das Gericht hat die Akten zu den Verfahren 3 A 95/09, 3 A 48/12, 3 A 85/10 / 3 A 6/12,  3 A 173/11, 3 A 74/12, 3 B 28/13 (5 ME 243/13) sowie 3 A 102/13 beigezogen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Beförderung der Beigeladenen seine subjektiven Rechte vereiteln könnte und eine Regelung nötig erscheint.

1. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z.B. wenn - wie hier - eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen "abgearbeitet" wird, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf die sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes kann gelten, wenn der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl - ggfs. sogar einer Vielzahl - von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 VR 5/12 –, BVerwGE 145, 112 ff., juris, Rn. 19 f.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Von einer Druckausübung kann nicht allein deshalb die Rede sein, weil der Antragsteller bei der Beförderungsrunde 2013 mit seinem Eilantrag gescheitert ist und nicht in Anspruch genommene Beförderungsplanstellen mit Ablauf des Jahres verfallen. Zum einen ist der in jedem Bewerbungsverfahren entstehende Bewerbungsverfahrensanspruch selbstständig zu beurteilen. Zum anderen liegt die Verantwortung für die Verfallsregelung nicht in der Sphäre des Antragstellers.

2. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag und bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Derjenige, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt, muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund). Maßgebend sind hierbei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

3. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht ohne die Entscheidung der Kammer ein Rechtsverlust, weil bei einer Beförderung der beigeladenen Konkurrenten in einem nachträglichen Hauptsacheverfahren keinen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung mehr erlangen kann.

4. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf Beförderung, sondern nur ein aus Art. 33 Abs. 2 GG folgendes subjektiv-öffentliches Recht auf sachgerechte Auswahl, d.h. einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Allerdings ist die der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens vorangehende Auswahlentscheidung ein Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maße einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich dabei darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58; Nds. OVG, Beschluss vom 26.08.2003 - 5 ME 162/03 -, NVwZ-RR 2004, 197). Erweist sich anhand dieses Maßstabes die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ausgewählt werden wird (dazu: BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 f., juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15.09.2010 - 5 ME 181/10 - und vom 04.11.2011 - 5 ME 319/11 -, jeweils juris), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

Jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis (OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2004 – 6 B 1158/04 –, IÖD 2004, 254 ff., juris, Rn. 8 m.w.N.).

Bei der Entscheidung, welchem von mehreren in Betracht kommenden Bewerbern ein Beförderungsdienstposten übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Um dem Grundsatz der Bestenauslese zu entsprechen, ist zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Hierbei kommt der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig besondere Bedeutung zu, da für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich von Leistung, Befähigung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 15.09.2010 – 5 ME 181/10 –, juris; auch: BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 ff., juris, Rn. 21). Ergibt dies, dass einer der Bewerber um eine oder mehrere Notenstufen besser beurteilt ist, kann von einer im wesentlichen gleichen Beurteilung nicht ausgegangen werden und ist grundsätzlich der mit der besseren Notenstufe beurteilte Bewerber der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geeignetste. Enthalten diese Beurteilungen für beide Bewerber das gleiche Gesamturteil und ist deshalb von einer im wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, wobei der zuständigen Behörde bei der Auswahl der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 –, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2004 – 5 ME 390/03 –, juris).

b) Hieran gemessen erweist sich die von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung aller Voraussicht nach als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen für das Beurteilungsjahr 2013 sind rechtswidrig, weil sie nicht durch den gemäß der Beurteilungsrichtlinien zuständigen Dienstvorgesetzten erstellt wurden (aa). Auf Grund dieses Fehlers kann die Kammer auch berücksichtigen, dass ebenfalls die Anlassbeurteilungen für das Beurteilungsjahr 2012 rechtswidrig waren, weil sie nicht durch den zuständigen Beurteiler erstellt wurden (bb) und weil eine unzulässige „Synchronisation“ zwischen der Anzahl der Spitzennoten und der Anzahl der Beförderungsstellen für das Beurteilungsjahr 2012 vorgelegen haben dürfte (cc). Ob die Auswahlentscheidung noch aus weiteren Gründen rechtsfehlerhaft ist, lässt die Kammer dahinstehen (dd).

aa) Die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen für das Beurteilungsjahr 2013 sind rechtsfehlerhaft, weil sie nicht durch den zuständigen Dienstvorgesetzten erstellt wurden. Die Beurteilungen sind intransparent und dokumentieren nicht, dass der zuständige Beurteiler, Herr BG., die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung der Leistungs- und Befähigungsbilder erforderlichen Erkenntnis- und Tatsachengrundlagen ausreichend ermittelte.

(1) Fehler in einem Beurteilungsverfahren können auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines im Auswahlverfahren über ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten unberücksichtigt gebliebenen Bewerbers nur dann zu dessen Gunsten durchschlagen, wenn sie ihrer Art nach die Annahme stützen, dass der Auswahlentscheidung – und zwar gerade den in Rede stehenden Bewerber betreffend – eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt (OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2010, - 1 B 58/10 -, juris, Rn. 6).

Dienstliche Beurteilungen sind persönlichkeitsbedingte Werturteile der für den Dienstherrn handelnden Vorgesetzten darüber, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines konkreten Amtes und seiner Laufbahn entspricht (BVerwG, Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25/93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr 6). Eine dienstliche Beurteilung ist wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung zugänglich. Infolge dieser Einschränkung können die Verwaltungsgerichte nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 2; BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27).

Hat der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden Richtlinien (Art. 3 Abs. 1 GG) eingehalten worden sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (Nds. OVG, Urteil vom 09.02.2010 - 5 LB 497/07 -, juris, Rn. 24).

(2) Nach Ziffer 1 der Richtlinie für das „Verfahren der Anlassbeurteilung im Jahr 2014 […]“ (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 11.08.2014, Bl. 159 ff. GA - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) werden für beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen im Jahr 2014 Anlassbeurteilungen erstellt. Rechtsgrundlage hierfür ist die „Gesamtbetriebsvereinbarung - Anlassbeurteilung für Beförderungen, Aufstiegsverfahren und Arbeitspostenbesetzungen im Jahr 2014 für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG“ (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 11.08.2014, Bl. 174-177 GA - im Folgenden: Gesamtbetriebsvereinbarung).

Nach Ziffer 4 der Beurteilungsrichtlinie erstellt die Anlassbeurteilungen der / die Dienstvorgesetzte, wenn diese Funktion mindestens 6 Monate ausgeübt wird. Eine Delegation der Beurteilungen auf die / den ständigen Vertreter / in in Personalangelegenheiten oder eine / n hierfür besonders ermächtigten Abteilungsleiter ist möglich. Die / der Dienstvorgesetzte verantwortet einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab innerhalb der Organisationseinheit.

§ 6 der  Gesamtbetriebsvereinbarung lautet:

„Die / der unmittelbare Dienstvorgesetzte beurteilt die ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten. Eine Delegation ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zulässig. Die / der Dienstvorgesetzte kann ggf. Stellungnahmen oder Beurteilungsbeiträge von Fachvorgesetzten ergänzend heranziehen. Wird die Dienstvorgesetztenfunktion weniger als 6 Monate ausgeübt, so ist ergänzend eine Stellungnahme der / des früheren Dienstvorgesetzten einzuholen und zu berücksichtigen. Für außerhalb der Deutschen Post AG eingesetzte Beamtinnen und Beamte wird unabhängig vom Beschäftigungsstatus rechtzeitig im Vorfeld von der / dem Fachvorgesetzten bei der Beschäftigungsorganisation ein Beurteilungsbeitrag für die Anlassbeurteilung eingeholt.“

Zugleich wird nach § 4 Abs. 2 das der Gesamtbetriebsvereinbarung anliegende Formblatt „Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamte des einfachen und mittleren Postverwaltungsdienstes“ „zur Verfügung gestellt“.

(3) Danach hätten die Anlassbeurteilungen für das Beurteilungsjahr 2013 von Herrn BG., dem Leiter der Personalabteilung der Niederlassung BRIEF BK., erstellt werden müssen, weil ihm eine Handlungsvollmacht (i.V.) in dienst- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten für den Bereich der Niederlassung eingeräumt ist und er als ständiger Vertreter des Leiters der Niederlassung in beamtenrechtlichen Angelegenheiten fungiert.

Zu einer besonderen Ermächtigung anderer Abteilungsleiter liegen weder Anhaltspunkte vor noch hat die Antragsgegnerin diesbezüglich etwas vorgetragen. Dass eine solche erfolgt sei, nimmt auch sie nicht an, sondern geht davon aus, die Beurteilungen seien durch Herrn BG. abgegeben worden (vgl. Schriftsatz vom 03.09.2014, Seite 2, 3. Absatz).

(4) Tatsächlich aber erstellte nicht der Leiter der Personalabteilung der Niederlassung die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen für das Jahr 2013, sondern er unterzeichnete lediglich fremde - von den jeweiligen Fachvorgesetzten verfasste - Beurteilungen. Dies genügt für die Ausübung seines Beurteilungsermessens nicht.

Indem die jeweiligen Fachvorgesetzten auf den Beurteilungsformblättern Punktzahlen eintrugen, nahmen sie selbst eine Beurteilung vor und gaben - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht lediglich einen Beurteilungsbeitrag ab. Dies ergibt sich aus der in dem Formblatt verwendeten Terminologie („Anlassbeurteilung“, „Beurteiler“, „zusammenfassende Beurteilung“). Es handelt sich dabei nicht lediglich um eine unschädliche Falschbezeichnung. Das Formblatt „Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamte des einfachen u. mittleren Postverwaltungsdienstes“ ist nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, dass „Beurteiler“ der für die Beurteilung zuständige unmittelbare Dienstvorgesetzte ist bzw. derjenige, an den diese Aufgabe delegiert wurde. Im Feld „Beurteiler“ ist dieselbe Person zu benennen, die die Beurteilung unterzeichnet. Eine solche Kohärenz zwischen der Punktevergabe und Übernahme der Verantwortung sieht auch das Formblatt „Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamte des gehobenen und höheren Dienstes“ vor, in dem es abschließend heißt: „Unterschrift Beurteiler“. Zudem entspricht dies dem Verständnis der Fachvorgesetzten, die die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen für das Jahr 2012 nicht nur ausfüllten, sondern auch unterzeichneten, obwohl dort ebenfalls eine „Unterschrift Dienstvorgesetzter“ vorgesehen war.

Dass der Leiter der Personalabteilung der Niederlassung BRIEF BK. sein Beurteilungsermessen betätigte, lässt sich aus den Beurteilungsbögen nicht erkennen. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, er stelle einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab sicher, kann dies nur bedeuten, dass er die Notenvergabe innerhalb der einzelnen Beurteilung auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft und die Gesamtbenotung der verschiedenen Fachvorgesetzten auf ihre Ähnlichkeit hin vergleicht. Die Zusammenschau und das durch eine Unterschrift verkörperte Zu-eigen-machen fremder Werturteile, die lediglich aus drei Kreuzen und einer Gesamtnote bestehen, stellt kein eigenes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil des zuständigen Beurteilers dar, wenn er den zu beurteilenden Beamten nicht persönlich kennt - wie es mit Blick auf den Antragsteller der Fall und bei der Vielzahl der Beamtinnen und Beamten auch hinsichtlich der Beigeladenen anzunehmen ist. Der Leiter der Personalabteilung der Niederlassung BRIEF BK. als zuständiger Beurteiler übernahm insoweit schlicht fremde Werturteile ohne sich die für eine Beurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen erforderlichen Tatsachengrundlagen - etwa durch Einholung eines Beurteilungsbeitrags - zu verschaffen. Allein die sich aus der Personalakte ergebende Kenntnis des Herrn BG. von der Schwerbehinderung des Antragstellers (Bl. 219 ff. der Personalakte: Auseinandersetzung mit den Belangen des Antragstellers im Rahmen einer Stellungnahme zu einer Eingabe an das Bundesfinanzministerium im Jahr 2012) genügt für eine ausreichende Ermittlung der Erkenntnisgrundlagen für die Beurteilung des Antragstellers nicht, sondern stellt nur einen Ausschnitt seiner Leistungsfähigkeit dar.

Der Dienstherr ist gehalten, einer dienstlichen Beurteilung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Beurteiler muss sich die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verschaffen. Das Urteil über Leistung, Befähigung und Eignung eines Beamten bzw. Richters darf nicht auf eine nur partiell oder bruchstückhaft vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 15.09.2010 – 5 ME 181/10 –, NVwZ-RR 2011, 167 ff., juris, Rn. 10). Der Beurteiler muss die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes erforderlichen Erkenntnis- und Tatsachengrundlagen ermitteln. Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) Personalentscheidungen dienen zu können, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Der Beurteiler darf insbesondere nicht etwa nur deswegen davon absehen, die für die Beurteilung erforderlichen und ihm zugänglichen Erkenntnisse, namentlich Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er es sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann - aus entsprechend triftigen Gründen - zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Er nimmt die Beurteilung jedoch nur dann rechtmäßig vor, wenn er die Beurteilungsbeiträge und sonstigen Erkenntnisquellen in seine Überlegungen im Rahmen der Ausübung des Beurteilungsspielraums vollständig einbezieht. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Dabei obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Die herangezogenen Erkenntnisse müssen jedoch unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet sein, dem Beurteiler ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Insbesondere müssen sie Informationen von solchem Umfang und von solcher Detailtiefe enthalten, dass ein plastisches und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen des zu Beurteilenden gezeichnet wird, welches den Beurteiler ohne weiteres in die Lage versetzt, das Fehlen aus eigener Anschauung gewonnener Erkenntnis auszugleichen (OVG NRW, Urteil vom 24.01.2011 – 1 A 1810/08 –, IÖD 2011, 88 ff., juris, Rn. 46-51 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Damit der beurteilte Beamte nachvollziehen kann, auf wessen Werturteil die Beurteilung basiert und woher ein mit ihm nicht persönlich in Kontakt stehender Beurteiler die zu Grunde gelegten Tatsachenkenntnisse bezieht, muss sich aus den Beurteilungsunterlagen ergeben, dass die Beteiligten sich ihrer jeweiligen Funktion im Beurteilungsverfahren bewusst sind. Es muss klar zwischen „Beurteilung“ und „Beurteilungsbeitrag“ differenziert werden. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Transparenz eines Beurteilungsverfahrens vor.

Dies ignoriert das angewandte Beurteilungsverfahren, obwohl der Deutschen Post AG die Differenzierung zwischen „Beurteilung“ und „Beurteilungsbeitrag“ bekannt ist, wie sich nicht nur aus ihren Schriftsätzen ergibt, sondern auch aus dem „Muster Beurteilungsbeitrag“, das Fachvorgesetzte von außerhalb der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten zu verwenden haben (Ziffer 4, Anlagen 2 und 3 der Beurteilungsrichtlinie).

(5) Dieser Systemfehler verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil nicht auszuschließen ist, dass die Beurteilungen für das Jahr 2013 bei einem ordnungsgemäßen Zustandekommen anders ausgefallen wären.

bb) Auf Grund dieses Fehlers kann das Gericht auch berücksichtigen, dass die in der Auswahlentscheidung ergänzend herangezogenen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen für das Beurteilungsjahr 2012 ebenfalls rechtswidrig waren, weil sie nicht durch den zuständigen Beurteiler erstellt wurden, sondern durch die jeweiligen Fachvorgesetzten, obwohl in der damaligen Beurteilungsrichtlinie (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 11.08.2014, Bl. 178 ff. der GA) und Gesamtbetriebsvereinbarung (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 11.08.2014, Bl. 182 GA) identische Zuständigkeitsregelungen wie für das Beurteilungsjahr 2013 bestanden.

cc) Aufbauend auf dem festgestellten Verstoß gegen die Vorgaben über Zuständigkeit, Transparenz und Tatsachenermittlung dürfte sich eine Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens auch aus einer in dem Beurteilungsjahr 2012 aufgetretenen unzulässigen „Synchronisation“ zwischen der Anzahl der Spitzennoten und der Anzahl der Beförderungsstellen ergeben.

(1) Wird über beamtenrechtliche Beförderungen allein auf der Grundlage einer einzigen Erkenntnisquelle - einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt - entschieden, so sind nicht nur an die strikte Einhaltung der Verfahrensvorgaben, sondern auch an die inhaltliche Richtigkeit dieser Anlassbeurteilungen besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Leistungsgrundsatzes und der Chancengleichheit (Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, die für eine solcherart vorgenommene Bewerberauswahl zu erfüllen sind. Beurteilungssysteme müssen transparent und folgerichtig sein und müssen insbesondere auch einheitlich praktiziert werden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012, – 2 B 10745/12 –, RiA 2012, 268 ff., juris, Rn. 7; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 – 3 B 36/12 –, V.n.b.). Eine Beurteilungsvorgabe des Dienstherrn, nach der nur so viele Spitzennoten vergeben werden dürfen, wie er Beförderungsstellen ausgebracht hat, verletzt den Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Beurteilung (OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 ff., juris, Rn. 41 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 – 4 S 227/13 –, VBlBW 2013, 306 ff., juris, Rn. 12 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 02.05.2013 – 6 CE 13.499 –, juris, Rn. 15 ff. und Beschluss vom 23.05.2013 – 6 CE 13.609 –, juris, Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 16.05.2013 – 5 ME 92/13 –, NVwZ-RR 2013, 928 ff., juris, Rn. 3 ff.). Denn damit wird bereits auf der Ebene des Beurteilungsverfahrens „zielorientiert“ die zukünftige Auswahlentscheidung gesteuert, d. h. mit der Vergabe der Spitzennote automatisch auch die Beförderungsstelle vergeben. Insofern „entscheidet“ der um die „Synchronisierung“ zwischen Beurteilungs- und Beförderungsebene wissende Beurteiler mit der Notenvergabe auch über die Beförderung (Nds. OVG, Beschluss vom 13.11.2013 – 5 ME 243/13 –, V.n.b.).

(2) An einem solchen einheitlichen Beurteilungsmaßstab dürfte es den Anlassbeurteilungen 2012 der im Statusamt A 5 stehenden Beamtinnen und Beamten bei der Niederlassung BRIEF BK. gefehlt haben, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss zu dem vergangenen Konkurrentenstreitverfahren des Antragstellers nahe legte (Nds. OVG, Beschluss vom 13.11.2013 – 5 ME 243/13 –). Da bei einer solchen Vorgehensweise ein Fehler im Beurteilungssystem der Niederlassung BRIEF BK. insgesamt bestünde, würde sie - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht nur die Rechtswidrigkeit der Beurteilungen der im damaligen Konkurrentenstreitverfahren Beigeladenen für das Jahr 2012 begründen, sondern auch zu einer Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Antragstellers und der im hiesigen Verfahren Beigeladenen für das Beurteilungsjahr 2012 führen. Auch deren Beurteilungen wurden bekanntgegeben, nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Anzahl der zugewiesenen Planstellen hatte.

(3) Für das Beurteilungsjahr 2013 kann die Kammer keine Abstimmung zwischen der Anzahl der Spitzenbeurteilungen und der zugewiesenen Beförderungsplanstellen erkennen. Dafür spricht zwar, dass Anlassbeurteilungen nur dann erstellt werden sollten, wenn der Organisationseinheit entsprechende Beförderungsplanstellten zur Verfügung gestellt würden (Ziffer 3 der Beurteilungsrichtlinie) sowie die Tatsache, dass die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen für das Beurteilungsjahr 2013 erst im April 2014 bekanntgegeben wurden, nachdem die Organisationseinheiten durch Anweisung vom 28.02.2014 über die Verteilung von Planstellen für die Beförderungsrunde 2014 informiert wurden. Jedoch ist eine Synchronisierung nicht offensichtlich, da die Anzahl der Spitzenbeurteilungen (22) diejenige der Beförderungsplanstellen (18) geringfügig überstieg.

dd) Ob die Auswahlentscheidung für die Beförderung von Beamtinnen und Beamten bei der Niederlassung BRIEF BK. nach der Besoldungsgruppe A 6 im Rahmen der Beförderungsrunde 2014 noch aus weiteren Gründen rechtsfehlerhaft ist, lässt die Kammer dahinstehen. Insbesondere ob der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt wurden und ob die Behinderung des Antragstellers im Rahmen der Anlassbeurteilung für das Beurteilungsjahr 2013 und die Vorjahre ausreichend gewürdigt wurde, vor allem, ob der personengebundene Zeitzuschlag angemessen und die Verpflichtung zur Teilnahme an Aufteilungen rechtmäßig ist, muss nicht mehr entschieden werden.

Hinsichtlich des vom Antragsteller geforderten Gespräches während des Beurteilungszeitraumes wird darauf hingewiesen, dass das Unterlassen eines „Mitarbeitergespräches“, selbst wenn die Beurteilungsrichtlinien ein solches vorsehen - was hier nicht der Fall ist -, nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung führen würde. Das Unterlassen eines Gesprächs im Stadium der Leistungserbringung kann allenfalls dazu geführt haben, dass der Beamte in den folgenden Monaten des Beurteilungszeitraums keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht hat. Für die Richtigkeit des Urteils über seine tatsächlichen Leistungen ist hingegen das Fehlen eines derartigen Gesprächs ohne Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 2 C 34.04 –, BVerwGE 124, 356 ff., juris, Rn. 10, m.w.N.; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2013 – 4 S 83/13 –, juris, Rn. 34). Die Rechts- und Pflichtenstellung des Beamten ergibt sich nicht aus den Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, sondern aus dem materiellen Beamtenrecht (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 2 A 7.07 –, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr 2, juris, Rn. 12). Der Beamte hat sich mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten zu widmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 – 5 C 31.13 –, juris, Rn. 13) und sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten.

Soweit der Antragsteller rügt, dass ihm die Beurteilung entgegen Ziffer 4 der Beurteilungsrichtlinie nicht in einem persönlichen Gespräch eröffnet wurde, dürfte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen, da die Richtlinie in besonderen Fallkonstellationen Ausnahmen vorsieht (zu einem in Beurteilungsrichtlinien zwingend vorgesehenen Beurteilungsgespräch: VGH Baden-Württemberg, a.a.O). Ein solcher Ausnahmefall dürfte gegeben sein, wenn der Beamte - wie hier - die persönliche Entgegennahme der Beurteilung verweigert.

c) Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens zum Zuge kommt.

Im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum ist es den Verwaltungsgerichten verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers als möglich erscheint, eine Prognose über den Inhalt einer neu zu fertigenden (Anlass-)Beurteilung anzustellen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –, NVwZ 2003, 200 f., juris, Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 15.09.2010 – 5 ME 181/10 –, NVwZ-RR 2011, 167 ff., juris, Rn. 13 und vom 13.11.2013 – 5 ME 243/13 –).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf  §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3  VwGO. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 3., 9., 13., 15., und 18. entspricht es der Billigkeit, ihre  außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch Verzicht auf die eigene Antragstellung kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen sind. Die  Beigeladenen zu 1., 2., 4. bis 8., 10. bis 12., 14., 16. und 17. haben ihre Kosten selbst zu tragen, da sie mit ihrem auf die Ablehnung der Rechtsschutzgewähr gerichteten Antrag unterlegen sind.

6. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 2 bis 4 GKG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung (24.06.2014) geltenden Gesetzesfassung in Höhe der Hälfte des jährlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 6 BBesO zum Zeitpunkt der Antragstellung (2.491,07 € x 12 x 0,5 = 14.946,42 €). Ruhegehaltfähige Zulagen existieren nicht. Im Rahmen des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der anzuwendenden Fassung ist der 12-fache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen zugrunde zu legen, nicht aber der 13-fache Betrag des Endgrundgehaltes(vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 10.07.2014 – 3 A 121/13 –, juris). Auf Grund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer von einer Halbierung des Streitwertes nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013 zu NVwZ-Heft 23/2013) abgesehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 -, juris, Rn. 27 ff.).