Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.02.2018, Az.: 13 OA 40/18

Aufenthaltsgestattung; Ausländerbehörde; Bescheinigung; Beschwerdeausschluss; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; asylrechtliche Streitigkeit; Streitwertbeschwerde

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.02.2018
Aktenzeichen
13 OA 40/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.01.2018 - AZ: 11 A 7711/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylG) gegen die Ausländerbehörde (§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AsylG) gerichtete Klage betrifft eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG.

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die in Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Berichterstatter der 11. Kammer - vom 18. Januar 2018 enthaltene Streitwertfestsetzung wird verworfen.

Die genannte Streitwertfestsetzung wird aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie führt aber zur Aufhebung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen.

1. Die Streitwertbeschwerde, die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG vom Prozessbevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen eingelegt wurde und über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. HS. GKG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter zu entscheiden hat, weil die mit ihr angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter der Kammer nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO getroffen worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 14.10.2011 - 13 OA 196/11 -, juris Rn. 3 m.w.N.), ist unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.

Die Unstatthaftigkeit der Beschwerde folgt aus § 80 AsylG. Nach dieser Vorschrift können gerichtliche Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz außer in den Fällen des § 133 Abs. 1 VwGO (Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss erfasst auch alle gerichtliche Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren, wie etwa die Verfahrenseinstellung, Kostenentscheidung, Gegenstandswertfestsetzung, (Teil-)Versagung von Prozesskostenhilfe, Aussetzung und Ruhensanordnung, Richterablehnung, Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung, selbst wenn diese Entscheidungen - in Ergänzung des Asylgesetzes - ihre Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen (z.B. VwGO, GKG, RVG, ZPO) haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 -, juris Rn. 2; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG § 80 Rn. 2; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier [Hrsg.], GK-AsylG, Stand: 83. EL April 2009, § 80 Rn. 10; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 72. Aktual. Juni 2011, AsylG § 80 Rn. 9). Das gilt auch für eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die irrtümlich in einem Asylverfahren getroffen wurde (vgl. Senatsbeschl. v. 14.10.2011, a.a.O., Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.6.2004 - 13 E 598/04 -, NVwZ-RR 2005, 138, 139 [OVG Nordrhein-Westfalen 03.06.2004 - 13 E 598/04.A]; Funke-Kaiser, a.a.O., § 80 Rn. 10.1).

Um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 80 AsylG handelt es sich hier, so dass der mit der vorliegenden Beschwerde angegriffene Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2018 unanfechtbar ist. Daraus, dass die dem Beschluss beigegebene Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft auf eine Beschwerdemöglichkeit verweist, kann der Prozessbevollmächtigte der Kläger keine solche für sich herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.2.1985 - BVerwG 2 C 14.84 -, juris Rn. 15).

Die Zuordnung einer Streitigkeit zum Asylrecht oder zum Aufenthaltsrecht (Ausländerrecht) hängt davon ab, ob die angefochtene oder begehrte Entscheidung oder sonstige Maßnahme ihre rechtliche (Ermächtigungs- oder Anspruchs-)Grundlage im Asylgesetz hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - BVerwG 1 C 6.97 -, juris Rn. 14; zu § 78 AsylVfG; Senatsbeschl. v. 14.10.2011, a.a.O., Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.5.2000 - 12 M 1819/00 -, juris Rn. 1). Demgegenüber kann nicht vorrangig darauf abgestellt werden, welche Behörde die Maßnahme erlassen oder deren Erlass abgelehnt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.6.2017 - OVG 3 S 37.17 -, juris Rn. 2 m.w.N.), auch wenn die Zuordnung zum Asylrecht bei einer Entscheidung oder sonstigen Maßnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, die dieses in Wahrnehmung der ihm nach dem Asyl(verfahrens)gesetz übertragenen Aufgaben trifft, keiner weiteren Begründung bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.1996 - BVerwG 9 B 714.95 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 20.2.2017 - 13 ME 251/16 -, V.n.b., S. 3 des Beschlussabdrucks).

Hierunter fallen nicht nur die Entscheidungen über Asylanträge (§ 13 Abs. 2 AsylG), mit denen über die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) und die Gewährung internationalen Schutzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG) befunden wird (§ 31 Abs. 2 AsylG), sondern auch die Feststellung nationalrechtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nach Stellung eines Asylantrags, denn auch diese Entscheidung trifft das Bundesamt aufgrund der ihm durch das Asylgesetz übertragenen Zuständigkeit (vgl. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Dasselbe gilt für die vom Bundesamt gemäß §§ 34 ff. AsylG getroffenen Abschiebungsandrohungen bzw. -anordnungen. Dass das Asylgesetz auf Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes verweist, die das Bundesamt bei seiner Entscheidung anzuwenden hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.1996, a.a.O., zur früheren Fassung des AsylVfG und AuslG 1990). Zwar sind dem Bundesamt mit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle von Abschiebungsandrohungen nach §§ 34, 35 AsylG sowie Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylG (beachte aber die Übergangsregelung in § 104 Abs. 12 AufenthG) und mit der Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG durch § 75 Nr. 12 AufenthG „atypisch“ auch einzelne Aufgaben übertragen worden, die ihre (unmittelbare) Grundlage im AufenthG finden. Insoweit wird jedoch durch die asylrechtliche „Scharniernorm“ des § 83c AsylG - der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 eingefügt worden ist - gewährleistet, dass auch die Erfüllung dieser Aufgaben betreffende Streitigkeiten als asylrechtlich im Sinne des § 80 AsylG gelten (vgl. den zugehörigen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 29.9.2015, BT-Drs. 18/6185, S. 36: „Klarstellung“; vgl. zum Hintergrund auch Bergmann/Dienelt, a.a.O., AsylG § 83c Rn. 2). Denn § 83c AsylG unterstellt die genannten Entscheidungen des Bundesamts dem Rechtsschutzregime des 9. Abschnitts des Asylgesetzes (§§ 74 ff. AsylG) sowie der zugehörigen asylgerichtlichen Zuständigkeitsregel aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO.

Ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist in differenzierter Weise nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, a.a.O., Rn. 14; Senatsbeschl. v. 14.10.2011, a.a.O., Rn. 5). So liegt es z.B. nach ihrer Stellung im Ablauf des Asylverfahrens nahe, dass Maßnahmen der Ausländerbehörden und der Polizei gemäß § 19 AsylG bei der Weiterleitung eines um Asyl nachsuchenden Ausländers im Asylgesetz ihre rechtliche Grundlage finden. Entsprechendes wird für Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen der Unterbringung und Verteilung Asylbegehrender nach §§ 44 ff. AsylG (in Niedersachsen etwa durch die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen - LAB NI -) oder für Entscheidungen zur Aufenthaltsgestattung (§§ 55 ff. AsylG) gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, a.a.O.).

Gemessen daran hat es sich bei dem durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen beendeten Klageverfahren 11 A 7711/17 um eine asylrechtliche Streitigkeit gehandelt. Denn die gegen den Beklagten als Ausländerbehörde gerichtete Klage der Kläger war nach gebotener verständiger Auslegung (§ 88 VwGO) insbesondere unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten vom 16. Januar 2018 (Bl. 25 der GA: „der Beklagte [hat] … dem Klagebegehren vollständig entsprochen“), der in Reaktion auf das eine „Gestattung“ anstelle der bisherigen Duldung in Aussicht stellende Schreiben des Beklagten vom 12. Januar 2018 (Bl. 26 der GA) eingereicht wurde, nur auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das gesetzliche Bestehen der Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylG) nach § 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG gerichtet. Die Frage eines derartigen Anspruchs asylsuchender Ausländer gegen die Ausländerbehörde betraf eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 80 AsylG (so auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 3). Hierfür spricht bereits systematisch, dass die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage dem Asylgesetz entstammt. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist zwar für die Ausstellung der begehrten Bescheinigung - wenn der asylsuchende Ausländer nicht (mehr) nach §§ 47 ff. AsylG verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (arg. e § 63 Abs. 3 Satz 1 AsylG) - nicht (länger) das Bundesamt, sondern diejenige Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung (z.B. nach §§ 56, 59b AsylG) räumlich beschränkt ist oder in deren Bezirk er (z.B. kraft einer Wohnsitzauflage nach § 60 AsylG) seinen Wohnsitz zu nehmen hat. Dieser Zuständigkeitswechsel ändert jedoch an dem materiell-asylrechtlichen Charakter der Ausstellung der begehrten Bescheinigung auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der maßgeblichen Normen nichts. Der geltend gemachte Anspruch aus § 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann nur bestehen, wenn eine Aufenthaltsgestattung als allein zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenes gesetzliches Aufenthaltsrecht zunächst gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit Ausstellung eines Ankunftsnachweises (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, früher sog. „BÜMA“) nach § 63a Abs. 1 AsylG oder gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG mit förmlicher Asylantragstellung nach § 13 Abs. 1 AsylG entstanden und später nicht nach § 67 AsylG erloschen ist. Dies alles erfordert, „klassische“ asylrechtliche Fragen zu stellen und zu beantworten, so dass auch teleologisch nichts für einen aufenthaltsrechtlichen Charakter der Streitigkeit hierüber spricht.

2. Mangels Zulässigkeit kann der Senat daher nicht in eine Prüfung der Begründetheit der eingelegten Streitwertbeschwerde eintreten. Jedoch hebt der Senat - als das Rechtsmittelgericht, vor dem das Verfahren wegen einer Entscheidung über den Streitwert „schwebt“ - die sonach erfolglos angefochtene Streitwertfestsetzung zuständigkeitshalber gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen auf, weil sie materiell rechtswidrig ist (vgl. zum Vorliegen dieser Abänderungsbefugnis des Senats in einer derartigen Konstellation Senatsbeschl. v. 14.10.2011, a.a.O., Rn. 8). Denn für das - nach alledem asylrechtliche - Klageverfahren 11 A 7711/17 durfte gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG kein (endgültiger) Streitwert festgesetzt werden, weil das Verfahren nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei ist. Stattdessen kommt (allein) die (noch beim Verwaltungsgericht zu beantragende) Festsetzung eines für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung maßgeblichen Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG in Betracht, der gemäß § 30 Abs. 1 RVG auf insgesamt 6.000 EUR festzusetzen sein dürfte (5.000 EUR nach Satz 1 dieser Vorschrift zzgl. Erhöhung um 1.000 EUR nach Satz 2 der Norm wegen zweier Kläger). Es erscheint hingegen nicht geboten, im Beschwerdeverfahren gegen die Streitwertfestsetzung nicht nur den Streitwert zu ändern bzw. aufzuheben, sondern sogleich den sich nach anderen Vorschriften richtenden Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren erstmalig festzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.10.2011, a.a.O., Rn. 9).

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).