Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 11.04.2001, Az.: 6 A 247/99

Bildungsgang; bildungspolitischer Gestaltungsfreiraum; Bildungsweg; Fachhochschulreife; falsche Auskunft; Fehlerhafte Auskunft; Streitwert

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
11.04.2001
Aktenzeichen
6 A 247/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum bildungspolitischen Gestaltungsraum des Gesetz- und Verordnungsgebers bei der Ausgestaltung der Bildungsgänge. Zu den Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Bedeutung einer fehlerhaften Auskunft der Schule.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Tatbestand:

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Der Kläger unterzog sich nach dem Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I in der Zeit vom 01. August 1995 bis zum 29. August 1998 einer Lehrausbildung im Augenoptikerhandwerk, die er mit der Gesellenprüfung abschloss. Anschließend besuchte er im Schuljahr 1998/99 die 11. Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe an einer Integrierten Gesamtschule (IGS) in Braunschweig. Am Ende des Schuljahres wurde ihm, als er die Schule verließ, mit dem erfolgreichen Abschluss des 11. Schuljahrganges der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife zuerkannt. Schließlich besuchte der Kläger in der Zeit vom 13. September bis zum 10. Dezember 1999 die 12. Klasse der Fachoberschule Technik der Berufsbildenden Schulen des Landkreises Wolfenbüttel. Einen weiteren Abschluss erhielt er nicht. Danach leistete er seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr.

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Zum Ende der 11. Jahrgangsstufe an der IGS beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zuerkennung der Fachhochschulreife. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. August 1999 unter Hinweis darauf ab, dass die Zuerkennung der Fachhochschulreife zwingend voraussetze, dass eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung erst nach der Versetzung in die Kursstufe (12. Klasse) durchlaufen werde. Die Beklagte empfahl dem Kläger, mit einem erfolgreichen Besuch der 12. Jahrgangsstufe einer Fachoberschule Technik die Fachhochschulreife zu erwerben. Der Kläger, der zunächst diesem Hinweis nachkam, brach die Schulausbildung an der Fachoberschule Technik nach kurzer Zeit allerdings ab, weil er den dort vorgehaltenen Fachrichtungen keine Bezugspunkte zu seiner Berufsausbildung entnehmen konnte.

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Gegen den Bescheid der Beklagten vom 04. August 1999 erhob der Kläger am 13. August 1999 Widerspruch, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 06. September 1999 als unbegründet zurückwies.

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Am 23. September 1999 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung trägt er vor:

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Die Auffassung der Beklagten, dass die Zuerkennung der Fachhochschulreife ausschließlich dann erfolgen könne, wenn eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nach der Versetzung in die Kursstufe der Sekundarstufe II erfolgreich abgeschlossen werde, sei unzutreffend. Das Schulgesetz sei, wie insbesondere den §§ 59 und 60 NSchG zu entnehmen sei, ersichtlich darauf ausgerichtet, dass Schüler, die an allgemeinbildenden Schulen den von ihnen zunächst angestrebten Abschluss nicht erreichten, mit einer ihren Neigungen entsprechenden beruflichen Ausbildung und einer berufsbezogenen Schulbildung die Fachhochschulreife doch noch erlangen könnten. Werde jedoch der schulische Teil der Fachhochschulreife an einer allgemeinbildenden Schule absolviert, bestehe kein Grund, dem Betreffenden nur deshalb die Fachhochschulreife zu versagen, weil er die zusätzlich erforderliche berufliche Bildung in einer abweichenden zeitlichen Reihenfolge vor dem Besuch der 11. Klasse durchlaufen habe. Er habe mit der Versetzung nach Klasse 12 der Kursstufe ein breiteres Allgemeinwissen nachgewiesen, als er mit dem Besuch der Klasse 12 einer Fachoberschule erreichen könne. Die hier maßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften seien deshalb so auszulegen, dass ihm ohne Rücksicht auf die Reihenfolge von abgeschlossener Berufsausbildung und Versetzung in die Kursstufe die Fachhochschulreife zugesprochen werden müsse. Jedenfalls sei ihm dieser Abschluss deshalb zuzuerkennen, weil ihm die Leitung der IGS nach dem Besuch der 11. Klasse die Erteilung einer Bescheinigung der Fachhochschulreife in Aussicht gestellt habe. Die für die Sekundarstufe II zuständige Stufenleiterin habe ihm die Auskunft erteilt, dass unmittelbar nach dem Abschluss der 11. Klasse an der IGS die Fachhochschulreife zuerkannt werden könne. Es gehe ihm darum, dass die zeitliche Reihenfolge der Ausbildung, die er durchlaufen habe, für den Erwerb der Fachhochschulreife akzeptiert und auf die Wiederholung einer bereits früher erbrachten praktischen Ausbildung verzichtet werde.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 04. August 1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 06. September 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Fachhochschulreife zuzuerkennen,

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sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie entgegnet:

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Der Wortlaut in § 1 Abs. 3 Nr. 1a der hier maßgeblichen Verordnung sei eindeutig. Danach sei vom Verordnungsgeber bewusst diese Regelung geschaffen worden, um denjenigen, die nach dem erfolgreichen Besuch der 11. Klasse der gymnasialen Oberstufe die Ausbildung abgebrochen hätten, nach einer anschließenden abgeschlossenen Berufsausbildung eine Möglichkeit zur Weiterqualifikation zu verschaffen. Wer dagegen erst nach einer Berufsausbildung in die 11. Klasse der gymnasialen Oberstufe eintrete, verfolge regelmäßig das Ziel, diese Ausbildung bis zum Abitur fortzusetzen. Sofern dies nicht der Fall sei, könne an der Fachoberschule die Fachhochschulreife, das sogenannte Fachabitur, erworben werden. Es handele sich hierbei aber um zwei wesensverschiedene Bildungsgänge. Ausnahmeregelungen seien nicht vorgesehen. Die Entscheidung stehe auch nicht im Ermessen der zuständigen Schulbehörde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Rechtliche Grundlage der Entscheidung der Beklagten über die Versagung der Fachhochschulreife sind die §§ 11 Abs. 4 und 60 Abs. 1 Nr. 6 des Nds. Schulgesetzes - NSchG - i.V.m. der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg - AVO-GOFAK - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 13. Mai 1998 (Nds. GVBl. 1998, 490). Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1a AVO-GOFAK wird die Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe durch den Nachweis der Versetzung in die Kursstufe (12. Jahrgangsstufe) sowie einer anschließenden mindestens zweijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung erworben. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger offenkundig nicht, indem er entgegen dem insoweit eindeutigen und einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 1a AVO-GOFAK die mindestens zweijährige erfolgreiche Berufsausbildung nicht im Anschluss an die Versetzung in die Kursstufe der IGS durchlaufen hat. Der Kläger hat vielmehr die Berufsausbildung zum Augenoptiker bereits vor dem Eintritt in die gymnasiale Oberstufe durchlaufen. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Klasse 11 an der IGS hat der Kläger lediglich den schulischen Teil der Fachhochschulreife absolviert. Der Verordnungsgeber ist bei der Regelung der Bildungswege zum Erwerb der Fachhochschulreife sowohl hinsichtlich des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule als auch im Bereich der berufsbildenden Schulen davon ausgegangen, dass die Fachhochschulreife, sofern nicht schon eine Prüfung am Ende der schulischen Ausbildung im berufsbildenden Bereich diese Berechtigung vermittelt (vgl. hierzu: § 33 Abs. 1 der Verordnung über berufsbildenden Schulen - BbS-VO - vom 24. Juli 2000 / Nds. GVBl. 2000, 178), zusätzlich zu dem schulischen Teil dieses Abschlusses den Nachweis einer berufspraktischen Ausbildung erfordert, die im Anschluss an die Schulausbildung durchlaufen werden muss (vgl. auch: § 33 Abs. 4 BbS-VO). Hiervon kann nach Maßgabe der genannten schulrechtlichen Bestimmungen jedenfalls in den Fällen nicht abgesehen werden, in denen die schulrechtlichen Bestimmungen eine solche Abfolge von schulischem und berufspraktischem Teil der Ausbildung vorsehen.

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Rechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des Bildungsweges bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsrechts noch im Hinblick auf die im Nds. Schulgesetz normierten Vorgaben. Mit der sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Befugnis des Staates, die Schulsysteme und Schulformen festzulegen und die Aufnahme in die verschiedenen Bildungswege wie auch die dort zu erwerbenden Abschlüsse und Berechtigungen an unterschiedliche Voraussetzungen zu knüpfen, wird das Recht der Eltern eines Schülers wie auch das des Schülers selbst auf eine freie Wahl zwischen den unterschiedlichen Bildungswegen begrenzt (BVerfG, Urt. vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71]). Eine derartige Regelung stellt die AVO-GOFAK dar. Die Normen dieser Verordnung bilden zusammen mit den entsprechenden Regelungen im Bereich der berufsbildenden Schulen (z.B. BbS-VO, BB-GVO) ein Gesamtgefüge, mit dem im Land Niedersachsen die Vorgaben des Gesetzgebers zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung (§ 54 Abs. 1 NSchG) und insbesondere zur Förderung der allgemeinen Bildung im berufsbildenden Schulbereich (§ 21 Abs. 1 NSchG) konkretisiert werden. Dieses Recht auf Bildung beschränkt sich allerdings auf eine Teilhabe an den vorhandenen öffentlich-rechtlichen Bildungsmöglichkeiten (§ 59 Abs. 1 NSchG) im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen und vorbehaltlich des Möglichen und notwendigerweise Regelungsbedürftigen (BVerfG, Urt. vom 18.07.1972, BVerfGE 33, 303). Die AVO-GOFAK und die BbS-VO sind Teile eines Spektrums von Bildungsmöglichkeiten, unter denen die Schülerinnen und Schüler bzw. Auszubildenden wählen können, um auf dem ihnen am geeignetsten erscheinenden Weg das von ihnen angestrebte Bildungsziel zu erreichen. Allerdings sind sie darauf verwiesen, ausschließlich nach Maßgabe der jeweils vorgegebenen Aufnahmevoraussetzungen und Ausbildungsanforderungen die Bildungseinrichtungen zu nutzen.

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Der Kläger kann hiernach mit einer Berufsausbildung, die er zeitlich vor dem Erreichen des schulischen Teils der Fachhochschulreife an der IGS durchlaufen hat, nicht nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3, 18 AVO-GOFAK die Fachhochschulreife erreichen. Hierzu bedürfte es einer weiteren (anschließenden) mindestens zweijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung. Der Kläger hatte nach der erfolgreichen Beendigung seiner Ausbildung zum Augenoptiker die Möglichkeit, diese berufspraktische Ausbildung zusammen mit dem davor erworbenen Erweiterten Sekundarabschluss I für einen Quereinstieg in die 12. Jahrgangsstufe einer Fachoberschule zu nutzen, an der mit dem Bestehen der Abschlussprüfung die Fachhochschulreife erworben wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BbS-VO). Dieser von dem Kläger erst nach Durchlangen der 11. Klasse an der IGS beschrittene Weg wurde von ihnen vorzeitig wieder abgebrochen. Der Kläger hätte die berufliche Ausbildung außerdem für einen Zugang zu einer Berufsoberschule nutzen können, die zu einer fachgebundenen Hochschulreife führt (§ 18a NSchG) und mit einer Zusatzprüfung die allgemeine Hochschulreife vermittelt. Der Kläger hätte die berufliche Erstausbildung schließlich - nach einem Jahr beruflicher Tätigkeit in diesem Beruf - auch für den Besuch einer fachnahen Fachschule (z.B. Medizintechnik) einsetzen können, an der die Abschlussprüfung zur Fachhochschulreife führt (§ 33 Abs. 1 BbS-VO). Soweit sich der Kläger auf der Grundlage des von ihm vor der Ausbildung zum Optiker erworbenen Erweiterten Sekundarabschlusses I zur Fortsetzung der Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule entschlossen hat, hatte die auf einer vorübergehenden Änderung seiner beruflichen Ziele beruhende Optikerausbildung keine Bedeutung für den weiteren Ausbildungsgang an solchen Einrichtungen. Innerhalb der vorgegebenen Bildungsgänge sind die einschlägigen Vorschriften über die Voraussetzungen für den Zugang zu ihnen und für den Erwerb der dort zu erreichenden Abschlüsse zu beachten. Hierüber hätte sich der Kläger vor Beginn des von ihm gewählten Bildungsganges ausreichend informieren müssen.

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Die vom Kläger in der Ablehnung seines Begehrens empfundene Härte sieht das Gericht nicht. Zwar trifft es - wie bereits dargelegt wurde - zu, dass das Wahlrecht zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Bildungsgängen nicht mehr als notwendig begrenzt oder eingeschränkt werden darf. Dies wäre der Fall, wenn der Gesetz- oder der Verordnungsgeber überzogene und mit den bildungspolitischen Zielsetzungen nicht zu vereinbarende Anforderungen für den Zugang zur Bildungsstätte oder für den Erwerb von Abschlüssen stellen würde. Das trifft hier nicht zu. Der niedersächsische Verordnungsgeber hat eine Reihe von Möglichkeiten geschaffen, auf der Grundlage einer Berufsausbildung eine Weiterbildung zu betreiben, die nicht nur einer Förderung der beruflichen Bildung dient, sondern auch zu Abschlüssen und Berechtigungen führt, wie sie an allgemeinbildenden Schulen erworben werden können. Diese Wahlmöglichkeit bestand auch für den Kläger. Bei rechtzeitiger und genügend sorgfältiger Information vor dem Übertritt in die IGS hätte er erkennen können, dass er dort mit der früher durchlaufenden Berufsausbildung die Fachhochschulreife nicht erwerben konnte. Er kann nunmehr nicht verlangen, dass die vorhandenen Regelungen der verschiedenen Bildungswege im Nachhinein in anderer Weise ausgelegt und angewandt werden, als ursprünglich vom Normgeber festgelegt wurde. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass selbst im Fall einer festgestellten Regelungslücke dem Begehren des Klägers nicht entsprochen werden könnte, weil es dem Normgeber überlassen bleiben müsste, in welcher Weise er die Vorschriften ergänzt. Der Grund in der für den Kläger misslichen Lage liegt jedoch nicht in einer überzogenen Anforderung an die Anerkennung seiner beruflichen Vorbildung im Rahmen des § 1 Abs. 3 AVO-GOFAK, sondern in einer den bestehenden Regelungen der verschiedenen Bildungswege nicht entsprechenden Abfolge der Ausbildungswege.

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Soweit der Kläger geltend macht, von der Stufenleiterin der Integrierten Gesamtschule unzureichend bzw. fehlerhaft über die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife durch den Besuch der gymnasialen Oberstufe informiert worden zu sein, begründet dies - selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte - keinen Anspruch darauf, ihm unter Verzicht auf die in § 1 Abs.3 Nr. 1a AVO-GOFAK normierten Voraussetzungen die Fachhochschulreife zuzuerkennen. Denn selbst eine fehlerhaft erteilte Auskunft könnte die Beklagte weder berechtigen noch verpflichten, eine Regelung zu treffen, die den gesetzlichen Vorschriften zuwider liefe (vgl. BVerwGE, Urt. vom 24.07.1975, Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr. 84; OVG Lüneburg, Beschl. vom 23.06.1998, 13 M 2838/98; VG Braunschweig, Urt. vom 22.01.1992, 6 A 61292/91; Urt. vom 25.03.1982, 6 VG A 321/81). Es kann deshalb dahingestellt bleiben und bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob der Kläger tatsächlich eine unzutreffende Auskunft über die Anforderungen an den Erwerb der Fachhochschulreife von der Schule erhalten hat. Zu bedenken wäre hierbei auch, dass nicht die Schule, sondern die Beklagte zuständig gewesen wäre, über die Voraussetzungen eines Erwerbs der Fachhochschulreife an der IGS, sofern sich diese nicht auf dem schulischen Teil beschränkt, eine sachrichtige Auskunft zu erteilen.

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Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 VwGO), ist abzulehnen, weil der Kläger nach dem Ausgang des Klageverfahrens die Verfahrenskosten selbst zu tragen hat und deshalb kein schutzwürdiges Interesse besteht, die Vorverfahrenskosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.