§ 1 AVO-GOBAK - Arten der Abschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Diese Verordnung regelt den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife an öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen.
(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen
- 1.in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs und
- 2.in der Abiturprüfung.
(3) Die Fachhochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs, und zwar
- 1.
der schulische Teil nach Maßgabe des § 17 und
- 2.
der berufsbezogene Teil
- a)
durch eine erfolgreich abgeschlossene, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte Berufsausbildung,
- b)
durch ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum oder
- c)
durch Ableistung eines einjährigen sozialen oder ökologischen Jahres, eines einjährigen Wehr- oder Zivildienstes oder eines einjährigen Bundesfreiwilligendienstes.