Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.04.2011, Az.: 9 LA 23/10

Pauschalierende Erfassung unterschiedlicher Nutzungsformen von Grundstücken durch eine Straßenausbaubeitragssatzung ist zulässig

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.04.2011
Aktenzeichen
9 LA 23/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 15662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0418.9LA23.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 12.11.2009 - AZ: 2 A 484/09

Fundstellen

  • FStNds 2011, 711-715
  • NVwZ-RR 2011, 619
  • NdsVBl 2011, 224-226
  • Städtetag 2011, 39

Amtlicher Leitsatz

Wegen der Schwierigkeiten, die jeweiligen Gebrauchsvorteile der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen angemessen zu gewichten, kann eine Straßenausbaubeitragssatzung unterschiedliche Nutzungsformen pauschalierend erfassen. Die Bemessung eines als Golfplatz genutzten Grundstücks mit dem Nutzungsfaktor von 0,5, der für Grundstücke vorgesehen ist, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden, ist sachgerecht.

Gründe

1

Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind nicht gegeben.

2

Die Ausführungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Der Rechtsprechung des Senats entspricht es anzunehmen, dass der in § 8 der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 27. Juni 2002 vorgesehene Verteilungsmaßstab nicht zu beanstanden ist. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

§ 8

Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung

(1) Für die Flächen nach § 6 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die

1.

aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, 0,5,

2.

im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn

a) sie ohne Bebauung sind, bei

aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167,

bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333,

cc) gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau) 1,0,

b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Zelt- und Campingplätze ohne Bebauung) 0,5 ...

... .

3

Diese Regelung genügt den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats an eine solche Maßstabsregelung zu stellen sind. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2008 (9 LC 252/07, [...] Rdn. 65) ausgeführt:

"Im Ausbaubeitragsrecht sind an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands grundsätzlich nur Grundstücke zu beteiligen, wenn und soweit deren Eigentümern im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme) durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage aktuelle, d.h. eine Beitragserhebung rechtfertigende (wirtschaftliche Sonder-) Vorteile geboten werden (vgl. Driehaus, a.a.O. § 35 Rdnr. 5). Die Annahme eines "besonderen wirtschaftlichen Vorteils" kann nicht losgelöst von der auf dem Grundstück ausgeübten zulässigen bzw. zugelassenen Nutzung gesehen werden. Für die Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit und der auf ihr beruhenden Vorteile ist darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird. Das bedeutet, dass auf den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage abzuheben ist. Je größer die wahrscheinliche Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage ist, desto wertvoller ist die Möglichkeit zu deren Inanspruchnahme und desto höher sind die durch sie gebotenen (wirtschaftlichen Sonder-) Vorteile. Die Höhe des durch die Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit. Deshalb ist für die Gestaltung eines Verteilungsmaßstabes an ein Merkmal anzuknüpfen, von dem angenommen werden darf, es sei von besonderem Aussagewert für den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (ebenso z.B. VGH München, Beschluss vom 2.10.1985 - 23 CS 85 A. 2363 - BayVBl 1986, 500). Als ein solches Merkmal bietet sich zunächst die zulässige Grundstücksnutzung an. ..."

4

Diesen Maßgaben genügt die angeführte Satzungsregelung der Beklagten. Sie trägt in hinreichender Weise den unterschiedlichen Nutzungen auch im Außenbereich Rechnung.

5

Die Regelung ermöglicht auch für das betreffende Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Beitragsermittlung. Diese ist nicht erst dann anzunehmen, wenn in jedem Einzelfall eine gerechte Lösung erzielt wird, sondern bereits dann, wenn die im jeweiligen Abrechnungsgebiet vorhandenen typischen Fälle einer gleichartigen Behandlung zugeführt werden. Der so umschriebene Grundsatz der Typengerechtigkeit ist verletzt, wenn sich ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für eine satzungsrechtlich angelegte Differenzierung bzw. Gleichbehandlung nicht finden lässt, sich die Satzungsregelung also als in diesem Sinne willkürlich erweist (zum Grundsatz der regionalen Teilbarkeit OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.2.2004 - 1 M 242/03 - [...] Rdn. 46 m.w.N.; zum Übrigen OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.2.1998 - 2 L 136/96 - [...] Rdn. 23; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., 2007, § 36 Rdn. 2). So liegt es hier nicht.

6

In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht hierzu überzeugend ausgeführt:

"Es ist nur schwer möglich, den Gebrauchsvorteil von Friedhöfen, Sportanlagen sowie Dauerkleingärten in ein angemessenes Verhältnis zu dem Gebrauchsvorteil zu setzen, den der Straßenausbau baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken bietet. Die Freiflächen von Friedhöfen, Sportanlagen und Dauerkleingärten haben häufig einen Umfang, der es im Hinblick auf das beitragsrechtliche Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 NKAG einerseits erforderlich macht, einen prozentualen Abschlag bei der Berücksichtigung der beitragswirksamen Grundstücksfläche zu machen, da diese Grundstücke andernfalls unverhältnismäßig hoch belastet würden, wobei andererseits ein Ansatz von 50% der Fläche bei diesen Grundstücken innerhalb des der Gemeinde eingeräumten ortsgesetzgeberischen Ermessens liegt und zulässig ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.12.2004 - 9 ME 151/04 - m.w.N.). Eine weitergehende Differenzierung ist im Interesse der Beitragsgerechtigkeit nicht erforderlich. Eine pauschalierende Betrachtungsweise genügt den Anforderungen an die Beitragsgerechtigkeit. Insbesondere sind weitere Differenzierungen für Sport- oder Freizeitgrundstücke im Außenbereich nicht geboten. Es kann nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Gelände einem kleinen oder großen Verein mit vielen Mitgliedern und großem Publikumsandrang bei einer mehr oder minder hohen Nutzungsdichte auf dem Grund und Boden zur Verfügung steht, weil zutreffend auf das Verkehrsaufkommen im Verhältnis zur Fläche abzustellen ist.

Auch wenn es schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist, für alle Fälle der landwirtschaftlichen Grün- und Ackerlandnutzung eine verlässliche Größe für den Zu- und Abgangsverkehr zu ermitteln, so lässt sich doch hinreichend sicher annehmen, dass mit einer Sport- und Freizeitfläche mehr Verkehr, bezogen auf die Flächenausdehnung, verbunden ist als mit einer ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Fläche. Beispielsweise wird bei einer Weidenutzung das Grundstück einige Male zur Grundstückspflege und Düngung aufgesucht. Dann werden Tiere gebracht und geholt und in unterschiedlichem Maße versorgt und betreut. Jedoch kann auch bei einer pauschalierten Betrachtungsweise nicht davon ausgegangen werden, dass von Frühjahr bis Herbst täglich mehrfacher Straßenverkehr zu oder von der Weidefläche stattfindet. Auch wenn dies bei besonderen Betriebsgestaltungen im Einzelfall möglich sein kann, kommt es darauf nicht an, weil es um pauschalierende Betrachtungen geht. Demgegenüber ist bei einer typisierenden Betrachtungsweise ein im Vergleich zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken erheblich höherer Zu- und Abgangsverkehr anzunehmen, wenn Grundstücke für sportliche oder sonstige Freizeitaktivitäten genutzt werden. Dadurch wird nicht nur Verkehr durch Vereinsmitglieder sondern auch durch Besucher angezogen. Die Benutzung des Platzes und der damit verbundene Verkehr sind zwar witterungsabhängig, jedoch nicht auf einige Tage im Jahr beschränkt. Vielmehr steht eine Sport- und Freizeitfläche in der Regel von Frühling bis Herbst Mitgliedern und Besuchern zur Verfügung. Wenn die Satzung für eine derartige Nutzung ein ungefähr 16-fach höheres Verkehrsaufkommen im Vergleich zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken annimmt, erscheint diese Gewichtung nicht von vornherein als sachwidrig. ... "

7

Dem schließt sich der beschließende Senat an. Die Ausführungen der Klägerin zwingen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Behandlung von Golfplätzen als Außenbereichsgrundstücke im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 b) der Straßenbaubeitragssatzung, also als solche, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden, ist hinreichend sachlich gerechtfertigt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verursachen bei typisierender Betrachtungsweise Grundstücke, die für sportliche oder sonstige Freizeitaktivitäten genutzt werden, erheblich höheren Zu- und Abgangsverkehr als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dies gilt auch für als Golfplatz genutzte Grundstücke. Golfplätze sind grundsätzlich für die über weite Teile des Jahres erfolgende Ausübung des Sports und für die Unterhaltung sowie Instandsetzung der Spielflächen auf eine Erreichbarkeit und damit auf eine Inanspruchnahme der Straße angewiesen. Da der Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Straße von einem als Golfplatz genutzten Grundstück höher ist als bei einem etwa als Grünland genutzten Grundstück, kommt eine Gewichtung mit dem für letztgenannte Grundstücke vorgesehenen Nutzungsfaktor von 0,0333 bzw. einem vergleichbar niedrigen Nutzungsfaktor erkennbar nicht in Betracht. Allerdings ist die Gewichtung des Gebrauchsvorteils, den ein als Golfplatz genutztes Grundstück von einer ausgebauten Straße hat, nur schwer möglich. Es sprechen aus Sicht des Senats keine durchgreifenden Bedenken dagegen, einen ähnlichen Gebrauchsvorteil wie bei Grundstücken anzunehmen, die z.B. als Friedhof, Sportplatz, Freibad, Dauerkleingarten oder Zelt- und Campingplatz ohne Bebauung genutzt werden. Dass bei Golfplätzen typischerweise eine derart geringe Nutzerdichte besteht, dass die Gewichtung mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 für sich genommen offensichtlich unangemessen ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Angesichts der zunehmenden Beliebtheit, der sich der Golfsport erfreut, erscheint dies auch als fraglich. Das Vorbringen der Klägerin, Golfplätze hätten im Vergleich mit den anderen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 b) der Straßenbaubeitragssatzung beispielhaft aufgeführten Nutzungen typischerweise einen sehr viel höheren Flächenbedarf, sie seien größer und hätten Grünlandcharakter, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu berücksichtigen ist, dass es durchaus auch etwa großflächige Dauerkleingärten und unbebaute Zelt- oder Campingplätze gibt. Wegen der dargestellten Schwierigkeiten, die Gebrauchsvorteile der jeweiligen Nutzungen angemessen zu gewichten, ist der Beklagten eine pauschalierende Erfassung der unterschiedlichen Nutzungsformen, wie sie etwa in § 8 Abs. 1 Nr. 2 b) der Straßenbaubeitragssatzung erfolgt ist, nicht verwehrt. Dass die Gleichbehandlung einer Golfplatznutzung und aller anderen - wie dargelegt - in zulässiger Weise pauschaliert erfassten Nutzungen sachwidrig ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Aus dem von ihr angeführten Flächenbedarf für eine Ausübung des Golfsports folgt nichts für die hier maßgebliche Frage, wie groß die Inanspruchnahme der Straße infolge der Nutzung wahrscheinlich sein wird. Anzunehmen ist, dass typischerweise ein größerer Golfplatz einen höheren Gebrauchsvorteil von einer Straße haben kann. Ist der Golfplatz größer, können ihn mehr Spieler zeitgleich bespielen, damit steigt der Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Straße. Insofern erscheint es auch nicht im Hinblick auf das beitragsrechtliche Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 NKAG als geboten, für Golfplätze einen prozentualen Abschlag bei der Berücksichtigung der beitragswirksamen Grundstücksfläche zu fordern (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2004 - 9 ME 151/04 -). Der Senat teilt nach alle dem die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Gewichtung der etwa im Außenbereich gelegenen Grundstücke, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden, mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 auch in Bezug auf Golfplätze nicht als von vornherein sachwidrig und damit willkürlich erweist. Des Erlasses einer besonderen Verteilungsregelung für Golfplätze bedurfte es demnach nicht.

8

Ernstlichen Zweifeln begegnet auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundstück der Klägerin, das Teil eines Golfplatzes bildet, sei insgesamt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 b) der Straßenbaubeitragssatzung heranzuziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. etwa Beschluss vom 16.10.2003 - 9 ME 150/03 - NdsVBl. 2004, 161, [...]; Urteil vom 7.6.1994 - 9 L 4155/92 -) werden grundsätzlich auch großflächige Grundstücke, die an mehrere Straßen angrenzen, durch den Ausbau jeder dieser Straßen hinsichtlich ihrer gesamten Fläche bevorteilt. Eine Begrenzung des beitragsrelevanten Vorteils auf eine bestimmte Teilfläche des Grundstücks, etwa in Form einer Tiefenbegrenzungsregelung oder rechnerischen Aufteilung der Fläche, findet also in der Regel nicht statt. Abweichendes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn besondere Umstände - wie die einseitige Ausrichtung der inneren Erschließung von Teilflächen zu bestimmten Straßen hin bzw. die unterschiedliche, jeweils verschiedenen Straßen zuzuordnende Nutzung von Teilflächen - es nahe legen, bei realistischer Betrachtungsweise davon auszugehen, die ausgebaute Straße werde aller Wahrscheinlichkeit nach nur von bestimmten Teilflächen des Grundstücks in Anspruch genommen (vgl. Urteil des Senats vom 12.7.1994 - 9 L 295/92 -). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Das Grundstück der Klägerin grenzt an die ausgebaute Straße B. Weg und an die Straße C.. Es weist keine innere Erschließung auf, so dass eine ausschließliche verkehrsmäßige Zuordnung von Teilflächen zu einer bestimmten Straße nicht stattfindet.

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Das Vorbringen der Klägerin, an den D. Weg grenzten nur als Grün- und Ackerland bzw. Wald genutzte Teilflächen ihres Grundstücks, die als Golfplatz genutzte Fläche liege vom D. Weg aus betrachtet hinter den als Grün- und Ackerland bzw. Wald genutzten Teilflächen, eine wegemäßige Verbindung vom D. Weg zur Golfplatzfläche bestehe nicht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Bejahung eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG und damit eine Pflicht zur Entrichtung von Straßenausbaubeiträgen ist ausreichend, dass die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung in einer nicht nur untergeordneten Weise über die ausgebaute Straße realisiert werden kann. Nicht maßgeblich ist insoweit die gegenwärtige tatsächliche Nutzung des Grundstücks, sondern die mögliche Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer, wenn dieser wirtschaftlich zumutbare Anstrengungen unternimmt (Nds. OVG, Beschluss vom 16.10.2003 - 9 ME 150/03 - NdsVBl. 2004, 161, [...] m.w.N.). Es steht außer Zweifel, dass eine Nutzung des Grundstücks insgesamt als Golfplatz auch über die ausgebaute Straße B. Weg möglich wäre. Der Klägerin wäre es wirtschaftlich zumutbar, den von ihr angeführten Bewuchs zu beseitigen, um eine entsprechende Nutzung realisieren zu können. Dass ihr dieses Vorgehen als sinnlos erscheint, weil das Clubhaus an anderer Stelle liegt und nach ihren Statuten nur dort Golfrunden in zulässiger Weise begonnen und beendet werden dürfen, führt zu keiner anderen Beurteilung.

10

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache weist weder überdurchschnittliche, also über das Normalmaß hinausgehende Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung auf. Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.