Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.04.2011, Az.: 4 PA 246/10
Bei aus den Angaben des Antragstellers resultierender Deckungslücke kann die Behörde einen Antrag auf Wohngeld abweisen; Möglichkeit der Abweisung eines Antrags auf Wohngeld bei aus den Angaben des Antragstellers resultierender Deckungslücke
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.04.2011
- Aktenzeichen
- 4 PA 246/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 19294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0426.4PA246.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 166 VwGO
- § 114 S. 1 ZPO
Fundstellen
- DVBl 2011, 1051
- DWW 2011, 358
- FStBay 2012, 376-378
Amtlicher Leitsatz
Sind die Angaben des Antragstellers zu seinen Einkünften nicht nachvollziehbar, weil zwischen den angegebenen Einkünften und dem Bedarf und Aufwand zum Lebensunterhalt eine erhebliche "Deckungslücke" besteht, kann die Behörde den Antrag auf Gewährung von Wohngeld mangels anderer Möglichkeiten der Sachaufklärung in vollem Umfang ablehnen oder zwecks Ermittlung des Jahreseinkommens den Betrag, den der Antragsteller im Laufe eines Jahres für seinen Lebensunterhalt aufwendet, schätzen; dieser Schätzung können die sozialhilferechtlichen Regelsätze und die Aufwendungen für Miete sowie andere unabweisbare Verpflichtungen zugrunde gelegt werden.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die auf Gewährung von Wohngeld gerichtete Klage abgelehnt hat, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da das Rechtsschutzbegehren des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat und der Kläger deshalb nach§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass zwischen den von dem Kläger angegebenen Einkünften und seinem Bedarf und Aufwand zum Lebensunterhalt eine erhebliche "Deckungslücke" besteht, die Beklagte daher zusätzliche Einkünfte des Klägers annehmen und den Wohngeldantrag des Klägers auf dieser Grundlage ablehnen durfte.
Der Bedarf und Aufwand des Klägers zu seinem Lebensunterhalt beträgt ausgehend von dem sozialhilferechtlichen Regelsatz, seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen und Kontoauszügen insgesamt 1.128,51 EUR monatlich und setzt sich zusammen aus 359 EUR Regelsatz, 235 EUR Wohnungsmiete, 108 EUR Garagenmiete, 262,84 EUR Autokreditraten, 53,77 EUR Kfz-Steuern und Kfz-Versicherung, 100 EUR laufende Ausgaben des Klägers für seinen Wagen der Marke BMW und 9,90 EUR Kontoführungsgebühren. Dem steht lediglich eine monatliche Nettorente des Klägers von 469,13 EUR gegenüber. Die "Deckungslücke" beträgt danach 659,38 EUR im Monat. Wird zu Gunsten des Klägers angenommen, dass er von seiner Schwester Anfang 2010 mit einem (inzwischen wohl bereits verbrauchten) Darlehen in Höhe von insgesamt 1.850 EUR zur Deckung seines laufenden monatlichen Lebensbedarfs unterstützt worden ist, ergibt sich auf den Monat umgelegt ein weiteres Einkommen in Höhe von 154,17 EUR (für das Jahr 2010). Doch auch bei Berücksichtigung dieses angeblichen Darlehens bleibt eine "Deckungslücke" von monatlich 505,21 EUR, die durch das dem Kläger höchstens zustehende Wohngeld (114 EUR) keineswegs zu schließen wäre. Wird zu Gunsten des Klägers ferner angenommen, dass er - ausgehend von seinen eigenen Angaben - lediglich 310 EUR im Monat und damit weniger als den sozialhilferechtlichen Regelsatz von 359 EUR für den laufenden Lebensbedarf benötigt und er die Miete bereits seit Jahren nicht mehr gezahlt hat (wobei die Beklagte für diesen Fall allerdings zu Recht die - hier wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht zu beantwortende - Frage aufgeworfen hat, ob überhaupt ein ernsthaftes Mietverhältnis vorliegt, für das Wohngeld beansprucht werden kann), bleibt immer noch ein Betrag von 844,51 EUR im Monat für den Bedarf und den tatsächlich geleisteten Aufwand des Klägers zu seinem Lebensunterhalt, dem ausgezahlte Rentenbezüge von monatlich 469,13 EUR gegenüberstehen. Die ungedeckten Ausgaben des Klägers betragen demnach auch bei diesen (für den Kläger günstigsten) Annahmen noch 375,38 EUR bzw. 221,21 EUR im Monat bei Berücksichtigung der angeblichen Darlehensgewährung durch die Schwester des Klägers. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger sich trotz einer monatlichen Nettorente von lediglich 469,13 EUR erhebliche und nach den vorgelegten Kontoauszügen auch tatsächlich getätigte Ausgaben für die Miete von zwei Garagen und den Erwerb und Unterhalt eines Pkw der Mittelklasse leistet. Die Angaben des Klägers zu seinen Einkünften sind nach allem nicht ansatzweise nachvollziehbar. Es ist anzunehmen, dass der Kläger über weitere, der Beklagten gegenüber nicht offen gelegte Einnahmen verfügt.
Daher hätte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Wohngeld mangels anderer Möglichkeiten der Sachaufklärung auch ohne die Annahme eines zusätzlichen Einkommens in vollem Umfang ablehnen können, weil der Kläger hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld, zu denen auch die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört, nicht nur darlegungs-, sondern auch nachweis- und beweislastpflichtig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8.9.2010 - 4 LA 321/09 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.6.2004 - 12 S 2654/03 -, FEVS 56, 44).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30.11.1972 - VIII C 81.71 -, BVerwGE 41, 220, und 16.1.1980 - 8 C 24.79 -, Buchholz 454.71 § 11 WoGG 2 Nr. 2; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.5.2005 -9 C 05.281 -) kann die Wohngeldbehörde zwecks Ermittlung des Jahreseinkommens mangels anderer Möglichkeiten der Sachaufklärung den Betrag, den der Wohngeldantragsteller im Laufe eines Jahres für seinen Lebensunterhalt aufgewendet hat, aber auch schätzen, wenn der Antragsteller nicht in der Lage oder bereit ist, einen Nachweis über die verwendeten finanziellen Mittel zu führen. Dieser Schätzung können die sozialhilferechtlichen Regelsätze und die Aufwendungen für Miete sowie andere unabweisbare Verpflichtungen zugrunde gelegt werden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.5.2005 -9 C 05.281 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.6.2004 - 12 S 2654/03 -). Danach begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 10. März 2010 neben den Renteneinkünften des Klägers ein zusätzliches geschätztes Einkommen des Klägers in Höhe von "nur" 342,22 EUR im Monat angenommen und der Wohngeldberechnung ein monatliches Gesamteinkommen von 768,70 EUR zu Grunde gelegt hat, bei dem der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld hat. Denn ausgehend von dem sozialhilferechtlichen Regelsatz, den Aufwendungen des Klägers für Miete und seinen sonstigen Ausgaben und einem sich danach ergebenden Gesamtbedarf von 1128,51 EUR im Monat hätte die Beklagte auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch deutlich höhere Einnahmen ansetzen können, bei denen der Kläger erst recht keinen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld hat.