Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.04.2011, Az.: 13 LB 66/07
Gefahrengrad in der irakischen Provinz Dohuk rechtfertigt nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots ohne das Hinzutreten gefahrerhöhender Umstände in der Person des Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.04.2011
- Aktenzeichen
- 13 LB 66/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 14415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0413.13LB66.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs. 7 S. 2 AufentG
- Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie
- Art. 18 Qualifikationsrichtlinie
Amtlicher Leitsatz
Der Gefahrengrad in der irakischen Provinz Dohuk rechtfertigt ohne das Hinzutreten gefahrerhöhender Umstände in der Person des Ausländers nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufentG.
Tatbestand
Die Klägerin, eine irakische Staatsangehörige, wurde am 15. Februar 2002 in Deutschland als Kind kurdischstämmiger Eltern aus der Provinz Dohuk geboren. Die Ablehnung des Asylantrags ihres Vaters wurde mit Wirkung vom 27. Juli 1999 unanfechtbar, hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages ihrer Mutter trat am 15. Oktober 2002 Unanfechtbarkeit ein. Nach der Geburtsanzeige durch die Ausländerbehörde am 18. Mai 2005 wurde auf Grundlage der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylVfG für die Klägerin ein Asylverfahren durchgeführt. Die Eltern der Klägerin wurden aufgefordert, zu den Asylgründen ihres Kindes Stellung zu nehmen. Daraufhin bezweifelten diese mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Oktober 2005, dass ein Asylverfahren wirksam eingeleitet worden sei, da § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder nicht anwendbar sei.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 31. Oktober 2005 zuging, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ebenfalls nicht vorlägen. Zugleich wurde die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihr wurde ihre Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.
Am 7. November 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, § 14a AsylVfG sei aus Rechtsgründen auf die Klägerin nicht anwendbar.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2005 aufzuheben.
die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 18. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht Göttingen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe kein Asylverfahren in gesetzmäßiger Weise stattgefunden. Mangels Antragstellung durch ein Elternteil der noch nicht asylmündigen Klägerin sei für diese bislang kein wirksamer Asylantrag gestellt worden. Die Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylVfG finde auf die vor dem 1. Januar 2005 geborene Klägerin keine Anwendung.
Am 27. Januar 2006 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 9. März 2006 hat der damals zuständige 9. Senat des erkennenden Gerichts die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 18. Januar 2006 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2007 gegenüber der Beklagten im Hinblick auf § 14a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2007 die Ziffern 1 und 2 ihres angefochtenen Bescheides vom 24. Oktober 2005 aufgehoben und das Asylverfahren eingestellt. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. April 2007 die Klage insoweit zurückgenommen. Bereits mit Schriftsatz vom 2. April 2007 hatte die Beklagte der Klagerücknahme zugestimmt. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2011 die Ausreisefrist in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides auf einen Monat nach Bekanntgabe bzw. Klageerhebung verlängert hatte, haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 30. März 2011 und 4. April 2011 den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Zur Begründung der weiterhin anhängigen Berufung trägt die Beklagte vor, im Irak bestehe zwar ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt, von dem schwerpunktmäßig die Regionen Bagdad, Anbar, Salah ad Din und Diyala sowie die Städte Kirkuk, Mosul, Tar Afar und Basra betroffen seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die insbesondere in diesen Gebieten herrschende sehr angespannte Sicherheits- und Menschenrechtslage grundsätzlich noch keine für die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche extreme Gefahrenlage darstelle. Seit Juni 2007 sei die Gewalt im Irak insgesamt zurückgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 2009 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 18. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Klägerin stehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie zu. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sei unter Heranziehung dieser Richtlinie weit auszulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. März 2007 verwiesen. Im Irak sei von einem bewaffneten internen Konflikt in diesem Sinne auszugehen. Es müsse auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin aufgrund der durch diesen Konflikt hervorgerufenen willkürlichen Gewalt angenommen werden. Aus den zum Irak vorliegenden Medienberichten und Erkenntnismitteln ergebe sich, dass im Irak ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt herrsche. Bei der Klägerin handele es sich um ein in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Mädchen, das die hiesigen gesellschaftlichen Gegebenheiten verinnerlicht habe. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Gleichberechtigung der Frauen und die Garantierung der Menschenrechte. Die durch diese westliche Prägung hervorgerufene Gefahrensituation werde dadurch verstärkt, dass ihr Vater für die sog. Einheit 58 tätig gewesen sei und damit Racheaktionen sowohl von arabischen Islamisten als auch von Kurden befürchten müsse. Dabei handele es sich um eine Auswirkung des im Irak stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, der die Bevölkerung des Landes oder die kurdische Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehöre, nicht oder nicht in diesem Maße unterworfen sei. Die Klägerin sei bei einer Rückkehr in den Irak auch wesentlich mehr gefährdet, als irakische Jungen oder im Irak aufgewachsene junge Mädchen.
Mit Schriftsätzen vom 21. März 2011 und 24. März 2011 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnismittel verwiesen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist das angefochtene Urteil insoweit für unwirksam zu erklären (Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides). Dies gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift, mit der die sich aus Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines "subsidiären Schutzstatus" bzw. "subsidiären Schutzes" in nationales Recht umgesetzt werden, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe, nicht aber kriminelle Gewalt, jedenfalls, sofern sie nicht von einer der Konfliktparteien ausgeht. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198).
Die Frage, ob die derzeitige Situation im Irak die landesweit oder auch nur regional gültige Annahme eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts rechtfertigt, kann offenbleiben, da selbst bei der Annahme eines solchen Konflikts ein Abschiebungsverbot nach§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nur besteht, wenn der Ausländer einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben "im Rahmen" dieses Konflikts ausgesetzt ist. Eine solche Gefahr lässt sich im Fall der Klägerin nicht feststellen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - (BVerwGE 134, 188) kann sich die nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG erforderliche Individualisierung der sich aus einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ergebenden allgemeinen Gefahr nicht nur aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann vielmehr unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Gefahrerhöhende Umstände in ihrer Person bestehen für die in Deutschland geborene Klägerin nicht. Soweit sie auf ihre westliche Prägung verweist, teilt sie dieses Merkmal mit einer Vielzahl der im westlichen Ausland geborenen bzw. dort seit langer Zeit lebenden Kurden. Eine individualisierte konkrete Gefährdung lässt sich daraus ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht herleiten. Zudem ist davon auszugehen, dass die Klägerin schon aufgrund ihres kindlichen Alters ohne weiteres in der Lage sein wird, sich den kulturellen Gegebenheiten ihrer Heimatregion anzupassen. Soweit die Klägerin Racheaktionen von Kurden und arabischen Islamisten aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters für die "Einheit 58" befürchtet, bleibt sie jede weitere Konkretisierung schuldig. Angaben zu Aufgaben, Zusammensetzung und Tätigkeit dieser Einheit fehlen völlig und lassen sich auch den beigezogenen Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit für eine derartige Organisation zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des bereits im Jahre 1999 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylbegehrens des Vaters der Klägerin war.
Die erforderliche Individualisierung ergibt sich auch nicht aus einem besonders hohen Grad der der Klägerin in ihrer Heimatregion drohenden Gefahren, vor denen sie auch in den übrigen Teilen des Irak keinen Schutz finden könnte. Ein so hoher Gefahrengrad, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, lässt sich jedoch für die Provinz Dohuk, aus welcher die Eltern der Klägerin stammen, nicht feststellen.
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 28.November 2010 hat sich die Sicherheitslage im Irak zwar erheblich verbessert, sie sei aber - außer in der Region Kurdistan Irak - immer noch verheerend. Dabei überlagerten sich mehrere ineinander greifende Konflikte: der Kampf der irakischen Regierung und der US-Streitkräfte gegen Aufständische; Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung; konfessionell-ethnische Auseinandersetzungen zwischen den großen Bevölkerungsgruppen und auch eine Zunahme der organisierten Kriminalität. Nach wie vor seien Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen. Den Großteil der Opferlast trage jedoch die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder werde sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität. Seit dem Frühsommer 2007 habe die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80% abgenommen. 2009 habe sich nach offiziellen irakischen Angaben die Zahl der Todesopfer im Vergleich zum Jahr 2008 auf 4.068 halbiert. Die Zahl der Verletzten habe nach diesen Angaben im Jahr 2009 15.935 Personen betragen. Allerdings seien diese Zahlen nicht überprüfbar und es sei zu befürchten, dass die tatsächlichen Opferzahlen noch höher lägen. Auch im Jahresverlauf 2010 sei es immer noch zu etwa 200 Anschlägen in der Woche gekommen, bei denen, mit z.T. großen Schwankungen - insgesamt ca. 150 Todesopfer wöchentlich zu beklagen gewesen seien. Schwerpunkte terroristischer Anschläge seien weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mossul. Neuerdings seien zudem Anschläge von Al-Qaida in Irak (aQil) auch im Raum Basra verzeichnet worden. Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet - wozu auch die Heimatprovinz der Eltern der Klägerin Dohuk gehört - sei demgegenüber deutlich besser als im Rest des Landes. Anschläge geschähen hier viel seltener, so z.B. am 10. März 2008, als mindestens zwei Menschen bei einer Bombenexplosion vor einem internationalen Hotel getötet worden seien, sowie am 29. September 2010, als sich ein Selbstmordattentäter vor einer Militärkaserne im Grenzgebiet zu Iran in der Provinz Sulaimaniya in die Luft gesprengt und zwei Personen verletzt habe.
Nach Einschätzung des UNHCR in seinem Positionspapier vom 13. Mai 2009 ist die Sicherheitslage in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen derzeit relativ stabil. Aufgrund verschiedener politischer und sicherheitsrelevanter Umstände bleibe die Gesamtsituation jedoch angespannt und die weitere Entwicklung unvorhersehbar. Amnesty International bezeichnet im Amnesty Report 2010 die Lage in der halbautonomen Region Kurdistan ebenfalls als generell besser und stabiler als im Rest des Landes, wenn auch im Jahr 2009 neue Menschenrechtsverletzungen gemeldet worden seien.
Auch nach der Ausarbeitung des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamts "Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte" vom Januar 2010 besteht für die irakische Bevölkerung weiterhin die Gefahr, das Opfer von Anschlägen zu werden, deren Urheber meist nicht eindeutig identifizierbar seien. Insbesondere in den Provinzen Bagdad, Diyala und Ninive komme es weiterhin zu zahlreichen Vorfällen mit Todesopfern. Die Gefahr, durch militärische Aktionen im klassischen Sinne zu Schaden zu kommen, sei jedoch zurückgegangen. Diese Einschätzung deckt sich im Wesentlichen mit der in der genannten Ausarbeitung des Informationszentrums wiedergegebenen Lagebeschreibung des amerikanischen Verteidigungsministeriums, wonach sich die Sicherheitslage im Irak verbessert habe, wenn auch unsicher sei, ob dieser Fortschritt bzw. Zustand erhalten werden könne. Die Aufständischen blieben aber in der Lage, sog. "High Profile Attacks" durchzuführen, die die Zivilbevölkerung und die irakischen Sicherheitskräfte zum Ziel hätten. Unter diese "High Profile Attacks" fielen Autobombenanschläge, Selbstmordanschläge mit Autobomben und sonstige Selbstmordattentate, die überwiegend gemischte Gebiete, wie Bagdad, Diyala, Mossul (Provinz Ninive) und Kirkuk (Provinz Tamim) beträfen.
Um den sich aus dieser Situation ergebenden Gefahrengrad abschätzen zu können, muss die Zahl der Opfer von Anschlägen in Relation zu der Zahl der gesamten Bevölkerung des Irak gesetzt werden. Nach dem in der Ausarbeitung des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamts zitierten Bericht der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, sind diese im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen. Im Jahr 2009 habe die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei etwa 4.645 gelegen. Im Jahr 2008 habe die Zahl noch über 9.000 betragen. Das Informationszentrum Asyl und Migration zitiert ferner einen Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums vom Juni 2009, in dem bezogen auf den Zeitraum März bis Mai 2009 eine durchschnittlichen Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung von 9,2 pro Tag genannt wird. In einen späteren Bericht vom September 2009, der sich auf den Zeitraum Juni bis August 2009 beziehe, sei von durchschnittlich 204 Anschlägen pro Woche gegen die Zivilbevölkerung, die irakischen Sicherheitskräfte und die Koalitionstruppen die Rede, die damit um 19% gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum zurückgegangen seien. Die Zahl der Toten unter der Zivilbevölkerung sei in diesem Zeitraum allerdings leicht auf 9,5 Tote pro Tag angestiegen. In der Provinz Dohuk, in der insgesamt 954.087 Menschen lebten, habe es im Jahr 2009 keinen einzigen Anschlag gegeben. Neben der Provinz Muthanna sie Dohuk in diesem Zeitraum die einzige irakische Provinz ohne Anschläge gewesen. Im Jahr 2008 habe es je 100.000 Einwohner 0,20 Tote gegeben. Die Sicherheitslage sei vor diesem Hintergrund als gut zu bezeichnen.
Nach diesen Erkenntnissen kann selbst bei Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt in der Heimatregion der Klägerin und ihrer Eltern - der Provinz Dohuk - ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.
Auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Falle der Klägerin nicht erkennbar. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird - abgesehen von Fällen der richtlinienkonformen Auslegung bei Anwendung von Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie für internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte - der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, a.a.O.). Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage ist für die Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.