Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.04.2011, Az.: 11 LC 255/10
Auch Inhaber eines Jagdscheins unterliegen grundsätzlich der waffenrechtlichen Regelüberprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung; Entbehrlichkeit einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung nach fehlender entsprechender Überprüfung im jagdrechtlichen Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins; Zulässigkeit einer waffenrechtlichen Überprüfung weniger als drei Jahre nach der letzten Regelüberprüfung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.04.2011
- Aktenzeichen
- 11 LC 255/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 15115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0419.11LC255.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 19.05.2010 - AZ: VG 1 A 260/09
- nachfolgend
- BVerwG - 22.08.2012 - AZ: BVerwG 6 C 27.11
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 WaffG
- § 13 Abs. 3 WaffG
- § 50 WaffG
- § 1 WaffKostV
- § 6 WaffKostV
- Art. 19 Nr. 3 WaffRNeuRegG
Fundstellen
- DVBl 2011, 919
- NordÖR 2012, 55
- Polizei 2011, 330
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch Inhaber eines Jagdscheins unterliegen grundsätzlich der - gebührenpflichtigen - waffenrechtlichen Regelüberprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG.
- 2.
Die waffenrechtliche Regelüberprüfung ist jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn im jagdrechtlichen Verfahren auf Erteilung/Verlängerung eines Jagdscheins keine entsprechende Überprüfung erfolgt ist.
- 3.
Die Überprüfung kann auch dann stattfinden, wenn seit der letzten Regelüberpüfung noch nicht drei Jahre vergangen sind.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung durch den Beklagten.
Der Kläger ist Jäger und Waffenbesitzer. Er hat am 14. Mai 1988 bei dem Beklagten seine Jägerprüfung abgelegt. Seitdem wurden ihm ohne Unterbrechung Jagdscheine ausgestellt bzw. verlängert. Am 6. April 1989 stellte der Beklagte dem Kläger eine Waffenbesitzkarte aus, in die mehrere Waffen eingetragen sind. Am 18. Juli 2005 wurde in die Waffenbesitzkarte eine Kleinkaliber-Langwaffe eingetragen, die der Kläger zuvor erworben hatte.
Im Dezember 2004 überprüfte der Beklagte den Kläger erstmals im Rahmen der Regelüberprüfung nach dem neuen Waffenrecht auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung und holte dazu Auskünfte des Einwohnermeldeamtes, aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister sowie der Polizeiinspektion Göttingen ein. Nach einem Vermerk des Beklagten vom 13. Januar 2005 war nach dem Ergebnis der Überprüfung von der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers auszugehen.
Im Januar 2007 leitete der Beklagte erneut die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers ein. Weder das an die Polizeiinspektion Göttingen gerichtete Auskunftsersuchen noch die eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister ergaben Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers sprechen könnten.
Mit Bescheid vom 16. April 2007 setzte der Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, dass er die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung durchgeführt und diese ergeben habe, dass die Voraussetzungen für den weiteren Waffenbesitz vorliegen würden. Für die Durchführung der Überprüfung setzte der Beklagte eine Gebühr von 25,56 EUR fest.
Dagegen hat der Kläger am 15. Mai 2007 Klage erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr fehle. Mit der Novellierung des Waffengesetzes durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 sei § 50 WaffG dahingehend geändert worden, dass der Bund lediglich "für den Bereich der Bundesverwaltung" eine Gebührenverordnung erlassen dürfe. Das Land Niedersachsen habe von der ihm nunmehr zustehenden Kompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht, so dass eine Rechtsgrundlage fehle. Im Übrigen stelle die Auskunft nach § 4 Abs. 3 WaffG keine gebührenpflichtige nach außen wirkende Amtshandlung dar. Zudem werde er als Jäger bei der Erteilung und Verlängerung seines Jagdscheins ohnehin auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft. Die Gebühr für die Erteilung des Jagdscheins umfasse die Kosten für die Regelüberprüfung nach dem Waffengesetz mit. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verpflichte die Jagdbehörden, bei jeder Verlängerung des Jagdscheins, d.h. zumindest alle drei Jahre, auch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Der Beklagte sei sowohl Jagd- als auch Waffenbehörde und könne nicht für dieselbe Handlung einmal Gebühren nach dem Jagdrecht und dann zusätzlich nach dem Waffenrecht erheben. Er habe am 2. Februar 2006 einen Drei-Jahres-Jagdschein für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2009 beantragt und erhalten. Der Beklagte sei somit verpflichtet gewesen, nach der Antragstellung eine Zuverlässigkeitsprüfung vorzunehmen. Es habe daher keine Veranlassung gegeben, ein Jahr später eine erneute Überprüfung nach Waffenrecht vorzunehmen. Für die Erteilung eines Jagdscheins sei eine Gebühr zu zahlen, die den Prüfungsaufwand der Behörde für eine Zuverlässigkeitsprüfung beinhalte. Eine doppelte Anrechnung für denselben Prüfungsaufwand verstoße gegen das Kostendeckungsprinzip.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 16. April 2007 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2009 (BVerwG 6 C 30.08) entschieden habe, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung für die von ihm im Sinne dieses Gebührentatbestands veranlasste Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine Gebühr zu entrichten habe. Auch Inhaber von Jagdscheinen unterlägen der Überprüfung nach dem Waffengesetz. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er im jagdrechtlichen Verfahren auf Erteilung eines Jagdscheins bereits regelmäßig auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werde. Nach denAusführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz, nach denen er verfahre, sei eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister nur dann einzuholen, wenn erstmalig ein Jagdschein beantragt werde, es sei denn, dass dieses innerhalb von drei Monaten nach einer in Niedersachsen bestandenen Jägerprüfung geschehe, der Jagdschein, dessen Verlängerung beantragt werde, von einer anderen Jagdbehörde ausgestellt worden sei oder die Gültigkeit des zuletzt ausgestellten Jagdscheins vor mehr als zwei Jahren geendet habe. Von der Einholung einer unbeschränkten Auskunft sei u.a. dann regelmäßig abzusehen, wenn bereits für dieselbe Person aus anderen Gründen der Behörde eine unbeschränkte Auskunft vorliege, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sei oder ein gültiger Waffenschein vorgelegt werde. Daher sei im Falle des Klägers tatsächlich auch keine Überprüfung durch die Jagdbehörde vor der Verlängerung des Jagdscheins erfolgt. Die letzte jagdrechtliche Überprüfung des Klägers durch Einholung eines Bundeszentralregisterauszugs sei vor dem Jahre 2000 erfolgt. Danach sei keine weitere Überprüfung durch die Jagdbehörde vorgenommen worden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Mai 2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Bescheid über die Erhebung der Verwaltungsgebühr für die Regelüberprüfung rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr sei § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG i.V.m. § 1 Waffenkostenverordnung und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu der genannten Verordnung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 1. September 2009 (BVerwG 6 C 30.08) grundsätzlich entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr von 25,56 EUR für die nach § 4 Abs. 3 WaffG durchgeführte Regelüberprüfung von dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu entrichten sei. Die Amtshandlung sei im Falle des Klägers auch erforderlich gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass zwischen der Regelüberprüfung im Januar 2005 und im Februar 2007 nicht exakt drei Jahre gelegen hätten. Aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 WaffG ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine Überprüfung spätestens alle drei Jahre beabsichtigt habe. Die tatsächliche Regelüberprüfung nach gut zwei Jahren sei von dieser Norm gedeckt. Ein Verstoß gegen den VerhältnismäßigkeitsgrundSatz 1iege nicht vor, weil die Verwaltungspraxis des Beklagten nicht willkürlich sei, sondern einem Konzept folge, das eine gewisse Schwankungsbreite hinsichtlich des Überprüfungsrhythmus rechtfertige. Auch dass der Kläger Inhaber eines Jagdscheins sei, der regelmäßig von dem Beklagten verlängert worden sei, mache die Regelüberprüfung nicht entbehrlich. Das Verwaltungsgericht hat sich insofern zur weiteren Begründung auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2008 (5 A 991/08) bezogen und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Regelüberprüfung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für Jagdscheininhaber grundsätzlich erforderlich sei. Da der Kläger im Rahmen der Verlängerungen seines Jagdscheins, hier maßgeblich sein Verlängerungsantrag vom 2. Februar 2006, tatsächlich nicht durch Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister auf seine Zuverlässigkeit überprüft worden sei, sei die waffenrechtliche Regelüberprüfung durch die umfassende Anforderung von Auskünften erforderlich gewesen. Die danach erforderliche Regelüberprüfung sei auch gebührenpflichtig gewesen. Die Gebührenerhebung sei nicht durch die Zahlung der Gebühr für die Verlängerung des Jagdscheins wegen Verstoßes gegen das Kostendeckungsprinzip rechtswidrig. Es handele sich um zwei eigenständige, nebeneinander bestehende Verwaltungsverfahren, für die nach zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen Gebühren erhoben würden.
Der Kläger hat am 28. Juni 2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, dass eine landesrechtliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung der angefochtenen Gebühr fehle. Zudem sei die der Gebühr zugrunde liegende Amtshandlung nicht erforderlich gewesen. Die Überprüfungspraxis des Beklagten führe ohne Anlass zu einer deutlichen Verkürzung des vom Gesetzgeber als erforderlich angesehenen Zeitraums von drei Jahren, in dem eine Überprüfung regelmäßig stattfinde. Dadurch setze sich der Beklagte auch in Widerspruch zur gesetzlichen Wertung nach§ 5 WaffG, wonach Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen grundsätzlich zuverlässig seien. Entgegen der gesetzlichen Wertung habe der Beklagte ihn als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorsorglich unter Generalverdacht gestellt und die Überprüfung ohne sachlichen Grund vorgezogen. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass der Besitz eines Jagdscheins der weiteren Gebührenerhebung nach § 4 Abs. 3 WaffG entgegenstehe. Zwar gelte die Verpflichtung zu einer Überprüfung der Zuverlässigkeit auch für Jagdscheininhaber. Jedoch seien die Jagdbehörden verpflichtet, das Ergebnis ihrer Überprüfung der Waffenbehörde mitzuteilen. Vorliegend sei der Beklagte sowohl Jagd- als auch Waffenbehörde für den Kläger. Er habe ihm auf seinen Antrag vom 2. Februar 2006 einen Jagdschein ausgestellt und hierfür eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr enthalte den Aufwand für eine Überprüfung nach§§ 5, 6 WaffG. Ob der Beklagte bei der Verlängerung des Jagdscheins tatsächlich die Geeignetheit und Zuverlässigkeit überprüft habe, könne dahingestellt bleiben. In der Jagdscheingebühr sei der Aufwand für die Prüfung jedenfalls bereits enthalten. Die Höhe der Gebühr für die Verlängerung des Jagdscheins hänge nicht davon ab, ob die Behörde die unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister einhole oder hierauf verzichte. Damit stelle sich auch nicht die Frage, den Gebührenbescheid für die Verlängerung des Jagdscheins anzugreifen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Ergänzend weist er darauf hin, dass sein Verwaltungsaufwand im waffenrechtlichen Überprüfungsverfahren angefallen und damit auch zu Recht in diesem Verfahren die Gebühr erhoben worden sei. Da in Niedersachsen aufgrund der für ihn bindenden Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz eine Überprüfung durch die Jagdbehörde gerade nicht stattfinde, könne nach § 18 a BJagdG auch nicht das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 BJagdG mitgeteilt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2007 erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid, mit dem der Beklagte für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung eine Gebühr in Höhe von 25,56 EUR festgesetzt hat, ist rechtmäßig.
Die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ergibt sich aus §§ 4 Abs. 3, 50 Abs. 1 und 2 WaffG i.V.m. § 1 Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses. Nach § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden gemäß § 50 Abs. 1 WaffG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) war das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Durch Art. 1 Nr. 32 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) ist diese Regelung zwar auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt worden. Hier kommt es aber auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 16. April 2007 geltende Rechtslage an.
Allerdings ist auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der o. a. Fassung keine Kostenverordnung erlassen worden. Insofern ist nach Art. 19 Nr. 3 WaffRNeuRegG auch im vorliegenden Fall die aufgrund von § 49 Abs. 2 und 3 WaffG 1976 erlassene Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), weiterhin entsprechend anzuwenden. Dass die Kostenverordnung zum Waffengesetz ihre Ermächtigungsgrundlage noch im WaffG a.F. hat, ist insofern unerheblich. Denn in der Überleitungsvorschrift des Art. 19 Nr. 3 c WaffRNeuRegG ist ausdrücklich bestimmt worden, dass die Kostenverordnung bis zum Inkrafttreten einer auf das WaffG n.F. gestützten Verordnung weiterhin entsprechend anzuwenden ist. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Ermächtigung in § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG n.F. auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt worden ist. Denn solange das Land Niedersachsen keine eigene Kostenregelung getroffen hat, findet auch insoweit die Überleitungsvorschrift Anwendung. Diese ist auch nicht durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 außer Kraft gesetzt worden.
Nach § 1 WaffKostV bestimmen sich die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem WaffG und nach dem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 WaffKostV nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird. Nach Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind, 50,-- bis 1.000,-- DM. Die in § 4 Abs. 3 WaffG vorgesehene Regelüberprüfung von Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse ist in den Abschnitten I und II des Gebührenverzeichnisses nicht genannt und erfüllt den Gebührentatbestand des Abschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses. Dass die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Erlaubnisinhabers eine gebührenpflichtige Amtshandlung darstellt, der Gebührentatbestand des Abschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur WaffKostV den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und insbesondere hinreichend bestimmt und mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2009 (-BVerwG 6 C 30.08 -, NVwZ-RR 2010, 146) entschieden.
Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
"aa) Die Regelüberprüfung stellt sich als eine "Amtshandlung" dar, nämlich als eine "besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung" (s. § 49 Abs. 1 und 2 WaffG i.d.F. vom 8. März 1976, BGBl. I S. 432, auf dessen Grundlage die geltende Waffenkostenverordnung erlassen worden ist, i.V.m. § 1 Abs. 1 VwKostG), die dem Kläger als Veranlasser ("auf Veranlassung") zuzurechnen ist.
In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 <276> = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 35 S. 7). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (s. Urteile vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 <111> = Buchholz 442.16§ 29d StVZO Nr. 3 S. 3 und vom 25. August 1999 a.a.O.).
Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist. Das Waffengesetz nimmt den - prinzipiell gefährlichen - Waffenbesitz nur bei Personen hin, deren Zuverlässigkeit und Eignung von der Behörde sowohl bei der Erteilung der Erlaubnis als auch später immer wieder in bestimmten zeitlichen Abständen geprüft und bejaht wird. Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat daher nicht nur die regelmäßig wiederkehrende behördliche Überprüfung seiner Person zu dulden, sondern muss darüber hinaus sein Verhalten zur Vermeidung eines negativen Prüfungsergebnisses und des damit drohenden Entzugs der Erlaubnis ständig so einrichten, dass keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung aufkommen. Wegen dieser an die Gefährlichkeit des Waffenbesitzes anknüpfenden dauerhaften Pflichtenstellung des Erlaubnisinhabers fällt auch die periodische Prüfung seiner Zuverlässigkeit und Eignung in seinen Verantwortungsbereich und wird von ihm - im Ergebnis nicht anders als die vorangegangene erstmalige Prüfung - im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst. Vor diesem Hintergrund ist die Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG in Bezug auf den Kläger als Veranlasser hinreichend individualisiert (in diesem Sinne zutreffend OVG Koblenz, Urteil vom 15. Januar 2004 - 12 A 11556/03 - [...] Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2007 - 11 LC 169/06 - [...] Rn. 29). Auf den Umstand, dass die Prüfung ohne seine Mitwirkung ausschließlich von Amts wegen stattgefunden hat, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, dass sie zugleich und sogar in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit diente (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1992 a.a.O. S. 111 ff. bzw. S. 3 ff. und vom 25. August 1999 a.a.O. S. 276 f. bzw. S. 7 f.).
bb) Die Regelüberprüfung ist auch eine Amtshandlung, die im Sinne von Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses "nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt" ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist insoweit nicht zusätzlich zu verlangen, dass der Verordnungsgeber den betreffenden Fall "nicht vorhergesehen oder übersehen" hat. Diese Einschränkung findet weder im Wortlaut der Norm noch in ihrer Systematik oder ihrem Zweck eine Stütze. Der fragliche Gebührentatbestand umfasst gemäß seinem Wesen als Auffangtatbestand im Prinzip alle im Gebührenverzeichnis nicht gesondert aufgeführten Amtshandlungen, wobei es sich allerdings um solche nach demWaffengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften handeln muss (§ 1 WaffKostV). Ein "sonstiger Fall" im Sinne des Auffangtatbestandes liegt daher immer dann, aber auch nur dann vor, wenn die einschlägigen waffenrechtlichen Rechtsnormen die betreffende Amtshandlung ausdrücklich vorsehen, wie es bei der Regelüberprüfung nach§ 4 Abs. 3 WaffG der Fall ist, oder doch kraft Sinnzusammenhangs zwingend voraussetzen; die Auffangregelung gestattet der Behörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden" (so auch Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 107.79 - Buchholz 442.10 § 6a StVG Nr. 4 S. 3 = NJW 1983, 1811 [BVerwG 17.12.1982 - 7 C 107/79]<1812> für einen vergleichbaren Gebührentatbestand im Straßenverkehrsrecht). Danach sind Tatbestände, die der Verordnungsgeber nicht vorhergesehen oder übersehen hat, kaum vorstellbar, weil mit dem Bezug der Gebührenpflicht auf eine Verwaltungstätigkeit nach dem Waffengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften der Regelungsbereich umfassend und vollständig umschrieben ist (so zutreffend: OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 24). Zudem ließe sich unter der vom Verwaltungsgericht vertretenen Prämisse die Regelung in§ 6 Abs. 1 WaffKostV nicht erklären, die bestimmte in Abschnitt I oder II des Gebührenverzeichnisses ebenfalls nicht aufgeführte, aber vom Verordnungsgeber vorhergesehene Amtshandlungen ausdrücklich gebührenfrei stellt.
c) Der Gebührenbescheid beruht auch auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage. Insbesondere ist der Gebührentatbestand des Abschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung im Hinblick auf die hier umstrittene Gebühr genügend bestimmt sowie mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar.
aa) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 u.a. - BVerfGE 93, 213 <238> und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>). Eine Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung muss so gefasst sein, dass der (künftige) Abgabenschuldner erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welchen Zweck der Normgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9 bis 12/98 - BVerfGE 108, 1 [BVerfG 19.03.2003 - 2 BvL 9/98]<20>). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr zwar noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 - BVerfGE 21, 209 <215>; vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205 <212> und vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106 <120>). In jedem Fall muss der Gebührenpflichtige aber den Gegenstand und den Zweck der Gebührenerhebung erkennen können. Die willkürfreie Handhabung eines Gebührentatbestandes ist durch nachträgliche Auslegung nur dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (so die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend: Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 30 = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 47; vgl. auch den ebenfalls einen gebührenrechtlichen Auffangtatbestand betreffenden Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 61.07 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung. Bereits aus dem Wortlaut ist erkennbar, unter welchen Voraussetzungen die Gebührenpflicht entsteht. Insbesondere stellt der Gebührentatbestand kein Einfallstor für willkürliche Gebührenerhebungen dar, da er der Verwaltungsbehörde, wie bereits ausgeführt, nicht gestattet, kostenpflichtige Amtshandlungen zu "erfinden". Wird weiter berücksichtigt, dass die Waffenkostenverordnung eine Vielzahl von einzeln aufgezählten Amtshandlungen einem eigenen Gebührentatbestand unterworfen hat und andererseits§ 6 WaffKostV einige Amtshandlungen für gebührenfrei erklärt, verbleibt für den Anwendungsbereich des Auffangtatbestandes des Abschnitts III Nr. 1 nur eine überschaubare Zahl von Amtshandlungen. Aus der Hinzufügung des Merkmals "insbesondere Prüfungen und Untersuchungen" lässt sich zudem ableiten, dass vor allem die in der Aufzählung des Abschnitts II des Gebührenverzeichnisses nicht aufgezählten, von der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse losgelösten Vorgänge gemeint sind. Namentlich ist mit Blick auf die gesetzliche Verpflichtung in § 4 Abs. 3 WaffG, nach der die Beklagte den Inhaber einer Waffenbesitzkarte in regelmäßigen Abständen erneut auf seine Zuverlässigkeit und Eignung zu prüfen hat, eine hinreichend deutliche Anknüpfung an das Merkmal "Prüfung" gegeben (OVG Koblenz a.a.O. Rn. 17; OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 23). Insgesamt stellt somit die Heranziehung des Erlaubnisinhabers zu der umstrittenen Gebühr ein naheliegendes, nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht überraschendes Ergebnis dar.
bb) Der Gebührentatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip, soweit er die Behörde ermächtigt, für die Regelüberprüfung eine Gebühr in Höhe von 25,56 EUR, also die Mindestgebühr innerhalb des Gebührenrahmens "von 50,- bis 1 000,- DM", zu erheben. Eine Gebühr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gebührenzweck steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 <19>). Das ist hier nicht der Fall. Der Zweck der Kostendeckung rechtfertigt die erhobene Mindestgebühr, denn sie wird durch den mit der behördlichen Leistung verbundenen Verwaltungs- und Personalaufwand aufgewogen.
Die Prüfung der Fortdauer der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch. Wie dem erkennenden Senat aus einem anderen Verfahren aus dem Geschäftsbereich der Beklagten bekannt ist, stellt diese in entsprechenden Verfahren der Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG Anfragen in elektronischer und schriftlicher Form an andere Behörden, deren Antworten wiederum von der Beklagten in ihr elektronisches Waffenverwaltungsprogramm eingelesen werden (vgl. auch OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 31). Dass die erhobene Mindestgebühr dazu in einem groben Missverhältnis steht, ist nicht ersichtlich."
Diesen Ausführungen, die der bisherigen Rechtsprechung des Senats entsprechen (Urt. v. 25.1.2007 - 11 LC 169/06 -, Nds.Rpfl. 2007, 1311; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 3.9.2008 - 5 A 991/08 -, [...]), schließt sich der Senat auch für das vorliegende Verfahren an. Auch zwischen den Beteiligten ist diese Frage seit der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr streitig.
Der Beklagte hat weiterhin die Regelüberprüfung des Klägers nach § 4 Abs. 3 WaffG zu Recht durchgeführt. War eine Amtshandlung nicht erforderlich, so darf dafür keine Gebühr erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.4.2008 - BVerwG 6 C 30.07 -, [...]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss, mit dem das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt worden ist, so dass die Entscheidungen der Vorinstanzen (u.a. Senatsurt. v. 25.1.2007 - 11 LC 169/06 -, a.a.O.) wirkungslos geworden sind, ausgeführt, dass sich der Bescheid über die Erhebung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung wohl als rechtswidrig erwiesen hätte, weil der Kläger seine letzte waffenrechtliche Erlaubnis vor der im September/Oktober 2005 erfolgten Regelüberprüfung am 28. April 2005 erhalten habe. Dabei habe es sich um eine Waffenbesitzkarte gehandelt, deren Erteilung die Prüfung vorausgesetzt habe, dass der Kläger zuverlässig und persönlich geeignet gewesen sei. Demgemäß schließe die für die Erteilung der Waffenbesitzkarte erhobene Gebühr die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung ein. Für eine bereits nach etwa einem halben Jahr erfolgende Regelüberprüfung seien Gründe nicht ersichtlich, so dass diese nicht erforderlich gewesen sei. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen.
Dem Kläger ist nicht in kurzem zeitlichen Abstand zu der Regelüberprüfung im Januar/Februar 2007 eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden, die eine Prüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung beinhaltete. In seine Waffenbesitzkarte wurde lediglich am 18. Juli 2005 eine Kleinkaliber-Langwaffe eingetragen. Dabei handelte es sich um eine Jagd - Langwaffe, für deren Erwerb der Kläger als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG keiner Erlaubnis bedurfte. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist der Erwerber verpflichtet, binnen zwei Wochen zu beantragen, die Waffe in eine Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Da das Waffengesetz unter Erwerben einer Waffe die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über sie versteht (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 zum WaffG) und mit dem Erlangen der tatsächlichen Gewalt gleichzeitig der notwendige - im Gesetz zeitlich nicht begrenzte - Besitz beginnt, berechtigt die Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe auch zum anschließenden unbegrenzten Besitz (vgl. Papsthart, in: Steindorf / Heinrich / Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 13 WaffG Rn. 8 b). Ob dies entsprechend gilt, wenn ein gesetzlich gestatteter Erwerb mit einer Anzeigepflicht verbunden ist, mit der Folge, dass für den Besitz einer nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG erlaubnisfrei erworbenen Jagdwaffe keine weitere Erlaubnis erforderlich ist, ist umstritten (dafür: Papsthart, in: Steindorf / Heinrich / Papsthart, a.a.O., § 13 WaffG Rn. 8 c m.w.N.; Runkel: in Hinze, Waffenrecht, Komm., § 13 Rn. 22; dagegen zu § 28 Abs. 4 Nr. 7, Abs. 5 WaffG a.F.: BVerwG, Urt. v. 30.4.1985, Urt. v. 30.4.1985 - BVerwG 1 C 12.83 -, DVBl. 1985, 1311). Diese Frage kann hier aber offen bleiben. Denn im Falle des Klägers hat, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt, vor der Eintragung der erlaubnisfrei erworbenen Jagdwaffe in die Waffenbesitzkarte jedenfalls keine waffenrechtliche Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung stattgefunden. Im Übrigen wäre, selbst wenn eine solche Prüfung im Juli 2005 erfolgt wäre, der zeitliche Abstand zu der Regelüberprüfung im Januar/Februar 2007 erheblich länger als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (vgl. Beschl. v. 16.4.2008, a.a.O.), wo zwischen den waffenrechtlichen Überprüfungen lediglich sechs Monate lagen, so dass die Erforderlichkeit einer Regelüberprüfung auch dann nicht ohne Weiteres hätte verneint werden können.
Dass die hier streitige Regelüberprüfung des Klägers im Februar 2007 nur gut zwei Jahre nach der ersten Überprüfung im Januar 2005 erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 3 WaffG findet die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, statt. Durch das WaffRNeuRegG ist der Rhythmus für die Regelüberprüfung aus sicherheitspolitischen Gründen von fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt worden. Hintergrund ist, dass bei Überprüfungen im Abstand von fünf Jahren eine erst kurz nach der Regelüberprüfung im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilung, die die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG begründen und damit zu einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen würde, bei der nächsten Regelüberprüfung schon wieder gelöscht bzw. löschungsreif wäre und daher nicht mehr berücksichtigt werden könnte (vgl. Runkel: in Hinze, Waffenrecht, Komm., § 4 Rn. 15). Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (Begr. RegE BT-Drs. 14/7758 S. 53), sollten die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung künftig spätestens alle drei statt bisher alle fünf Jahre erneut geprüft werden. Dies zeigt, dass eine Überprüfung auch dann stattfinden kann, wenn seit der letzten Regelüberprüfung noch nicht drei Jahre vergangen sind. Allerdings darf der Regelzeitraum von drei Jahren nicht willkürlich verkürzt werden, etwa um eine größere Anzahl gebührenpflichtiger Regelüberprüfungen durchführen zu können. Dies ist nach der Verwaltungspraxis des Beklagten auch nicht der Fall. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläutert, dass er sich nach der Änderung des Waffenrechts im Jahre 2003 dafür entschieden habe, den Drei-Jahres-Rhythmus auf die Regelüberprüfung anzuwenden. Aufgrund der Personalausstattung sei eine monatsgleiche dreijährige Überprüfung nicht möglich. Insgesamt unterlägen in seinem Zuständigkeitsbereich ca. 3.800 Fälle der waffenrechtlichen Regelüberprüfung. Es sei entschieden worden, diese Fälle zu dritteln und pro Jahr aus Kapazitätsgründen ca. 1.250 Fälle zu überprüfen. Der Kläger habe zu den Fällen gehört, deren Überprüfung im Jahre 2004 erfolgen sollte. Daher sei die erste Regelüberprüfung bei dem Kläger im Jahr 2004, dann wieder im Jahr 2007 und erneut im Jahr 2010 erfolgt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll die Regelüberprüfung spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Dies wird durch das vom Beklagten praktizierte Verfahren gewährleistet. Dass er aus personellen und organisatorischen Gründen nicht dazu in der Lage ist, jeweils eine monatsgleiche Überprüfung durchzuführen, hat er nachvollziehbar dargelegt. Eine willkürliche Verfahrensweise ist somit nicht erkennbar, zumal gewährleistet ist, dass der Kläger lediglich in jedem dritten Jahr hinsichtlich der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung überprüft wird.
Die Regelüberprüfung des Klägers nach § 4 Abs. 3 WaffG im Februar 2007 ist auch nicht deshalb unzulässig gewesen, weil er zu dieser Zeit Inhaber eines ihm auf seinen Antrag vom 2. Februar 2006 für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2009 ausgestellten Jagdscheins gewesen ist.
Nach der alten Rechtslage gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 WaffG 1976 bestand die Verpflichtung der zuständigen Behörde, die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Nach Satz 2 der Vorschrift galt dies nicht für die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen. Jagdscheininhaber waren hinsichtlich der Überprüfung ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit deshalb privilegiert, weil eine den Anforderungen des Waffenrechts genügende Zuverlässigkeitsprüfung bereits im jagdrechtlichen Verfahren erfolgte und daher im waffenrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte entbehrlich war (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1994 - BVerwG 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245).
Im Zuge der Novellierung des Waffenrechts durch das WaffRNeuRegG hat der Gesetzgeber eine in § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 vergleichbare Regelung nicht wieder in das Waffengesetz aufgenommen. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, der Vorschrift des § 4 Abs. 3 WaffG folgenden Satz 2 anzufügen: "Dies gilt nicht für Inhaber gültiger Jagderlaubnisse." und zur Begründung darauf verwiesen, dass dieser Personenkreis bereits nach Jagdrecht bei der Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen ausreichend überprüft werde (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 104). Dem ist die Bundesregierung nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 128), weil trotz der geplanten Neuregelung einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehörden nach Art. 14 Nr. 1 a WaffRNeuRegG auf eine periodische Überprüfung der für das Waffenrecht elementaren Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch eines Jägers im Hinblick auf dessen Umgang mit Waffen und Munition nicht immer verzichtet werden könne. Allerdings war die Bundesregierung bei ihrer Begründung noch von der im Entwurf vorgesehenen Fassung des § 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG ausgegangen, wonach bei Jägern für die Erteilung einer Erlaubnis nach§ 10 Abs. 1 WaffG in der Regel keine Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG erfolgen sollte (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 128 und S. 131 (zu Nr. 30b)). Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 WaffG ist jedoch im Gesetzgebungsverfahren bis zuletzt geändert worden (vgl. Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 13 Rn. 6 ff.). Nach der in Kraft getretenen Fassung des § 13 Abs. 2 WaffG wird bei der Beantragung einer Waffenbesitzkarte durch Jäger nur noch das Bedürfnis unterstellt. Von der Überprüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG und damit auch der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§§ 5 und 6 WaffG), werden die Jäger dagegen nicht (auch nicht "in der Regel") freigestellt. Soweit die Bundesregierung ihre Ablehnung des Vorschlags des Bundesrates zu einer die Jäger privilegierenden Ergänzung des § 4 Abs. 3 WaffG damit begründet hat, dass mit der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG (des Entwurfs) schon gewährleistet sei, dass bei Inhabern gültiger Jagdscheine auch eine nach § 4 Abs. 3 WaffG vorgeschriebene Wiederholungsüberprüfung in der Regel entbehrlich sei, greift diese Begründung nach der in Kraft getretenen Änderung des § 13 Abs. 2 WaffG zwar nicht mehr durch. Da § 13 WaffG eine Sondervorschrift für Jäger darstellt und der Vorschlag des Bundesrates, in § 4 Abs. 3 WaffG eine Ausnahme für Jäger vorzusehen, abgelehnt worden ist, kommt mit der in Kraft getretenen Regelung des § 13 Abs. 2 WaffG zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Jäger hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nicht privilegiert sein sollen. Insofern unterliegen auch Inhaber gültiger Jagderlaubnisse grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. Senatsurt. v. 25.1.2007 - 11 LC 169/06 -, NdsRpfl 2007, 131; HessVGH, Urt. v. 3.9.2008 - 5 A 991/08 -, DÖV 2009, 379).
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die waffenrechtliche Regelüberprüfung im vorliegenden Einzelfall entbehrlich gewesen ist. Der von dem Kläger vertretenen Auffassung, in dem auf seinen Antrag vom 2. Februar 2006 eingeleiteten jagdrechtlichen Verfahren auf Erteilung eines Jagdscheins sei bereits seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft worden, so dass für eine Regelüberprüfung im Februar 2007 kein Anlass bestanden habe, kann nicht gefolgt werden.
Zwar regelt § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, dass, wenn die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nach§§ 5 und 6 WaffG fehlen, nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden darf. Insofern werden bei der (Neu-) Erteilung eines Jagdscheins die gleichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers gestellt wie bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Hier hat vor der Erteilung des Jagdscheines eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers aber nicht stattgefunden. Insbesondere ist hinsichtlich der Zuverlässigkeit keine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister angefordert worden. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten, die auf den Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG, RdErl. d. ML v. 11.1.2005) beruht, wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister nur dann eingeholt, wenn erstmalig ein Jagdschein beantragt wird, es sei denn, dass dieses innerhalb von drei Monaten nach einer in Niedersachsen bestandenen Jägerprüfung geschieht, der Jagdschein, dessen Verlängerung beantragt wird, von einer anderen Jagdbehörde ausgestellt worden ist oder die Gültigkeit des zuletzt ausgestellten Jagdscheins vor mehr als zwei Jahren geendet hat (Nr. 22.1.3 Satz 3). Nach den Angaben des Beklagten sind dem Kläger regelmäßig Jagdscheine erteilt worden, ohne vor der Verlängerung des Jagdscheins die Zuverlässigkeit zu überprüfen. Die letzte Überprüfung des Klägers durch Einholung eines Bundeszentralregisterauszugs soll vor dem Jahre 2000 erfolgt sein. Zudem ist nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG auch eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen, die hier ebenfalls nicht vorgelegen hat.
Da somit eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers in dem jagdrechtlichen Verfahren auf Erteilung eines Jagdscheins Anfang 2006 tatsächlich nicht erfolgt ist, hat der Beklagte zu Recht im Februar 2007 die waffenrechtliche Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG vorgenommen und die dafür erforderlichen Auskünfte eingeholt. Die Auffassung des Klägers, dass vor der Erteilung des Jagdscheins eine umfassende Prüfung seiner Zuverlässigkeit hätte durchgeführt werden müssen, hätte möglicherweise zur Folge, dass ihm zu Unrecht ein Jagdschein erteilt worden ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass bei unterlassener Überprüfung im jagdrechtlichen Verfahren auch eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterbleiben muss und der Jäger daher gar nicht mehr überprüft werden könnte, obwohl der Gesetzgeber für diesen Personenkreis ebenfalls eine regelmäßige Überprüfung vorgesehen hat.
Der Beklagte hat für die danach erforderliche Regelüberprüfung des Klägers auch zu Recht auf der Grundlage von§ 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 25,56 EUR - und damit die vorgesehene Mindestgebühr - festgesetzt. Die Festsetzung der Gebühr ist nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil der Kläger für die Verlängerung des Jagdscheins auf der Grundlage von § 1 AllGO i.V.m. Nr. 100.1.4.1.2.2 des Kostentarifs bereits eine Gebühr entrichtet hat. Denn diese Gebühr ist im jagdrechtlichen Verfahren angefallen. Wenn der Kläger der Auffassung ist, dass der für die Verlängerung eines Jagdscheins vorgesehene Gebührensatz zu hoch ist, weil keine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung durchgeführt worden ist, muss er sich gegen die Festsetzung dieser Gebühr wenden. Eine gegenseitige Anrechnung von Gebühren ist jedenfalls nicht möglich.