Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.04.2011, Az.: 13 LA 58/10

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage bei einem Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 11 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.04.2011
Aktenzeichen
13 LA 58/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 15579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0407.13LA58.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 22.12.2009 - AZ: 7 A 654/08

Amtlicher Leitsatz

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Verstoß gegen das Irreführungsverbot des§ 11 LMFG ist der Zeitpunkt der dort angesprochenen Tathandlungen.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach [...]). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

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Der von der Klägerin zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, jeweils zit. nach [...]). Da das Erfordernis der ernstlichen Zweifel auch auf die Ergebnisrichtigkeit abstellt, dürfen sich die Zweifel indessen nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen, sondern es ist zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen. Für die Zulassung der Berufung wegen des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen hingegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, a.a.O.).

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Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, das der Strafanzeige des Beklagten vom 29. Oktober 2007 zugrundeliegende Produkt der Klägerin "Hähnchenbrustfilet mit 8% Flüssigwürzung" verstoße in objektiver Hinsicht gegen§ 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB. Danach ist es unter anderem verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt insbesondere vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Mit der Bezeichnung "Hähnchenbrustfilet mit 8% Flüssigwürzung" hat die Klägerin eine zur Täuschung geeignete Angabe über den Fremdwassergehalt und damit über die Zusammensetzung ihres Produktes gemacht.

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Allerdings lässt sich dieser Verstoß nicht aufArtikel 20 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 (ABl. L 157, S. 46) i.V.m. Nr. 6.4. der Anlage VIII dieser Verordnung stützen. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, war diese Regelung noch nicht in Kraft getreten, als die beanstandeten Proben in Verkehr gebracht wurden. Die Frage, welche Sach- und Rechtslage einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist, entscheidet sich bei allen Klagearten nach den einschlägigen materiellen Rechtsnormen (vgl. nur Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113, Rdnr. 94 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einem Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 11 LFGB dementsprechend der Zeitpunkt der dort angesprochenen Tathandlungen, hier der des Inverkehrbringens des Lebensmittels. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot kann naturgemäß nur festgestellt werden und unterliegt auch nur dann der Ahndung, wenn zum Zeitpunkt der Tathandlung bereits Regeln bestanden, gegen die verstoßen werden konnte. Nachträgliche Verschärfungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften sind - unabhängig vom strafrechtlichen Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG - hingegen nicht geeignet, einen solchen Verstoß (nachträglich) zu begründen. Der Schutz des Verbrauchers vor Irreführung durch einen Regelverstoß kann nur soweit gehen, wie die zum Zeitpunkt des Geschehens geltenden Regelungen reichen.

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Der Klägerin ist auch zuzugeben, dass die (insoweit inhaltsgleiche) zum Zeitpunkt des Verstoßes geltende Regelung desArt. 14 b der VO (EG) Nr. 1072/2000 der Kommission vom 19. Mai 2000 (ABl. L 119, S. 21) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 (ABl. L 143, S. 11) mit ausführlichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 26. Juni 1990 (ABl. L 173, S. 1) auf ihr Produkt "Hähnchenbrustfilet mit 8% Flüssigwürzung" keine unmittelbare Anwendung findet. Nach Art. 14b Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1072/2000 dürfen die dort genannten frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- und Handelsweg nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIa (chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet. Zu diesen Geflügelteilstücken rechnet die Verordnung in Art. 14b Abs. 1 Buchst. a) auch Hähnchenbrustfilets, mit oder ohne Schlüsselbein, ohne Haut. Hierunter fällt das Produkt der Klägerin "Hähnchenbrustfilet mit 8% Flüssigwürzung" indes nicht. Dies ergibt sich bereits aus Art. 2 der zugrundeliegenden Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1906/90. In Art. 2 Nr. 3 dieser Verordnung ist "Teilstück" definiert als Geflügelfleisch, das nach Größe und Muskelstruktur nachweislich einem bestimmten Schlachtkörperteil zugeordnet werden kann. "Geflügelfleisch" definiert Art. 2 Nr. 1 der VO (EWG) Nr. 1906/90 wiederum als zum Genuss für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterworfen wurde, mit Ausnahme einer Kältebehandlung. Dazu gehört das Produkt der Klägerin nicht, da das "Teilstück" Hähnchenbrustfilet einer weiteren Behandlung, der Versetzung mit Flüssigwürze, unterzogen worden ist.

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Ist die Regelung des Art. 14 b Abs. 1 Buchst. a) der VO (EWG) Nr. 1072/2000 auf das Endprodukt der Klägerin auch nicht unmittelbar anwendbar, so gilt das nicht für das Ausgangsprodukt, das noch nicht mit Flüssigwürze versehene Hähnchenbrustfilet. Da innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nur eine Vermarktung von Hähnchenbrustfilets zulässig war, die den Qualitätsanforderungen des Art. 14 b Abs. 1 Buchst. a) der VO (EWG) Nr. 1072/2000 genügten, musste die Klägerin bei der Herstellung ihres Erzeugnisses auf derartige Hähnchenbrustfilets zurückgreifen. Diese mussten nach Nr. 6.4. des mit der Verordnung (EG) Nr. 1072/2000 eingefügten Anhangs VIa einen Wassergehalt aufweisen, der einer Federzahl (Wasser/Eiweiß-Verhältnis) von maximal 3,40 entsprach. Unter Zugrundelegung dieser Zahl gab die Angabe "mit 8% Flüssigwürzung" in den beanstandeten Proben nicht den tatsächlichen Fremdwassergehalt des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses wieder, wie die an den genommenen Proben durchgeführten Untersuchungen insoweit unstreitig ergeben haben.

8

Die Klägerin kann sich gegenüber der für das Ausgangsprodukt Hähnchenbrustfilet unmittelbar geltenden europarechtlichen Regelung auch nicht auf eine Vereinbarung der Geflügelwirtschaft mit dem Arbeitskreis Lebensmittelhygienischer Tierärztlicher Sachverständiger heute: der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) aus den Jahren 1990/1991 berufen, derzufolge für Hähnchenbrustfleisch eine Federzahl von 3,6 gelten sollte. Dieser Absprache ist durch die ausdrückliche europäische Regelung aus dem Jahre 2000 die Grundlage entzogen worden. Dies ist von der ALTS auf ihrer Arbeitstagung vom 16.-18. Juni 2003 auch erkannt worden. Insoweit kann nicht von einer einseitigen Aufkündigung einer getroffenen Vereinbarung durch die ALTS, sondern muss von einer überfälligen Anpassung der lebensmittelrechtlichen Praxis an bereits mehrere Jahre geltende europäische Rechtnormen ausgegangen werden.

9

Die Bezeichnung "Hähnchenbrustfilet mit 8% Flüssigwürze" ist auch zur Täuschung geeignet. Der Beurteilung, ob eine Aussage zur Täuschung geeignet ist, liegt die Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise (Hersteller, Händler, Verbraucher) zugrunde. Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung ist in erster Linie die mutmaßliche Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zugrunde zu legen (vgl. hierzu Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005; Wehlau, LFGB, Kommentar, 2010, § 11 Rdnr. 24). Dies entspricht dem in der Rechtsprechung (vgl. EUGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96 -, Slg. I 1998, 4657, [...]; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 B 45.00 -, [...]) bisher vertretenen Begriff des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. OVG NRW, Beschl v. 15. März 2010 - 13 A 1038/07 -, [...]; kritisch Wehlau, a.a.O.).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestand bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes der Klägerin die Verkehrsauffassung, dass die tatsächlich verwendete Menge der Flüssigwürzung der Angabe des auf das Ausgangsgewicht bezogenen Prozentsatzes der zugesetzten Flüssigwürzung entspricht. Dies wird schon aus dem Protokoll über die von der Klägerin selber angeführte Vereinbarung zwischen dem ALTS und der Geflügelwirtschaft vom 14. November 1990 deutlich. Danach war jede Flüssigwürzung unter Angabe des auf das Ausgangsgewicht bezogenen Prozentsatzes der zugesetzten Flüssigwürzung kenntlich zu machen. Es liegt auf der Hand, dass auch der Verbraucher - insbesondere im Hinblick auf die Wertminderung durch einen höheren Fremdwasseranteil - davon ausging und ausgehen durfte, dass der angegebene Prozentsatz der Flüssigwürzung sich auf das Ausgangsgewicht der verwendeten Geflügelteilstücke bezog, da ihm ein anderer Bezugspunkt ohnehin nicht zur Verfügung stand. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob dabei der nach Nr. 6.4 der mit der VO (EWG) Nr. 1072/2000 eingefügten Anlage VIa maximal zulässige Wassergehalt (Federzahl 3,40) oder der möglicherweise niedrigere Wassergehalt des tatsächlich verwendeten Ausgangsprodukts maßgeblich war, da auf den Packungen der beanstandeten Proben weder nach der einen noch nach der anderen Betrachtungsweise der tatsächliche Anteil der zugeführten Flüssigwürze zutreffend ausgewiesen war. Der unter Zugrundelegung einer Federzahl von 3,40 ermittelte Fremdwasseranteil überstieg den angegebenen Wert von 8% jeweils deutlich.

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Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Klägerin aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen lassen sich - wie ausgeführt - ohne Weiteres aus dem Gesetz und den zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden europarechtlichen Verordnungen lösen, sodass keinerlei Anhaltspunkte für ein Übersteigen des Normalmaßes vergleichbarer Streitigkeiten erkennbar sind. Auch der Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 23. August 2007 - 4 A 119/06 -, das von einer Unanwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1538/91 auf verarbeitetes Hähnchenfleisch ausgeht, rechtfertigt keine anderes Ergebnis. Der dortigen Entscheidung lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde, der den Fremdwasser- bzw. Flüssigwürzegehalt von Geflügelfleisch nicht betraf. Zur Klärung der Anwendbarkeit der europarechtlichen Vorgaben auf die vorliegende Fallkonstellation bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

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Der Rechtsstreit ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache genügt daher nur dann den Darlegungserfordernissen des § .124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Dabei kommt der Auslegung ausgelaufenen Rechts grundsätzlich keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, weil das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 10. Aufl. 2010, § 124, Rdnr. 146 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat selber vorgetragen, dass durch Verordnung (EG) Nr. 1047/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung derVerordnung (EG) Nr. 1234/2007über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 290, S. 1) mit Wirkung zum 1. Mai 2010 die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch geändert und nunmehr auch auf Geflügelfleischzubereitungen und Geflügelfleischerzeugnisse ausgedehnt worden sind. Die Frage der Anwendbarkeit der im vorliegenden Fall streitentscheidenden europarechtlichen Qualitätsanforderungen (Federzahl) auf Geflügelfleischzubereitungen ist mithin entschieden und stellt sich damit gegenwärtig und zukünftig nicht mehr. Für möglicherweise noch anhängige, von der Klägerin aber nicht näher bezeichnete Restfälle bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).