Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.04.2011, Az.: 1 LB 95/09

Die Stellplatzanzahl eines durch Nutzungsänderung von Lagerflächen eines bestehenden Geschäfts abgespaltenen Schuhmarktes ergibt sich aus dem gem. § 47 NBauO erlassenen Stellplatzerlass

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.04.2011
Aktenzeichen
1 LB 95/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 16341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0427.1LB95.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 21.02.2006 - AZ: 4 A 448/03

Fundstellen

  • DVBl 2011, 916
  • FStNds 2011, 486-489
  • NdsVBl 2011, 259-260

Amtlicher Leitsatz

Zur Berechnung der Anzahl erforderlicher Stellplätze bei einem Schuhmarkt, der sich am Stadtrand in baurechtlicher Gemengelage durch Nutzungsänderung von Lagerflächen aus einem bestehenden Bekleidungsmarkt "abgespalten" hat (Fortführung von OVG Lüneburg, Urt. v. 30.8.1995 - 1 L 1486/94 -, NVwZ-RR 1996, 636).

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine (weitere) Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung von Lagerflächen auf dem Grundstück E. F.straße 259. Gestritten wird um die Frage, wie viele Stellplätze nach § 47 Abs. 2 NBauO auf dem Grundstück zur Verfügung stehen müssen. 228 Stellplätze sind vorhanden; für das Änderungsvorhaben sollen 24 Stellplätze zu wenig nachgewiesen sein.

2

Das 1997 genehmigte, 956,14 m2 große Verkaufslager im Obergeschoss war zunächst einem Textilverkauf im Erdgeschoss auf 3.413,30 m2 zugeordnet. Nachgewiesen waren hierfür 205 Stellplätze. Für die Erdgeschossnutzung wurden 171 Stellplätze für erforderlich gehalten, für das Verkaufslager im Obergeschoss 10 Stellplätze, für ein Restaurant wohl 13 Stellplätze sowie für die Hausmeisterwohnung ein Stellplatz (insgesamt 195 Stellplätze).

3

Mit ihrem am 25. Januar 1999 eingegangenen, unter dem Aktenzeichen 00103-99/22 geführten Bauantrag betrieb die Klägerin die Änderung der Nutzung des Verkaufslagers im Obergeschoss in eine 678,45 m2 große Verkaufsfläche für Schuhe und eine 277,69 m2 große Lagerfläche. Ihrem Stellplatznachweis zufolge sah sie dabei - anstelle von 10 Stellplätzen für das bisherige Verkaufslager - für den Verkaufsraum 34 Stellplätze und für das Verkaufslager 3 Stellplätze vor.

4

Auf ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2002 (- 4 A 2008/99 -; Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt mit Senatsbeschl. v. 2.8.2002 - 1 LA 91/02 -) erteilte die Beklagte am 17. Dezember 2002 einen planungsrechtlichen Vorbescheid für eine Teilnutzungsänderung in einen Schuhmarkt.

5

Unter dem 18. März 2002 bat die Klägerin um baldige Erteilung der beantragten Genehmigung. Mit Zwischenbescheid vom 10. Juni 2002 (406-02/22) teilte die Beklagte mit, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden könne, weil nur 224 statt der erforderlichen 235 Stellplätze nachgewiesen seien. Nach dem Stellplatzerlass sei für je 15 m2 ein Stellplatz zu fordern, weil in dieser Branche einem relativ hohen Warenangebot eine vergleichsweise geringe Verkaufs- und Ausstellungsfläche gegenüberstehe. Damit ergebe sich für den Schuhmarkt ein Stellplatzbedarf von 45 Stellplätzen anstelle der nachgewiesenen 34 Stellplätze. Für das Restaurant seien 15 statt 13 Stellplätze vorzuhalten. Insgesamt seien danach 235 Stellplätze erforderlich.

6

Ein schon fertig gestellter Versagungsbescheid vom 3. Dezember 2002 wurde nicht abgesandt, offenbar weil die Klägerin inzwischen zwei weitere Bauanträge mit alternativen Stellplatznachweisen gestellt hatte; später - mit Bescheid vom 28. August 2003 - lehnte die Beklagte den Genehmigungsantrag endgültig ab. Über den Widerspruch hat sie noch nicht entschieden.

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Einem zwischenzeitlich am 23. Oktober 2002 eingegangenen Antrag legte die Klägerin eine geänderte Flächenberechung zugrunde (Verkaufsfläche 635,01 m2, Lagerfläche 303,90 m2, Fluchtflur 17,23 m2), wonach sich für das Obergeschoss nunmehr 42 Stellplätze für den Verkaufsraum und 3 Stellplätze für das Verkaufslager ergaben; ein Stellplatz entfiel wegen verringerter Anzahl der Sitzplätze im Restaurant (insgesamt 229 Stellplätze). Hierauf erteilte die Beklagte unter dem 20. Juni 2003 eine Baugenehmigung (1657-02/22) mit einem "Auflagenvorbehalt" dahingehend, dass insgesamt 229 Stellplätze nachzuweisen seien. Für die beantragte Nutzungsänderung seien 24 zusätzliche Stellplätze erforderlich. Im Lageplan vom 13. Oktober 2002 seien zeichnerisch 228 Stellplätze nachgewiesen. Die Anlegung eines weiteren Stellplatzes außerhalb der Feuerwehrzufahrt erscheine möglich. Sollte sich bei weiterer Beobachtung ein grobes Missverhältnis zwischen Bedarf und nachgewiesenen Stellplätzen ergeben, bleibe die Anordnung der sofortigen Umsetzung der mit den zusätzlich nachgewiesenen Einstellplätzen verbundenen Umbauarbeiten der Außenanlagen ausdrücklich vorbehalten.

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Der zweite Genehmigungsantrag ging von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen aus, legte aber ein anderes Verständnis der Anforderungen des Stellplatzerlasses vom 25. Februar 1988 zugrunde. Da das Baugrundstück nicht in einem Sondergebiet liege, sei ein Stellplatz nicht für 15 m2 Verkaufsfläche, sondern für 35 m2 Verkaufsfläche erforderlich. Danach seien für den Obergeschossverkaufsraum statt 42 Stellplätze nur 18 Stellplätze erforderlich, die Gesamtzahl reduziere sich auf 133 Stellplätze.

9

Mit Zwischenbescheid vom 29. November 2002 bat die Beklagte um Verständnis für eine längere Bearbeitungszeit, weil eine eingehende Prüfung mit Beteiligung auch externer Dienststellen erforderlich sei. Das Niedersächsische Innenministerium teilte ihr unter dem 22. Januar 2003 auf Anfrage die Rechtsauffassung mit, Ziffer 3.3 des Stellplatzerlasses sei so auszulegen, dass die dort genannten Richtzahlen für Verkaufsstätten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht nur bei in einem Bebauungsplan förmlich festgesetzten Sondergebieten anzusetzen seien, sondern auch in faktischen Sondergebieten. Mit weiterem Zwischenbescheid vom 30. Juli 2003 hielt die Beklagte der Klägerin gegenüber an ihrer Auffassung fest, dass Ziffer 3.3 des Stellplatzerlasses anzuwenden sei. Schon die Baugenehmigung von 1997 sei auf der Grundlage des § 34 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO erteilt worden; die Richtigkeit dieser Einschätzung habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2002 bestätigt. Dem stehe das Senatsurteil vom 30. August 1995 (- 1 L 1486/94 -, NVwZ-RR 1996, 636) nicht entgegen, weil dieses einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in einem Kerngebiet betroffen habe. Die hier anzutreffende Bebauung entspreche dagegen einem Sondergebiet. Mit Bescheid vom 27. August 2003 lehnte die Beklagte den Baugenehmigungsantrag sodann ab.

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Bereits unter dem 7. Februar 2003 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihr auf den Bauantrag 416-02/22 die beantragte Genehmigung zu erteilen. Ihr liege daran, eine Baugenehmigung für den ursprünglichen Bauantrag mit einer geringeren Anzahl nachgewiesener Stellplätze zu erhalten. Die Beklagte habe zu Unrecht Ziffer 3.3 des Stellplatzerlasses zugrunde gelegt. Der Bedarf sei vielmehr nach dessen Ziffer 3.1 zu ermitteln. Danach könne nur ein Stellplatz ab je 30 m2 verlangt werden. Der Senat habe mit Urteil vom 30. August 1995 (- 1 L 1486/94 -, NVwZ-RR 1996, 636) entschieden, dass Ziffer 3.3 nur Verkaufsstätten erfasse, die tatsächlich in einem Sondergebiet lägen. Hier habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2002 festgestellt, dass das Vorhaben im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liege (Gemengelage) und die gegenteilige Ansicht der Beklagten, es handele sich um ein faktisches Sondergebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, ausdrücklich verworfen.

11

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihr auf den Bauantrag mit dem Aktenzeichen der Beklagten - 416-02/22 - die Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung von Lagerflächen und zur Erweiterung einer Stellplatzanlage auf dem Grundstück E. F.straße 259, B., zu erteilen und den versagenden Bescheid der Beklagten vom 28. August 2003 aufzuheben.

12

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar sei sie als Untätigkeitsklage ursprünglich zulässig gewesen, dann aber unzulässig geworden, nachdem der Beklagte die Baugenehmigung vom 20. Juni 2003 erteilt habe und diese bestandskräftig geworden sei. Durch den Erlass des Ablehnungsbescheides vom 28. August 2003 sei sie nicht wieder zulässig geworden. Das von der Klägerin verfolgte Ziel einer Verringerung der Zahl von ihr abverlangter Stellplätze hätte sie einfacher und effektiver durch eine Anfechtung der Baugenehmigung vom 20. Juni 2003 erreichen können. Das wäre für auch deshalb günstiger gewesen, weil im Widerspruchsverfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu überprüfen gewesen wäre.

14

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Mai 2009 (- 1 LA 45/06 -) die Berufung zugelassen.

15

Mit ihrer fristgemäß eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor:

16

Sie verfolge das Ziel, 24 Stellplätze zusätzlich zu der Baugenehmigung aus dem Jahr 1997 nicht nachweisen und schaffen zu müssen. Dieses Ziel könne sie auf andere Weise nicht effektiver oder schneller erreichen.

17

In der Sache sei hier nicht Ziffer 3.3, sondern Ziffer 3.1 der Stellplatzrichtlinie maßgebend. Das Vorhaben liege in einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB. Erforderlich sei deshalb nur ein Stellplatz für je 30 m2 Verkaufsnutzfläche, nicht schon je 15 m2.

18

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

19

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie hält die Klage nach wie vor mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Die Klage sei auch unbegründet, weil zu Recht Ziffer 3.3 der Stellplatzrichtlinie zugrunde gelegt worden sei. Zwar liege das Vorhaben nicht in einem festgesetzten Sondergebiet. Die genannte Ziffer sei jedoch auch bei einer vergleichbar geprägten Gemengelage heranzuziehen. Nicht auf alle Vorhaben, die nicht ausdrücklich unter die Ziffer 3.3 fielen, sei automatisch die Ziffer 3.1 anzuwenden. Vielmehr ordne Ziffer 1.2 des Erlasses an, dass für nicht erfasste Sonderfälle der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf zu ermitteln sei. Die Werte seien auch nicht verbindlich, sondern es handele sich um Richtzahlen für den durchschnittlichen Bedarf.

21

Hier sei auf dem Grundstück bereits vor der Genehmigung großflächig Einzelhandel betrieben worden in Gestalt eines Bekleidungsmarkts mit einer Verkaufsnutzfläche von 3.600 m2. Zwar habe sich dadurch angesichts der angrenzenden Wohnbebauung kein faktisches Sondergebiet ergeben, aber für die Bestimmung des Stellplatzbedarfs komme es auf die angrenzende Bebauung auch nicht an, sondern nur auf den Bedarf, der sich aus Art und Lage des Vorhabens ergebe. Schon beim Bekleidungsmarkt habe daher der Stellplatzbedarf nach Ziffer 3.3 bestimmt werden müssen. Daran ändere sich nichts dadurch, dass ein Teil der von diesem Markt bis dahin genutzten Lagerflächen zu Verkaufsflächen des Schuhmarkts der Klägerin umgenutzt worden sei. Es wäre widersinnig, bei Erhöhung der Konzentration von Einzelhandel einen niedrigeren Stellplatzbedarf anzunehmen.

22

Der erhöhte Stellplatzbedarf von großflächigen Einzelhandelsgeschäften außerhalb von Kerngebieten ergebe sich daraus, dass diese Läden regelmäßig mit dem Kraftfahrzeug und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgesucht würden und der Fußgänger- und Radfahrerverkehr nur von untergeordneter Bedeutung sei. Hinzu komme, dass großflächige Betriebe auch überregional Kunden in größerer Zahl anlockten.

23

Das hier in Rede stehende Gebiet im Stadtteil G. liege am Rande von B. in direkter Nähe zur Ausfahrt G. der Bundesautobahn 28. Es sei für Kunden aus dem Umland besonders gut zu erreichen. Bei Schuhen handele es sich nicht um Nahversorgung, sondern um ein innenstadtrelevantes Sortiment; das gleiche gelte für den Bekleidungsmarkt in dem Gebäude. Hierdurch würden überregional Kunden angelockt, die sonst regelmäßig im Stadtzentrum eingekauft hätten. Beide Geschäfte verfügten über gemeinsame Einrichtungen und böten ein sich ergänzendes Sortiment an; sie stellten eine funktionale Einheit dar.

24

Auch im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung sei eine ausreichende Stellplatzzahl unerlässlich, da die Wohnnutzung sonst durch "Wildparker" gestört würde.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung ist zulässig und begründet.

27

Zur Zulässigkeit der Klage hat der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 12. Mai 2009 u.a. ausgeführt:

"Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, denn sie hätte ihr Ziel auch auf einfachere Weise erreichen können. Es verweist in diesem Zusammenhang auf die Baugenehmigung vom 20. Juni 2003, die die Klägerin hätte anfechten sollen. Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, dass dies ein gangbarer Weg gewesen wäre. Denn diese Baugenehmigung ist antragsgemäß erteilt worden. Sie geht davon aus, dass 228 Stellplätze zeichnerisch nachgewiesen sind und die Anlegung eines weiteren Stellplatzes möglich erscheine. Der Klägerin hätte deshalb in einem Widerspruchs- und Klageverfahren entgegengehalten werden können, dass es ihr an der für ein Rechtsschutzverfahren erforderlichen Beschwer fehle. Das musste sie nicht riskieren.

Auch die Nebenbestimmung Nr. 9 zum Bauschein vom 20. Juni 2003 bietet keinen Weg zu einer einfacheren Möglichkeit des Rechtsschutzes. Falls die Beklagte zu der Auffassung gelangt, die bislang nur nachgewiesenen Stellplätze müssten nunmehr alle auch "angelegt" werden, wäre dagegen zwar ebenfalls wieder eine Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet. Die Klägerin könnte dabei aber allenfalls erreichen, dass sie nicht "nachrüsten" muss. Gegenüber einer Genehmigung mit geringerer Stellplatzzahl ist das aber rechtlich ein "minus", auf das sie sich nicht verweisen lassen muss."

28

Dem tritt die Beklagte zwar entgegen, jedoch ohne vertiefende Begründung, so dass der Senat hierauf nicht mehr näher eingeht.

29

In der Sache ist die beantragte Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung auszusprechen, weil streitig allein noch die Frage des Umfangs der Stellplatzpflicht war und diese zugunsten der Klägerin zu beantworten ist.

30

Nach § 47 Abs. 2 NBauO müssen für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, Einstellplätze in solcher Zahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen aufnehmen können (notwendige Einstellplätze).

31

Die Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO (zuletzt in der Fassung des RdErl. v. 19.12.2008, Nds.MBl. 2009, 50) geben insoweit Richtzahlen an, die dem durchschnittlichen Bedarf entsprechen und als Anhalt dienen sollen, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall festzulegen. Nach Nr. 1.1.2 des Stellplatzerlasses ist die Zahl der nach den Richtzahlen ermittelten Einstellplätze zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn das Ergebnis in grobem Missverhältnis zu dem Bedarf steht, der sich aus der Zahl der ständigen Benutzer und Besucher ergibt.

32

Die Richtzahlen geben, auch wenn sie nur verwaltungsinterne Vorschriften für die Bauaufsichtsbehörden sind, nach der Rechtsprechung des Senats als sachgerechte Auswertung von Erfahrungen zuverlässige Anhaltspunkte für den Stellplatzbedarf und gewährleisten unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes eine einheitliche Handhabung (Urt. v. 30.8.1995 - 1 L 1486/94 -, NVwZ-RR 1996, 636).

33

Der hier geführte Streit betrifft die Nrn. 3.1 und 3.3 des Erlasses, welche lauten:

"Verkaufsstätten

3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Estpl. je 30 bis 40 m2 Verkaufsnutzfläche

...

3.3 Verkaufsstätten i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO 1 Estpl. je 10 bis 20 m2 Verkaufsnutzfläche"

34

Der Senat hat in dem bereits genannten Urteil vom 30. August 1995 die Anwendung der Nr. 3.3 des Stellplatzerlasses für Innenstadtkaufhäuser im Kerngebiet abgelehnt, weil sie - anders als großflächige Einzelhandelsbetriebe in Sondergebieten - nicht typischerweise mit dem Kraftfahrzeug aufgesucht würden, sondern z.B. auch mit dem öffentlichen Personennahverkehr regelmäßig gut zu erreichen seien. Davon ist er auch in seinem Beschluss 16. März 2009 (- 1 ME 14/09 -, BRS 74 Nr. 195) nicht abgerückt.

35

Sinn und Zweck des Stellplatzerlasses erfordern allerdings nicht stets eine unmittelbare "Parallelwertung" zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung, auch wenn naheliegt, dass sich daraus regelmäßig wertvolle Anhaltspunkte für die Frage des Stellplatzerfordernisses ergeben. Diskutiert worden sind insoweit im vorliegenden Fall namentlich eine Beurteilung als "faktisches" Sondergebiet und eine funktionelle Einheit von Bekleidungs- und Schuhmarkt (vgl. zur Funktionseinheit jüngst OVG Münster, Urt. v. 3.2.2011 - 2 A 1416/09 -, [...]). Beides bedarf bauplanungsrechtlich keiner abschließenden Beurteilung, sondern auch bei bloßen Annäherung an die damit umschriebenen Verhältnisse können bereits - graduell abgestimmt - Folgerungen für den Umfang der Stellplatzpflicht gezogen werden, zumal diese mit den vorgegebenen Rahmen nicht auf eine undifferenzierte Vorgabe des Mittelwerts abzielt, sondern selbst bereits eine ganze Bandbreite möglicher Festlegungen vorsieht.

36

Das Vorliegen eines "faktischen" Sondergebiets kann hier allerdings nicht angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob es rechtlich zulässig wäre, faktische Sondergebiete jedenfalls für Einkaufszentren und den großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (Urt. v. 16.9.2010 - 4 C 7.10 -, BauR 2011, 222). Das Verwaltungsgericht und der Senat haben die nähere Umgebung aber bereits in früheren Entscheidungen anders beurteilt (Urt. v. 24.1.2002 - 4 A 2008/99 -; Senatsbeschl. v. 2.8.2002 - 1 LA 91/02 -). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich insoweit durchgreifende Veränderungen ergeben haben.

37

Soweit die Beklagte meint, für eine Heranziehung der Nr. 3.3 des Stellplatzerlasses komme es nicht auf den Charakter der näheren Umgebung an, sondern (nur) auf das Baugrundstück selbst mit der zur Genehmigung gestellten Nutzung, kann diesem Begründungsansatz zwar nicht unmittelbar gefolgt werden. Der zugrunde liegende Gedanke ist jedoch zutreffend. Zielt ein Einzelhandelsbetrieb nach seiner eigenen Lage und Ausrichtung allein oder vorwiegend auf Autokundschaft ab, kann ihm tendentiell die Bereitstellung einer höheren Zahl von Stellplätzen angesonnen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Bauherr, der die dichteren Innenstadtlagen meidet und sich in Ortsrandlage "ausbreitet", damit auch bessere - und kostengünstigere - Möglichkeiten hat, Grundstücksflächen für Stellplätze zu erwerben. Hier ist eine Ausrichtung auf Autokundschaft eindeutig gegeben. Der Bauplatz liegt in der Nähe einer Autobahnauffahrt und anderer großer Einzelhandelsbetriebe. Dafür, dass er in nennenswertem Umfang auch "Laufkundschaft" anziehen könnte, ist nichts ersichtlich. Auch eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist nicht erkennbar. Ebensowenig wie die Nr. 3.3 des Stellplatzerlasses für Innenstadtkaufhäuser im Kerngebiet "passt", eignet sich die Nr. 3.1 des Stellplatzerlasses für eine Beurteilung innenstadtferner Einkaufsmärkte, die praktisch nur mit dem Auto angefahren werden.

38

Das rechtfertigt dem Grunde nach eine flexible Handhabung der Nr. 3 des Stellplatzerlasses, d.h. eine Festlegung der Anzahl erforderlicher Stellplätze auch über die Lücke hinweg, welche im Bereich von einem Stellplatz je 20 bis 30 m2 Verkaufsnutzfläche zwischen den Nrn. 3.1 und 3.3 klafft. Zwar erfordert dies einen höheren Begründungsaufwand als eine schlichte Festlegung des Mittelwerts der einzelnen Nummern in "Standardfällen". Die Vielfältigkeit der Fallgestaltungen, zumal die neuerlichen Tendenzen der Errichtung großer Einkaufsmärkte weg von der "grünen Wiese" geben aber den Genehmigungsbehörden auch hinreichenden Anlass, dem Thema der Festlegung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und nicht ohne Ansehung des Vorhabens zu pauschalieren.

39

Ist danach im vorliegenden Fall tendenziell eine bis in den Rahmen der Nr. 3.3 des Stellplatzerlasses hineinreichende Festlegung an sich berechtigt, kann diese hier aber allenfalls den unteren Rand des Rahmens tangieren. Denn für die Einzelfallbeurteilung nach § 47 Abs. 1 NBauO wirkt sich hier zugleich aus, dass der streitige Schuhmarkt nicht isoliert besteht, sondern einen engen Zusammenhang mit dem Bekleidungsmarkt aufweist, in dessen früheren Lagerflächen er sich etabliert hat. Es ist deshalb in der Sache zutreffend, dass die Beklagte durchweg nicht isoliert auf die notwendigen Stellplätze für den Schuhmarkt abgestellt, sondern die Gesamtzahl der Stellplätze für Bekleidungs- und Schuhmarkt im Auge behalten hat. Zu bewerten sind hier nicht isolierte Vorhaben, sondern der Schuhmarkt hat sich im Wege einer teilweisen Nutzungsänderung aus dem Bekleidungsmarkt "abgespalten" und weist - worauf die Beklagte zutreffend hinweist -, Merkmale auf, die bei einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auf eine funktionelle Einheit hindeuten. Auch die Art des Angebots ergänzt sich gegenseitig.

40

Unter diesen Umständen ist es geboten, die zuvor angestellten Erwägungen nicht isoliert auf den Schuhmarkt zu beziehen, sondern auf Bekleidungs- und Schuhmarkt insgesamt zu erstrecken, die baulich und stellplatzflächenmäßig ersichtlich eine Einheit bilden. Der Inhaber der ursprünglichen Baugenehmigung kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, ihm stünden für den Bekleidungsmarkt Stellplätze in dem Umfang zu, wie er sich (vereinfachend ausgedrückt) aus dem ursprünglichen Stellplatznachweis unter Abzug der übergegangenen Verkaufsnutzflächen ergebe. Denn seine Bereitschaft zur Nutzungsänderung schließt Folgerungen für eine baurechtliche Neubeurteilung des gesamten Grundstücks einschließlich der genehmigten Bebauung mit ein.

41

Legt man für den gesamten Komplex von Bekleidungs- und Schuhmarkt - wie oben ausgeführt - in Erwägung des auf Autokundschaft abzielenden Charakters dieser Vorhaben als angemessen und ausreichend einen Stellplatz je 20 m2 Verkaufsnutzfläche zugrunde - also schon deutlich mehr als nach Nr. 3.1 der Stellplatzrichtlinie -, ergeben sich bei rund 4.050 m2 Verkaufsnutzfläche aufgerundet 203 notwendige Stellplätze. Bis zur Zahl der 228 vorhandenen Stellplätze verbleiben 25 Stellplätze, die für die Restaurantnutzung, die Lagerflächennutzung und die Hausmeistwohnung geräumig ausreichen.