Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.04.2011, Az.: 5 LB 218/09
Belehrungspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten über das Erfordernis privatrechtlichen Versicherungsschutzes aufgrund eines entfallenen Beihilfeanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.04.2011
- Aktenzeichen
- 5 LB 218/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 15114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0405.5LB218.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 07.11.2007 - AZ: 13 A 7841/05
Rechtsgrundlagen
- § 87c Abs. 2 NBG
- § 87c Abs. 3 S. 1, 2 NBG
- § 178e S. 1, 2 VVG a.F.
Fundstellen
- FStNds 2011, 708-711
- NdsVBl 2011, 261-263
- ZBR 2011, 348-350
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Dienstherr verpflichtet ist, einen Beamten im Falle des Entfallens eines Beihilifeanspruchs über die Möglichkeit zu belehren, den entfallenen Beihilfegrund durch Anpassung eines privatrechtlichen Versicherungsschutzes abzusichern.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr auch über den 31. Dezember 2004 hinaus auf Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung Beihilfen zu gewähren.
Sie ist seit dem 1994 mit einem Grad von 50 Prozent behindert. Bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand war sie als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes tätig.
Nach § 87 c Abs. 3 Satz 1 NBG in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806) waren Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (im Folgenden: Wahlleistungen) ab dem 1. Januar 2002 grundsätzlich nicht mehr beihilfefähig. Dies galt gemäß § 87 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NBG in der damaligen Fassung nicht für Beihilfeberechtigte, die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2001 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 behindert waren, solange die Behinderung andauerte. Durch Art. 4 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664) wurde § 87 c NBG mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neu gefasst. In § 87 c Abs. 2 NBG in der damaligen Fassung wurde geregelt, dass Aufwendungen für Wahlleistungen generell nicht mehr beihilfefähig sind.
Das frühere Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) fügte der "Gehaltsmitteilung" der Klägerin für November 2004 ein Merkblatt bei, in dessen Abschnitt 3.2 unter der Überschrift "Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen für bisher von dieser Regelung ausgenommene Personen zum 01.01.2005" darauf hingewiesen wurde, dass nach einem dem Niedersächsischen Landtag vorliegenden Gesetzentwurf, der noch im Jahr 2004 als Gesetz verabschiedet werden solle, ab dem 1. Januar 2005 die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung auch für den bisher ausgenommenen Personenkreis nicht mehr beihilfefähig sein sollten. Das seien unter anderem Personen, die am 31. Dezember 2001 mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent schwerbehindert seien und deren Behinderung angedauert habe.
Auf Seite 1 der "Gehaltsmitteilung" der Klägerin für Januar 2005, die die Klägerin am 4. Januar 2005 erhielt, wurde sie unter der Überschrift "Beihilfe" darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr berücksichtigungsfähig seien.
Die Klägerin rief am 19. oder 20. Januar 2005 bei einer Sachbearbeiterin des NLBV an, deren Name ihr nicht bekannt ist. Sie beklagte sich über die kurzfristig beschlossene Gesetzesänderung und erhielt von der Sachbearbeiterin sodann die Auskunft, dass die Betroffenen in den nächsten Monaten von ihrer Krankenversicherung angeschrieben würden und dass ihnen eine Kompensation für die weggefallenen Beihilfeleistungen angeboten würde. Nachdem die Klägerin am 1. Mai 2005 von anderen Lehrern erfahren hatte, dass diese schon längst von ihrer Versicherung - der {D.} - benachrichtigt worden waren, wandte sich die Klägerin am 2. Mai 2005 telefonisch an ihre Krankenversicherung, die {E.} ({E.}). Eine Mitarbeiterin der {E.} teilte der Klägerin mit, dass die {E.} ihren Kunden keine Angebote gemacht habe, dass die Kunden nach dem Wegfall der Beihilfeleistungen jedoch zwei Monate lang die Möglichkeit gehabt hätten, ein solches Angebot anzufordern. Einen daraufhin mit Schreiben vom 5. Mai 2005 gestellten Antrag der Klägerin, ihren Versicherungsschutz ab dem 1. Januar 2005 um die Erstattung der Aufwendungen für Wahlleistungen zu erweitern, lehnte die {E.} mit Schreiben vom 20. Mai 2005 ab.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 forderte die Klägerin das NLBV auf, ihr verbindlich zuzusagen, dass ihr auch künftig für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen Beihilfen gewährt würden. Mit Bescheid vom 27. September 2005, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lehnte das NLBV das Begehren der Klägerin ab.
Mit ihrer sodann am 18. November 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr auch über den 31. Dezember 2004 hinaus im Rahmen der Beihilfe Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung gemäß den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen der Beihilfevorschriften des Landes Niedersachsen zu gewähren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als vorbeugende Feststellungsklage unzulässig. Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche besondere und schutzwürdige Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sei nicht gegeben. Die Klägerin sei durch den Umstand, dass das beklagte Land eine Beihilfe zu Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen nicht mehr gewähre, lediglich abstrakt und nicht konkret beschwert. Es sei nicht ersichtlich, dass es der Klägerin nicht zuzumuten sei, zuzuwarten und gegebenenfalls im Anschluss an eine ablehnende Entscheidung der Beihilfestelle im konkreten Einzelfall in einem allgemeinen Klageverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 27. August 2009 (5 LA 501/07) die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, die Feststellungsklage sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zulässig. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil es ihr darum gehe, dass ihr grundsätzlicher Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Wahlleistungen als Schadensersatz gegen das beklagte Land festgestellt werde. Nur durch die Klärung der Rechtsunsicherheit bezüglich des Schadensersatzanspruchs könne sie die wirtschaftlichen Nachteile vermeiden, die ihr entstünden, wenn sie zunächst wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen würde. Die Klage sei auch begründet. Die Beihilfestelle des beklagten Landes sei im Falle des Wegfalls von Beihilfeleistungen verpflichtet gewesen, die Betroffenen über die Ausschlussfrist des § 178 e Satz 2 VVG a.F. zu informieren. Denn die vorgenannte Bestimmung des Versicherungsvertragsrechts habe nicht zu den Vorschriften gehört, deren Kenntnis bei jedem Beamten zumutbar vorausgesetzt werden oder von der sich ein Beamter unschwer selbst Kenntnis verschaffen könne. Der geltend gemachte Anspruch bestehe abgesehen davon aber auch deshalb, weil sie - die Klägerin - versucht habe, sich die Kenntnis von Möglichkeiten zum Ausgleich des weggefallenen Beihilfeanspruchs zu verschaffen und hierbei von der Beihilfestelle des beklagten Landes unrichtige Informationen erhalten habe. Die Sachbearbeiterin des NLBV, an die sie sich am 19. oder 20. Januar 2005 telefonisch gewandt habe, um Genaueres über mögliche Kompensationen für den Wegfall der Beihilfe für Wahlleistungen zu erfahren, habe ihr die Auskunft erteilt, dass die Betroffenen in den nächsten Monaten von ihrer privaten Krankenversicherung angeschrieben würden und dass ihnen eine Kompensation für die weggefallenen Beihilfeleistungen angeboten würde. Diese Auskunft sei nicht richtig gewesen, weil die privaten Krankenversicherungen keine dahingehenden Informationspflichten hätten. Die Auskunft sei zudem unvollständig gewesen, weil nicht auf die Ausschlussfrist des § 178 e Satz 2 VVG a.F. hingewiesen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und der Klage stattzugeben.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es erwidert, die Klägerin könne die begehrte Feststellung nicht beanspruchen, weil ihr der geforderte Schadensersatzanspruch nicht zustehe. Eine Fallgestaltung, in der dem Dienstherrn ausnahmsweise aufgrund eines Auskunftsersuchens eines Beamten oder eines von dem Dienstherrn erkannten oder eines erkennbaren Irrtums eines Beamten eine Belehrungspflicht obliege, sei nicht gegeben. Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen liege in der Entscheidungsfreiheit des Beamten und nicht in der Sphäre des Dienstherrn. Deshalb lasse sich insoweit auch nicht aus der Fürsorgepflicht eine Beratungspflicht des Dienstherrn herleiten. Eine eventuelle Beratungspflicht könne sich nur auf Vorgänge beziehen, die sich unmittelbar aus dem Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten ergäben und der Einflussmöglichkeit des Dienstherrn nicht vollkommen entzogen seien. Der allgemeine Hinweis der Sachbearbeiterin des NLBV auf das bei privaten Krankenversicherungen nicht unübliche Verfahren, dass sich diese mit den von gesetzlichen Änderungen betroffenen Beihilfeberechtigten in Verbindung setzten, umfasse gerade nicht den vorgenannten Bereich. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, auf den Inhalt von Versicherungsbedingungen hinzuweisen, die das Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer regelten, bestehe nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des beklagten Landes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil das besondere schutzwürdige Interesse an der von der Klägerin begehrten vorbeugenden Feststellung nicht bestehe, geht allerdings fehl. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag unzutreffend dahingehend verstanden, dass die Klägerin die Erstattung von Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts verlangen will. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich deutlich, dass sie die Erstattung von Aufwendungen für derartige Leistungen unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung begehrt. Der Sache nach handelt es sich also nicht um originäre Beihilfeleistungen, sondern um Leistungen auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs. So verstanden bezieht sich das Feststellungsbegehren - wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 27. August 2009 (- 5 LA 501/07 -), mit dem er die Berufung zugelassen hat, ausgeführt hat - auf ein konkretes und streitiges und somit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betreffend die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes gegenüber der Klägerin wegen Verletzung der fürsorgerechtlichen Auskunfts- und Beratungspflicht.
Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung ist der Klägerin nicht abzusprechen. Es ist ihr nicht zuzumuten, zunächst wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, sodann die dadurch entstandenen Aufwendungen bei der Beihilfestelle geltend zu machen und im Falle der Ablehnung der Erstattung den Klageweg zu beschreiten. Denn dass dieser Weg nicht zum Erfolg führen kann, folgt schon daraus, dass nach § 87 c Abs. 2 NBG in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664) Aufwendungen für Wahlleistungen seit dem 1. Januar 2005 generell nicht mehr beihilfefähig sind (vgl. auch insoweit Beschluss des Senats vom 27.8.2009 - 5 LA 501/07 -). Hiervon gehen auch übereinstimmend beide Beteiligten aus.
Der Klägerin ist angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit über den in der Sache geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht zuzumuten, zunächst wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen und die hierdurch entstehenden Kosten, die für sie im Vorhinein grundsätzlich nicht kalkulierbar sein dürften, im Wege des Schadensersatzes von dem beklagten Land ersetzt zu verlangen. Vielmehr ist das erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung gegeben, weil sie hierdurch wirtschaftliche Nachteile infolge einer Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen vermeiden will. Insoweit kann sie die Feststellung des Bestehens des Anspruchs dem Grunde nach begehren (vgl. nochmals Beschluss des Senats vom 27.8.2009 - 5 LA 501/07 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253 ff., zitiert nach [...], Rn. 19).
Schließlich steht mangels Umgehungsgefahr auch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, da die Klägerin eine Leistungsklage nur nach der Ablehnung der Erstattung der von ihr in Anspruch genommenen wahlärztlichen Leistungen erheben kann, was ihr jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht zuzumuten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27.8.2009 - 5 LA 501/07 -).
Die mithin zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht beanspruchen.
Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung hinzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55 ff., zitiert nach [...], Rn. 16 m.w.N.; Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3.02 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120, zitiert nach [...], Rn 5; Beschluss des Senats vom 27.8.2009 - 5 LA 501/07 -). Demzufolge war das beklagte Land nicht gehalten, in dem "Merkblatt zur Gehaltsmitteilung für November 2004" und in der "Gehaltsmitteilung" für Januar 2005, in welchen die Klägerin über den zunächst geplanten sowie sodann gesetzlich beschlossenen Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen informiert worden war, zugleich über die Möglichkeit zu belehren, die Inanspruchnahme ärztlicher Wahlleistungen privat zu versichern und auf damit zusammenhängende Antragsfristen hinzuweisen. Hierbei ist hervorzuheben, dass es der Klägerin unschwer bereits unmittelbar nach Erhalt des "Merkblatts zur Gehaltsmitteilung für November 2004", spätestens jedoch nach Erhalt der "Gehaltsmitteilung" für Januar 2005 am 4. Januar 2005 möglich gewesen wäre, bei ihrer privaten Krankenversicherung nachzufragen, ob eine privatrechtliche Absicherung der Inanspruchnahme von Wahlleistungen besteht. Gründe, weshalb sich die Klägerin zu den damaligen Zeitpunkten die insoweit erforderlichen Informationen von ihrer privaten Krankenversicherung nicht hätte beschaffen können, bestehen nicht.
Das Nichtbestehen einer allgemeinen Belehrungspflicht des Dienstherrn schließt es allerdings nicht aus, dass in besonderen Fallgestaltungen Umstände vorliegen können, die geeignet sein können, eine Belehrungspflicht auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.1997, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 27.8.2009 - 5 LA 501/07 -). So ist anerkannt, dass eine dem Beamten vom Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht zu erteilende Aufklärung - zum Beispiel auf Grund einer Bitte um Auskunft oder wegen der Erkenntnis, dass der Beamte sich über die Rechtsfolgen einer ihm anheim gestellten Entschließung in einem Irrtum befindet - richtig und vollständig sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.1972 - II C 8.72 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 39; Beschluss vom 6.3.2002, a.a.O.; Urteil vom 7.4.2005 - 2 C 5.04 -, BVerwGE 123, 175 ff., zitiert nach [...], Rn 59; Beschluss des Senats vom 27.8.2009 - 5 LA 501/07 -). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstherr sich entschließt, den Beamten über Gestaltungsmöglichkeiten und Berechtigungen zu informieren. In diesen Fällen muss der Dienstherr sachlich richtige, unmissverständliche und vollständige Hinweise erteilen, um den Beamten vor nachteiligen Fehlschlüssen aus dieser Unterrichtung zu bewahren. Verletzt der Dienstherr diese Pflicht schuldhaft und ruft die unrichtige oder irreführende Auskunft bei dem Beamten einen Irrtum hervor, der ihn veranlasst, eine rechtserhebliche Handlung zu unterlassen, hat der Dienstherr diesen Schaden zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 7.06 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 39, zitiert nach [...], Rn.16; Beschluss des Senats vom 27.8.2009 - 5 LA 501/07 -).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, es sei eine die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes begründende Verletzung der Auskunftspflicht gegeben.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass eine Sachbearbeiterin des NLBV der Klägerin im Januar 2005 telefonisch die Auskunft erteilt hat, dass die von dem Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen Betroffenen in den nächsten Monaten von ihrer privaten Krankenversicherung angeschrieben würden und dass ihnen eine Kompensation für die weggefallenen Beihilfeleistungen angeboten würde. Es war deshalb auch nicht erforderlich, von Amts wegen im Wege einer Beweisaufnahme Nachforschungen zu betreiben, um die der Klägerin namentlich nicht bekannte Sachbearbeiterin zu ermitteln.
Die der Klägerin erteilte Auskunft war weder unrichtig noch missverständlich. Denn nach § 178 e Satz 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 maßgeblichen Fassung (VVG a.F.; vgl. ab dem 1.1.2008 § 199 Abs. 2 und 3 VVG vom 23.11.2007, BGBl. I S. 2631) hatte ein Versicherungsnehmer mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes, sofern sich bei ihm der Beihilfebemessungssatz änderte oder der Beihilfeanspruch entfiel, Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Insoweit bestand, was gerichtsbekannt ist, bei vielen privaten Versicherungen die Praxis, die betroffenen Versicherungsnehmer von sich aus zu informieren.
Eine Verpflichtung der Sachbearbeiterin des NLBV, die Klägerin darüber hinausgehend auf die zweimonatige Frist, innerhalb derer die privaten Krankenversicherungen gemäß § 178 e Satz 2 VVG a.F. ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zum Abschluss einer ergänzenden Versicherung verpflichtet waren, hinzuweisen, bestand nicht. Eine solche umfängliche Beratungspflicht in Bezug auf versicherungsrechtlich relevante Fragen bestand auch in Ansehung der telefonischen Bitte der Klägerin um eine Auskunft nicht. Die Klägerin durfte im Anschluss an das Telefonat nicht einfach darauf vertrauen, dass ihre private Krankenversicherung ihr von sich aus und innerhalb der Frist des § 178 e Satz 2 VVG a.F. ein Angebot unterbreiten würde. Vielmehr gilt das bereits Ausgeführte, dass die Klägerin sich im Rahmen der gebotenen Eigenvorsorge hinsichtlich der Einzelheiten einer solchen Versicherung an die sachnähere eigene private Krankenversicherung hätte wenden müssen. Denn die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die - neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten - nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maße die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen ist zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig. Die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen, die der Beamte für solche Wahlleistungen getätigt hat, ist deshalb verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff. [BVerfG 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98], zitiert nach [...], Rn 31). Es ist demzufolge auch Sache des einzelnen Beihilfeberechtigten, sich hinsichtlich der durch die staatliche Beihilfe nicht abgedeckten Aufwendungen im Krankheitsfall um einen privatrechtlichen Versicherungsschutz zu bemühen. Das beklagte Land hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Beihilfeberechtigten freigestellt ist, ob überhaupt und gegebenenfalls auf welche Weise er sich privatrechtlich absichert. Der Beihilfeberechtigte kann daher nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen Anspruch herleiten, in dem genannten Bereich der privaten Krankheitsvorsorge beraten zu werden. Dementsprechend war auch die Sachbearbeiterin des NLBV, mit der die Klägerin im Januar 2005 telefoniert hat, nicht verpflichtet, der Klägerin die Vorgaben des § 178 e VVG a.F. zu erläutern. Da die privatrechtliche Absicherung von Krankheitskosten die Sphäre der Klägerin betrifft, hätte es vielmehr ihr oblegen, sich im Anschluss an das Telefonat bei ihrer privaten Krankenversicherung weitergehend zu informieren.