Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.08.2010, Az.: 8 PA 182/10
Möglichkeit der Berufung eines Ausländers auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bei Aufenthalt im Bundesgebiet ohne erforderlichen Aufenthaltstitel und Nichtwahrnehmung der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.08.2010
- Aktenzeichen
- 8 PA 182/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 22738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0812.8PA182.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 17.06.2010 - AZ: 4 A 115/09
Rechtsgrundlagen
- Art. 8 EMRK
- § 55 Abs. 3 AsylVfG
Fundstellen
- AUAS 2011, 3-5
- DÖV 2010, 1031
- InfAuslR 2010, 429-431
Amtlicher Leitsatz
Ein Ausländer kann sich regelmäßig schon dann nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich - abgesehen von der nach § 55 Abs. 3 AsylVfG unerheblichen Zeit der Durchführung eines Asylverfahrens - ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, also ausreisepflichtig war und die bestehende Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gleichwohl nicht wahrgenommen hat (Festhaltung an der ständigen Rechtsprechung des Senats).
Gründe
Die gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Rechtsverfolgung der Kläger fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Denn nach der im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) haben die Kläger voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit in diesem Sinne kann sich etwa aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht, hier aus Art. 8 EMRK, in Bezug auf das Inland herzuleiten sind.
Entgegen der Annahme der Kläger kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Ausländer regelmäßig aber schon dann nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich - abgesehen von der nach § 55 Abs. 3 AsylVfG unerheblichen Zeit der Durchführung eines Asylverfahrens - ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, also ausreisepflichtig war und die bestehende Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gleichwohl nicht wahrgenommen hat (Senatsbeschl. v. 19.7.2010 - 8 ME 163/10 -, BeckRS 2010, 51001; v. 18.5.2010 - 8 PA 86/10 -, [...] Rn. 4; v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 -, NordÖR 2006, 472; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.4.2009 - 1 C 3/08 -, InfAuslR 2009, 333, 335; Hessischer VGH, Urt. v. 7.7.2006 - 7 UE 509/06 -, [...] Rn. 58; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.1.2006 - 13 S 2220/05 -, ZAR 2006, 142, 144; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.2.1999 - 4 L 195/98 -, NordÖR 2000, 124, 126; BMI, Bericht zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes, Juli 2006, S. 80; Fritzsch, Die Grenzen des völkerrechtlichen Schutzes sozialer Bindungen von Ausländern nach Art. 8 EMRK, in: ZAR 2010, 14, 16 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2010, AufenthG § 25 Rn. 131; Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., AufenthG, § 25 Rn. 31).
Denn eine durch Art. 8 EMRK geschützte Verwurzelung im Bundesgebiet kann während Zeiten, in denen der Ausländer nicht über ein Aufenthaltsrecht, sondern nur über eine Duldung verfügt, grundsätzlich nicht entstehen (a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.2.2009 - 11 S 3244/08 -, NVwZ-RR 2009, 617; Benassi, Die Bedeutung der humanitären Aufenthaltsrechte des§ 25 Abs. 4 und 5 AufenthG im Lichte des Art. 8 EMRK, in:InfAuslR 2006, 397, 404; GK-AufenthG, Stand: Mai 2010, § 25 Rn. 150; Huber, AufenthG, § 25 Rn. 35).
Bestandteil des weit gefassten Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ist unter anderem ein Recht auf Identität und Entwicklung der Person und ein Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt zu knüpfen und zu entwickeln (vgl. EGMR Große Kammer, Urt. v. 13.2.2003 - 42326/98 -, NJW 2003, 2145, 2146 [EGMR 13.02.2003 - 42326/98] Rn. 29 (Odièvre ./. Frankreich) m.w.N.). Ob entstandene und hinreichend starke (vgl. zu diesem Erfordernis EGMR 1. Sektion, Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 -, EuGRZ 2006, 554, 557 Rn. 101 (Sisojeva I ./. Lettland)) persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen des Ausländers zum Aufnahmestaat und zu dort lebenden Personen indes genügen, um den Schutzanspruch nach Art. 8 EMRK auszulösen, oder nicht vielmehr darüber hinaus erforderlich ist, dass diese Bindungen zu einer Zeit entstanden sind, in der sich der Ausländer im Aufnahmestaat rechtmäßig aufgehalten hat, ist in der Rechtsprechung des EGMR nicht abschließend geklärt (vgl. EGMR 3. Sektion, Urt. v. 16.9.2004 - 11103/03 -, NVwZ 2005, 1046 [EGMR 16.09.2004 - 11103/03] (Ghiban. /. Deutschland); Eckertz-Höfer, Neuere Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Schutz des Privatlebens, in: ZAR 2008, 41, 44 m.w.N.).
Zwar hat der EGMR in den Rechtssachen Sisojeva I ./. Lettland (1. Sektion, Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 -, EuGRZ 2006, 554 ff.) und da Silva und Hoogkamer ./. Niederlande (2. Sektion, Urt. v. 31.1.2006 - 50435/99 -, EuGRZ 2006, 562) den Schutzbereich des Art. 8 EMRK als eröffnet angesehen, obwohl die Beschwerdeführer sich letztlich illegal in den Aufnahmestaaten aufhielten. Diesen Entscheidungen lagen aber Sachverhalte zugrunde, in denen die Beschwerdeführer über lange Zeiträume ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat über ein Aufenthaltsrecht verfügten und dieses lediglich endete (vgl. EGMR, Urt. v. 16.6.2005, a.a.O., S. 555 (Sisojeva I ./. Lettland)) oder die Beschwerdeführer jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hatten (vgl. EGMR, Urt. v. 31.1.2006, a.a.O., S. 564 (da Silva und Hoogkamer ./. Niederlande)). Da der EGMR seine Entscheidungen zudem tragend mit diesen besonderen Umständen begründet hat, handelt es sich nach Auffassung des Senats um Einzelfälle, deren Wertungen und deren Ergebnis nicht dahingehend verallgemeinert werden dürfen, dass jede, also auch die während eines unrechtmäßigen Aufenthalts entstandene und hinreichend starke Bindung an den Aufnahmestaat dem Schutz desArt. 8 EMRK unterfällt.
Stattdessen hält der Senat nach den in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten verallgemeinerungsfähigen Grundsätzen seine Auffassung für gerechtfertigt, dass Bindungen an den Aufnahmestaat, die während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer über keinen Aufenthaltstitel verfügt und freiwillig in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann, nicht den Schutzanspruch desArt. 8 EMRK auslösen.
So hat der EGMR zur Bedeutung der EMRK im Recht des Aufenthalts von Ausländern grundlegend darauf hingewiesen, dass keine Regelung derEMRK das Recht der Staaten, die Einreise von Ausländern zu regeln, berührt (vgl. EGMR, Urt. v. 28.5.1985 - 15/1983/71/107-109 -, EuGRZ 1985, 567, 569 f. (Abdul-aziz u.a. ./. Vereinigtes Königreich)). Die EMRK garantiert nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Vielmehr haben die Vertragsstaaten das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden (st. Rspr., vgl. EGMR 3. Sektion, Urt. v. 16.9.2004, a.a.O. (Ghiban. /. Deutschland) m.w.N.).
Ansatzpunkt für einen konventionsrechtlichen Schutz des Privatlebens und sich daraus ergebende aufenthaltsrechtliche Folgewirkungen kann daher nicht der bloße tatsächliche Aufenthalt im Aufnahmestaat sein. Denn hierdurch würde losgelöst von der ausschließlichen Kompetenz der Mitgliedstaaten, über Einreise und Aufenthalt zu entscheiden, allein konventionsrechtlich ein Aufenthaltsrecht begründet. Vielmehr bedarf es stets einer den Aufenthalt des Ausländers im Aufnahmestaat gestattenden behördlichen Entscheidung, die zugleich ein berechtigtes Vertrauen des Ausländers in den Fortbestand seines Aufenthalts im Aufnahmestaat begründet (vgl. EGMR 4. Sektion, Urt. v. 8.4.2008 - 21878/06 -, zitiert nach Human Rights Documentation - HUDOC - (Nnyanzi ./. Vereinigtes Königreich); EGMR 3. Sektion, Urt. v. 11.4.2006 - 61292/00 -, zitiert nach HUDOC (Useinov ./. Niederlande); EGMR 3. Sektion, Urt. v. 7.10.2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043, 1045 (Dragan u.a./ Deutschland); EGMR 1. Sektion, Urt. v. 5.9.2000 - 44328/98 -, zitiert nach HUDOC (Solomon ./. Niederlande); vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.4.2009 - 1 C 3/08 -, InfAuslR 2009, 333, 335; Fritzsch, a.a.O., S. 20 f.). Erst wenn die so begründete und deshalb berechtigte Erwartung in einen fortbestehenden rechtmäßigen Aufenthalt durch eine weitere staatliche Entscheidung enttäuscht wird, kann eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegen. Ein Ausländer, der, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden des Aufnahmestaats mit seiner Anwesenheit in diesem Staat konfrontiert, kann aber im Allgemeinen nicht erwarten, dass ihm konventionsrechtlich Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht erwächst (vgl. EGMR 2. Sektion, Urt. v. 31.1.2006, a.a.O., S. 564 (da Silva und Hoogkamer ./. Niederlande). Erst recht darf die Bestimmung des Art. 8 EMRK nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen schon deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats aufgehalten hat (vgl. EGMR 3. Sektion, Urt. v. 16.9.2004, a.a.O., (Ghiban ./. Deutschland), und zwar unabhängig davon, ob es dem Ausländer möglich oder unmöglich war, den Aufnahmestaat ordnungsgemäß zu verlassen (vgl. Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte v. 17.7.1980 - 7612/76 - (Giama ./. Belgien), in: Decisions and Reports Bd. 21 S. 84, 94 Nr. 56).
Diesen Grundsätzen folgend hat der EGMR für Bindungen an den Aufnahmestaat, die während Zeiten entstanden sind, in denen - abgesehen von Aufenthaltsgestattungen für die Durchführung eines Asylverfahrens - der Aufenthalt im Aufnahmestaat unrechtmäßig war und lediglich keine Abschiebung des Ausländers erfolgte, den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ausdrücklich nicht als eröffnet angesehen (vgl. EGMR 3. Sektion, Urt. v. 11.4.2006, a.a.O., (Useinov ./. Niederlande); EGMR 3. Sektion, Urt. v. 7.10.2004, a.a.O., S. 1045 (Dragan u.a./ Deutschland); EGMR 1. Sektion, Urt. v. 5.9.2000, a.a.O., (Solomon ./. Niederlande)).
Auch im vorliegenden Fall können sich die Kläger schon deshalb nicht auf den Schutz des Art. 8 EMRK berufen, weil die behauptete Verwurzelung, also Bindungen an das Bundesgebiet und an hier lebende Personen, allein während Zeiten entstanden sind, in denen sich die Kläger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, sondern ihre Abschiebung in ihr Heimatland nur ausgesetzt war. Dem stehen auch Schwierigkeiten bei der Rückkehr in das Heimatland nicht entgegen, solange sie nicht zur Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise führen. Eine solche Unmöglichkeit ist nach dem Vorbringen der Kläger hier nicht gegeben.
Besondere Umstände, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen und ausnahmsweise eine Eröffnung des Schutzbereiches vonArt. 8 EMRK anzunehmen (vgl. hierzu EGMR 1. Sektion, Urt. v. 16.6.2005, a.a.O., (Sisojeva I ./. Lettland); EGMR 2. Sektion, Urt. v. 31.1.2006, a.a.O., (da Silva und Hoogkamer ./. Niederlande), sind ebenfalls nicht ersichtlich.