Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.08.2010, Az.: 5 OA 186/10

Bemessung des Streitwerts unter Berücksichtigung des Auffangstreitwerts in einem Verfahren über Dienstpostenkonkurrenz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.08.2010
Aktenzeichen
5 OA 186/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 22505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0825.5OA186.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14.04.2010 - AZ: 13 A 3295/09

Redaktioneller Leitsatz

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung im Falle einer Dienstpostenkonkurrenz kommt die Multiplizierung des gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrundezulegenden Auffangstreitwerts nach § 40 GKG nicht in Betracht, wenn Gegenstand des Klagebegehrens allein die Besetzung einer Stelle (und nicht die Verhinderung der Besetzung mehrerer der ausgeschriebenen Stellen) ist.

Gründe

1

I.

Über die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden, da das Verwaltungsgericht über die Klage durch den Einzelrichter entschieden hat.

2

Die Beschwerde der Staatskasse hat keinen Erfolg.

3

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,- EUR ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den vorliegenden Fällen der Dienstpostenkonkurrenz der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 16. Juli 2007 - 5 ME 143/07 -, NVwZ-RR 2007, 829). Der Auffangstreitwert ist mit der Anzahl der Stellen gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu multiplizieren, wenn der Rechtsbehelfsführer mit seinem Rechtsschutzbegehren die Besetzung mehrerer Stellen im Rahmen der Dienstpostenkonkurrenz verhindern will (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 22.9.2009 - 5 ME 150/09 -, V. n. b.). Die Heranziehung nur des Auffangstreitwertes oder dessen Multiplizierung für die Bestimmung des Streitwerts hängt nach § 40 GKG von dem die Instanz einleitenden Antrag ab.

4

Hiernach kommt eine Vervielfachung des Auffangstreitwerts nicht in Betracht. Ausweislich seines Klageantrags hat der Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide lediglich die Verpflichtung der Beklagten begehrt, eine der 38 im Juni 2008 ausgeschriebenen Stellen eines Polizeivollzugsbeamten (Bes. Gr. A 8-9 BBesO) bei der L. der Bundespolizeidirektion Hannover mit dem Kläger zu besetzen, hilfsweise über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Gegenstand des Begehrens ist damit - anders als in den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen - nicht die Verhinderung der Besetzung mehrerer der ausgeschriebenen Stellen, sondern allein die Besetzung einer Stelle mit dem Kläger.

5

Soweit der Kläger zur Begründung seines Klagebegehrens zunächst das Auswahlverfahren insgesamt angreift und im Laufe des Klageverfahrens seine Rüge der fehlerhaften Auswahl auf zwölf Mitbewerber beschränkt hat, lässt dieses Vorbringen nicht erkennen, dass er seinen mit der Klageschrift gestellten Antrag dahingehend hat ändern wollen, dass er nunmehr - im Sinne einer streitwerterhöhenden Klageerweiterung - die Besetzung von zwölf der ausgeschriebenen Stellen hat verhindern wollen. Von einer Änderung des Klagebegehrens ist ersichtlich auch der erstinstanzliche Einzelrichter nicht ausgegangen. Dieser hat, nachdem ihm die Beklagte, mitgeteilt hatte, dass zwei der zwölf Mitbewerber ihre Bewerbung zurückgezogen hatten, lediglich die verbliebenen zehn Mitbewerber beigeladen, ohne dass dieser Umstand vorliegend streitwerterhöhend zu berücksichtigen wäre.