Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.08.2010, Az.: 12 ME 130/10

Nichtanerkennung einer nach dem 19. Januar 2009 im europäischen Ausland erworbenen Fahrerlaubnis aufgerund vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.08.2010
Aktenzeichen
12 ME 130/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 22338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0811.12ME130.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 30.04.2010 - AZ: 9 B 618/10

Fundstellen

  • SVR 2010, 355-358
  • SVR 2010, 397-399
  • VRA 2011, 12
  • VRR 2010, 397

Amtlicher Leitsatz

Nach dem 19. Januar 2009 im Ausland ausgestellte EU-Fahrerlaubnisse berechtigen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist (wie Bay. VGH, OVG NRW, VGH Bad.-Württ; a. A.: Hess. VGH, OVG Rh.-Pf., OVG Saarl.).

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Verfügung des Antragsgegners, mit der festgestellt wurde, dass die dem Antragsteller erteilte polnische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige und dieser aufgefordert wurde, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens bis zum 12. Januar 2010, vorzulegen.

2

Gegen den Antragsteller war am 28. August 2006 vom Amtsgericht C. ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung erlassen worden, weil er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Cocainmetaboliten) ein Kraftfahrzeug geführt und dabei einen Unfall mit Sachschaden verursacht hatte. Es wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festgesetzt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und zudem eine Fahrerlaubnissperre von 7 Monaten verhängt.

3

Nachdem der Antragsgegner Kenntnis davon erhalten hatte, dass dem Antragsteller am 24. August 2009 eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden war, stellte er mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 fest, dass der Antragsteller diese im deutschen Straßenverkehr nicht mehr nutzen dürfe und forderte den Antragsteller auf, den polnischen Führerschein zum Eintrag der Nichtberechtigung vorzulegen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis eines EU-Staates zwar grundsätzlich berechtigt seien, diese Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Dies gelte jedoch nicht, wenn ihnen - wie dem Antragsteller - die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gelte die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht entzogen worden sei. Der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV stehe Europarecht nicht entgegen. Zwar seien die Mitgliedstaaten in der Regel verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilten Fahrerlaubnisse ohne weitere (eigene) Prüfung anzuerkennen. Nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG lehnten aber Mitgliedstaaten die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins u.a. dann ab, wenn der betroffenen Person der Führerschein wie dem Antragsteller im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates entzogen worden ist. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV stehe insoweit also in Übereinstimmung mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung. Das Gericht teile auch die Beurteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Rechtsprechung des EuGH einschränkend auszulegen sei. Dies ergebe sich schon aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Bestimmungen. Während nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG der Mitgliedstaat es ablehnen "konnte" die Gültigkeit des Führerscheins anzuerkennen, sehe Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG nunmehr die strikte Ablehnung vor. Deshalb seien richterrechtlich begründete Ausnahmen nicht mehr zulässig. Gegen eine einschränkende Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG spreche zudem der Zweck der Richtlinie, der gerade in der Bekämpfung des Führerscheintourismus liege. Dieser könne aber nur wirksam unterbunden werden, wenn sichergestellt sei, dass die vergleichsweise strengen inländischen Eignungsvorschriften wie in der Bundesrepublik Deutschland nach einem Entzug der Fahrerlaubnis nicht umgangen werden könnten. Auch der Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach die Mitgliedstaaten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben sollten, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat, zeige, dass für eine enge Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie kein Raum sei.

5

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat keinen Erfolg. Die zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

6

Mit der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Ablehnung der Anerkennung dürfe jedenfalls nicht allein auf Anhaltspunkte hinsichtlich des Wohnsitzes gestützt werden, die sich aus Ermittlungen deutscher Behörden ergäben. Nach der europäischen Führerscheinrichtlinie obliege es ausschließlich dem Ausstellerstaat, die Gültigkeit des Führerscheins zu prüfen. Er berufe sich daher auf den Anerkennungsgrundsatz.

7

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (hierzu 1.). Selbst wenn jedoch - zugunsten des Antragstellers - unterstellt wird, die Erfolgsaussichten der Klage seien gegenwärtig mit Blick darauf, dass die durch den Rechtsfall aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung bisher nicht ausnahmslos geklärt sind, als offen anzusehen, lässt es eine von der Erfolgsprognose unabhängige Interessenabwägung vorliegend angezeigt erscheinen, an der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids festzuhalten (hierzu unter 2.).

8

1.

Der Senat teilt bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Verfügung im Klageverfahren voraussichtlich Bestand haben wird. Maßgebliche innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, ist hier § 3 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die in § 28 Abs. 1 FeV genannte Berechtigung, aufgrund einer EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Dies ist beim Antragsteller angesichts des Strafbefehls vom 28. August 2006 der Fall.

9

Anders als der Antragsteller offenbar annimmt, kommt es insoweit auf die Frage, ob der Führerschein unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist, d.h. der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausstellung seinen Wohnsitz nicht in Polen, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte, nicht an. Der Antragsgegner hat sich nämlich nicht auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV und damit auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gestützt, sondern auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV und die zuvor verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis.

10

Soweit sich der Antragsteller pauschal auf den Anerkennungsgrundsatz beruft, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Anerkennungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern die Richtlinie 2006/126/EG selbst in Art. 11 Abs. 4 Satz 2 vorsieht, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnt, wenn der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates der Führerschein entzogen worden ist. Der Senat geht dabei - wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergangene, einschränkende Rechtsprechung des EuGH auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar ist. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschl. v. 21.12.2009 - 11 CS 09.1791 -, DAR 2010, 103), des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.1.2010 - 16 B 814/09 -, ZfSch 2010, 236) und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschl. v. 21.1.2010 - 10 S 2391/09 -, DAR 2010, 153; a. A.: Hess. VGH, Beschl. v. 4.12.2009 - 2 B 2138/09 -, Blutalkohol 47, 154; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.2.2010 - 10 B 11351/09 -, DAR 2010, 406[OVG Rheinland-Pfalz 17.02.2010 - 10 B 11351/09.OVG]; OVG Saarl., Beschl. v. 16.6.2010 - 1 B 204/10 -, [...]).

11

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung (a.a.O.) zur Begründung dieser Auffassung ausgeführt:

12

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse ist durch die Neufassung von Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG gegenüber der früheren Regelung des Art. 8 Abs. 4 UAbs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein - 2. Führerscheinrichtlinie - eingeschränkt worden. Während nach der früheren Fassung lediglich eine Ermächtigung für die Mitgliedstaaten bestand, die Anerkennung abzulehnen ("Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen..."), sind diese nunmehr zur Ablehnung der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist ("Ein Mitgliedstaat lehnt ... ab..."). Erklärtes Ziel der Neuregelung war die Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus, mit dem die Absicht verfolgt wird, nach einer innerstaatlichen Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde die strengeren inländischen Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Hinblick auf den Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere die Vorlage eines medizinischpsychologisches Gutachtens, zu umgehen. Bereits in der Begründung des Richtlinienentwurfs der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21.10.2003 wurde davon ausgegangen, dass der Vorschlag den sog. Führerscheintourismus beseitigt (KOM (2003) 621 endg. S. 6). Die Neufassung des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG in ihrer zwingenden Formulierung beruht auf einem Änderungsantrag des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments (Änderungsantrag Nr. 57 im Ausschussbericht vom 03.02.2005, Dok. A6-0016/2005 S. 31 f.). Zur Begründung heißt es :

"Der Führerscheintourismus soll wie weit wie möglich unterbunden werden. Wird einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis eingeschränkt, entzogen, ausgesetzt oder aufgehoben, so darf der Mitgliedstaat einen Führerschein, der dieser Person von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, nicht anerkennen.

Die Mitgliedstaaten dürfen darüber hinaus keine Führerscheine an Personen ausstellen, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen ist (jede Person darf nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein, Artikel 8 Absatz 5). Wird der Führerschein in einem Mitgliedstaat aufgehoben, so kann ein anderer Mitgliedstaat die Ausstellung eines Führerscheins verweigern.

Es gibt bereits im Internet viele Angebote, in denen Personen, denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat entzogen wurde (z.B. wegen Fahren unter Einfluss von Alkohol/Drogen), nahe gelegt wird, einen Schein-Wohnsitz im Ausland zu begründen und dort eine Fahrerlaubnis zu erwerben, um damit die Voraussetzungen in Bezug auf die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zu unterlaufen. Dies führt nicht nur zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, sondern führt auch zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Fahrschulsektor."

13

Auch im weiteren Rechtsetzungsverfahren kommt der Wille zur Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus zum Ausdruck (vgl. etwa Begründung der Empfehlungen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die 2. Lesung im Europäischen Parlament vom 27. 11. 2006 - Dok. A6-0414/2006 S. 9; Begründung des Gemeinsamen Standpunkts des Rats der Europäischen Union vom 18.09.2006 - CS/2006/9010/1/06 Rev 1 Add. 1 s. 2 u. 5 -; Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 21.09.2006 - KOM (2006) 547 endg. S.3.; zur Zielsetzung der auf deutschen Wunsch eingeführten Regelung vgl. auch Pressemitteilungen der Europäischen Kommission Nr. IP-06/381 und des Bundesministeriums für Verkehr vom 27.03.2006 Nr. 102/2006, auszugsweise abgedruckt in Blutalkohol 2006, 222 f.). Dabei ist die Verpflichtung zur Versagung der Anerkennung von Fahrerlaubnissen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG im Gesamtzusammenhang mit den weiteren Verschärfungen der Sorgfaltsanforderungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zu sehen. Die Ablehnung der Anerkennung korrespondiert insbesondere mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten es abzulehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt worden ist, einen Führerschein auszustellen (Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 RL 2006/126/EG). Die Pflicht zur Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG zieht mithin die Konsequenz aus dem Umstand, dass diese entgegen der Bestimmung des UAbs. 1 ausgestellt wurde. Auch im Übrigen betont die Richtlinie den Grundsatz, dass jeder nur Inhaber einer Fahrerlaubnis sein darf, begründet insoweit erhöhte Prüfungspflichten der Mitgliedstaaten und verpflichtet diese, die Erteilung weiterer Fahrerlaubnisse abzulehnen und solche ggf. aufzuheben oder zu entziehen (vgl. Art. 7 Abs. 5 RL 2006/126/EG). Nicht zuletzt dürfen die Mitgliedstaaten wie bisher aus Gründen der Verkehrssicherheit ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet (Erwägungsgrund 15, Art. 11 Abs. 2 RL 2006/126/EG).

14

Damit hat der Aspekt der Sicherheit des Straßenverkehrs nach Entstehungsgeschichte und Systematik der 3. Führerscheinrichtlinie gegenüber der Verpflichtung zur gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnisse (Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG) eine gesteigerte Bedeutung erhalten. Mit der Neufassung haben die Rechtssetzungsorgane der Europäischen Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht, dass eine Harmonisierung der für die Neuerteilung geltenden Eignungsregelungen auf niedrigem Niveau nicht gewollt ist. Die Mitgliedstaaten sollen vielmehr dafür Sorge tragen können, dass auch vergleichsweise strenge Eignungsvorschriften in dem einen Mitgliedstaat nicht in einem anderen Mitgliedstaat umgangen werden (vgl. BR-Drs. 851/08 S. 7f).

15

Vor diesem Hintergrund macht es aber keinen Unterschied, ob die Nichtanerkennung auf die eignungsmängelbedingte Entziehung als solche oder auf die Versagung der Neuerteilung wegen fortbestehender oder ggf. neuer Eignungsmängel beruht. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass die Bedenken gegen die Fahreignung des Betroffenen nicht nach dem nach inländischem Recht geltenden Maßstab in dem hierfür erforderlichen Verfahren ausgeräumt worden sind. Im Falle des Entzugs wie im Falle der bestandskräftigen Versagung wegen eines Tatbestands, der die Entziehung gerechtfertigt hat oder ggf. rechtfertigen würde, muss sich der Betroffene vor der Neuerteilung nach deutschem Recht einer Überprüfung seiner Fahreignung unterziehen, die nach dem erklärten Ziel der 3. Führerscheinrichtlinie im Interesse der Verkehrssicherheit nicht im Wege des "Führerscheintourismus" umgangen werden darf. Ein Unterschied besteht lediglich darin, dass der Betroffene im Fall der bestandskräftigen Versagung einen missglückten Versuch zur (Wieder)Erlangung der Fahrerlaubnis unternommen hat, das Verfahren zur Prüfung der Fahreignung also ein weiteres Stadium durchlaufen hat. Der Umstand, dass der Betroffene erfolglos die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt hat, kann ihn nach Sinn und Zweck der Regelung des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG aber nicht privilegieren. Haben sich Eignungsbedenken in einem im Inland durchgeführten Neuerteilungsverfahren bestätigt, besteht vielmehr bei wertender Betrachtung erst recht keine Rechtfertigung für die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat gleichwohl erteilten Fahrerlaubnis. Angesichts der gleichgerichteten Interessenlage bei Entzug und bestandskräftiger Versagung lässt sich dem Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen, dass es den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/126/EG untersagt ist, die bestandskräftige Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis dem Entzug der Fahrerlaubnis gleichzustellen (ebenso für den Verzicht auf Fahrerlaubnis zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung: Senatsbeschl. v. 02.02.2009 - 10 S 3323/08 - [...]; BayVGH, Beschl. v. 12.12.2008 - 11 CS 08.1398 - [...]).

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Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG grundsätzlich zur gegenseitigen Anerkennung der ausgestellten Führerscheine verpflichtet sind. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der 2. Führerscheinrichtlinie dürfte auf die 3. Führerscheinrichtlinie nicht übertragbar sein. Der Europäische Gerichtshof hat Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG in ständiger Rechtsprechung als eng auszulegenden Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verstanden (vgl. etwa Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01 - Kapper - Rdnr. 70 u. 72; Urt. v. 6.04.2006 - C-227/05 - Halbritter - Rdnr. 35, Urt. v. 28.09.2006 - C-340/05 - Kremer - Rdnr. 28). Da Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG nunmehr als zwingende Verpflichtung und nicht mehr als im Ermessen der Mitgliedstaaten stehende Ermächtigung wie in Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG ausgestaltet ist, ist dieser restriktiven Auslegung der Boden entzogen (Geiger, DAR 2007, 126, 128; Janker, DAR 2009, 181, 183 f.; Mosbacher/Gräfe, NJW 2009, 801, 803 f; a.A. Hailbronner, NZV 2009, 361, 366; Riedmeyer, zfs 422, 427). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Aufgabe des Ausstellerstaats zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und damit die Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Aufnahmemitgliedstaat ist grundsätzlich nicht befugt, die Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. (Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 - C-343/06 - Wiedemann u. Funk - Rdnr. 52 f.; Urt. v. 26.06.2008 - C-334/06 - C-336/06 - Zerche - Rdnr. 49 f.; Urt. v. 19.02.2009 - C-321-07 -Schwarz - Rdnr.76 f.). Die Mitgliedstaaten konnten daher nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die das nationale Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug aufstellt (vgl. etwa Urt. v. 06.04.2006 - C-227/05 - Halbritter - Rdnr. 29). Da der Ausstellerstaat aber nunmehr nach Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 RL 2006/126/EG zwingend zur Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis an eine Person verpflichtet ist, deren Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, und umgekehrt der Aufnahmestaat zwingend zur Versagung der Anerkennung einer gleichwohl ausgestellten Fahrerlaubnis verpflichtet ist, stellt sich nicht mehr das Problem, dass sich ein (Aufnahme-) Mitgliedstaat eine ihm nach dem Anerkennungsgrundsatz nicht zustehende Prüfungskompetenz anmaßt (Mosbacher/Gräfe, a.a.O.. 802). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof den Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes nicht ausdrücklich mit der Ausgestaltung des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG als Ermessensvorschrift, sondern in erster Linie mit dessen Bedeutung für die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr begründet hat (so aber Hailbronner a.a.O. S. 366; Riedmeyer, a.a.O.. S. 427). Denn zum einen setzt die restriktive Auslegung des Europäischen Gerichtshofs notwendigerweise einen Spielraum der Mitgliedstaaten voraus, der nach der insoweit eindeutigen Neufassung des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG nicht mehr besteht. Auch der Europäische Gerichtshof geht deshalb zunächst vom Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG als Kann-Bestimmung aus (vgl. etwa Urt. v. 29.04.2004 - Kapper - a.a.O. Rdnr. 76). Zum anderen ist der Anerkennungsgrundsatz von den Rechtsetzungsorganen der Europäischen Gemeinschaft durch die Neufassung des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG in den dort genannten Fallgestaltungen ausdrücklich und bewusst eingeschränkt worden. Wie ausgeführt, ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG sowie der Systematik und der Entstehungsgeschichte der 3. Führerscheinrichtlinie, dass der Anerkennungsgrundsatz dort seine Grenze findet, wo er zur Umgehung strengerer inländischer Eignungsvorschriften führt. Die Rechtsetzungsorgane der Europäischen Gemeinschaft sind auch befugt, den Umfang der Harmonisierung auf dem Gebiet des Führerscheinwesens zu bestimmen und im Interesse eines hochrangigen Gemeinschaftsgutes wie der Sicherheit des Straßenverkehr die Grundsätze der Freizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ggf. zu beschränken (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 05.10.2009 - 6 K 2270/09 -). Darüber hinaus kommen diese Grundfreiheiten im Anerkennungsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV zum Tragen (Mosbacher/Gräfe a.a.O.. S. 803). Im Übrigen hat auch der Europäische Gerichtshof in seinen neueren Entscheidungen in der Sache anerkannt, dass der Sicherheit des Straßenverkehrs unter bestimmten Umständen der Vorrang vor den genannten Grundsätzen einzuräumen ist (vgl. etwa Urt. vom 26.06.2008 - Wiedemann u. Funk - a.a.O.. Rdnr. 71f). Eine Übertragung der restriktiven Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG dürfte daher mit dem Wortlaut der Vorschrift und dem erklärten Willen des Richtliniengebers, mit der Neuformulierung den Führerscheintourismus effektiver als bisher zu bekämpfen, nicht vereinbar sein (a.A. HessVGH, Beschl. v. 04.12.2009 - 2 B 2138/09 -).

17

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und geht daher davon aus, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV auf den vorliegenden Fall ohne weitere, europarechtlich begründete Einschränkungen angewendet werden kann.

18

2.

Selbst wenn man aber zugunsten des Antragstellers davon ausginge, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen wären, so hätte der Senat eine Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der Interessen des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits zu treffen, die aus folgenden Erwägungen hier zum Nachteil des Antragstellers ausfiele: Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass diese Eignung nicht (mehr oder wieder) besteht, so dass die Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich macht, verdient das öffentliche Interesse daran, dass der Fahrerlaubnisinhaber gehindert wird, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, Vorrang. Der Antragsteller wurde wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu 40 Tagessätzen verurteilt, weil er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Cocainmetaboliten) ein Kraftfahrzeug geführt und dabei einen Unfall mit Sachschaden verursacht hatte. Zugleich wurde der Entzug der Fahrerlaubnis verfügt und eine Sperrfrist verhängt. Dies belegt, dass der Antragsteller jedenfalls seinerzeit die notwendige Fahreignung nicht besaß. Angesichts des Gefahrenpotentials, das von unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehenden Verkehrsteilnehmern ausgeht, und da mangels etwa eines die Fahreignung bejahenden medizinisch-psychologischen Gutachtens derzeit keine Erkenntnisse vorliegen, dass eine Verhaltensänderung des Antragstellers eingetreten ist und die Fahreignung mittlerweile wieder angenommen werden kann, muss im Hinblick auf die gebotene Wahrung der Verkehrssicherheit das Interesse des Antragstellers an der Möglichkeit, seinen ausländischen Führerschein im Bundesgebiet weiter zu nutzen, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist (auch) deshalb jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufrechtzuerhalten.