Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.08.2010, Az.: 7 LA 66/10
Pflicht zur Darlegung eines behaupteten Gehörsverstoßes innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.08.2010
- Aktenzeichen
- 7 LA 66/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 21181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0802.7LA66.10.0A
Rechtsgrundlage
- § 152a Abs. 2 S. 1 VwGO
Fundstelle
- NJW 2011, 326
Amtlicher Leitsatz
Die Darlegung des behaupteten Gehörsverstoßes muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Erhebung der Anhörungsrüge erfolgen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats in den Verfahren 7 LA 119/09 und 7 PA 120/09 hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
Nach § 152 a Abs. 2 Satz 5 VwGO muss die Rüge die angegriffenen Entscheidung bezeichnen und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) darlegen. Ist die Rüge nicht in dieser gesetzlichen Form erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat hier die Anhörungsrüge inhaltlich überhaupt nicht begründet, er beantragt lediglich die "... Fristverlängerung für die Begründung dieses Rechtsbehelfs bis zum Dienstag, 10. August 2010!". Damit genügt die Rüge nicht den - genannten - gesetzlichen Regelungen, die eine Darlegung der (behaupteten) Gehörsverletzung verlangen.
Die unzureichende Darlegung kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Nach § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis zu erheben. Als gesetzliche Frist kann die Rügefrist nicht verlängert werden (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 224 Abs. 2 ZPO). Eine gesonderte Begründungsfrist mit der Möglichkeit der Verlängerung sieht § 152 a VwGO, im Gegensatz etwa zu § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO, nicht vor. § 152 a Abs. 2 Satz 5 VwGO ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Darlegung der Gehörsverletzung mit der Erhebung der Rüge und damit innerhalb der Rügefrist erfolgt. Daher muss auch dem Darlegungsgebot innerhalb der Zwei-Wochen-Frist genügt sein. Nach Ablauf der Frist kann eine unzureichende Darlegung nicht mehr nachgebessert werden (Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 152 a Rn. 18; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 152 a Rn. 31). Hier ist die Zwei-Wochen-Frist abgelaufen und eine Nachreichung der fehlenden Begründung nicht mehr möglich. Der Kläger selbst gibt an, die am 14. Juni 2010 abgesandten Beschlüsse des Senats seien ihm in der Klinik (erst) am 9. Juli 2010 ausgehändigt worden. Auch ausgehend von der Richtigkeit dieses Vorbringens über die späte Kenntnisnahme der Senatsentscheidungen und unter Wiedereinsetzung in die versäumte Rügeerhebungsfrist (§ 152a Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO i.V.m. § 60 VwGO; Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 34) lief die Frist zur Darlegung der behaupteten Gehörsverletzung jedenfalls am 23. Juli 2010 ab.