Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.08.2010, Az.: 7 ME 65/10

Von einem Gartencenter verkaufte Beetpflanzen und Balkonpflanzen als "täglicher Kleinbedarf" i.S.d. Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten; Gartencenter als eine auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtete Verkaufsstelle

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.08.2010
Aktenzeichen
7 ME 65/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 29523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0804.7ME65.10.0A

Fundstelle

  • GewArch 2010, 497

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Beet- und Balkonpflanzen, die ein Gartencenter verkauft, handelt es sich nicht um "täglichen Kleinbedarf" i.S.d. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 3a NLöffVZG.

  2. 2.

    Ein Gartencenter ist keine auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtete Verkaufsstelle.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 01. Juli 2010 bleibt ohne Erfolg. Es spricht auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung Überwiegendes dafür, dass sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.

2

Die Argumentation der Antragstellerin, wonach sie auch das in § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten - NLöffVZG - genannte Sortiment (Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume) feilbietet, verkennt, dass es sich bei den Beet- und Balkonpflanzen, die die Antragstellerin während ihrer Sonntagsöffnung verkauft, nicht um "täglichen Kleinbedarf" i.S.d. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 a NLöffVZG handelt. Selbst eine saisonale Bepflanzung von Beeten, Kübeln und Balkonkästen ist nicht für den täglichen Verbrauch bestimmt, sondern wird regelmäßig für mehrere Wochen (Frühjahrsbepflanzung) oder eine ganze Freiluftsaison (ab Mai verkaufte Pflanzen) einmal im Jahr gekauft. Soweit in § 2 Abs. 2 Nr. 3 NLöffVZG Topfblumen genannt sind, lassen der sprachliche Zusammenhang dieser Vorschrift mit Schnittblumen und Gestecken und die Übernahme dieser Waren aus den dem "Reisebedarf" nach früherer Rechtslage zugeordneten Gegenständen in das NLöffVZG erkennen, dass Waren gemeint sind, die üblicherweise anlässlich von Besuchen als Geschenk überreicht werden und aus diesem Grund dem "täglichen Kleinbedarf" zugeordnet sind.

3

Die Beschwerdebegründung setzt sich überdies nicht mit der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Argument des angefochtenen Bescheides auseinander, dass das Gartencenter der Antragstellerin entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 a NLöffVZG keine auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtete Verkaufsstelle ist. Vielmehr verkauft die Antragstellerin werktags in denselben Geschäftsräumen Waren, die weder mehrmals im Jahr gekauft noch unter Kleinbedarf zu fassen sind wie u.a. elektrisch betriebene Gartengeräte, Sonnenschirme, Grills und Zierbrunnen. Diese gehören üblicherweise zum Angebot von - wie hier - benachbart von Baumärkten angesiedelten Gartencentern, nicht aber von Blumenläden, mit denen sich die Antragstellerin gleichgesetzt sehen möchte. Dass sie solche Waren am Sonntag vom Verkauf ausnimmt, lässt die Ausrichtung der Verkaufsstelle unberührt.