Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.08.2010, Az.: 5 LA 315/08
Förderung einer Promotion nach Maßgabe des Soldatenversorgungsgesetzes zugunsten eines Soldaten auf Zeit nach Abschluss seines Studiums an einer Universität der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.08.2010
- Aktenzeichen
- 5 LA 315/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 22634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0824.5LA315.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 09.04.2008 - AZ: 3 A 1843/06
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 VwGO
- § 4 Abs. 2 BföV
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Soldat auf Zeit, der an einer Universität der Bundeswehr ein Studium absolviert und dies mit dem Erwerb eines akademischen Grades abgeschlossen hat, beanspruchen kann, dass eine Promotion nach Maßgabe des Soldatenversorgungsgesetzes gefördert wird.
Gründe
Der Kläger hat an der Universität der Bundeswehr in B. - C. -Universität - Pädagogik studiert und den akademischen Grad eines Diplom-Pädagogen erworben. Er begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, seine Promotion im Fachbereich Pädagogik nach Maßgabe des Soldatenversorgungsgesetzes zu fördern. Mit Urteil vom 9. April 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäߧ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger macht allerdings zutreffend geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht entgegengehalten, dass seine Klage schon deshalb keinen Erfolg haben könne, weil sich aus den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes im Rahmen der Berufsförderung grundsätzlich nicht auf eine Geldleistung klagen lasse. Denn der Kläger hat, wie sein erstinstanzlicher Haupt- und Hilfsantrag zeigen, eine dahingehende Klage nicht erhoben.
Die Berufung ist jedoch gleichwohl nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil an dem Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Richtigkeitszweifel bestehen. Der Kläger hat keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung des Haupt- und Hilfsantrags jeweils zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dem Begehren des Klägers stehe § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Berufsförderungsverordnung (BföV) entgegen. Nach dieser Vorschrift sind nicht förderungsfähig "wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lehrvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden". Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Überwiegendes spreche dafür, dass sich der Relativsatz der vorgenannten Vorschrift ("die nicht in einem ... Lernprozess stattfinden") nicht auf wissenschaftliche Ausarbeitungen wie zum Beispiel Dissertationen beziehe, so dass es nicht auf die Frage ankomme, ob und in welcher Form das Promotionsverfahren durch den "Doktorvater" des Klägers begleitet werde, begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Für diese Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BföV spricht ausschlaggebend, dass wissenschaftliche Ausarbeitungen die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen. Dies hat das Verwaltungsgericht speziell für Promotionen im Einzelnen und zutreffend unter anderem unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 der Promotionsordnung der C. -Universität ausgeführt (vgl. S. 7 UA).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, seine Promotion im Fachbereich Pädagogik sei nach Maßgabe des Soldatenversorgungsgesetzes zu fördern, weil er gar nicht primär die Ausübung des Berufs eines Diplompädagogen anstrebe, sondern auf der Basis seines Diploms und der Promotion seine Verwendungsbreite deutlich vergrößern wolle, zum Beispiel in den Berufsbildern des Knowledge-Managers, des Universitätsdozenten und des wissenschaftlichen Mitarbeiters. Insoweit missachtet der Kläger, dass die Leistungen der Berufsförderung bezwecken, den Soldaten auf Zeit zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zu verhelfen (vgl. § 3 Abs. 1 SVG). Dieses Ziel ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - im Falle des Klägers mit dem Erwerb des akademischen Grades eines Diplom-Pädagogen bereits erreicht worden. Angesichts des beschriebenen Gesetzesziels kann der Kläger deshalb nicht die Förderung von Maßnahmen beanspruchen, die seine mit einem akademischen Grad beendete Berufsausbildung vervollkommnen (vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 17.3.2000 - BVerwG 2 B 1.00 -, Buchholz 239.2 § 5 SVG Nr. 7; OVG Schleswig, Urteil vom 28.10.1994 - 3 L 116/93 -, RiA 1995, 308; Plog/Wiedow, BBG, Band 4 Anh. IX/1, § 3 SVG Rn 5).
2.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn 9). Diese Anforderungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil sich aus den obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, dass die Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, in dem Grad ihrer Schwierigkeit nicht über das gewöhnliche Maß hinausgehen und sich schon im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres beantworten lassen.
3.
Auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rn 54). Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deshalb nicht vor, weil sich - wie den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist - die von dem Kläger aufgeworfene Frage, die die Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BföV betrifft, schon im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres beantworten lässt. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.3.2009 - 5 LA 117/08 -; vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 27.8.1996 - BVerwG 8 B 165.96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 13).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).