Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.08.2010, Az.: 5 OA 167/10
Bemessung des Streitwerts bei einer begehrten Verpflichtung des Dienstherrn zur Anerkennung eines Dienstunfalls als qualifizierten Dienstunfall i.S.v. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.08.2010
- Aktenzeichen
- 5 OA 167/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 22504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0823.5OA167.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 27.05.2010 - AZ: 1 A 212/07
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs. 1 BeamtVG
- § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG
- § 40 GKG
- § 52 Abs. 2 GKG
Fundstelle
- NVwZ-RR 2010, 944
Amtlicher Leitsatz
Begehrt ein Beamter die Verpflichtung des Dienstherrn, einen Dienstunfall als qualifizierten Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen, richtet sich der Streitwert allein nach dem 24-fachen Betrag der Differenz zwischen der geltend gemachten und der gewährten Versorgung.
Gründe
I.
Der Kläger erlitt am im Dienstgebäude des Amtsgerichts, in dem er als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft tätig war, einen Unfall, den die Beklagte mit Bescheid vom als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG anerkannte. Nachdem die Beteiligten sich in einem gerichtlichen Verfahren darauf geeinigt hatten, dass die durch den Dienstunfall bei dem zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Kläger verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit 60 v. H. beträgt und dem Kläger Unfallausgleich auf dieser Grundlage zusteht, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2007 erfolglos die Gewährung eines erhöhten Ruhegehalts.
Gegen die seinen Antrag ablehnenden Bescheide hat der Kläger Klage erhoben und mit seiner Klageschrift sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Übergriff auf ihn vom als Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Mai 2010 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf den 24-fachen Betrag der Differenz zwischen der begehrten und der tatsächlich gewährten Versorgung im Zeitpunkt der Klageerhebung festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit der sie eine Anwendung von§ 43 Abs. 3 GKG 2004 sowie die Berücksichtigung einer im Falle des Erfolgs der Klage zu gewährenden Unfallentschädigung in Höhe von 80.000,- EUR bei der Streitwertfestsetzung geltend machen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 25.225,44 EUR ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der sog. Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu nur BVerwG, Beschl. v. 13.9.1999 - BVerwG 2 B 53/99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 = NVwZ-RR 2000, 188), der sich der Senat angeschlossen hat (s. Nds. OVG, Beschl. v. 9.11.1999 - 5 O 3335/99 -, [...] sowie im Anwendungsbereich des § 36 BeamtVG Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2008 - 5 LA 293/05 -). Hiernach ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf den 24-fachen Betrag der Differenz zwischen den gewährten und den begehrten Versorgungsbezügen im Zeitpunkt der Klageerhebung festzusetzen.
Beantragt der Kläger - wie hier - die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls im Sinne von§ 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, kann anders als in den Fällen der Anerkennung eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, in denen regelmäßig gemäß §§ 40, 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert als Streitwert anzusetzen ist (vgl. dazu nur Nds. OVG, Beschl. v. 2.3.2010 - 5 LA 372/08 -), grundsätzlich der Streitwert nach der sich gemäß §§ 40, 52 Abs. 1 GKG aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestimmt werden. Da Rechtsfolge der Anerkennung eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG die Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 1 BeamtVG ist, bestimmt sich die aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache aus der Differenz zwischen dem erhöhten Unfallruhegehalt und dem ihm gewährten Ruhegehalt, wobei als Streitwert der 24-fache Differenzbetrag anzusetzen ist (ebenso BayVGH, Beschl. v. 3.9.2009 - 3 C 09.1537 -, [...]).
Da der Kläger die Anerkennung seines Dienstunfalls als qualifizierten Dienstunfall dem Grunde nach begehrt, er seinen Klageantrag also nicht beziffert hat, ist für die Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG 2004 bzw. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG kein Raum, weil die erstrebte gerichtliche Entscheidung allein der Klärung dieses Tatbestandsmerkmals dient. Die Festsetzung des Streitwerts auf der Grundlage des dreifachen Jahresbetrags der geltend gemachten wiederkehrenden Leistung richtet sich statt dessen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG 2004 bzw. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG (s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.2.2008 - OVG 4 L 8.08 -, zitiert [...] Langtext, Rn. 2).
Die Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, im Falle des Klageerfolgs sei dem Kläger kraft Gesetzes eine Unfallentschädigung in Höhe von 80.000,- EUR zu gewähren. Zwar lägen die Anspruchsvoraussetzungen hierfür entgegen der Auffassung des Klägers vor, wenn dessen Dienstunfall als solcher im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anerkannt würde. Denn § 43 Abs. 1 BeamtVG ist rückwirkend durch Art. 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz - EinsatzVG) vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) zum 1. Dezember 2002 geändert worden dergestalt, dass die Höhe der Entschädigung auf 80.000,- EUR heraufgesetzt und der erforderliche Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von achtzig auf fünfzig gesenkt wurden (vgl. Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG/BBesG, § 43 BeamtVG, Rn. 3k, 61). Entscheidend für die im Ermessen des Gerichts liegende Bestimmung des Streitwerts ist aber gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Klageantrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Maßgeblich ist allein die sich aus dem Antrag des Klägers bei einer objektiven Beurteilung für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 52 Rn. 8 m.w.N.). In Anbetracht dessen kommt der beantragten Verpflichtung der Beklagten, den Unfall als Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen, streitwertbegrenzende Funktion zu. Denn als Rechtsfolge sieht die Vorschrift ausschließlich die Gewährung von Unfallruhegehalt nach§ 37 Abs. 1 BeamtVG vor. Da der Kläger die Gewährung einer Unfallentschädigung oder die Feststellung der Beklagten, zur Gewährung einer Unfallentschädigung verpflichtet zu sein, nicht zum Gegenstand seines Klageantrags gemacht hat, ist es dem Senat verwehrt, über den Antrag des Klägers hinausgehend die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen der beantragten Verpflichtung in den Blick zu nehmen. Die Bedeutung der Sache seinem Antrag nach beschränkt sich allein auf die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts.