Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.08.2010, Az.: 9 LA 105/09

Nachträgliche Eintreibung nicht eingezogener Kurbeiträge von "Bootstouristen" durch den Haftungsschuldner

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.08.2010
Aktenzeichen
9 LA 105/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 29629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0831.9LA105.09.0A

Gründe

1

Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind nicht gegeben.

2

Die Ausführungen der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Der Rechtsprechung des Senats entspricht es anzunehmen, dass über die Frage, ob gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO ein Haftungsbescheid erlassen wird, nach Ermessen zu entscheiden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 21.1.2009 - 9 ME 317/08 -; Beschluss vom 26.9.2007 - 9 ME 173/07 -; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.8.1993 - 8 C 64/90 - NJW 1994, 602, [...]; Urteil vom 12.3.1993 - 8 C 20/90 - NJW 1993, 2453, [...]; OVG SH, Urteil vom 25.8.1999 - 2 L 223/96 - KStZ 2000, 55, [...]; OVG Saarland, Urteil vom 27.3.1990 - 1 R 281/87 - [...]; BFH, Urteil vom 13.6.1997 - VII R 96/96 - BFH/NV 1998, 4, [...] Rdn. 9 ff., 14; Urteil vom 13.11.1990 - VII R 96/88 - BFH/NV 1991, 641, [...] Rdn. 17 f.; Urteil vom 8.11.1988 - VII R 141/85 - BFHE 155, 243, [...] Rdn. 7 ff.; Loose in Tipke/Kruse, AO, Kommentar, Band II, § 191 Rdn. 36 ff.). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - ihr Ermessen hinsichtlich des "Ob" der Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner für in den Jahren 2002 bis 2005 von sog. "Bootstouristen" nicht eingezogene Kurbeiträge ausgeübt hat.

3

Soweit die Beklagte annimmt, ihre Herangehensweise sei deshalb nicht zu beanstanden, weil von vornherein offensichtlich gewesen sei, dass der eigentlich kurbeitragspflichtige Übernachtungsgast nicht in Anspruch genommen werden könne, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. In Fällen, in denen die Erstschuld, hier der Kurbeitrag, uneinbringlich ist, ist die Behörde nicht davon entbunden, eine Ermessensentscheidung über die Frage zu treffen, ob der Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll. Es werden lediglich keine hohen Anforderungen an die Begründung der vorzunehmenden Ermessensentscheidung gestellt, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen (OVG Saarland, Urteil vom 27.3.1990 - 1 R 281/87 - [...]; BFH, Urteil vom 13.6.1997 - VII R 96/96 - BFH/NV 1998, 4, [...] Rdn. 9 ff., 14; Urteil vom 13.11.1990 - VII R 96/88 - BFH/NV 1991, 641, [...] Rdn. 17 f.; Urteil vom 29.5.1990 - VII R 81/89 - BFH/NV 1991, 283, [...]; Pahlke/König, AO, Kommentar, 2004, § 191 Rdn. 116 m.w.N.).

4

Allerdings liegen hier außergewöhnliche Umstände vor und wäre deswegen - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt - die erforderliche Ermessensentscheidung ausführlich zu begründen gewesen. Ein Haftungsbescheid bedarf einer umso eingehenderen Begründung und Darlegung der Ermessenserwägungen, je weniger naheliegend die Inanspruchnahme und Auswahl des Haftungsschuldners sind (Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2007 - 9 ME 173/07 -). Unter den hier gegebenen Umständen lag und liegt eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers für die in den Jahren 2002 bis 2005 von "Bootstouristen" nicht eingezogenen Kurbeiträge in geschätzter Höhe von insgesamt 21.441,50 EUR nicht nahe. Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte die Beklagte bereits im Jahre 1986 auch für diesen Personenkreis eine Kurbeitragspflicht beschlossen. Ungeachtet der von ihr im vorliegenden Verfahren betonten Verpflichtung, Abgaben zu erheben, hat sie selbst weder die Kurbeitragspflicht gegenüber den "Bootstouristen" noch die seinerzeit für die Betreiber von Bootsliegeplätzen satzungsrechtlich geregelte Meldepflicht durchgesetzt. Zum Januar 2000 hat sie zusätzlich die Möglichkeit einer Haftungsinanspruchnahme für Betreiber von Bootsliegeplätzen geschaffen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie in den nächsten Jahren Bemühungen unternommen hat, die Kurbeitragspflicht gegenüber "Bootstouristen" durchzusetzen. Insoweit passt ins Bild, dass sie die Betreiber von Bootsliegeplätzen offenbar auch nicht auf eine etwaige Absicht hingewiesen hat, nunmehr darauf zu achten, dass auch diese Abgaben erhoben werden. Auf die Frage, aus welchen Gründen die Beklagte ihre Abgabeerhebungspflichten ausschließlich gegenüber diesem Kreis der Kurbeitragspflichtigen über Jahre hinweg vernachlässigt hat, kommt es nicht an. Jedenfalls konnte und musste der Kläger angesichts des dargestellten, sich über viele Jahre erstreckenden, der Beklagten zuzurechnenden Vollzugsdefizits nicht damit rechnen, dass diese ihn mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2006 für in den zurückliegenden Jahren 2002 bis 2005 von Bootsfahrern nicht eingezogene Kurbeiträge in angeführter Höhe als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen werde.

5

Die Berufung ist nicht wegen besonderer Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache weist keine überdurchschnittlichen, also über das Normalmaß hinausgehenden Schwierigkeiten auf. Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich ohne Weiteres ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens in der ausgeführten Weise beantworten.