Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.01.2023, Az.: 2 NB 204/21

Zulassung eines Studienplatzbewerbers für ein höheres Fachsemester eines zulassungsbeschränkten Studienganges; Nachweis des erforderlichen Leistungsstands

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.01.2023
Aktenzeichen
2 NB 204/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 10547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0124.2NB204.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 29.10.2021 - AZ: 6 B 5363/21

Amtlicher Leitsatz

Die Zulassung einer Studienplatzbewerbrin/eines Studienplatzbewerbers für ein höheres Fachsemester eines zulassungsbeschränkten Studienganges setzt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 NHZG voraus, dass diese/dieser einen Leistungstand nachweist, der - unter Vermeidung eines übermäßigen Nachholbedarfs - die Fortsetzung des Studiums in dem mit der Zulassung beantragten Fachsemester ermöglicht. Dabei sind die Gesamtumstände des Einzelfalls unter maßgeblicher Orientierung an der Studienordnung der aufnehmenden Hochschule zu berücksichtigen. a) Entspricht die Anzahl der bisher erbrachten Leistungspunkte derjenigen, die nach der Studienordnung der aufnehmenden Hochschule für das Studium in dem angestrebten Fachsemester vorausgesetzt wird, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Studienplatzbewerber über den erforderlichen Leistungsstand verfügt. b) Ist dies nicht der Fall und müsste der Studienplatzbewerber zum Ausgleich zusätzlich die Kapazitäten anderer (unterer) Fachsemester in Anspruch nehmen, kommt die Zulassung in dem angestrebten höheren Fachsemester jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rückstand der Studienleistungen ein volles Fachsemester und mehr umfasst.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 29. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den vorläufigen Zugang des Antragstellers zum Studiengang "Polyvalenter Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption" (Erstfach Geschichte/Zweitfach Politik) im 3. Fachsemester (Wintersemester 2021/2022).

Der Antragsteller, der die deutsche und die britische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte bei der Antragsgegnerin unter dem 19. Juli 2021 (eingegangen bei der Antragsgegnerin am 22. Juli 2021) die Zulassung zu dem zulassungsbeschränkten Studiengang "Polyvalenter Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption (Bachelor of Arts/Bachelor auf Science), Erstfach: Geschichte, Zweitfach: Politik", im 3. Fachsemester (Wintersemester 2021/2011). Zu seinem schulischen Bildungsweg, den der Antragsteller in Großbritannien zurückgelegt hat, teilte er in dem Antrag mit, von 2004 bis 2007 die 9. bis 11. Klasse der D. School in E. besucht und mit dem Abschluss "10 General Certificate of Second Education (GCSEs)" abgeschlossen und anschließend von 2007 bis 2010 die 12. und 13. Klasse des F. College in E. besucht und mit "4 AS Levels und 3 A Levels" abgeschlossen zu haben. Zu seinem bisherigen Studienverlauf erklärte er, im Wintersemester 2013 an der G. im 1. Semester des Studiengangs "BA (Honours) Arts and Humanities" studiert und das Studium dort nach einer längeren Pause im Sommersemester 2021 im 2. Semester fortgesetzt zu haben. Zu seinen Studienleistungen legte er zwei Bescheinigungen der G. vom 9. Juli 2014 und 9. Juli 2021 vor. Nachdem die Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren die Auffassung vertreten hatte, mangels deutscher Hochschulzugangsberechtigung müsse der Antragsteller den Zulassungsantrag unter Einhaltung der am 31. Juli 2021 endenden Bewerbungsfrist direkt bei der von ihr mit der Bewertung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise beauftragten Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen (uni-assist) e.V. einreichen, denn sie selbst verfüge nicht über die notwendige Expertise und personellen Mittel für die Bewertung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise und Prüfungen und anderenfalls könne der Antragsteller im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden, hat der Antragsteller am 16. September 2021 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, mit dem Antrag,

  1. 1.

    die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihn zum Studium im Studiengang ,Polyvalenter Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang, Geschichte und Politik', im 3. Fachsemester zum Wintersemester 2021/2022 zuzulassen und ihm einen Studienplatz zuzuteilen;

  2. 2.

    hilfsweise,

    die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, seine Bewerbung für ein Studium im Studiengang ,Polyvalenter Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang, Geschichte und Politik', im 3. Fachsemester zum Wintersemester 2021/2022 im Rahmen des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2021, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Haupt- und den Hilfsantrag abgelehnt und zur Begründung zusammenfassend ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten vorläufigen Anordnungen lägen nicht vor. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Dagegen richtet sich die am 16. November 2021 erhobene Beschwerde des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 8. Juli 2021 auf Einstufung in ein höheres (3. Fachsemester) für den "Polyvalenten Zwei-Fächer-Bachelor-Studiengang" mit Lehramtsoption (Erstfach Geschichte/Zweitfach Politik) auf Basis der von ihm in Großbritannien erbrachten Studienleistungen abgelehnt. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Prüfung und Entscheidung der Ständigen Prüfkommission mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2022 zurückgewiesen und ausgeführt, die Ständige Prüfungskommission habe den Widerspruch einstimmig als unbegründet zurückgewiesen. Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen könnten nur 21 Leistungspunkte angerechnet werden. Für die beantragte Einstufung in ein höheres Fachsemester seien die Leistungspunkte nicht ausreichend, da pro Semester 30 Leistungspunkte vergeben würden. Über die dagegen in der Hauptsache von dem Antragsteller erhobene Klage (6 A 4525/22) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

II.

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller weiterhin sinngemäß beantragt,

  1. 1.

    unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. Oktober 2021, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach §123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zum Studium im Studiengang ,,Polyvalenter Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang, Geschichte und Politik," im 3. Fachsemester zum Wintersemester 2021/2022 zuzulassen und ihm einen Studienplatz zuzuteilen;

  2. 2.

    hilfsweise,

    unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29.10.2021, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Bewerbung des Antragstellers für ein Studium im Studiengang ,,Polyvalenter Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang, Geschichte und Politik, 3.Fachsemester" im 3. Fachsemester zum Wintersemester 2021/2022 im Rahmen des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen,

ist unbegründet. Die von dem Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgetragenen Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind das Bestehen des materiellen Anspruchs auf den die begehrte einstweilige Anordnung gestützt wird (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Soll mit der begehrten vorläufigen Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand bereits die Rechtsposition erlangt werden, die mit der Hauptsache erstrebt wird (Vorwegnahme der Hauptsache), sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt bei einer Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 -, juris, Rn. 34 ff.)

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die für den Erlass der begehrten Regelungsanordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren den, für den Erlass der mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag erstrebten Anordnungen, erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG), in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2016 (Nds. GVBL S. 384), ist zum Studium in einem grundständigen Studiengang berechtigt, wer über die entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt. Nach Abs. 10 der Regelung ist zum Studium zudem berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, nach Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und eine von der Hochschule festgestellte, der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Bildung sowie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Da die Regelung des § 18 Abs. 10 NHG nur von "Bildung" spricht, umfasst der Begriff sowohl die schulische als auch die berufliche Vorbildung (vgl. Epping, NHG 1. Auflage 2016, § 18 Rn 63).

Die Vergabe von Studienplätzen in höheren zulassungsbeschränkten Semestern regelt § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG). Danach werden freie Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester nach der in den Nummern 1 und 2 der Regelung bestimmten Reihenfolge vergeben. Nach § 6 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 c) und d) NHZG sind im Vergabeverfahren grundsätzlich auch Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigungsfähig, die im gleichen Studiengang, entweder an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren (Nr. 2c), oder mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe 2c) fällt, eingeschrieben sind oder waren (Nr. 2d). In jedem Fall müssen Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 NHZG).

Die kapazitätsrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 NHZG dient nach ihrem Wortlaut und ihrer Historie sowohl dem begründeten Interesse der Studienbewerber am Zugang zum Studium im höheren Semester und dessen ungehinderter Fortsetzung als auch dem berechtigten Interesse der Hochschule an einer vollen Ausschöpfung ihrer Aufnahmekapazität in dem angestrebten Semester bei gleichzeitiger Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs (hierzu ausführlich Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LC 1786/17 -, juris Rn. 30-32, NVwZ-RR 2019, 777; BeckRS 2018, 3501).

Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LC 1786/17 -, juris Rn. 33, NVwZ-RR 2019, S 777 ff. (780); BeckRS 2018, 35105) ist zur Beantwortung der Frage, welche Studienleistungen der Bewerber für den Nachweis des erforderlichen Leistungstandes vorzuweisen hat, im Allgemeinen von den Anforderungen der (Studien-)Ordnung der aufnehmenden Hochschule auszugehen. Enthält die Studienordnung ein Leistungspunktesystem für die Zahl der im jeweiligen Fachsemester regelmäßig zu erreichenden Leistungspunkte (ECTS-Punkte), ist es sachgerecht, diese Leistungsanforderungen (ECTS-Punkte) zugrunde zu legen. Denn die ECTS-Punkte bilden im Bachelor- und Masterstudiengang regelmäßig den Studienfortschritt und das Erreichen eines bestimmten Studienniveaus ab.

Verfügt die Bewerberin bzw. der Bewerber dagegen nicht über die entsprechenden Leistungspunkte, ist von der Hochschule - auch unter Beachtung der Regelung des § 7 Abs. 2 NHG - für die Beurteilung des individuellen Leistungsstandes auf die erbrachten Studienleistungen abzustellen und eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Ergeben sich danach Abweichungen, hinsichtlich derer davon ausgegangen werden kann, dass diese im Rahmen einer maßvollen Inanspruchnahme der Kapazitäten der Hochschule in den vorangegangenen Semestern aufgeholt werden können, sind diese im Interesse des Studierenden und zur Vermeidung unbilliger Härten außer Betracht zu lassen. Die Grenze der Zumutbarkeit ist im Regelfall jedenfalls dann überschritten, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber zum Ausgleich des Leistungsrückstands das volle Lehrangebot und die Kapazität eines anderen (unteren) Fachsemesters in Anspruch nehmen müsste, auf das sich seine Zulassung nicht erstreckt (Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LC 1786/17 -, juris Rn. 34).

Davon ausgehend ist der geltend gemachte Anordnungsanspruch unbegründet.

Selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt würde, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt in dem zulassungsbeschränkten Studiengang ein freier Studienplatz im 3. Fachsemester vorhanden war, so scheidet seine Zulassung bereits deshalb aus, weil er den Nachweis, dass er über den erforderlichen Leistungsstand für das Studium im 3. Fachsemester verfügt, nicht erbracht hat, und er zum Ausgleich seines Leistungsrückstands mehr als das volle Lehrangebot und die Kapazität eines anderen (unteren) Fachsemesters in Anspruch nehmen müsste, auf das sich seine Zulassung nicht erstreckt.

Nach dem unstreitigen Vortrag der Antragsgegnerin haben die Studierenden im Polyvalenten 2-Fächer-Bachelor-Studiengang mit Lehramtsoption nach der Studienordnung Studienleistungen im Umfang von 30 Leistungspunkten pro Semester zu erbringen, und für den Zugang zum Studium im 3. Fachsemester wird ein Leistungsstand von 60 Leistungspunkten verlangt. Diesen Leistungstand hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, denn nach dem im Anrechnungsverfahren ergangenen Bescheid vom 17. Dezember 2021 und dem Widerspruchsbescheid vom 19. September 2022 konnten die von ihm in Großbritannien erbrachten Studienleistungen nur in einem Umfang von 21 Leistungspunkten angerechnet werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Anrechnung unzutreffend ist, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Für den Zugang zum 3. Fachsemester fehlen dem Antragsteller mithin 39 Leistungspunkte und das ist deutlich mehr als die Studienleistung eines Semesters von 30 Leistungspunkten. Zum Ausgleich seines Leistungsrückstands müsste der Antragsteller mithin mehr als das volle Lehrangebot und die Kapazität eines anderen (unteren) Fachsemesters in Anspruch nehmen. Das ist der Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LC 1786/17 -, juris Rn. 32, NVwZ-RR 2019, S 777 ff. (780); BeckRS 2018, 35105) nicht zumutbar.

Scheidet der geltend gemachte Anordnungsanspruch mithin schon aus diesem Grund aus und erweist sich die Beschwerde bereits deshalb als unbegründet, so kann der Senat im Übrigen offenlassen, ob der mit der Beschwerde zudem erhobene Einwand, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besitze der Antragsteller die für seine Studienberechtigung vorausgesetzte Hochschulzugangsberechtigung, begründet ist. Gleiches gilt für den - im Übrigen auch von dem Verwaltungsgericht offengelassenen - Einwand, die Antragsgegnerin habe ihn in unzulässiger Weise darauf verwiesen, seinen Antrag auf Zugang zu dem begehrten Studium bei der von ihr mit der Bewertung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise beauftragten Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen (uni-assist) e.V. einzureichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Verfahren, die auf eine vorläufige Zulassung zum Studium gerichtet sind, ist der Streitwert wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich - so auch hier - mit dem vollen Auffangwert festzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.8.2021 - 2 NB 57/21 -, juris Rn. 23).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).