Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.02.2016, Az.: 4 OB 42/16

Beschwerde; Bevollmächtigter; Rechtsweg; Vertretungszwang; Verweisung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.02.2016
Aktenzeichen
4 OB 42/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.02.2016 - AZ: 4 B 2/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für die Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 3. Februar 2016 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Osnabrück verwiesen hat, ist zu verwerfen, weil die Antragstellerin sich entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen, obwohl sie in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluss beigefügt worden ist, auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist.

Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für die Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.1.2012 - 12 E 1340/11 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 9.9.2011 - 2 O 83/11 -, NVwZ-RR 2011, 999 [VGH Baden-Württemberg 04.07.2011 - 10 S 1311/11]; Bay. VGH, Beschl. v. 12.10.2011 - 8 C 11.2234 -; Sächs. OVG, Beschl. v. 24.4.2014 - 5 E 47/14 -). Derartige Beschwerden sind nicht mehr nach den §§ 173 Satz 1 VwGO, 78 Abs. 3 ZPO deshalb vom Vertretungszwang ausgenommen, weil der Beschwerdeführer sie nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einlegen kann. Denn in den zum 1. Juli 2008 eingefügten §§ 67 Abs. 4 Satz 2, 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Mit diesen Änderungen hat der Gesetzgeber erklärtermaßen die Absicht verfolgt, eine Ausnahme vom Vertretungszwang „nur“ noch im Prozesskostenhilfeverfahren vorzusehen, das er in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausdrücklich als Ausnahme normiert hat. „In allen übrigen Angelegenheiten“, so heißt es in der Gesetzesbegründung, „besteht künftig Vertretungszwang“ (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 97).

Da die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bereits am 19. Februar 2016 abgelaufen ist, kann die Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten auch nicht mehr nachgeholt werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die von § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.1993 - 1 DB 34.92 -, BVerwGE 103, 26), folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).