Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.02.2016, Az.: 13 ME 185/15

Gebühren; Gebührenfestsetzung; hinreichende Bestimmtheit; Klarstellung; Kostenfestsetzungsbescheid; rückwirkende Anwendung; rückwirkende Inkraftsetzung; Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Schlechterstellungsverbot; unionsrechtliche Mindestgebühr; Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.02.2016
Aktenzeichen
13 ME 185/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.11.2015 - AZ: 6 B 142/15

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 11. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 358.006,22 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, ein im Bezirk des Antragsgegners ansässiger Schlachtbetrieb, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser Gebühren für im Jahre 2011 durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Rückstandskontrollen an in diesem Zeitraum geschlachteten 892.561 Schweinen festgesetzt hat.

Erstmals zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu derartigen Gebühren für diesen Zeitraum mit ab dem 11. April 2011 erlassenen monatlichen „Vorausleistungsbescheiden“ heran, die jeweils Gegenstand des Klageverfahrens 6 A 5/15 vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg wurden. Mit seit Januar 2015 rechtskräftigem Urteil vom 20. November 2014 - 13 LB 54/12 - hob der Senat für frühere Zeiträume (Mai 2008 und Juli 2008 bis April 2009) ergangene Gebührenbescheide auf, soweit darin mehr als die unionsrechtliche Mindestgebühr von 1 Euro je Schlachtschwein festgesetzt worden war. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 ersetzte der Antragsgegner die Vorausleistungsbescheide durch eine „endgültige Gebührenfestsetzung“ für das Jahr 2011 in Höhe von 1.250.567,22 Euro, und zwar unter Verweis auf die rückwirkend geänderte „Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung“ in der Fassung der (15.) Änderungsverordnung vom 23. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 30) - GOVet 2014 -. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 16. April 2015 - 6 A 5/15 - auf, soweit für 2011 Gebühren von mehr als 892.561 Euro festgesetzt worden waren.

Am 3. Dezember 2014 war die „Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens“ vom 29. November 2014 (Nds. GVBl. S. 318) - GOVV 2014 - in Kraft getreten, mit welcher (u.a.) die GOVet 2014 (ex nunc) aufgehoben wurde. Sie enthielt zunächst keine Übergangs- oder Rückwirkungsregelungen. Am 7. September 2015 erließ das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die „(1.) Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens“, durch deren Art. 1 die GOVV in der neuen, geänderten Fassung - GOVV 2015 - einen § 8 „Anwendung auf Altfälle“ sowie in der Anlage einen neugefassten Kostentarif der Nrn. VI.3.1.2 und VI.3.1.3 erhielt. Diese Änderungen traten nach Art. 2 der Änderungsverordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Änderungsverordnung vom 7. September 2015 wurde im Nds. GVBl. vom 15. September 2015 verkündet (S. 181).

Mit Bescheid vom 10. September 2015 traf der Antragsgegner folgende Regelungen:

„a) Hiermit hebe ich meinen endgültigen Gebührenfestsetzungsbescheid vom 29.12.2014 über die Gebührenfestsetzung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 über 1.250.567,22 EUR (Aktenzeichen: 39.Rü-42410 - A.), vom Verwaltungsgericht Lüneburg am 16.04.2015 aufgehoben, soweit mehr als 892.561,00 EUR erhoben werden, teilweise auf, insoweit dieser 1,00 EUR je Schlachtschwein übersteigt und ersetze ihn durch die nachstehende Gebührenfestsetzung.

b) Die Fa. A. B. GmbH & Co KG wird hiermit für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 zu Fleischuntersuchungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.250.567,22 EUR herangezogen.

Ferner teilte er mit, dass der offene, mit dem Zugang des Bescheides fällige Restbetrag (358.006,22 Euro) innerhalb von 14 Tagen zu zahlen sei, um unter anderem Mahnkosten zu verhindern. Für den Fall, dass die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Fälligkeit erfolge, wurde die Erhebung von Säumniszuschlägen avisiert. Fälligkeit sollte ausdrücklich mit Zugang des Bescheides eintreten. Der Bescheid vom 10. September 2015 wurde der Antragstellerin am 11. September 2015 vorab per Fax übersandt und zusätzlich am 14. September 2015 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit weiterem „Nachtragsbescheid zum teilweisen Ersetzungs-/Ergänzungsbescheid vom 10.09.2015“ vom 21. September 2015 stellte der Antragsgegner

„klar, dass der Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.09.2015 aufgrund der am 16.09.2015 in Kraft getretenen rückwirkenden Änderung vom 07.09.2015 als Rechtsgrundlage herangezogen wird“.

In der weiteren Begründung stellte er die Gebührenregelung der GOVV 2015 dar.

Mit Schreiben vom 25. September 2015, das am selben Tage beim Antragsgegner vorab per Fax einging, beantragte die Antragstellerin, die Vollziehung u.a. der auf das Jahr 2011 bezogenen Bescheide vom 10. und 21. September 2015 auszusetzen. Sie wies darauf hin, dass es sich zum Teil um eine Doppelfestsetzung handele und es an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Ferner bat sie um eine schnelle Entscheidung bis zum 30. September 2015 und regte die Aufhebung der Gebührenfestsetzungen an.

Mit Fax vom 29. September 2015 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, sein Justitiar sei erkrankt und werde voraussichtlich in der Folgewoche (41. KW 2015) seinen Dienst wieder antreten. Die von der Antragstellerin gesetzte Frist könne daher nicht eingehalten werden. Sobald der Justitiar wieder im Hause sei, werde er sich mit ihr in Verbindung setzen. Eine (auch nur vorläufige) Regelung zur Fälligkeit, Zahlungsfrist oder Vollziehbarkeit erging nicht. Mit vorab per Fax übersandtem Schreiben vom 6. Oktober 2015 lehnte der Antragsgegner den Aussetzungsantrag ab.

Am 7. Oktober 2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Lüneburg einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am selben Tag erhobenen Anfechtungsklage 6 A 433/15 gegen den Bescheid vom 10. September 2015, soweit dieser zusätzliche 358.006,22 Euro festgesetzt hatte, eingereicht. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. November 2015 entsprochen. Es hat darin ausgeführt, der Eilantrag sei in Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässig, obwohl er eingereicht worden sei, bevor der Antragsgegner über den am 25. September 2015 gestellten Aussetzungsantrag entschieden habe. Der Eilantrag sei auch begründet, weil ernstliche Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung in dem durch Beschluss tenorierten Umfang bestünden. Eine Erhöhung der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2011 lasse sich angesichts des Senatsurteils vom 20. November 2014 weder auf die GOVet 2014 noch auf die GOVV 2014 stützen. Die GOVV 2015 stehe dem Antragsgegner hierfür ebenso wenig zur Verfügung. § 8 Satz 2 dieser Verordnung sei erst am 16. September 2015 und damit nach Erlass des Bescheides vom 10. September 2015 in Kraft getreten. Der Bescheid vom 21. September 2015 enthalte keine Regelung, sondern versuche lediglich, nachträglich eine Begründung des Bescheides vom 10. September 2015 „nachzuschieben“.  Das bleibe ohne Auswirkung, weil es sich bei der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung um einen gebundenen Verwaltungsakt handele und die geänderte Begründung (Existenz des § 8 Satz 2 GOVV 2015) neu sei, d.h. nicht bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. September 2015 vorgelegen habe. Der Antragsgegner hätte diesen Bescheid nach Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage aufheben und durch eine neue Gebührenfestsetzung ersetzen müssen, was jedoch unterblieben sei. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob § 8 Satz 3 GOVV 2015 überhaupt zu einer Heranziehung der Antragstellerin zu höheren Gebühren für vergangene Zeiträume berechtige. Voraussichtlich resultiere aus dem im Klageverfahren 6 A 5/15 rechtskräftig teilaufgehobenen Bescheid vom 29. Dezember 2014 eine Höhenbegrenzung auf die dort im Ergebnis festgesetzte unionsrechtliche Mindestgebühr. Eine (zweifelhafte) Umgehung dieser „Sperre“ durch nachträgliche vollständige Aufhebung des genannten Bescheides durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 10. September 2015 sei dem Antragsgegner - trotz einer möglichen dahin gehenden Absicht - nicht gelungen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, die dieser am 18. November 2015 anhängig gemacht und am 9. Dezember 2015 begründet hat.

Er rügt zum einen, der Eilantrag sei bereits unzulässig. Denn dieser sei entgegen § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO - verfrüht - eingereicht worden, bevor er - der Antragsgegner - über den Antrag auf behördliche Aussetzung vom 25. September 2015 entschieden habe. Ein Ausnahmefall i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO habe nicht vorgelegen. Die ihm nach der Rechtsprechung auch des Nds. OVG für den Regelfall entsprechend § 74 VwGO zu gewährende angemessene Frist von einem Monat sei am 5. Oktober 2015 - nach nur 12 Tagen bzw. 8 Arbeitstagen - noch nicht abgelaufen gewesen. Nicht die subjektive, willkürliche Fristsetzung der Antragstellerin bis zum 30. September 2015 sei hierfür maßgeblich, sondern der objektive Bearbeitungsbedarf bei seiner Behörde. Angesichts der Komplexität der Materie und der Vielzahl der gerügten Rechtsfehler (fehlende Rechtsgrundlage, entgegenstehende Rechtskraft, Doppelfestsetzung, Unionsrechtsverstoß) sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, anstelle des Justitiars hätte erforderlichenfalls der Landrat den Aussetzungsantrag zeitnah bearbeiten und bescheiden können und müssen, illusorisch. Die Zwischennachricht vom 29. September 2015 habe nicht nur bedeutet, dass vor einer Rückkehr des Justitiars weder eine Vollstreckung drohte noch sonstige nachteilige Schritte gegen die Antragstellerin eingeleitet würden. Vielmehr sei damit zugleich angekündigt worden, dass der Aussetzungsantrag nach Rückkehr des Justitiars bis zum Ende der 41. KW 2015 beschieden werde, wie dies unter dem 6. Oktober 2015 auch geschehen sei; bis dahin habe das Vollstreckungsverfahren erkennbar „ruhen“ sollen. Diese Schritte hätte die Antragstellerin vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes abwarten müssen. Dass eine Reaktion der Antragstellerin auf die Zwischennachricht ausblieb, komme einer Akzeptanz der von ihm avisierten Vorgehensweise gleich. Eine objektive Eilbedürftigkeit habe nicht bestanden. Indem das Verwaltungsgericht mangels drohender Vollstreckung darauf abhebe, dass die Zwischennachricht keine Regelung zur Fälligkeit oder Verlängerung der (freiwilligen) Zahlungsfrist getroffen habe, wende es sachfremde Kriterien an. Im Übrigen sei der gegen den Bescheid vom 10. September 2015 gerichtete Eilantrag auch unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. Denn dieser Bescheid sei durch den Nachtragsbescheid vom 21. September 2015 „überholt“ worden, welcher mangels Anfechtung Bestandskraft erlangt habe. Dieser sei selbst Verwaltungsakt. Bereits der Titel „Kostenfestsetzungsbescheid - Nachtragsbescheid“, die Zwischenüberschrift „Anordnungen/Entscheidungen“ sowie die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung deuteten darauf hin. Ihm komme auch eigenständiger Regelungsgehalt zu, und zwar in Gestalt einer konkretisierenden aktuellen Festsetzung der Gebührenhöhe unter Aufschlüsselung, Zuordnung und Abrechnung anhand der Tarifstellen der GOVV 2015, wodurch der Ursprungsbescheid vom 10. September 2015 gezielt inhaltlich abgeändert worden sei. Jedenfalls aber sei darin hinsichtlich der neuen Rechtsgrundlage, der aktuellen Fälligkeit und der aktuellen und konkretisierten Höhe eine „regelnde Feststellung“ erfolgt. Auch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe in der Klageschrift vom 5. Oktober 2015 zu erkennen gegeben, dass sie den Bescheid vom 21. September 2015 als anfechtbaren Verwaltungsakt ansehe. Die darin avisierte Erweiterung der Klage 6 A 433/15 um diesen Bescheid sei später jedoch unterblieben.

Der Eilantrag sei zum anderen unbegründet. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der höheren Gebührenfestsetzung für das Jahr 2011 bestünden nicht. Zwar habe hierfür bei Erlass des Bescheides vom 10. September 2015 noch keine Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden, denn die allein in Betracht kommende Tarifstelle der GOVet 2014 sei nach der Senatsrechtsprechung unwirksam gewesen. Die Bescheide vom 10. und 21. September 2015 müssten aber (jedenfalls) als im Wege der „Verkoppelung“ bzw. „Verklammerung“ entstandene Einheit betrachtet werden. Es handele sich jedenfalls um ein zulässiges Nachschieben von Gründen. Maßgeblich seien damit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Verhältnisse bei Erlass des (spätesten) Bescheides vom 21. September 2015; zu diesem Zeitpunkt sei die Rechtsänderung in Gestalt des § 8 Satz 2 GOVV 2015, die eine Rechtskraftdurchbrechung ermögliche, bereits in Kraft gewesen. Gleiches ergebe sich, wenn der Bescheid vom 21. September 2015 als eigenständige Neufestsetzung behandelt würde. Selbst wenn man aber auf den Bescheid vom 10. September 2015 abstelle, begegne dieser - ebenso wie in vergleichbaren Konstellationen im Erschließungsbeitragsrecht und im nds. Kommunalabgabenrecht, die nach § 1 Abs. 2 NKAG auf die Gebührenerhebung nach dem NVwKostG zu übertragen seien - keinen Rechtmäßigkeitsbedenken, wenn und weil die erforderliche Rechtsgrundlage hier nachträglich rückwirkend in Kraft gesetzt worden sei. Diese sei inhaltlich nicht zu beanstanden, weil sie - wie vom Senat  im Urteil vom 20. November 2014 gefordert - eine Differenzierung der Gebührenrahmen nach Tierkategorien, Schlachtgewichten und Schlachtzahlen vornehme. Darin liege auch kein Unionsrechtsverstoß, weil sich diese Faktoren nachweislich auf die Kosten der Fleischuntersuchungen auswirkten. Der Senat habe in dem genannten Urteil auch die rückwirkende Schaffung einer Rechtsgrundlage für zulässig und einen Vertrauensschutz der Antragstellerin für nicht einschlägig erachtet. Das Schlechterstellungsverbot aus § 8 Satz 3 GOVV 2015 errichte keine Schranken der Höhe nach. Denn der Bescheid vom 10. September 2015 mit seiner die unionsrechtliche Mindestgebührenhöhe übersteigenden Festsetzung sei vor Inkrafttreten der GOVV 2015 ergangen. Überdies habe er - der Antragsgegner - auch zuvor (mit Bescheid vom 29. Dezember 2014) höhere Gebühren als die Mindestgebühr geltend gemacht und festgesetzt. Die spätere (Teil-)Aufhebung dieses Bescheides negiere seine zwischenzeitliche Existenz nicht und schütze die Antragstellerin daher nicht vor künftiger Höherveranlagung. Im Bescheid vom 10. September 2015 liege eine zulässige Nacherhebung einer Teilschuld in Höhe von 358.006,22 Euro, die eine „Veranlagungslücke“ schließe und auf die er - der Antragsgegner - auch im vorgängigen Klageverfahren nicht verzichtet habe. Dass er gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2015 - 6 A 5/15 - nicht die Zulassung der Berufung beantragt habe, sei einer „prozessualen Zwangslage“ geschuldet gewesen, die sich aus der hohen Klagefrequenz der Antragstellerin („Überbeschleunigung“) entgegen prozessualer Vereinbarungen aus 2008/09, aus dem frühen Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht und der Senatsrechtsprechung zur GOVet 2014 ergeben habe. Ein solcher Zulassungsantrag sei vor Schaffung der GOVV 2015 ohne Erfolgsaussichten gewesen. Ein Verzicht auf die Nachforderung liege auch nicht darin, dass der Bescheid vom 10. September 2015 die Festsetzung vom 29. Dezember 2014 hinsichtlich des Mindestgebührenbetrages (892.561 Euro) nicht aufgehoben, sondern aufrechterhalten habe. Die Festsetzung im Umfang dieses Sockelbetrages habe gegenüber der Antragstellerin nur einen belastenden Verwaltungsakt dargestellt und kein Vertrauen auf eine „Nicht-Höher-Erhebung“ begründet. Entsprechendes Vertrauen der Antragstellerin auf einen Teilverzicht sei auch nicht schutzwürdig. Die durch den Bescheid vom 10. September 2015 möglicherweise bewirkte „Doppelerhebung“ im Umfang des Mindestgebührenbetrages spiele allenfalls im Klageverfahren, nicht aber im vorliegenden Eilverfahren eine Rolle. Denn hier gehe es nur um die Suspendierung hinsichtlich eines konkret die unionsrechtliche Mindestgebühr übersteigenden Teilbetrages in Höhe von 358.006,22 Euro. Gebührennachforderungen für das Jahr 2011 seien auch nicht verjährt, da gemäß § 8 Abs. 3 NVwKostG auf diesen Zeitraum bezogene vorgängige Bescheide und sich anschließende Rechtsbehelfsverfahren jeweils die Verjährung unterbrochen hätten. Mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung seien die Erfolgsaussichten des Eilantrags zumindest offen gewesen, so dass eine Interessenabwägung habe stattfinden müssen. Diese müsse zu seinen - des Antragsgegners - Gunsten ausgehen. Bei den durchgeführten Untersuchungen seien ihm erhebliche finanzielle Aufwendungen entstanden, und der Antragstellerin seien aus diesen Untersuchungen erhebliche Vorteile im Hinblick auf die Vermarktbarkeit des von ihr produzierten Schweinefleisches erwachsen. Aus den insoweit erzielten Einnahmen könne sie die tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchungen ohne Weiteres begleichen; existenzgefährdende Rechtsnachteile seien nicht erkennbar.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angegriffenen Beschluss. Ihr Eilantrag sei zulässig gewesen. Die Voraussetzungen einer Ausnahme i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO - Nichtbescheidung des Aussetzungsantrags innerhalb einer angemessenen Frist - könnten auch im Laufe des Eilverfahrens eintreten. Der Zwischennachricht vom 29. September 2015 könne in der Retrospektive nicht der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren beschriebene Deutungsgehalt gegeben werden. Weder habe sie eine Aussetzungsentscheidung angekündigt noch eine (vorläufige) Regelung zur Zahlungsfrist enthalten. Eine Verlängerung der Zahlungsfrist habe keinen besonderen Einarbeitungsaufwand erfordert. Der Zeitpunkt der Rückkehr des Justitiars D. aus der Krankheitsphase sei völlig offen gewesen. Im Übrigen habe sich der Justitiar auch nicht umgehend nach Rückkehr bei ihr gemeldet. In dieser Situation (Mitte der 41. KW 2015) habe sie gerichtlichen Eilrechtsschutz suchen dürfen. Der „Nachtragsbescheid“ vom 21. September 2015 sei für die Zulässigkeit eines Eilrechtsschutzbegehrens gegen den Bescheid vom 10. September 2015 ohne Bedeutung, weil er keine Regelung enthalten habe, insbesondere keine „regelnde Feststellung“. Einer Klage hiergegen habe es mithin nicht bedurft. Ihrem Eilantrag habe auch nicht die Begründetheit gefehlt. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es auf den Zeitpunkt des Bescheides vom 10. September 2015 ankomme, zu dem keine neue wirksame Rechtsgrundlage existiert habe, sei zuzustimmen. Der Versuch des Antragsgegners, mittels der Konstruktion einer „Verkoppelung“ oder „Verklammerung“ mit dem Schreiben vom 21. September 2015 zu einem abweichenden (späteren) maßgeblichen Zeitpunkt zu gelangen, finde keine dogmatische Grundlage. Im Übrigen bestünden gegen die Rechtmäßigkeit von § 8 Satz 2 GOVV 2015 i.V.m. den neuen Tarifstellen aus Nrn. VI.3.1.2 und VI.3.1.3 des Gebührenverzeichnisses erhebliche Bedenken. Zum einen seien die darin vorgesehenen Staffelungstatbestände nicht mit Unionsrecht vereinbar, zum anderen würden die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rückwirkung nicht gewahrt. Durch das Inkrafttreten der Vorläuferfassung (GOVV 2014) am 3. Dezember 2014, die bewusst keine Übergangs- oder Rückwirkungsregelung enthalten habe, sei hinsichtlich davor liegender Zeiträume - so auch für das Jahr 2011 - schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen darauf bezogenen Festsetzungen in Höhe der durch Art. 27 VO (EG) Nr. 882/2004 gedeckten Mindestgebühr entstanden. Der 10. Senat des Nds. OVG habe zu Tierkennzeichnungsgebühren Ähnliches für das vergleichbare Verhältnis zwischen der 8. und 4. Änderungsverordnung zur GOVet entschieden.  Der Höhe nach folge dasselbe Ergebnis hier jedoch auch aus § 8 Satz 3 GOVV 2015, mit dem der ändernde Verordnungsgeber an die bei Inkrafttreten existenten (geringeren) Festsetzungshöhen angeknüpft habe. Hier sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bezüglich der verbliebenen Höhe der Festsetzung vom 29. Dezember 2014 das teilaufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2015 habe rechtskräftig werden lassen. Schließlich habe der Senat in seinem Urteil vom 20. November 2014 entgegen der Ansicht des Antragsgegners keine Rückwirkung angeordnet, sondern lediglich bemerkt, das rückwirkende Inkraftsetzen eines geänderten Gebührentatbestandes begegne keinen grundsätzlichen Bedenken.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. November 2015 hat mangels Begründetheit keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. September 2015 erhobenen Klage 6 A 433/15 angeordnet, soweit dieser Bescheid zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 358.006,22 Euro verpflichtet. Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde erhobenen Rügen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

1. Zunächst verfängt die Rüge des Antragsgegners, der gegen den Bescheid vom 10. September 2015 gerichtete Eilantrag der Antragstellerin sei unzulässig gewesen, nicht.

a) Diesem Antrag hat nicht das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Soweit der Antragsgegner geltend macht, der Bescheid vom 10. September 2015 sei durch den Bescheid vom 21. September 2015 „überholt“ worden, welcher von der Antragstellerin nicht mit der Klage angegriffen worden sei und daher Bestandskraft erlangt habe, trifft dies nicht zu. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält das Schreiben vom 21. September 2015 keine der Bestandskraft fähige eigenständige Regelung (keinen Verwaltungsakt im materiellen Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG), sondern versucht lediglich, dem aufrechterhaltenen Bescheid vom 10. September 2015 eine neue Begründung zu geben. Das ist der Gehalt, den ein durchschnittlicher Empfänger des Schreibens diesem bei objektiver Betrachtung entnehmen kann. Ob demgegenüber - worauf der Antragsgegner verweist - die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der Klageschrift vom 5. Oktober 2015 (subjektiv) - ggf. aus Gründen anwaltlicher Vorsicht - davon abweichend dem Schreiben vom 21. September 2015 regelnde Wirkung beigemessen hat, ist unerheblich.

aa) Dem Inhalt nach kann das Schreiben vom 21. September 2015 weder als Änderung oder Ersetzung des Bescheides vom 10. September 2015 noch als davon unabhängige Neufestsetzung verstanden werden. Auch eine sonstige Regelungswirkung scheidet aus.

Entgegen der Behauptung des Antragsgegners wird dadurch der Inhalt des Bescheides vom 10. September 2015 nicht „gezielt abgeändert“. Einen Verfügungssatz im klassischen Sinne enthält das Schreiben selbst unter der Zwischenüberschrift „Anordnungen/Entscheidungen“ nicht. Darin findet sich lediglich die Formulierung, es werde etwas „klargestellt“ - und nicht etwa „geregelt“, „verfügt“ oder „festgesetzt“ -. Der Inhalt dieser sprachlich verunglückten „Klarstellung“ („dass der Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.09.2015 aufgrund der am 16.09.2015 in Kraft getretenen rückwirkenden Änderung vom 07.09.2015 als Rechtsgrundlage herangezogen wird“) erschöpft sich in einer Erwähnung der neuen, seit dem 16. September 2015 geltenden Rechtsgrundlage (GOVV 2015) und der Zuordnung zu deren Gebührentatbeständen, die nunmehr den Bescheid vom 10. September 2015 decken sollen. Die durch Ziffer 1. lit. b) jenes Bescheides festgesetzte Gebührenhöhe (1.250.567,22 Euro) sowie ihre Zusammensetzung bleiben unangetastet. Im Übrigen lassen der Eingangssatz („Mit Bescheid vom 10.09.2015 wurden die Kosten für die Fleischuntersuchung … festgesetzt.“) sowie der Ausgang der Begründung („Im Übrigen bleibt die Begründung aus dem Bescheid vom 10.09.2015 bestehen, soweit sie nicht durch die vorstehenden Ausführungen geändert worden ist.“) keinen Zweifel daran, dass an dem Bescheid vom 10. September 2015 - soweit er eine echte Festsetzung enthalten hat - festgehalten werden soll. Nach alledem verfängt auch der Einwand des Antragsgegners nicht, das Schreiben vom 21. September 2015 habe jedenfalls die Fälligkeit aktualisiert geregelt. Eine abweichende Bestimmung hierzu i.S.d. § 7 Abs. 1, 2. HS. NVwKostG findet sich darin nicht, so dass es - mangels neuer Festsetzung - bei der sich aus § 7 Abs. 1, 1. HS. NVwKostG ergebenden Fälligkeit mit Bekanntgabe des Bescheides vom 10. September 2015 verbleibt.

Auch für die vom Antragsgegner unter Verweis auf das Urteil des BVerwG vom 15. November 1985 - 8 C 43.83 -, BVerwGE 72, 226 (232) behauptete verbindlich „regelnde Feststellung“ einer Erhebungsvoraussetzung (hier: dass sich die Rechtsgrundlage in der GOVV 2015 finde) im Schreiben vom 21. September 2015 ist hier kein Raum. Die Frage, ob sich eine Gebührenfestsetzung - hier diejenige vom 10. September 2015 - auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann, ist eine Rechtsfrage. Dem Senat ist nicht ersichtlich, dass das materielle Recht - wie vom BVerwG in der zitierten Entscheidung gefordert - den Antragsgegner ausnahmsweise zu einer selbständig regelnden Feststellung zu diesem Begründungselement  ermächtigte. Damit hätte es die Behörde in der Hand, die jeweils anwendbare Rechtsgrundlage ihres Tuns bestandskraftfähig zu bestimmen - ein offenbar sinnwidriges Ergebnis. Dem Schreiben vom 21. September 2015 kann auch kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass der Antragsgegner hier dennoch in einer derartigen, klar materiell rechtswidrigen Weise vorgehen wollte.

bb) Aus den vom Antragsgegner betonten Formalia des Schreibens vom 21. September 2015 (Titel „Nachtragsbescheid“, Zwischenüberschrift „Anordnungen/Entscheidungen“ und Rechtsbehelfsbelehrung) folgt nichts anderes. Sie wären allenfalls dazu geeignet, dem Schreiben den Charakter eines bloß „formellen Verwaltungsakts“ oder „Formal-VA“ zu geben, wodurch lediglich Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage sowie Klagebefugnis im Interesse der Beseitigung eines unerlaubt gesetzten Rechtsscheins eröffnet würden (vgl. für das Sozialrecht BSG, Urt. v. 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R -, juris Rdnrn. 14, 16); eine bestandskraftfähige Regelung der Sache nach wäre damit nicht verbunden.

b) Der Zulässigkeit steht des Weiteren nicht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen, wie das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat. Nach dieser Vorschrift ist im Falle der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - wie der hier in Rede stehenden Fleischuntersuchungsgebühren - vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO zunächst ein behördliches Aussetzungsverfahren i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolglos zu durchlaufen. Mit Blick auf die Entlastungsfunktion der Vorschrift liegt darin eine echte Zugangsvoraussetzung, die bei Einreichung des Eilantrags erfüllt sein muss, und nicht lediglich eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die bis zur Entscheidung des Gerichts nachgeholt werden könnte (vgl. 1. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 30. Januar 2008 - 1 ME 270/07 -, juris Rdnr. 4; 9. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 18. Januar 2006 - 9 ME 299/05 -, juris Rdnr. 2). Daraus folgt, dass eine Ablehnung des Aussetzungsantrages nach Antragstellung beim Verwaltungsgericht nicht genügt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es auch nicht möglich, den Ausnahmefall aus § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO - Nichtbescheiden des Aussetzungsantrags innerhalb einer angemessenen Frist - erst während des gerichtlichen Eilverfahrens zu verwirklichen (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 25. März 1993 - 23 CS 93.412 -, juris Rdnr. 9). Die Ausnahme greift vielmehr nur ein, wenn eine angemessene Frist für die Bescheidung des Aussetzungsantrags bereits abgelaufen war, als der Antrag beim Verwaltungsgericht gestellt wurde.

Die auf § 80 Abs. 6 VwGO bezogene Rüge des Antragsgegners greift jedoch bereits im Ansatz nicht durch, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Denn der Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist - entgegen der Annahme der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts - hier erst zeitlich nach der behördlichen Ablehnung i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt worden. Das Ablehnungsschreiben vom 6. Oktober 2015 ist der Prozessbevollmächtigten ausweislich Bl. 236 der Beiakte 001 an jenem Tage um 11.54 Uhr vorab per Fax übersandt und damit bekannt gegeben worden. Auf Bl. 29 der Gerichtsakte des Verfahrens 6 A 433/15 ist ferner deutlich ein Eingangsstempel der Anwaltskanzlei vom „06. Okt. 2015“ zu erkennen. Die vom 5. Oktober 2015 datierende Antragsschrift ging entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners erst am 7. Oktober 2015 bei Gericht ein. Dass dieser Schriftsatz die zwischenzeitlich erfolgte Ablehnung (naturgemäß) noch nicht erwähnt, ist unschädlich, weil der in ihm enthaltene Eilantrag entsprechend § 90 Abs. 1 VwGO nicht bereits mit seiner Abfassung, sondern erst mit seinem Eingang bei Gericht als gestellt zu betrachten ist.

2. Auch mit seinem Beschwerdevorbringen in der Sache dringt der Antragsgegner nicht durch.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3, 1. Alt. VwGO an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 10. September 2015 enthaltenen Gebührenfestsetzung für das Jahr 2011 bejaht, soweit sie einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 358.006,22 Euro betrifft.

a) Entgegen der Beschwerde ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Gebührenfestsetzung nach dem hier anwendbaren materiellen Recht maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. September 2015 als den der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Der „Bescheid“ vom 21. September 2015 enthält hingegen keine solche regelnde Entscheidung des Antragsgegners und kommt daher als Bezugspunkt nicht stattdessen in Betracht (s.o. unter 1. a)). Das Vorbringen des Antragsgegners zu einer „Verklammerung“ oder „Verkoppelung“ der beiden behördlichen Schriftstücke ändert hieran nichts.

„Erlassen“ und rechtlich existent ist ein Verwaltungsakt mit seiner Bekanntgabe (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 41 Rdnr. 15). An diese knüpfen sich - mangels abweichender Bestimmung - die Fälligkeit der konkret-individuellen Gebührenforderung (§ 7 Abs. 1 NVwKostG), die eine Voraussetzung der Vollstreckung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 NVwVG) sowie weiterer Rechtsfolgen, wie etwa der Verwirkung von Säumniszuschlägen (§ 7a NVwKostG), darstellt. Schon in diesem Zeitpunkt musste nach der damaligen Sach- und Rechtslage der mit der Festsetzung geltend gemachte Gebührenanspruch der Verwaltung entstanden sein. Das alles hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt. Diese Erwägungen gelten im vorliegenden Fall umso mehr, als hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums (2011) mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2015 bezogen auf die Gebührenhöhe eine rechtskräftige Entscheidung vorgelegen hat. Wegen § 121 VwGO musste die Rechtsänderung, die zu einer abweichenden (höheren) Festsetzung als rechtskräftig entschieden führen sollte, im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. September 2015 eingetreten sein. Angesichts des feststehenden, nachträglich unveränderbaren Sachverhalts wäre eine Rechtskraftdurchbrechung vorher nicht in Betracht gekommen. Wie der Antragsgegner eingeräumt hat, ist die Bekanntgabe des Bescheides vom 10. September 2015 hier bereits in einfacher Form (§ 41 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) per Fax am 11. September 2015 (vgl. Bl. 221 der Beiakte 001) erfolgt, was angesichts der fehlenden gesetzlichen Zustellungsbedürftigkeit dieses Bescheides ausgereicht hat. Unerheblich ist es daher, dass der Bescheid ausweislich Bl. 222 R der Beiakte 001 später - am 14. September 2015 - darüber hinaus förmlich durch Postzustellungsurkunde (§§ 3 Abs. 1 VwZG, 1 Abs. 1 NVwZG, 41 Abs. 5 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG) zugestellt wurde.

b) Am 11. September 2015 unterlag jedenfalls die Festsetzung eines weiteren Gebührenbetrages von 358.006,22 Euro erheblichen Zweifeln hinsichtlich ihrer materiellen Rechtmäßigkeit.

aa) Viel spricht dafür, dass das gesamte weitere Beschwerdevorbringen des Antragsgegners in der Sache keinen tauglichen Anknüpfungspunkt trifft und damit unerheblich ist. Der Senat hegt nämlich bereits grundsätzliche Bedenken, die sich auf den Umfang der tenorierten Festsetzung aus dem Bescheid vom 10. September 2015 beziehen.

(1) Aller Voraussicht nach ist diese mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) in Gänze - und damit jedenfalls im durch das Verwaltungsgericht suspendierten Umfang von 358.006,22 - materiell rechtswidrig. Der Grundsatz der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts erfordert, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz, ggf. in Zusammenschau mit der Begründung und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten und auch die mit dem Vollzug betrauten Stellen den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde legen können; Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. Kopp/Raumsauer, a.a.O., § 37 Rdnr. 5). Bei einem Abgabenbescheid - einem potentiellen Vollstreckungstitel - gehört dazu naturgemäß die Frage, ob und in welcher Höhe eine konkret-individuelle Geldleistungspflicht durch behördliche Festsetzung erzeugt oder aufrechterhalten werden soll. Hier bleibt diese zentrale Frage bei objektiver Betrachtung der Höhe nach offen. Es ist nicht erkennbar, welcher Betrag durch den Bescheid vom 10. September 2015 gefordert bzw. nachgefordert werden soll. In Betracht kommen entweder 1.250.567,22 Euro oder 358.006,22 Euro.

Der gestaltende Verwaltungsakt zu Ziffer 1. lit. a) geht dem Wortlaut nach ins Leere. Denn damit wird die Festsetzung vom 29. Dezember 2014 nur in Höhe des den Mindestbetrag von 892.561 Euro (= 1 Euro je Schwein) übersteigenden Teils aufgehoben; in eben diesem Umfang war jedoch bereits zuvor durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2015 - 6 A 5/15 - eine Teilaufhebung erfolgt, wie sogar der Tenor ausdrücklich erwähnt. Sollte damit also der „Sockel“ der Festsetzung vom 29. Dezember 2014 in Höhe des Mindestgebührenbetrages unangetastet gelassen werden, stellte sich die unter Ziffer 1. lit. b) verfügte zusätzliche Festsetzung eines Gebührenbetrages für das Jahr 2011 von insgesamt 1.250.567,22 Euro jedenfalls als Doppelfestsetzung im Umfang von 892.561 Euro dar. Demgegenüber lässt die Begründung des Bescheides auf Seite 3 unten erahnen, dass möglicherweise doch nur insgesamt 1.250.567,22 Euro festgesetzt sein sollten - d.h. diesmal nur ein Betrag von 358.006,22 Euro nachgefordert werden sollte -, weil nach Anrechnung bereits eingegangener Zahlungen (892.561 Euro) nur noch ein „Restbetrag in Höhe von 358.006,22 EUR“ innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Zahlungsfrist erbeten wurde. Endgültige Klarheit bewirkt jedoch auch dieser Passus nicht, weil sich die dortige Abrechnung nur auf die „nach Ziffer 1 b zu zahlende Gebührenschuld“ bezieht. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten des Antragsgegners, so dass der Bescheid vom 10. September 2015 insgesamt als unbestimmt anzusehen ist.

(2) Aber auch, wenn man lediglich vom Tenor dieses Bescheides ausgeht und diesen beim Wort nimmt, bleiben die Rügen des Antragsgegners gegen eine Suspendierung des Bescheides im Umfang von 358.006,22 Euro a limine ohne Angriffsfläche. Denn dann stellte sich die unter Ziffer 1. lit. b) verfügte Doppelfestsetzung eines Gebührenbetrages für das Jahr 2011 im Umfang von 892.561 Euro als klar materiell rechtswidrig dar. Entgegen der Annahme des Antragsgegners hat dies nicht nur Bedeutung für das Klageverfahren in der Hauptsache (6 A 433/15). Denn da dieser Betrag den streitbefangenen Betrag (358.006,22 Euro) jedenfalls erreicht (und sogar übersteigt), ist bei einer solchen Deutung des Bescheides vom 10. September 2015 gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage im tenorierten Umfang von vornherein - jedenfalls im Ergebnis - nichts zu erinnern. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezieht sich nämlich lediglich auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von „weiteren 358.006,22 Euro“. Diese beschränkte Tenorierung ist nur der entsprechenden Antragstellung im Eilverfahren geschuldet (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO). Sie ist - anders als der Antragsgegner meint - nicht zwingend einer Nachforderung von genau 358.006,22 Euro oberhalb des unionsrechtlichen Mindestgebührenbetrages zugeordnet.

bb) Nur wenn dem Bescheid vom 10. September 2015 - wie es offenbar das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt getan hat und wie es der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren tut - die Deutung gegeben wird, dass damit neben der aufrechterhaltenen Festsetzung im Umfang der unionsrechtlichen Mindestgebühr (892.561 Euro) vom 29. Dezember 2014 für das Jahr 2011 lediglich ein weiterer Betrag von 358.006,22 Euro nachgefordert („nacherhoben“) werden soll, bleibt für die auf die Begründetheit bezogenen Rügen des Antragsgegners überhaupt Raum. Jedoch greifen diese nicht durch. Denn für eine derartige Festsetzung existierte im maßgeblichen Erlasszeitpunkt (11. September 2015) bereits keine wirksame Rechtsgrundlage.

(1) Auf § 8 Satz 2 GOVV 2015 (i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, 4 bis 7 NVwKostG) kann sie sich - unabhängig davon, ob diese Vorschrift sowie die danach rückwirkend anzuwendenden Tarifstellen wirksam sind und wie sich das in § 8 Satz 3 GOVV 2015 enthaltene „Schlechterstellungsverbot“ nach den Verhältnissen und Abläufen des vorliegenden Falls auswirkt - nicht stützen. Diese Norm trat nach Art. 2 der (1.) Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens vom 7. September 2015 (a.a.O.) erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich am 16. September 2015 um 0.00 Uhr, in Kraft. Soweit der Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren betont, der Bescheid vom 21. September 2015 habe die neue Rechtsgrundlage nunmehr genannt, führt dies nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese „nachgeschobene“ Begründung habe bei Erlass des Bescheides vom 10. September 2015 noch nicht existiert und könne daher den vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung ergangenen Bescheid nicht heilen.

(2) Diesem Befund kann der Antragsgegner nicht entgegenhalten, § 8 Satz 2 GOVV 2015 sei nachträglich rückwirkend (d.h. auch mit Wirkung auf den vor seiner Verkündung liegenden Erlasszeitpunkt 11. September 2015) in Kraft gesetzt worden, was zur Heilung des zunächst rechtswidrigen Bescheides vom 10. September 2015 geführt habe. Es kann offenbleiben, ob dem vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des 9. Senats des Nds. OVG vom 8. Dezember 1992 - 9 L 543/92 -, juris Rdnr. 3, welches in einem kommunalabgabenrechtlichen Kontext ergangen ist, ein dahin gehender, nach § 1 Abs. 2 NKAG auch auf das Gebührenrecht übertragbarer abgabenrechtlicher Grundsatz entnommen werden kann.

Denn eine vom Antragsgegner behauptete „rückwirkende Inkraftsetzung“ (erster Fall) ist bei Lichte besehen hier nicht erfolgt. Der die GOVV 2014 ändernde Verordnungsgeber hat nicht etwa - wie dies z.B. durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der (15.) Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung vom 23. Januar 2014  (a.a.O.) geschehen war - die neuen Tatbestände des Gebührenverzeichnisses, die sich auf Schlachttier- und Fleischuntersuchungen beziehen (Nrn. VI.3.1.2, VI.3.1.3 der Anlage zur GOVV 2015), rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt, sondern aufgrund des erst am 16. September 2015 in Kraft getretenen § 8 GOVV 2015 lediglich eine „rückwirkende Anwendung“ (zweiter Fall) auf in Zeiträumen ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte Untersuchungen vorgesehen. Dieser Unterschied in der Regelungstechnik zeitigt erhebliche Auswirkungen. Im ersten Fall käme es darauf an, dass die Norm rückwirkend in Kraft gewesen ist (gegolten hat), als die gebührenpflichtige Amtshandlung beendet wurde (vgl. § 6 Abs. 1 NVwKostG); selbst ein späteres Außerkrafttreten ex nunc wäre unerheblich und würde für sich allein eine (nachträgliche) Festsetzung nicht hindern. Im zweiten Fall setzt eine Umsetzung der Verordnung durch Festsetzungsbescheid hingegen zwingend voraus, dass die Norm, die eine rückwirkende Anwendung ermöglicht, im Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides - schon und noch - gilt. Da hier der zweite Fall einschlägig ist und letztgenannte Voraussetzung am 11. September 2015 nicht erfüllt war - wie der Antragsgegner an anderer Stelle der Beschwerdebegründung sogar eingeräumt hat -, muss es bei den bisherigen Ausführungen verbleiben.

(3) Soweit der Antragsgegner schließlich darauf verwiesen hat, das BVerwG lasse es für eine Heilung ausreichen, dass die erforderliche Rechtsgrundlage nachträglich (nach Erlass des Beitragsbescheides) ex nunc geschaffen werde (vgl. Urt. v. 25. November 1981 - 8 C 14.81 -, BVerwGE 64, 218 [221, 222 f.], juris Rdnrn. 17 ff., und v. 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356 [357], juris Rdnr. 12), ist nicht ersichtlich, dass diese speziell das Erschließungsbeitragsrecht betreffende Rechtsprechung als abgabenrechtlicher Grundsatz verstanden und auch auf das Gebührenrecht nach dem NVwKostG übertragen werden muss. Ein solches Ergebnis lässt sich auch nicht der vom Antragsgegner zitierten Rdnr. 12 der letztgenannten Entscheidung des BVerwG entnehmen. Nur der Eingang des dortigen Absatzes bezieht sich allgemein auf „Abgabenbescheide“; die spätere Aussage, dass nachträglich eintretende Rechtsänderungen bei gerichtlicher Entscheidung zu berücksichtigen seien, wird ausdrücklich auf das „Erschließungsbeitragsrecht“ und das nachträgliche Inkrafttreten einer Erschließungsbeitragssatzung bezogen.

(4) Konnte der Antragsgegner sich mithin im maßgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht auf eine bereits eingetretene Rechtsänderung berufen, so steht einer Nachforderung bzw. Höherfestsetzung von Gebühren gemäß § 121 VwGO die Rechtskraft des das streitgegenständliche Jahr 2011 betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2015 entgegen. Denn am 11. September 2015 standen dem Antragsgegner - wie er selbst einräumt - im Hinblick auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren (weiterhin) nur die Kostentatbestände aus Nr. IX. C 2.3.2 der Anlage zur GOVet 2014 (1 bis 30 Euro je Schlachtschwein) zur Verfügung, die durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der 15. Änderungsverordnung zur GOVet (a.a.O.) mit Rückwirkung ab dem 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt worden waren. Wie bereits der Senat in seinem Urteil vom 20. November 2014 (a.a.O., Rdnr. 77 ff.) für frühere Erhebungszeiträume entschieden hat, stellen diese Tatbestände jedoch keine wirksame Rechtsgrundlage für eine höhere Gebührenfestsetzung dar; sie sind vielmehr wegen materieller Rechtswidrigkeit infolge mangelnder Bestimmtheit nicht anzuwenden. Der Höhe musste es danach bei der unionsrechtlich (vgl. Art. 27 VO [EG] Nr. 882/2004) vorgesehenen Mindestgebühr in Höhe von 1 Euro je Schlachtschwein verbleiben, durch die auch die Durchführung der Rückstandsuntersuchungen abgegolten wurde (juris Rdnr. 86).

Vor diesem Hintergrund bleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht zutreffend formulierten Befund, dass der Antragsgegner nach Inkrafttreten des § 8 GOVV 2015 den „verfrühten“ Bescheid vom 10. September 2015 hätte aufheben und ersetzen müssen, wenn er denn auf der neu geschaffenen Rechtsgrundlage hätte handeln wollen.

(5) Im vorliegenden Verfahren muss der Senat nach alledem mangels Erheblichkeit nicht über das weitere Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, das sich auf die GOVV 2015 bezieht, entscheiden. Dahinstehen kann insbesondere, ob (a) die Tatbestände der Nrn. VI.3.1.2 und VI.3.1.3 der Anlage zur GOVV 2015 inhaltlich nunmehr hinreichend bestimmt gefasst sind und (b) die dortige Staffelung mit Unionsrecht vereinbar ist, ob (c) aus § 8 Satz 3 GOVV 2015  kraft Willens des Verordnungsgebers der Höhe nach eine Begrenzung der rückwirkenden Anwendung dieser Tatbestände und der §§ 1 bis 6 GOVV 2015 auf den Zeitraum 2011 zu beachten ist, insbesondere ob und wie sich vor dem 16. September 2015 erlassene, aber teilaufgehobene Bescheide des Antragsgegners mit ursprünglich höheren Gebührenbeträgen auswirken. Offenbleiben kann auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob (d) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch § 8 Satz 2 GOVV 2015 angeordnete rückwirkende Anwendung bestehen, insbesondere ob ein etwaiger Vertrauensschutz aus der am 3. Dezember 2014 in Kraft getretenen Vorläuferfassung der GOVV 2015 (GOVV 2014) folgt, die zunächst weder Regelungen über ein rückwirkendes Inkraftsetzen noch über eine rückwirkende Anwendung von Gebührentatbeständen enthalten hatte. Schließlich bedarf keiner Entscheidung, ob (e) Gebührenforderungen für zurückliegende Zeiträume verjährt sind oder ob (f) auf diese wirksam verzichtet worden ist. Alle diese Fragen würden sich (erst) bei einem erneuten - nach Ansicht des Senats mit erheblichen rechtlichen Risiken behafteten - Versuch des Antragsgegners stellen, für das Jahr 2011 eine höhere Untersuchungsgebühr als die bisherige festzusetzen.

Angesichts der mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Ansicht des Antragsgegners zu bejahenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung bezüglich eines weiteren Betrages von 358.006,22 Euro ist für die vom Antragsgegner mit seiner Beschwerde ebenfalls postulierte reine Interessenabwägung kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 eine Reduzierung des Streitwerts für das Hauptsacheverfahren vorzunehmen. Nach Auffassung des Senats ist dem Umstand, dass es sich nicht um eine Hauptsacheentscheidung handelt, bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührensätze des Gerichtskostengesetzes geringer sind als in Hauptsacheverfahren. Einer zusätzlichen Herabsetzung des Streitwertes bedarf es nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).