Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.02.2016, Az.: 5 ME 217/15

Ausschärfung; Auswahl; Beförderung; Beurteilung; Einzelmerkmal; Gewichtung; laufbahnübergreifend; plausibel; Statusamt; höherwertige Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.02.2016
Aktenzeichen
5 ME 217/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.11.2015 - AZ: 3 B 17/15

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 16. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.586,80 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitgegenstand ist die Auswahlentscheidung betreffend drei Beförderungsstellen bewertet nach der Besoldungsgruppe A 8 für den Bereich der Deutschen Telekom Accounting GmbH in der Einheit „I.“.

Der Antragsteller und die Beigeladenen sind Beamte bei der Antragsgegnerin im statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 7 und als beurlaubte Beamte bei der Deutschen Telekom Accounting GmbH tätig.

Die Tätigkeit des Antragstellers (Entgeltgruppe T 6, „J.“) entspricht der Besoldungsgruppe A 10. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 schließt mit dem Gesamtergebnis „Gut ++“.

Die Tätigkeiten der drei Beigeladenen (Entgeltgruppe T 4, „K.“) entsprechen der Besoldungsgruppe A 8. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und zu 2. für den Beurteilungszeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 enden jeweils mit dem Gesamtergebnis „Sehr gut Basis“. Die Beigeladene zu 3. hat in ihrer dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 das Gesamtergebnis „Gut ++“ erhalten.

Die Antragsgegnerin erstellte eine Beförderungsliste und wählte die Beigeladenen aus. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2015 mitgeteilt, dass er für eine Beförderung nicht zum Zuge komme.

Der Antragsteller erhob gegen seine dienstliche Beurteilung mit Schreiben vom 6. Juli 2015 Widerspruch, über den bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist.

Unter dem 11. August 2015 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 16. November 2015 stattgegeben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beförderungsstellen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Beförderungsentscheidung an den Antragsteller, längstens bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung, mit den Beigeladenen zu besetzen.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1. Soweit das Verwaltungsgericht allerdings unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris) rügt, die Antragsgegnerin habe die einzelnen Leistungsmerkmale in den mit demselben Gesamtergebnis endenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 3. nicht bzw. nicht nach einem erkennbaren und nachvollziehbaren und an dem zu vergebenden Statusamt orientierten System gewichtet, sondern gleichsam „ausgezählt“ und es fehle damit an der notwendigen inhaltlichen Auswertung der Beurteilungen im Wege der Einzelexegese der Beurteilungsgrundlagen, tritt die Antragsgegnerin diesen Ausführungen mit Erfolg entgegen.

Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller und die Beigeladene zu 3. das nächsthöhere Statusamt anstreben. Gegenstand des Auswahlverfahrens sind drei Planstellen der Besoldungsgruppe A 8. Die Antragsgegnerin hat die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 3. im Hinblick auf die abstrakten Anforderungen dieses angestrebten Statusamtes der Besoldungsgruppe A 8 verglichen. Die von ihr bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen ermöglichen einen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich der Bewerber anhand dieser abstrakten Anforderungen. Der abschließenden Feststellung in den dienstlichen Beurteilungen, dass sich die jeweiligen Beamten in ihrem innegehabten Statusamt - hier zudem auch auf den höherwertigen Dienstposten - bewährt haben, ist die Prognose immanent, dass sie voraussichtlich auch den Anforderungen des nächsthöheren Statusamtes gewachsen sein werden. Denn ein Beamter wird aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächst höheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - BVerwG 2 VR 4.11 -, juris Rn. 15; s. a. Saarl. OVG, Beschluss vom 24.3.2014 - 1 B 14/14 -, juris Rn. 13).

Die Antragsgegnerin hat - weil die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 3. mit demselben Gesamturteil „Gut ++“ enden - zulässigerweise eine Ausschärfung der Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Die Ausschärfung ist hinreichend plausibel. Die Antragsgegnerin hat bei der Auswahl berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 3. in dem Einzelmerkmal „Arbeitsergebnisse“ die Note „Sehr gut“ und der Antragsteller nur die Note „Gut“ erhalten hat, und hat deshalb einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 3. angenommen. Dieses Auswahlkriterium lässt sich der vorliegenden Beförderungsliste hinreichend entnehmen. In dieser Liste hat die Antragsgegnerin im Wege eines Punktesystems, in dem sie die fünf verbalen Notenstufen für die Einzelmerkmale in Zahlen umgewandelt hat, einen Vorsprung der Beigeladenen zu 3. gegenüber dem Antragsteller von einem Punkt entsprechend der um eine Notenstufe besseren Bewertung in einem Einzelmerkmal ermittelt.

Soweit das Verwaltungsgericht rügt, die Antragsgegnerin habe die Auswahlentscheidung nach einem rein mathematischen System getroffen, und die Antragsgegnerin dem entgegentritt, ist zwar im Hinblick auf die Fertigung von Beurteilungen in der Regel die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig; sie verbietet sich grundsätzlich bei den dienstlichen Beurteilungen der Beamten, wenn die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Es begegnet aber keinen gewichtigen Bedenken, dass der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung im Rahmen einer ausschärfenden Betrachtung gleichgewichteter Einzelmerkmale bei gleichem Gesamturteil dem Bewerber den Vorzug gibt, der in einem Einzelmerkmal eine um eine Stufe bessere Note erhalten hat. Denn der Bewertung der Einzelnoten, die jeweils aufgrund wertender Einschätzung des Beurteilers zustande gekommen sind, kommt für die Differenzierung nach dem Leistungsgrundsatz im Rahmen der ausschärfenden Betrachtung gerade Aussagekraft zu.

Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, die Einzelmerkmale zu gewichten. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 26). Das dem Dienstherrn zustehende Organisations- und Auswahlermessen beim Rückgriff auf Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung ist nur daraufhin überprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2004 - 1 B 1387/04 -, juris Rn. 28). Es liegt im Auswahlermessen des Dienstherrn, welche Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung er überhaupt oder in besonderem Maße zur Bewertung der Eignung der Bewerber für das Beförderungsamt heranzieht (OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2004, a. a. O., Rn. 26). Eine Pflicht, alle Einzelmerkmale gleich zu gewichten und sie dann im Wege des Notenstufenvergleichs gegeneinander aufzusummieren, besteht für den Dienstherrn ebenso wenig wie die Verpflichtung zu einer bestimmten Gewichtung einzelner Merkmale, wenn dies die gleichmäßig anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien nicht vorsehen (OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2004, a. a. O., Rn. 28; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10.9.2013 - 2 B 10781/13 -, juris Rn. 23).

Hieraus folgt, dass der Dienstherr nicht gehindert ist, alle Einzelmerkmale gleich zu gewichten. Gemäß Nr. 4 a) 3. Spiegelstrich der hier maßgeblichen Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014 (BA 001) sind bei einem Qualifikationsgleichstand die Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale der Beurteilung heranzuziehen. Demnach steht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, alle Einzelmerkmale gleich zu gewichten und bei Vorliegen bereits eines um eine Stufe besser bewerteten Einzelmerkmals einen Leistungsvorsprung anzunehmen, auch im Einklang mit den Beförderungsrichtlinien. Zu keiner anderen Einschätzung führt der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2013 (- OVG 4 S 39.13 -, juris). Nach dieser Entscheidung muss nachvollziehbar sein, weshalb der Dienstherr bei einem Gleichstand der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen einzelne Merkmale als ausschlaggebend herangezogen hat (a. a. O., Rn. 11). Hier hat die Antragsgegnerin aber nicht bestimmten Einzelmerkmalen ein besonderes Gewicht beigemessen, so dass auch kein Bedürfnis besteht, eine Gewichtung transparent zu machen.

2. Soweit das Verwaltungsgericht weiter gerügt hat, der geringe Unterschied zwischen den Gesamtnoten des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1. und zu 2. sei nicht transparent und nicht tauglich, hat die Antragsgegnerin diesen Einwand insoweit entkräftet, als sie im Beschwerdeverfahren die „Anlage zur freiwilligen KBV Beamtenbewertung in der Fassung v. 04.05.2012“ (Bl. 28 BA 011) vorgelegt hat, die eine Zuordnung der Entgeltgruppen zu den Besoldungsgruppen ermöglicht. Die Formulierungen in den Beurteilungen des Antragstellers „höherwertiger Einsatz oberhalb der eigenen Laufbahngruppe“ (um drei Besoldungsstufen), der Beigeladenen zu 1. und zu 3. „leicht höherwertig“ (um eine Besoldungsstufe) und des Beigeladenen zu 2. „höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahngruppe“ (ebenfalls um eine Besoldungsstufe) lassen sich nun - was dem Verwaltungsgericht noch nicht möglich war - nachvollziehen.

3. Erfolglos bleibt hingegen das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, soweit das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, dass sich der Beurteilungsmaßstab aus dem Statusamt ergibt, das der zu beurteilende Beamte innehat; an dessen Anforderungen sind die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen. Nur eine dienstliche Beurteilung, die dies berücksichtigt, kann ihre Zweckbestimmung erfüllen, Grundlage für eine Bewerberauswahl bei einem höheren Statusamt zu sein (BVerwG, Beschluss vom 4.12.2013 - BVerwG 2 B 61.12 -, juris Rn. 6).

Diese Voraussetzung erfüllt die für den Antragsteller erstellte Beurteilung nicht.

Der im Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 (mittlerer Dienst) befindliche Antragsteller war im gesamten Beurteilungszeitraum in einer Funktion eingesetzt, die unstreitig der Besoldungsgruppe A 10, also dem ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, entspricht und um drei Besoldungsstufen höher als das innegehabte Statusamt bewertet ist. Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst-/Arbeitspostens eines Beamten derart stark auseinander, müssen sich die Beurteiler hinreichend ausführlich und plausibel mit diesem Umstand auseinandersetzen. Diese Anforderung folgt aus dem Umstand, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.12.2015 - 5 ME 193/15 -, n. v. zu einem Auseinanderfallen von sieben Besoldungsstufen zwischen Statusamt und tatsächlich ausgeübter Tätigkeit; s. a. OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2015 - 1 B 384/15 -, juris Rnrn. 8ff. und - 1 B 146/15 -, juris Rnrn. 32ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 -, juris Rn. 15). Zudem ist zu beachten, dass - wenn ein Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamtes anzutreffenden Anforderungen übersteigen - dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen ist (so BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 54).

a) Die Bewertungen der Einzelmerkmale sind entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nicht plausibel.

Für den Antragsteller liegen zwei Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte vor, die das Statusamt des Antragstellers unbeachtet gelassen haben (s. a. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 3 Satz 3 und § 2 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 4 zu den am 31.10.2013 in Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten in der Fassung vom 19.6.2015, BA 002 - BRL -). In der Stellungnahme für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. März 2013 hat der Antragsteller für die nach der Entgeltgruppe T 6 bewertete Tätigkeit „L.“ in sechs Einzelmerkmalen drei Mal die mittlere Note „Rundum Zufriedenstellend“ und drei Mal die zweithöchste Note „Gut“ erhalten. In der Stellungnahme für den Beurteilungszeitraum 1. April 2013 bis zum 31. Oktober 2013 wurde die ebenfalls nach der Entgeltgruppe T 6 bewertete Tätigkeit des Antragstellers „J.“ in allen sechs Einzelmerkmalen mit der zweithöchsten Note „Gut“ bewertet.

Die Beurteiler, die gemäß Nrn. 5 und 6 BRL und § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Satz 3 der Anlage 1 der BRL die von den Führungskräften erstellten Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes, das der Beamte am Beurteilungsstichtag innehat, der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und der weiteren zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen und auszuwerten haben, haben dem Antragsteller in allen sechs Einzelmerkmalen die zweithöchste Note „Gut“ vergeben.

Diese Notengebung ist jedoch im Hinblick auf das um drei Stufen niedrigere Statusamt des Antragstellers nicht ausreichend plausibel.

Zwar hat der Antragsteller in der ersten, den überwiegenden Zeitraum von einem Jahr und zehn Monaten umfassenden Stellungnahme von der unmittelbaren Führungskraft nur drei Mal die Note „Rundum zufriedenstellend“ erhalten. Die Beurteiler haben in der Beurteilung die Noten im Vergleich zu dieser ersten Stellungnahme einer unmittelbaren Führungskraft auf „Gut“ angehoben. Zum Einzelmerkmal „Praktische Arbeitsweise“ haben sie - worauf auch die Antragsgegnerin hinweist - zudem erläutert: „Hinsichtlich des derzeitigen Statusamtes von Herrn A. und der Bewertung der Einsätze wird in diesem Kriterium eine zur Stellungnahme der Führungskraft abweichende Bewertung zu Gunsten des Beamten vorgenommen.“

Es ist jedoch bereits nicht nachvollziehbar und nicht erläutert, warum die laufbahnübergreifende höherwertige Beschäftigung nicht bei allen Einzelmerkmalen berücksichtigt wurde. Dass der wahrgenommene Arbeitsplatz nicht auch in den übrigen Bereichen höhere Anforderungen stellt als ein Dienstposten der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 7, ist nicht ersichtlich (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 8.2.2016 - 28 L 229.15 -, juris Rn. 38). Außerdem haben die Beurteiler unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller in der zweiten, aktuelleren Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft bereits in allen Einzelmerkmalen ebenfalls die Note „Gut“ erhalten hat. Soweit die Beurteiler zum Einzelmerkmal „Praktische Arbeitsweise“ ausdrücklich „eine zur Stellungnahme der Führungskraft abweichende Bewertung zu Gunsten des Antragstellers vorgenommen“ haben wollen, haben sie die Noten dieser zweiten Stellungnahme, in der die Praktische Arbeitsweise ebenfalls mit „Gut“ bewertet worden ist, offensichtlich nicht beachtet. Haben die Beurteiler die Bewertungen dieser zweiten Stellungnahme einer unmittelbaren Führungskraft lediglich übernommen, haben sie das erheblich niedrigere Statusamt des Antragstellers nicht hinreichend gewürdigt.

b) Das Gesamtergebnis ist ebenfalls nicht hinreichend plausibel.

Die formelhaften Ausführungen in der Begründung des Gesamtergebnisses, der Antragsteller sei „in einem höherwertigen Einsatz oberhalb der eigenen Laufbahngruppe beschäftigt, was in dieser Beurteilung entsprechende Berücksichtigung“ finde, genügen nicht einer hinreichenden Erläuterung der Bewertungen in der Beurteilung des Antragstellers.

Der Senat hält diese Begründung auch nicht mit Blick auf das „nach Würdigung aller Erkenntnisse“ vergebene Gesamtergebnis „Gut“ mit der Ausprägung „++“ für hinreichend plausibel und nachvollziehbar.

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. November 2015 (- 6 CE 15.2031 -, juris Rnrn. 17) in einem Fall betreffend einer um vier Stufen höherwertigen Tätigkeit zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beurteilerinnen hätten sich ohne weiteres innerhalb ihres Spielraums gehalten, wenn sie die Leistungen des dortigen Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als allenfalls „Gut Basis“ einschätzten und bezogen auf das niedrigere Statusamt „nur“ durch Vergabe der Ausprägung „++“ aufwerteten, vermag der Senat dies für den vorliegenden Fall nicht festzustellen. Eine Gesamtbewertung der Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten ohne Berücksichtigung des niedrigeren Statusamtes enthält die Begründung des Gesamtergebnisses nicht. Insbesondere lässt sich ihr nicht entnehmen, dass die Beurteiler die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als allenfalls „Gut Basis“ eingeschätzt hätten. Hiergegen sprechen vielmehr die gewählten Formulierungen  „überaus verwertbare Arbeitsergebnisse“, „überaus zuverlässig agierender Mitarbeiter“, „hoch motiviert und flexibel“, „sehr engagiert und zuverlässig“ „überaus ausgeprägte und solide Fachkenntnisse“ „im Team hohes Ansehen“ „“besonderer Mehrwert für das Unternehmen“. Angesichts dieser positiven Begründung der Leistungen auf einem den Aufgaben des ersten Beförderungsamtes im gehobenen Dienst entsprechenden Arbeitsposten ist es erläuterungsbedürftig, warum die Leistungen des im um drei Stufen niedrigeren Statusamt und im mittleren Dienst befindlichen Antragstellers nur mit der Ausprägung „Gut ++“ (der siebtbesten Note von 18) bewertet worden sind.

Ob die Beurteilung auch deshalb fehlerhaft ist, weil die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamtergebnis andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen und grundsätzlich erläuterungsbedürftig sein dürfte, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., juris Rn. 30; s. a. VG Berlin, Urteil vom 8.2.2016, a. a. O.Rn. 33), bedarf im vorliegenden Verfahren angesichts der hier festgestellten Fehler der dienstlichen Beurteilung für den Antragsteller keiner Entscheidung.

4. Die Aussichten des Antragstellers, in einem fehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, sind offen. Dies gilt auch im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 1. und zu 2.. Diese haben zwar in ihren Beurteilungen das Gesamtergebnis „Sehr gut - Basis“ (die sechstbeste Note von 18) erhalten. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller, der die Aufgaben eines laufbahnübergreifend um drei Besoldungsstufen höherwertigen Dienst-/Arbeitspostens nach einer Stellungnahme einer unmittelbaren Führungskraft „gut" erfüllt, die wesentlich geringeren Anforderungen seines Statusamtes besser als nur „Gut++“ erfüllt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts und beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).