Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.02.2016, Az.: 7 PA 12/16

Gewerbeuntersagung; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Prozesskostenhilfe; Sanierungskonzept; Steuerrückstände

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.02.2016
Aktenzeichen
7 PA 12/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 04.01.2016 - AZ: 1 A 334/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Frage des Vorliegens eines sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzeptes.

2. Zur Frage des Verhältnisses von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Prozesskostenhilfeantrag.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer (Einzelrichter) - vom 04. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens des Klägers (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu Recht verneint. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass er kein tragfähiges Sanierungskonzept habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger verweist mit seiner Beschwerdebegründung zum einen darauf, dass er ausweislich des Schreibens des Steuerberaters B. vom 17. November 2015 eine nicht unbeträchtliche Steuererstattung in Höhe von 1.985,83 € zu erwarten habe. Zum anderen zahle er ausweislich seiner Kontoauszüge nicht nur 300,00 € monatlich auf die Rückstände, sondern leiste weitere Zahlungen mit Beträgen von 400,00 €. Er sei zahlungswillig und arbeite nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept. Nur weil ein Steuerschuldner einen Rückstand über einen Zeitraum von 24 Monaten wahrscheinlich nicht vollständig tilgen könne, sei die Gewerbeuntersagung nicht rechtmäßig. Schließlich betrage sein Jahreseinkommen nach den vorgelegten Gewinnermittlungen 36.000,00 €. Im Mittel blieben ihm danach 1.020,00 € monatlich für den Schuldendienst. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg. Der Kläger hat auch mit diesem Beschwerdevorbringen nicht darlegen können, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.02.1982 - 1 C 17.79 -, BVerwGE 65, 9, und - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1) am 12. Oktober 2015 ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorlag.

Grundsätzlich setzt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept im Einzelnen voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 22 C 13.1163 -, juris; Beschluss vom 26.03.2013 - 22 ZB 12.2633 -, juris). Es obliegt dabei dem Gewerbetreibenden, hinreichend substantiierte Angaben zu machen, die die Prüfung ermöglichen, ob ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorliegt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 26.11.1996 - 8 UE 2858/96 -, juris).

Der Kläger hat bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12. Oktober 2015 kein Sanierungskonzept vorgelegt, das tatsächlich eine Abtragung der aufgelaufenen Rückstände in absehbarer Zeit und das Nichtentstehen neuer Schulden erwarten lässt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dem Beklagten mit Schriftsatz vom 15. September 2015 mitgeteilt, dass die Steuerschulden beim Finanzamt Osnabrück aufgrund des jetzt eingerichteten Dauerauftrages in monatlichen Raten à 300,00 € getilgt würden. Darüber hinaus werde der Kläger, wie in der Vergangenheit auch, jegliche Möglichkeit der Sondertilgung „je nach Einkünften“ nutzen. Ausgehend von Steuerrückständen des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des Gewerbeuntersagungsbescheides in Höhe von 28.004,90 € (vgl. die Rückständeaufstellung des Finanzamtes Osnabrück vom 08. Oktober 2015) sind die von ihm fest zugesagten monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 300,00 € - auch wenn man nicht strikt auf den von dem Beklagten angesprochenen Tilgungszeitraum von 24 Monaten abstellen wollte - jedenfalls für einen nachhaltigen Abbau der Verbindlichkeiten zu gering. Die von dem Kläger darüber hinaus angekündigten Sondertilgungen „je nach Einkünften“ sind bereits nicht Teil eines berücksichtigungsfähigen sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzepts. Denn auch wenn der Kläger auf einzelne bereits geleistete zusätzliche Zahlungen in Höhe von 400,00 € sowie auf sein Jahreseinkommen in Höhe von 36.000,00 € verweist, wovon ihm im Mittel 1.020,00 € monatlich für den Schuldendienst blieben, wird damit kein verbindlicher und konkreter Tilgungsplan aufgezeigt. Ein solcher ist für ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept jedoch erforderlich. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er ausweislich des Schreibens des Steuerberaters B. vom 17. November 2015 eine nicht unbeträchtliche Steuererstattung in Höhe von 1.985,83 € zu erwarten habe, führt dies in zweierlei Hinsicht nicht zum Erfolg. Zum einen lag dieses Schreiben im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Gewerbeuntersagungsbescheides noch nicht vor und kann daher auch nicht Bestandteil eines - der Gewerbeuntersagung entgegenstehenden - erfolgversprechenden Sanierungskonzeptes sein. Zum anderen führt selbst die erwartete Steuererstattung in Höhe von 1.985,83 € nicht zu einem nachhaltigen Abbau der Verbindlichkeiten.

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag und die dazu vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Fortdauer der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers bestätigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2012 - 1 O 197/11 -, juris). Genannt sei hier insbesondere die vom Kläger angeführte Zahlungsverpflichtung gegenüber der AOK in Höhe von ca. 46.000,00 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).