Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.02.2016, Az.: 5 LB 205/15
Organisationsermessen; Routenplaner; Trennungsgeld; Trennungsgeldverordnung; Verwaltungspraktikabilität
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.02.2016
- Aktenzeichen
- 5 LB 205/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 17.09.2014 - AZ: 1 A 122/14
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 S 2 TGV
- § 6 Abs 1 TGV
- § 6 Abs 2 TGV
- § 6 Abs 4 TGV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 TGV ist nicht anzuwenden, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012 - BVerwG 5 A 1.12 -, juris Rn. 21). Zwar erstreckt sich die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV ihrem Wortlaut nach auch auf diesen Fall. Die Bestimmung ist jedoch im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass sie insoweit keine Anwendung findet.
2. Zur Beantwortung der Frage, ob in Fällen der täglichen Rückkehr zum Wohnort und eines entsprechenden Trennungsgeldanspruchs gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 TGV die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV nicht eingreift, weil dem Betreffenden eine tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, kann entweder direkt an § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV angeknüpft werden, wonach eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr bereits dann vorliegt, wenn eine der genannten Zeitgrenzen überschritten ist, oder aber die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Ausgangspunkt der Prüfung gemacht werden, was dann aber voraussetzt, dass beide Zeitgrenzen eingehalten werden müssen, um eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort bejahen zu können.
3. Es begegnet zwar im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich die Behörde aus Gründen der Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis zur Fahrzeitermittlung auf die Anwendung eines bestimmten Routenplaners festlegt. Die Fahrzeit muss dadurch aber plausibel d. h. wirklichkeitsnah ermittelt werden können; ist dies nicht der Fall, so ist die entsprechende einheitliche Verwaltungspraxis rechtswidrig, weil durch sie in tatsächlicher Hinsicht unrichtige Ergebnisse manifestiert werden.
Rügt ein Trennungsgeldberechtigter, dass der vom Dienstherrn verwendete Routenplaner keine wirklichkeitsnahe Abbildung der (durchschnittlichen) tatsächlichen Fahrzeit darstelle, so greift diese Rüge nach Auffassung des Senats bereits dann durch, wenn die Ergebnisse des verwendeten Routenplaners von den Ergebnissen mehrerer gängiger, kostenlos im Internet abrufbarer und miteinander im Wesentlichen vergleichbarer Routenplaner nicht unerheblich abweicht.
4. Wenn die Trennungsgeldberechnung einheitlich d. h. ohne Differenzierung nach einzelnen Tagen erfolgt, kann nicht nur die Arbeitszeit an den Wochentagen Montag bis Donnerstag in den Blick genommen werden; die (kürzere) Arbeitszeit an den Freitagen ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 17. September 2014 mit Ausnahme des die Einstellung betreffenden Urteilausspruchs geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die im Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. Juni 2014 mittels Pkw erfolgten Fahrten von seinem Wohnort zu seiner Dienststätte und zurück ein weiteres Trennungsgeld nach § 6 TGV unter Nichtanwendung der in § 6 Abs. 4 TGV normierten Höchstbetragsregelung zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. März 2014 und des Änderungsbescheides vom 14. August 2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines dem Kläger zu gewährenden Trennungsgeldes.
Der Kläger stand als Berufssoldat im Dienste der Beklagten und wohnt in G.. Mit Personalverfügung vom 9. Februar 2011 wurde er mit Wirkung vom 1. April 2011 nach H. versetzt; die Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner (ehemaligen) Dienststätte beträgt etwa 83 km. Der Kläger fuhr die Strecke zwischen seiner Wohnung, seiner Dienststätte und zurück täglich mit dem Pkw und erhielt hierfür Trennungsgeld nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (TGV). Mit Wirkung vom 1. Februar 2016 ist der Kläger in den Ruhestand getreten.
Aus Anlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 (- BVerwG 5 A 1.12 -, juris) zum Erfordernis einer teleologischen Reduktion der Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV mit der Folge der Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift in Fällen, in denen der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist (a. a. O., Rn. 21ff.), führte die Beklagte von Amts wegen mit Wirkung vom 1. September 2012 eine Trennungsgeldnachberechnung durch. Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 stellte sie fest, dass das dem Kläger zu gewährende Trennungsgeld durch den Höchstbetrag des § 6 Abs. 4 TGV begrenzt werde, weil ihm die tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar sei. Die Frage der Unzumutbarkeit beurteile sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV, wobei die Messung der maßgeblichen Kriterien (Abwesenheit von der Wohnung, Fahrzeit zwischen Wohnung, Dienststätte und zurück) grundsätzlich unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zu erfolgen habe; hinsichtlich der Entfernung zur Dienststätte sei das Kasernentor maßgeblich. Im Falle des Klägers hingegen sei die Zumutbarkeit unter Zugrundelegung der Benutzung eines Pkw beurteilt worden, weil das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im entsprechenden Bereich unzulänglich sei. Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV habe ergeben, dass dem Kläger die tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der langen Abwesenheitsdauer bzw. Fahrzeit (Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder Fahrzeit zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden) unzumutbar sei. Aus einem internen Prüfvermerk der Beklagten vom 20. Februar 2014 (Bl. 7/Beiakte A) geht hervor, dass diese zur Abwesenheits- bzw. Fahrzeitermittlung den Routenplaner „reiseplanung.de“ eingesetzt hat. Dabei ist sie von einer Fahrzeit zwischen der Wohnung des Klägers (I.) und seiner Dienststätte (H.) von 1 Stunde und 26 Minuten - also von einer Gesamtfahrzeit von 2 Stunden und 52 Minuten - sowie von einer täglichen Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung von 12 Stunden und 22 Minuten ausgegangen.
Unter dem 27. Februar 2014 legte der Kläger Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und führte zur Begründung aus, nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 25. September 2012, welcher auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) Bezug nehme, sei die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort in der Regel zu bejahen, wenn die Abwesenheit von der Wohnung weniger als 12 Stunden oder die Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung, Dienststätte und zurück weniger als 3 Stunden betrage. Hiernach sei ihm - weil eines der Kriterien, nämlich eine Fahrzeit von unter 3 Stunden, erfüllt sei - die tägliche Rückkehr an seinen Wohnort zuzumuten mit der Folge, dass die Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV keine Anwendung finden dürfe.
Mit Beschwerdebescheid vom 20. März 2014 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Für die Definition der Unzumutbarkeit sei allein § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV maßgeblich; soweit die Definition im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) sowie in dem vom Kläger angeführten Erlass vom 25. September 2012 hiervon abweiche, sei dies für die rechtliche Bewertung nicht maßgeblich. Ausgangspunkt sei daher § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV; insoweit müsse auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs abgestellt werden, weil die regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel im entsprechenden Bereich als völlig unzulänglich zu bewerten seien. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Höchstbetragsberechnung zu unterbleiben habe, wenn dem Antragsberechtigten die tägliche Rückkehr an seinen Wohnort zumutbar sei, könne die Höchstbetragsberechnung nur unterbleiben, wenn bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs beide Zumutbarkeitskriterien erfüllt seien. Eine Anwendung des § 6 Abs. 4 TGV scheide somit nur dann aus, wenn die Abwesenheit von der Wohnung maximal 12 Stunden betrage und die Fahrzeit zwischen Wohnung, Dienststätte und zurück 3 Stunden nicht überschreite. Zwar liege die Fahrzeit des Klägers unter 3 Stunden, so dass bei alleiniger Betrachtung dieses Kriteriums der Verzicht auf die Höchstbetragsregelung gerechtfertigt wäre. Da die Abwesenheit von seiner Wohnung jedoch mehr als 12 Stunden betrage, sei die tägliche Rückkehr insgesamt als unzumutbar zu bewerten mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV erfüllt seien. Die Ermittlung der Fahrzeit mittels des Routenplaners „reiseplanung.de“ sei erfolgt, um eine einheitliche Bewertungsgrundlage für alle Trennungsgeldberechtigten zu schaffen.
Mit seiner am 16. April 2014 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren, bei der Trennungsgeld(nach)berechnung ab September 2012 die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV außer Betracht zu lassen, weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Rechtsauffassung der Beklagten - die Höchstbetragsgrenze bleibe nur dann außer Betracht, wenn beide in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV genannten Zeitgrenzen eingehalten seien - in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) keine Grundlage finde. Denn dieses lasse keinen Zweifel daran, dass im Rahmen der teleologisch begründeten Reduktion die Höchstbetragsgrenze schon dann nicht eingreife, wenn nur einer der beiden Fälle des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV vorliege; beide Voraussetzungen müssten daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ gegeben sein.
Ungeachtet dessen werde auch die richtige Berechnung der Fahrzeit bestritten. Denn andere Routenplaner wiesen die Fahrzeit vom Wohnort des Klägers bis zum Kasernentor (einfache Strecke) unter 1 Stunde und 15 Minuten aus; dabei entspreche die vom Kläger eingegebene Zielanschrift (J.) der von der Beklagten eingegebenen Anschrift der Kaserne (K.). So betrage die Fahrzeit nach dem Routenplaner „routenplaner24.de“ 1 Stunde und 12 Minuten, nach dem Routenplaner „google maps“ 1 Stunde und 13 Minuten sowie nach dem Routenplaner „falk“ 1 Stunde und 12 Minuten.
Mit Änderungsbescheid vom 14. August 2014 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 20. Februar 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. März 2014 insoweit aufgehoben, als diese die Anträge des Klägers auf Gewährung von Trennungsgeld ab dem 1. Juli 2014 betreffen; insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung der Änderung hat die Beklagte ausgeführt, dass die Berechnung des Trennungsgeldes, soweit die Forderungsnachweise nach dem 1. Juli 2014 bei ihr eingingen, ohne Berücksichtigung der Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV erfolgen werde, weil dem Kläger die tägliche Rückkehr zu seiner Wohnung unter Berücksichtigung der Nutzung eines Pkw und bei Überprüfung der Fahrstrecke mit dem Routenplaner „google maps“ zumutbar sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums H. vom 20. Februar 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides C. vom 20. März 2014 aufzuheben und festzustellen, dass ihm für seine Tätigkeit an der Dienststätte H. für den Zeitraum September 2012 bis Juni 2014 Trennungsgeld zusteht, das durch den Höchstbetrag gemäß § 6 Abs. 4 TGV nicht begrenzt ist, und die Beklagte insoweit zu verpflichten, die Trennungsgeldabrechnungen für diesen Zeitraum rückwirkend insoweit zu korrigieren und sich daraus ergebende Guthaben an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Schlösse man aus dem Wortlaut des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2014 (a. a. O.) auf eine Zumutbarkeit beim Vorliegen lediglich einer der beiden Alternativen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV, so hätte dies zur Folge, dass der Regelungscharakter dieser Vorschrift - nämlich Regelung der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr - verloren ginge und die Vorschrift überwiegend Fälle der Zumutbarkeit normierte. Dies werde aus der in der Anlage beigefügten Prüfliste deutlich. Was den Änderungsbescheid vom 14. August 2014 betreffe, so sei eine neuerliche Überprüfung im Rahmen der Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV erforderlich geworden, weil sich gezeigt habe, dass der Routenplaner „reiseplanung.de“ in der Praxis aufgrund von nicht beeinflussbarer Einspielung von Werbung nicht uneingeschränkt verwendbar und daher unwirtschaftlich gewesen sei. Infolgedessen seien die entsprechenden Stellen zur Vermeidung eventueller Ungleichbehandlungen im Bereich der Trennungsgeldfestsetzung mit dem Stichtag 1. Juli 2014 zur Nutzung des Routenplaners „google maps“ angewiesen worden. Für die Trennungsgeldanträge bis zum 30. Juni 2014 verbleibe es indes bei der vorherigen Regelung.
Mit Urteil vom 17. September 2014 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg das Verfahren eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, und die Klage im Übrigen - also soweit noch die Trennungsgeldberechnung im Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. Juni 2014 zur Überprüfung stand - abgewiesen. Zur Begründung ist die Vorinstanz im Wesentlichen der Begründung der angegriffenen Bescheide gefolgt.
Auf den Antrag des Klägers vom 22. Oktober 2014 hat der Senat mit Beschluss vom 10. November 2015 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) die Berufung zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Selbst wenn es für die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort nicht ausreichen sollte, dass lediglich eine der in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten Zeitgrenzen eingehalten werde, stehe ihm gleichwohl Trennungsgeld in ungekürzter Höhe zu. Denn seine Abwesenheit von der Wohnung betrage entgegen der Auffassung der Beklagten weniger als 12 Stunden. Auch der weitere Routenplaner „map.de“ berechne für die einfache Strecke zwischen seinem Wohnort (I.) und der Dienststätte (H.) eine Fahrzeit von etwa 1 Stunde und 13 Minuten; weitere Routenplaner, bei denen die Kaserne manuell eingestellt worden sei („unnamed road“), gelangten ebenfalls zu Fahrzeiten unter 1 Stunde und 15 Minuten. Überdies habe der Kläger die tägliche Fahrzeit beobachtet, die regelmäßig deutlich unter 1 Stunde und 15 Minuten pro Strecke liege. Die materielle Richtigkeit der Normanwendung gehe dem Interesse der Beklagten an einer Verwaltungsvereinfachung vor. Der von der Beklagten verwendete Routenplaner „reiseplanung.de“ liefere materiell unrichtige Ergebnisse, weil er mit 1 Stunde und 26 Minuten nicht nur marginal, sondern um 10 bis 11 Minuten von sämtlichen anderen, vom Kläger benannten Routenplanern abweiche, die ihrerseits in einem Zeitkorridor von lediglich einer Minute lägen. Eine Verwaltungspraxis, die zu materiell unrichtigen Ergebnissen führe, sei rechtswidrig und könne auch nicht aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt sein, zumal der Routenplaner „google maps“ von verschiedenen Stellen der Bundeswehr und des Bundeswehrdienstleistungszentrums bereits seit langem für andere Streckenberechnungen verwendet werde und die Bundeswehrverwaltung ihn zudem seit dem 1. Juli 2014 auch ihren Trennungsgeldberechnungen zugrunde lege.
Zumindest aber würde der Kläger an den Freitagen, an denen er lediglich 4 Stunden arbeite, die 12-Stunden-Grenze „nicht reißen“, so dass ihm für diese Tage Trennungsgeld ohne Anwendung der Höchstbetragsregelung zustünde; hilfsweise wäre der Gesichtspunkt der kürzeren Arbeitszeit an den Freitagen - entsprechend den Ausführungen des Senats in dessen Zulassungsbeschluss vom 10. November 2015 - jedenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des die Einstellung betreffenden Teils des Urteilsausspruchs zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die im Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. Juni 2014 mittels Pkw erfolgten Fahrten von seinem Wohnort zu seiner Dienststätte und zurück ein weiteres Trennungsgeld nach § 6 TGV unter Nichtanwendung der in § 6 Abs. 4 TGV normierten Höchstbetragsregelung zu gewähren,
2. den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. März 2014 und des Änderungsbescheides vom 14. August 2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort nur dann zu bejahen sei, wenn beide der in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten Grenzen nicht überschritten würden.
Auch liefere der Routenplaner „reiseplanung.de“ keine materiell unrichtigen Ergebnisse. Allein der Umstand, dass dieser Routenplaner im Streitfall von den Ergebnissen anderer Routenplaner abweiche, könne eine - generelle - materielle Unrichtigkeit nicht begründen. Zu bedenken sei, dass die Routenplaner die Fahrzeit nicht immer konstant gleich günstig berechneten; einmal werfe ein Routenplaner die günstigste Fahrzeit aus und einmal ein anderer. Ein hinreichender Beweis für die vom Kläger behauptete materielle Unrichtigkeit des Routenplaners „reiseplanung.de“ ergebe sich auch nicht aus der von ihm behaupteten tatsächlichen Fahrzeit, da diese durch Faktoren wie individuelle Fahrfertigkeit, Fahrstil oder Motorleistung beeinflusst werde. Die Fahrzeitfestsetzung müsse jedoch nach objektiven und für alle messbaren Kriterien erfolgen, weshalb es unabdingbar sei, hierzu entsprechende Anwendungen zu nutzen. Die Verwendung mehrerer Routenplaner führe ebenfalls nicht zu einer verbesserten Richtigkeit. Es stelle sich dann nämlich die Frage, welche Routenplaner und wie viele heranzuziehen seien. Zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sei es daher erforderlich, für alle Fälle einen einheitlichen Berechnungsmaßstab und damit einen bestimmten Routenplaner zugrunde zu legen. Dabei müsse es der Beklagten überlassen bleiben, im Rahmen ihres Organisationsermessens zur Sachverhaltsermittlung eine bestimmte Methode im Erlasswege festzulegen.
Dementsprechend sei mittlerweile in der Rechtsprechung die Verwendung des Routenplaners „reiseplanung.de“ gebilligt worden (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -; VG Stade, Urteile vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 und 3 A 716/14 - sowie VG Hannover, Urteil vom 20.1.2016 - 2 A 13090/14 -). Auch im vorliegenden Fall zeige der Vergleich mit anderen gängigen Routenplanern, dass die Angaben im Routenplaner „reiseplanung.de“ einen „Mittelwert“ darstellten. Zu berücksichtigen seien nämlich nicht nur die vom Kläger angeführten „günstigeren“ - eine kürzere Fahrzeit berechnenden - Routenplaner, sondern auch die „ungünstigeren“ Routenplaner, die eine längere Fahrzeit als der Routenplaner „reiseplanung.de“ ermittelten. So lägen die Routenplaner „ADAC“, „Michelin“ und „yahoo“ mit 1 Stunde und 33 Minuten bzw. mit 1 Stunde und 31 Minuten deutlich über dem mit dem Routenplaner „reiseplanung.de“ berechneten Wert. Zwar werde nur von den Routenplanern „reiseplanung.de“ und „Michelin“ die Zieladresse „K.“ erkannt; alle anderen - auch die vom Kläger benannten - Routenplaner nähmen diese Anschrift nicht an. Beim Routenplaner „ADAC“ sei daher hilfsweise die ca. 1 km vom Ziel entfernte Adresse „L.“ bzw. beim Routenplaner „yahoo“ die Adresse „J.“ eingegeben worden. Damit verlängere sich die errechnete Zeit sogar noch um zwei Minuten. Dessen ungeachtet habe eine Überprüfung der Beklagten am 4. Februar 2016 ergeben, dass der Wert des Routenplaners „google maps“ 1 Stunde und 16 Minuten betrage. Auch zeigten die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch den Kläger vorgelegten Fahrzeitberechnungen anhand der von ihm herangezogenen „günstigeren“ Vergleichsroutenplaner, dass diese zu abweichenden Ergebnissen führten.
Schließlich sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort auf die vom Kläger überwiegend in der Woche geleistete tägliche Arbeitszeit abzustellen. Die vom Senat in seinem Zulassungsbeschluss geäußerte Rechtsauffassung, eine Berücksichtigung der Freitage könne nur insoweit erfolgen, als unter Zugrundelegung der Abwesenheitszeiten aller fünf Wochentage eine durchschnittliche Tagesabwesenheitszeit ermittelt werde, sei weder durch den Wortlaut noch durch Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV gedeckt. Denn dieser stelle für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort gerade auf die tägliche Rückkehr ab. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass die Zumutbarkeit im Hinblick auf die Abwesenheit von der Wohnung anhand einer wöchentlichen Durchschnittsabwesenheit zu ermitteln sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger tatsächlich tagtäglich eine anhand der Wochenarbeitszeit ermittelte Durchschnittsarbeitszeit nicht leiste bzw. wegen der festgesetzten Regelarbeitszeit auch nicht leisten könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld für seine im Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. Juni 2014 erfolgten Pkw-Fahrten zwischen seiner Wohnung, seiner Dienststätte und zurück unter Nichtanwendung der in § 6 Abs. 4 TGV normierten Höchstbetragsregelung. Dem Kläger steht das Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 TGV auch für den streitgegenständlichen Zeitraum in ungekürzter Höhe zu, weil ihm auch in diesem Zeitraum die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten gewesen ist.
I. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger als Berufssoldat aufgrund seiner mit Wirkung vom 1. April 2011 erfolgten Versetzung nach H. gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 TGV trennungsgeldberechtigt ist und dass er - weil er im streitgegenständlichen Zeitraum täglich an seinen Wohnort zurückgekehrt ist - nach § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz TGV Trennungsgeld beanspruchen kann. Streitig ist allein die Frage, ob sein Trennungsgeldanspruch durch die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV begrenzt ist.
Eine solche Begrenzung haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen. Dem Kläger ist auch für den streitgegenständlichen Zeitraum Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 TGV) in voller Höhe zu bewilligen.
1. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 4 TGV nicht anzuwenden ist, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 21). Zwar erstreckt sich die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV ihrem Wortlaut nach auch auf diesen Fall. Die Bestimmung ist jedoch im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass sie insoweit keine Anwendung findet.
Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass es generell nicht zu rechtfertigen wäre, einem Trennungsgeldberechtigten, welcher täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten wäre, im Hinblick auf den dann entstehenden hohen Fahrkostenaufwand ein höheres Trennungsgeld zu gewähren als demjenigen, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV erhält. Damit dies nicht geschieht, ordnet § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV an, dass das Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 und 2 TGV das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen darf. Des Weiteren bestimmt § 6 Abs. 4 Satz 2 TGV, dass als Übernachtungsgeld für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein Drittel dieses Betrages zu berücksichtigen ist. Demnach ist die Anwendung der Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV allein in den Fällen zweckgerecht, in denen der Lenkungszweck des Regelwerks überhaupt erreichbar ist. Das ist der Fall, wenn der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm dies wegen der weiten Entfernung von Wohnung und Dienstort nicht zuzumuten ist. Kehrt der Berechtigte hingegen täglich zum Wohnort zurück und ist ihm dies zuzumuten, erweist sich die höhenmäßige Begrenzung des Trennungsgeldanspruchs als nicht sachgerecht. Denn in diesem Fall verhält sich der Berechtigte gerade dem Lenkungszweck des Regelwerks entsprechend. Denn er kann Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 TGV) nicht erhalten, so dass es keinen Sinn macht, ihn auf die dahingehende kostengünstigere Alternative zu verweisen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 21f.).
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist bei der Trennungsgeldberechnung im streitgegenständlichen Zeitraum die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV nicht anzuwenden, d. h. ein Vergleich des Trennungsgeldes bei täglicher Rückkehr zum Wohn-
ort nach § 6 TGV mit dem Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben nach §§ 3, 4 TGV ist nicht vorzunehmen. Denn dem Kläger war auch im Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. Juni 2014 die tägliche Rückkehr an seinen Wohnort zuzumuten. Da er sich also auch in diesem Zeitraum durch sein tägliches „Pendeln“ dem Lenkungszweck des Trennungsgeld-Regelwerks entsprechend verhalten hat, war die Anwendung der Höchstbetragsregelung in seinem Falle nicht gerechtfertigt.
a) Zur Klärung der Frage, ob dem Kläger die tägliche Rückkehr an seinen Wohnort zuzumuten war oder nicht, ist die Beklagte - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - von der Definition des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ausgegangen.
Nach dieser Vorschrift ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung, Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Danach reicht für die Feststellung der Unzumutbarkeit aus, dass eine der beiden Zeitgrenzen bei täglicher Rückkehr zum Wohnort überschritten würde (Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: Juli 2015, § 3 TGV Rn. 18). Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr liegt also vor, wenn der Betreffende entweder mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist oder wenn er mehr als 3 Stunden täglich „pendelt“.
Für die Beantwortung der Unzumutbarkeitsfrage sind grundsätzlich die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten maßgeblich; nur ausnahmsweise kann auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden, wenn das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel „völlig unzulänglich“ ist (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009 - BVerwG 6 PB 17.09 -, juris Rn. 30; Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 24). Dies liegt für die Fälle auf der Hand, in denen solche Verkehrsmittel überhaupt nicht zur Verfügung stehen, ist aber auch dann zu bejahen, wenn öffentliche Verkehrsmittel nur zu unangemessenen Bedingungen verfügbar sind (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 30). Dass hier ein solches, „völlig unzulängliches“ Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel vorlag, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; wie sich aus dem Vermerk der Beklagten vom 20. Februar 2014 (Bl. 7/Beiakte A) nebst Anlagen ergibt, betrug bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bereits die einfache Strecke zwischen dem Wohnort des Klägers und seiner Dienststätte regelmäßig über 3 Stunden. Dementsprechend waren hier bei der Trennungsgeldberechnung die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges maßgeblich.
Legte man die von der Beklagten ermittelten Abwesenheits- und Fahrzeiten zugrunde, so wäre zwar die 2. Variante des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV - tägliche „Pendelzeit“ von mehr als 3 Stunden - nicht erfüllt. Denn in Anwendung des von der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. Juni 2014 herangezogenen Routenplaners „reiseplanung.de“ lag die Fahrzeit des Klägers von G. nach H. und zurück mit 2 Stunden und 52 Minuten (einfache Strecke: 1 Stunde und 26 Minuten, vgl. Bl. 10/Beiakte A) noch unterhalb von 3 Stunden. Die tägliche Rückkehr an den Wohnort wäre dem Kläger aber gleichwohl unzumutbar gewesen, weil die 1. Variante des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV gegeben wäre. Unter Zugrundelegung der von der Beklagten als maßgeblich erachteten Arbeitszeit des Klägers von Montag bis Donnerstag (= 9 Stunden und 30 Minuten; vgl. Bl . 19/Beiakte A) und einer nach dem Routenplaner „reiseplanung.de“ ermittelten Gesamtfahrzeit von 2 Stunden und 52 Minuten wäre nämlich von einer Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung von 12 Stunden und 22 Minuten - und damit von mehr als 12 Stunden - auszugehen. Dementsprechend wäre nach diesem Ansatz die Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV anwendbar.
b) Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (a. a. O., Rn. 24) ausgeführt, dass dem Betreffenden die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel zuzumuten sei,
„wenn […] die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV)“, (Hervorhebung durch den Senat).
Danach wäre eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr gegeben, wenn eine der beiden Zeitgrenzen eingehalten würde, d. h. die tägliche Rückkehr wäre zuzumuten, wenn der Betreffende entweder weniger als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend wäre oder wenn er weniger als 3 Stunden täglich „pendelte“. Dies führte in der Tat dazu, dass dem Kläger - anders, als wenn man von der Definition der Unzumutbarkeit in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ausginge (s. o.) - auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten ermittelten Fahrzeit die tägliche Rückkehr im streitgegenständlichen Zeitraum zuzumuten gewesen wäre. Denn unter Zugrundelegung der von der Beklagten ermittelten Abwesenheits- und Fahrzeit wäre der Kläger zwar nicht weniger - sondern mehr, nämlich 12 Stunden und 22 Minuten - ortsabwesend gewesen. Er wäre jedoch weniger als 3 Stunden „gependelt, nämlich lediglich 2 Stunden und 52 Minuten. Dieser rechtliche Ansatz hätte also zur Folge, dass die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 TGVnicht eingriffe und dem Kläger dementsprechend Trennungsgeld in ungekürzter Höhe zustünde.
c) Der Senat teilt jedoch die Rechtsauffassung der Beklagten und der Vorinstanz, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) aufgestellten, oben wörtlich wiedergegebenen Obersatz nicht von der Gesetzessystematik abweichen wollte, die - nachdem in § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV der Grundsatz aufgestellt worden ist, dass ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr (auch) nicht zuzumuten ist, Trennungsgeld in bestimmter Höhe erhält - in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zwei Regel-Unzumutbarkeitskriterien benennt mit der Folge, dass eine Unzumutbarkeit bereits dann vorliegt, wenn nur eines dieser Kriterien (Abwesenheit von mehr als 12 Stunden oder Fahrzeit von mehr als 3 Stunden) erfüllt ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Passage ausdrücklich auf § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV Bezug genommen. Dass es in seinem Klammerzusatz nicht direkt auf § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV verwiesen hat, sondern es dort heißt:
„vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV“ (Hervorhebung durch den Senat)
ist allein dem Umstand geschuldet, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Obersatz positiv - also vom Begriff der Zumutbarkeit ausgehend - formuliert hat, während § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV negativ - d. h. vom Begriff der Unzumutbarkeit ausgehend - gefasst ist (so bereits der Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, BA, S. 9f.; in diesem Sinne auch VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA S. 6f.). Lediglich positiv auszudrücken, was in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV negativ umschrieben wird, ist zwar - wie die obige Gegenüberstellung zeigt - gerade nicht erfolgt; dass es sich hierbei indes um etwas anderes als ein offensichtliches Versehen handeln könnte, ist nicht ersichtlich.
So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) im Anschluss an die zitierte, die Zumutbarkeitsvoraussetzungen betreffenden Passage weiter ausgeführt, dass grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten seien; nur ausnahmsweise könne - entsprechend den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 (- BVerwG 6 PB 17.09 -, juris) aufgestellten Grundsätzen - auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 24). Bereits die verwendete Formulierung „Abwesenheits- und Fahrzeiten“ verdeutlicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2012 eine tägliche Rückkehr zum Wohnort auch dann als unzumutbar angesehen hat, wenn zwar die Fahrzeit 3 Stunden nicht überschreitet, jedoch der Berechtigte mehr als 12 Stunden von der Wohnung abwesend ist (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2009 (a. a. O., Rn. 30), auf den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 Bezug genommen hat, für den Fall eines völlig unzulänglichen Angebots an öffentlichen Verkehrsmitteln darauf abgestellt, dass einem Bediensteten, der über ein Kraftfahrzeug und die entsprechende Fahrerlaubnis verfügt, die tägliche Rückkehr zuzumuten sei,
„wenn bei dem von ihm gewünschten Einsatz des Kraftfahrzeuges die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen eingehalten werden“ (Hervorhebung durch den Senat).
Aus der Verwendung des Plural („zeitlichen Grenzen“) geht somit hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. November 2009 von einer Zumutbarkeit nur ausgeht, wenn beide in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV benannten zeitlichen Grenzen eingehalten werden (so argumentierend auch OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 3; der Sache nach ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 9).
Vor allem aber ergibt sich aus dem Lenkungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV, dass sowohl die Abwesenheits- als auch die Fahrzeitgrenze eingehalten werden muss, um eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort bejahen zu können. Denn der Verordnungsgeber geht davon aus, dass es generell nicht zu rechtfertigen wäre, einem Berechtigten, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten wäre, im Hinblick auf den dann entstehenden hohen Fahrkostenaufwand ein höheres Trennungsgeld zu gewähren als demjenigen, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV erhält (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 22); das tägliche Zurücklegen einer eigentlich unzumutbaren Strecke soll also nicht noch besonders gefördert werden (vgl. die Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch den Wehrbeauftragten, Jahresbericht 2014, vom 27.1.2015, BT-Drs. 18/3750, S. 67). Die zweite - die tägliche Fahrzeit zwischen Wohnort, Dienststätte und zurück betreffende - Variante des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV erfasst mithin diejenigen Fälle, in denen die tägliche Arbeitszeit kürzer als im allgemeinen ist (z. B. bei Teilzeitarbeit, Aushilfsdienst, Lehrkräften, Teilnahme an Lehrgängen). Der Zeitraum von 3 Stunden entspricht hierbei der Zeit, die fiktiv als Fahrzeit bei der Festsetzung der 12-Stunden-Grenze unterstellt ist (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 3).
Nach alledem kann zur Beantwortung der Frage, ob in Fällen der täglichen Rückkehr zum Wohnort und eines entsprechenden Trennungsgeldanspruchs gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 TGV die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV nicht eingreift, weil dem Betreffenden eine tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist,
- entweder direkt an § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV angeknüpft werden, wonach eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr bereits dann vorliegt, wenn eine der genannten Zeitgrenzen überschritten ist,
- oder aber die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Ausgangspunkt der Prüfung gemacht werden, was dann aber voraussetzt, dass beide Zeitgrenzen eingehalten werden müssen, um eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort bejahen zu können.
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der einhelligen Ansicht der zu dieser Fragestellung bislang ergangenen Rechtsprechung (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 6f.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA S. 2f.; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, BA, S. 9f; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 9 [in Bezug auf diese Entscheidung ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 LA 233/15 ein Zulassungsverfahren anhängig]; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 7f. [Zulassungsverfahren beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 LA 234/15 anhängig]; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9f. sowie VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9f.).
d) Ist somit der rechtliche Ansatz der Beklagten, direkt an § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV anzuknüpfen bzw. die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr nur dann anzunehmen, wenn beide Zeitgrenzen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV eingehalten sind, nicht zu beanstanden, hängt die Unzumutbarkeit/Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr des Klägers an seinen Wohnort - und dementsprechend die Frage der Rechtmäßigkeit der Anwendung der Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV - allein davon ab, ob die Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung mehr als 12 Stunden betragen hat. Denn dass er auch unter Zugrundelegung der nach Maßgabe des Routenplaners „reiseplanung.de“ berechneten Fahrzeit bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als 3 Stunden benötigt hat, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
Anders als die Beklagte und das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung 12 Stunden nicht überschritten hat, so dass ihm auch für den streitgegenständlichen Zeitraum die tägliche Rückkehr an seinen Wohnort zuzumuten war und dementsprechend die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV keine Anwendung findet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Fahrzeitberechnung unter Zugrundelegung des Routenplaners „reiseplanung.de“ und nicht unter Zugrundelegung des Routenplaners „google maps“ erfolgt ist (dazu unter aa). Jedenfalls aber war von einer täglichen Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung unter 12 Stunden auszugehen, weil bei der Abwesenheitszeitberechnung die Arbeitszeit an den Freitagen nicht außer Betracht bleiben durfte (dazu unter bb).
aa) Der Senat vermag der Ansicht der Beklagten, die Verwendung des Routenplaners „reiseplanung.de“ sei vom Organisationsermessen der Bundeswehrverwaltung gedeckt, nicht beizutreten.
Wie die Beklagte allerdings zutreffend herausgestellt hat, kann es bei der Bestimmung der Fahrzeit zwischen Wohnung und Dienststätte aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungspraktikabilität auf die tatsächliche Fahrzeit im Einzelfall nicht ankommen (vgl. zum Bundesumzugskostengesetz - BUKG - BVerwG, Urteil vom 15.7.1977 - BVerwG 6 C 57.76 -, ZBR 1977, 402, 403 [BVerwG 15.07.1977 - BVerwG VI C 57.76]; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2013 - 5 LA 129/13 -, juris Rn. 6; zu § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV: VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 8), weil die tatsächliche Fahrzeit durch Faktoren wie individuelle Fahrfertigkeit, Fahrstil, Motorleistung und das jeweilige Verkehrsaufkommen beeinflusst wird. Dementsprechend begegnet es im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich die Beklagte aus Gründen der Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis auf die Anwendung eines bestimmten Routenplaners festlegt (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, BA, S. 11; der Sache nach ebenso: VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 10f.; Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 8; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8f.; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 8f.). Die Fahrzeit muss dadurch aber plausibel - d. h. wirklichkeitsnah - ermittelt werden können; ist dies nicht der Fall, so ist die entsprechende einheitliche Verwaltungspraxis rechtswidrig, weil durch sie in tatsächlicher Hinsicht unrichtige Ergebnisse manifestiert werden.
Rügt ein Trennungsgeldberechtigter, dass der vom Dienstherrn verwendete Routenplaner keine wirklichkeitsnahe Abbildung der (durchschnittlichen) tatsächlichen Fahrzeit darstelle, so greift diese Rüge nach Auffassung des Senats bereits dann durch, wenn die Ergebnisse des verwendeten Routenplaners von den Ergebnissen mehrerer gängiger, kostenlos im Internet abrufbarer und miteinander im Wesentlichen vergleichbarer Routenplaner nicht unerheblich abweicht (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 11; Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 8). Der Senat verkennt zwar nicht, dass sich Unschärfen bei der Berechnung von Fahrzeiten durch Routenplaner nicht vermeiden lassen, weil sich Berechnungsgrößen wie etwa Verkehrsaufkommen, Verkehrsstauungen oder Anzahl und Dauer von Ampelstopps nie sicher voraussagen und festlegen lassen (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 6; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 5; in diesem Sinne auch VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8). Auch können sich die Straßengegebenheiten mit zunehmendem Zeitablauf ändern, etwa neue Straßen entstehen oder Großbaustellen aufgelöst werden (VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8). Dementsprechend können sich aufgrund unterschiedlicher Zeitpunkte der Internetrecherche für denselben Routenplaner, in den dieselben Parameter eingegeben werden, unterschiedliche Fahrzeiten ergeben. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in (Verpflichtungsklage-)Fällen wie dem vorliegenden auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. Denn damit wäre das behördliche Rechercheergebnis faktisch der gerichtlichen Überprüfung entzogen, weil mittels der für eine gerichtliche Überprüfung in Betracht kommenden Routenplaner eine rückwirkende - d. h. eine auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bezogene - Recherche nicht möglich ist, denn auch die vom Kläger in Bezug genommenen Ausdrucke vierer Routenplaner mit für ihn günstigeren Fahrzeiten sind erst im (zeitlich späteren) Klage- bzw. Zulassungsverfahren übersandt worden.
Ist somit für die Frage, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. Juni 2014 ein Anspruch auf die Gewährung ungekürzten Trennungsgeldes zusteht, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich, kann die benannte „Unschärfe-Problematik“ zwar nicht verhindert, zumindest aber dadurch abgeschwächt werden, dass die Verwaltungsgerichte vornehmlich „Vergleichsroutenplaner“ in den Blick nehmen, in denen die Option „ohne Verkehr“ eingegeben werden kann oder welche (der Sache nach) eine Fahrzeit „ohne Verkehr“ auswerfen. Außerdem sind - um eine bestmögliche Vergleichbarkeit mit dem Routenplaner „reiseplanung.de“ zu gewährleisten - vornehmlich „Vergleichsroutenplaner“ heranzuziehen, in welche die Option „schnellste Route“ eingestellt werden kann, weil die Beklagte nach der entsprechenden Erlasslage so verfahren ist, in den Routenplaner „reiseplanung.de“ die Einstellung „schnell“ einzugeben (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 4; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8); ist die Eingabe einer solchen Option nicht möglich, so ist bei der Angabe unterschiedlicher Fahrzeiten entsprechend die kürzeste in die Vergleichsbetrachtung einzustellen.
Der vorstehende Ansatz bedeutet nicht - wovon die Beklagte aber offenbar ausgeht (vgl. Berufungserwiderung vom 16.12.2015, S. 2f. [Bl. 130f./GA]) - dass die Trennungsgeldstelle bei der Bearbeitung jedes einzelnen Trennungsgeldfalles bei der Frage der Unzumutbarkeit/Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort und der hierfür erforderlichen Fahrzeitermittlung stets diverse Routenplaner nebeneinander anwenden und deren Ergebnisse miteinander vergleichen muss; wie dargelegt, kann sich der Dienstherr im Erlasswege auf die Anwendung eines Routenplaners festlegen. Hat er dies getan, so lässt sich die Validität der hierdurch gewonnenen Ergebnisse jedoch bereits dadurch erschüttern, dass die Ergebnisse jenes Routenplaners von den Ergebnissen mehrerer gängiger, kostenlos im Internet abrufbarer und im Wesentlichen miteinander vergleichbarer Routenplaner nicht unerheblich abweichen. Dieser Grundsatz entspricht nach Auffassung des Senats in Fällen wie dem Streitfall, in denen die Verwaltung zur Ermittlung von Tatsachen auf im Internet frei verfügbare Programme in Gestalt von Routenplanern zurückgreift, einer angemessenen Beweislastverteilung.
Der von der Beklagten für die Trennungsgeldberechnung im Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. Juni 2014 zugrunde gelegte Routenplaner „reiseplanung.de“ ist - wie dargelegt - am 20. Februar 2014 zu einer einfachen Fahrzeit zwischen G. und H. von 1 Stunde und 26 Minuten gelangt (Bl. 10 /Beiakte A); eine Recherche des Senats am 12. Januar 2016 sowie am 9. Februar 2016 hat für diese Parameter eine Fahrzeit von 1 Stunde und 27 Minuten ergeben.
Demgegenüber hat der Senat aufgrund der vom Kläger benannten sowie aufgrund von weiteren, kostenlos im Internet zugänglichen Routenplanern für die einfache Strecke zwischen G. und der Dienststätte des Klägers in H. folgende Werte ermittelt, wobei die vom Kläger in dessen Recherche eingestellte - und von der Beklagten nicht angegriffene - Zieladresse (J.) sowie - wenn möglich - die Optionen „ohne Verkehr“ und „schnellste Strecke“ eingegeben wurden:
Kläger | Senat, Stand: 12.1.2016 | Senat, Stand: 9.2.2016 | |
---|---|---|---|
1) „routenplaner24.de“ | 1 h und 12 Min. | 1 h und 15 Min. | 1 h und 16 Min. |
2) „google maps“ | 1 h und 13 Min. | 1 h und 8 Min. | 1 h und 8 Min. |
3) „falk“ | 1 h und 12 Min. | 1 h und 15 Min. | 1 h und 16 Min. - Strecke von Wohnung zu Dienststätte - bzw. 1 h und 14 Min. - Strecke zwischen Dienststätte und Wohnung - („Dauer“, in der Sache: ohne Verkehr) |
4) „map.de“ | 1 h und 13 Min. | 1 h und 15 Min. | 1 h und 16 Min. |
5) „bing“ | 1 h und 15 Min. | 1 h und 15 Min. | |
6) „yahoo“ | 1 h und 19 Min. | 1 h und 19 Min. | |
7) „mappy.com“ | 1 h und 11 Min. | 1 h und 11 Min. | |
8) „klicktel“ | 1 h und 15 Min. | 1 h und 16 Min. | |
9) ADAC | 1 h und 35 Min. | 1 h und 35 Min. | |
10) „Michelin“ | 1 h und 28 Min. | 1 h und 28 Min. |
Aus dieser Tabelle geht hervor, dass diejenigen Routenplaner, welche aufgrund der genannten Optionen/Differenzierungen im Wesentlichen vergleichbar sind (Routenplaner „google maps“, „falk“ und „bing“), die einfache Strecke mit 1 Stunde und 15 Minuten oder darunter berechnet haben; im Hinblick auf die mittels des Routenplaners „falk“ ermittelten unterschiedlichen Werte - 1 Stunde und 16 Minuten für die Strecke , G. nach H. sowie 1 Stunde und 14 Minuten für die Strecke H. nach G. (Ermittlung am 9.2.2016, 15:50 Uhr) - ist entweder der für den Kläger günstigere Wert von 1 Stunde und 14 Minuten oder der Durchschnittswert von 1 Stunde und 15 Minuten zugrunde zu legen. Diese Ergebnisse weichen mit über 10 Minuten auch deutlich von der Fahrzeit ab, welche die Beklagte anhand des Routenplaners „reiseplanung.de“ ermittelt hat, der zudem im Unterpunkt „Routeneinstellungen“ oder jedenfalls der Sache nach eine Differenzierung der Fahrzeitenberechnung daraufhin, ob diese mit oder ohne Verkehr erfolgt ist, nicht enthält.
Der Routenplaner des ADAC, der regelmäßig längere Fahrzeiten auswirft als der von der Beklagten herangezogene Routenplaner „reiseplanung.de“ (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9), ist aus Sicht des Senats schon deshalb nicht zur Begründung der Auffassung geeignet, dass die mithilfe des Routenplaners „reiseplanung.de“ ermittelte Fahrzeit im Vergleich zu günstigeren Fahrzeitenberechnungen anderer Routenplaner einen tolerablen „Mittelwert“ bilde (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 5f.; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9), weil in diesen die genaue Zieladresse nicht einzugeben ist, es bei der Fahrzeitberechnung aber auf den exakten Endpunkt (Außengrenze der Dienststelle wie „Kasernentor“; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2010 - 5 LA 331/09 -, juris Rn. 8) ankommt; soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2016 angegeben hat, in den „ADAC“-Routenplaner die ca. 1 km vom Ziel entfernte Adresse „L. “ eingestellt zu haben, erschließt sich dem Senat daher eine Vergleichbarkeit dieses Routenplaners mit denjenigen, die als Zielpunkt das Kasernentor („J.“) bezeichnen, nicht. Hinzu kommt, dass die Option „Verkehrslage berücksichtigen“ des „ADAC“-Routenplaners lediglich beinhaltet, ggf. eine Ausweichroute vorzuschlagen, nicht aber die Berechnung der (grundsätzlich schnellsten) Strecke mit und ohne Verkehr enthält. Auch in den Routenplaner „yahoo“ ist im Streitfall eine genaue Zieladresse nicht eingebbar, so dass sein Wert ebenfalls nicht ausschlaggebend sein kann. Dies gilt ebenso für den Routenplaner „Michelin“, bei dem weder die Startadresse exakt einzugeben noch klar ersichtlich war, ob die Fahrzeitberechnung mit oder ohne Verkehr erfolgt.
Damit stehen der durch den Routenplaner „reiseplanung.de“ ermittelten Fahrzeit die Ergebnisse dreier, im Wesentlichen vergleichbarer Routenplaner mit deutlich niedrigeren Ergebnissen gegenüber, weshalb er als zur Fahrzeitberechnung nicht sachgerecht angesehen werden kann.
Hinzu kommt, dass die Bundeswehrverwaltung seit dem 1. Juli 2014 zur Trennungsgeldberechnung den Routenplaner „google maps“ verwendet und die Wohnortsabwesenheit des Klägers von Montag bis Donnerstag (vgl. hierzu auch sogleich unter I. 2. d) bb)) ab diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung jenes Routenplaners mit weniger als 12 Stunden berechnet hat, deshalb seitdem von einer Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr des Klägers an seinen Wohnort ausgegangen ist und folglich die Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV nicht (mehr) zur Anwendung gebracht hat. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass sie den Routenplaner „reiseplanung.de“ nicht wegen Ungenauigkeiten durch den Routenplaner „google maps“ ersetzt habe, sondern weil der Routenplaner „reiseplanung.de“ „in der Praxis aufgrund von nicht beeinflussbarer Einspielung von Werbung nicht uneingeschränkt verwendbar und daher unwirtschaftlich“ gewesen sei. Diese Begründung überzeugt den Senat indes nicht (anders: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 4; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 11f.; VG Hannover, Urteil vom 20.1.2016 - 2 A 13090/14 -, UA, S. 8), und zwar insbesondere deshalb, weil es in der Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch den Wehrbeauftragten vom 27. Januar 2015 (BT-Drs. 18/3750, S. 67) unter dem Punkt „23.1 Verwendung eines Routenplaners zur Ermittlung des Trennungsgeldanspruches“ wörtlich heißt:
„Zur Ermittlung der Fahrzeiten wurde bisher von der Bundeswehrverwaltung ein bestimmter Routenplaner herangezogen. Soldatinnen und Soldaten, die danach die dreistündige Fahrzeit nur knapp überschritten, sahen sich beschwert und monierten, dass dieser Routenplaner im Vergleich zu anderen Routenplanern zu abweichenden, oft für die Betroffenen nachteiligen Ergebnissen führe.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat nach Überprüfung dieses Routenplaners verfügt, ab 12. Juni 2014 einen anderen Routenplaner zu verwenden. Der Wehrbeauftragte wird beobachten, ob hierdurch die geltend gemachten Benachteiligungen im Sinne der Soldatinnen und Soldaten dauerhaft beseitigt wurden.“
Hätte diese Überprüfung des Routenplaners „reiseplanung.de“ ergeben, dass er in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist bzw. dass diesbezügliche Zweifel nicht berechtigt erscheinen, so ist nicht erklärlich, warum die Bundeswehrverwaltung ihn dann nicht weiterhin verwendet, sondern stattdessen einen anderen Routenplaner, nämlich „google maps“, heranzieht, der, wie sich aus der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung ergibt, regelmäßig geringere Fahrzeiten berechnet hat als der Routenplaner „reiseplanung.de“ (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 10; Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 7; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 - UA, S. 9); insbesondere ist in dem Bericht des Wehrbeauftragten von einer Motivation des Verteidigungsministeriums, den Routenplaner „reiseplanung.de“ unabhängig von den Beschwerden allein deshalb abzulösen, weil er sich in der Sachbearbeitung wegen der eingeblendeten Werbefelder als zu langsam erwiesen habe (dieser Begründung folgend VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 12; VG Hannover, Urteil vom 20.1.2016 - 2 A 13090/14 -, UA, S. 8), keine Rede. Dementsprechend vermag der Senat dieser - erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren „nachgeschobenen“ - Begründung nicht zu folgen. Angesichts der bekannten Parallelverfahren, die ebenfalls die Frage betreffen, ob der Routenplaner „reiseplanung.de“ die Fahrzeit wirklichkeitsnah ermittelt, sowie angesichts der dargestellten Passage des Berichts des Wehrbeauftragten greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, allein die im Streitfall für den Kläger negative Abweichung des Routenplaners „reiseplanung.de“ von den Ergebnissen anderer Routenplaner könne nicht zu der Annahme führen, die Ergebnisse dieses Routenplaners seien generell materiell unrichtig. Hinzu kommt, dass die Beklagte - was sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in Abrede gestellt hat - den Routenplaner „google maps“ in der Zeit ab dem 1. Juli 2014 auch auf Sachverhalte angewendet hat, die vor diesem Stichtag lagen.
Und schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Bundeswehrverwaltung - wie der Kläger bereits seit Erhebung der Klage (vgl. Klageschrift vom 15.4.2014, S. 4 [Bl. 4/GA]) sowie auch weiterhin im Zulassungsverfahren (vgl. Zulassungsbegründung vom 26.11.2014, S. 4 [Bl. 105/GA]) und im Berufungsverfahren (vgl. Berufungsbegründung vom 18.11.2015, S. 4 [Bl. 122/GA]) vorgetragen hat - bei anderen Streckenberechnungen seit langem den Routenplaner „google maps“ verwendet, was ebenfalls dafür spricht, dass sie diesen für sachgerechter als andere hält und ihn aus diesem Grund mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auch der Trennungsgeldberechnung zugrunde legt. Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erklärt hat, die Verwendung des Routenplaners „google maps“ im streitigen Zeitraum auch bei anderen Streckenberechnungen der Bundeswehr mit Nichtwissen zu bestreiten, ist ein solch unsubstantiiertes Vorbringen im Hinblick auf einen in der Sphäre der Beklagten liegenden Umstand nicht geeignet, die klägerische Behauptung in Frage zu stellen. Jedenfalls aber ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum die Bundeswehrverwaltung - wenn sie, wie hier, eine Trennungsgeldnachberechnung für bestimmte vergangene Zeiträume vornimmt -, der Trennungsgeldfestsetzung nur teilweise einen für die Betroffenen regelmäßig „günstigeren“ Routenplaner zugrunde legt, welchen sie auch in anderen Bereichen verwendet, teilweise hingegen auf die Ergebnisse eines auch von ihr als „ungünstiger“ bezeichneten Routenplaners zurückgreift. Ihr Organisationsermessen ist daher zumindest vor diesem Hintergrund insoweit reduziert, als eine Verwendung des Routenplaners „reiseplanung.de“ für den noch streitgegenständlichen Zeitraum ausscheidet und stattdessen der Routenplaner „google maps“ einzusetzen war.
Nach dem Routenplaner „google maps“ hat die Fahrzeit von der Wohnung des Klägers bis zur Dienststätte nach dessen Vortrag 1 Stunde und 13 Minuten - nach der Recherche des Senats am 9. Februar 2016 (ohne Verkehr) 1 Stunde und 8 Minuten - betragen, die Gesamtfahrzeit ist also mit 2 Stunden und 16 Minuten anzusetzen. Unter Zugrundelegung der - von der Beklagten als maßgeblich erachteten - täglichen Arbeitszeit des Klägers von Montag bis Donnerstag (= 9 Stunden und 30 Minuten [7.00 bis 16.30 Uhr, vgl. Bl. 19/Beiakte A) ergibt sich damit eine Abwesenheitszeit von 11 Stunden und 46 Minuten und damit eine Abwesenheit von weniger als 12 Stunden. Da die Unzumutbarkeitsvariante des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall TGV - Fahrzeit von mehr als 3 Stunden - ebenfalls nicht erfüllt ist, war eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort nicht gegeben, die tägliche Rückkehr also zumutbar. Somit greift die Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV im Falle des Klägers nicht ein, so dass er mit seiner Verpflichtungsklage erfolgreich ist.
bb) Selbständig tragend erweist sich das Klagebegehren aber auch deshalb als erfolgreich, weil die Beklagte bei ihrer Abwesenheitszeitberechnung nur die Arbeitszeit an den Wochentagen Montag bis Donnerstag zugrunde gelegt, die Arbeitszeit an den Freitagen hingegen unberücksichtigt gelassen hat. Soweit der Kläger der Auffassung ist, ihm müsse jedenfalls für die Freitage Trennungsgeld ohne Berücksichtigung der Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV zuerkannt werden, hält der Senat zwar die Position der Beklagten - die Feststellung der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort habe einheitlich, d. h. ohne Differenzierung nach einzelnen Tagen, zu erfolgen - für vertretbar. Gleichwohl durfte die Abwesenheitszeit des Klägers an den Freitagen nicht vollständig außer Acht bleiben. Wenn bei der Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr nämlich eine Differenzierung nach einzelnen Tagen abgelehnt wird, kann eine Berücksichtigung der Freitage nur insoweit erfolgen, als unter Zugrundelegung der Abwesenheitszeiten aller 5 Wochentage eine durchschnittliche tägliche Abwesenheitszeit ermittelt wird.
Danach war - wenn man die von der Beklagten zugrunde gelegte Gesamtfahrzeit von 2 Stunden und 52 Minuten nach dem Routenplaner „reiseplanung.de“ heranzieht - von Montag bis Donnerstag eine Abwesenheit des Klägers von 12 Stunden und 22 Minuten gegeben (9 Stunden und 30 Minuten [vgl. Bl. 19/Beiakte A] + 2 Stunden und 52 Minuten),
also eine Gesamtabwesenheitszeit von 49 Stunden und 28 Minuten (12 Stunden und 22 Minuten x 4 Tage = 48 Stunden + 88 Minuten = 49 Stunden und 28 Minuten). Am Freitag arbeitet der Kläger nach dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Dienstplan 4 Stunden und 30 Minuten, nämlich von 7.00 Uhr bis 11.30 Uhr (Bl. 19/Beiakte A). Damit war er - unter Berücksichtigung der nach dem Routenplaner „reiseplanung.de“ ermittelten Fahrzeit - 7 Stunden und 22 Minuten abwesend vom Wohn-
ort (4 Stunden und 30 Minuten + 2 Stunden und 52 Minuten). Zählt man die Abwesenheitszeit von 7 Stunden und 22 Minuten zu der Gesamtabwesenheitszeit von montags bis donnerstags von 49 Stunden und 28 Minuten hinzu, so errechnet sich eine wöchentliche Gesamtabwesenheitszeit von 56 Stunden und 50 Minuten. Verteilt man diese gleichmäßig auf die fünf Wochentage, so ergibt sich eine durchschnittliche tägliche Abwesenheit des Klägers vom Wohnort von lediglich 11 Stunden und 22 Minuten (11 Stunden + 12 Minuten + 10 Minuten). Auch dann hat die Abwesenheit des Klägers also weniger als 12 Stunden betragen, so dass ihm die tägliche Rückkehr zuzumuten und dementsprechend die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV nicht anwendbar war.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV diese Betrachtungsweise durchaus zu. Dort ist nämlich von einer „täglichen Rückkehr zum Wohnort“ - und nicht von einer „täglichen Rückkehr zum Wohnort an den Tagen Montag bis Donnerstag“ - die Rede. Der Senat vermag auch nicht der Ansicht der Beklagten beizutreten, der rechtliche Ansatz einer durchschnittlichen täglichen Abwesenheitszeit laufe Sinn und Zweck der Trennungsgeldbestimmungen zuwider. Denn danach soll jemand, dem die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten ist, dorthin umziehen bzw. dort jedenfalls einen Zweitwohnsitz begründen (vgl. § 3 TGV) und hierzu letztlich durch das Eingreifen der Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV im Falle des täglichen „Pendelns“ bei an sich gegebener Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr angehalten werden. Hier aber überschritte der Kläger (unter Zugrundelegung einer Gesamtfahrzeit von 2 Stunden und 52 Minuten) die Unzumutbarkeitsgrenze - mit der Folge, dass er sich an sich darauf verweisen lassen müsste, nach H. zu ziehen oder dort einen Zweitwohnsitz zu begründen - lediglich deshalb, weil die Wochenarbeitszeit zu seinen Gunsten so zugeschnitten wurde, dass er an den Freitagen deutlich weniger lange zu arbeiten hat als an den übrigen Wochentagen. Wäre seine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden und 30 Minuten gleichmäßig auf alle fünf Wochentage verteilt gewesen, was einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden und 30 Minuten entspräche, so wäre ihm die tägliche Rückkehr an den Wohnort zumutbar gewesen, d. h. er hätte gerade nicht zu der Personengruppe gehört, die an sich umziehen bzw. einen Zweitwohnsitz hätte begründen sollen. Nur weil seine Wochenarbeitszeit ungleichmäßig verteilt gewesen ist, kann nichts anderes gelten. Soweit vertreten wird, bei gleitender Arbeitszeit von der Regelarbeitszeit auszugehen, wenn sich aufgrund der Entscheidung des Berechtigten, im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst zu regeln, ein Trennungsgeldanspruch ergeben würde (vgl. Kopicki/Irlenbusch, in: Kopicki u. a., Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: Juni 2015, Bd. 1, § 3 TGV Rn. 24), ist die vorliegende Arbeitszeitgestaltung hiermit nicht vergleichbar.
Dass sich nach dieser Berechnungsweise eine noch niedrigere Abwesenheit vom Wohnort ergäbe, wenn nicht der Routenplaner „reiseplanung.de“, sondern der - eine im Vergleich hierzu niedrigere Gesamtfahrzeit berechnende (s. o.) - Routenplaner „google maps“ zugrunde gelegt würde, liegt auf der Hand.
II. Im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, die Kostenentscheidung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einheitlich - das heißt unter Einbeziehung des im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen bereits rechtskräftig gewordenen Kostenausspruchs - auszuwerfen. Dementsprechend trägt die Beklagte gemäß §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 63 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Rechtssache im Hinblick auf die unter I. 2. a) bis c) erörterte Problematik nicht, weil die Frage, wann einem Trennungsgeldberechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 30 a. E. sowie BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 24, in welchem auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen wird). Dementsprechend weicht die Entscheidung des Senats in diesem Punkt auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Hinsichtlich der unter I. 2. d) erfolgten Ausführungen liegt auch kein Fall des § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 127 Nr. 1 BRRG vor. Zwar dürfte diese Norm Anwendung finden, weil die streitgegenständlichen Vorschriften der Trennungsgeldverordnung nicht nur im Soldaten-, sondern auch im Beamtenverhältnis Anwendung finden. Der Zulassungsgrund des § 127 Nr. 1 BRRG betrifft jedoch nur die Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, wenn diese Abweichung eine Rechtsfrage betrifft. Die - vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 17. Juni 2015 (- 7 N 9.15 -, BA, S. 4f.) bejahte - Frage, ob der von der Beklagten in der Vergangenheit zur Trennungsgeldberechnung verwendete Routenplaner „reiseplanung.de“ eine wirklichkeitsnahe Fahrzeitermittlung gewährleistet hat und dessen Einsatz dementsprechend vom Organisationsermessen der Beklagten gedeckt gewesen ist, hat indes die Tatsachenwürdigung zum Gegenstand.
Die Rechtsfrage, ob im Rahmen des Unzumutbarkeitskriteriums des § 3 Abs. 1 Satz 2, 1. Fall TGV - „Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden“ - in Fällen der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit von einer durchschnittlichen täglichen Abwesenheitszeit ausgegangen werden kann, ist angesichts der selbständig tragenden Erwägungen des Senats unter I. 2. d) aa) der Entscheidungsgründe nicht entscheidungserheblich.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung der exakten Höhe des dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. Juni 2014 ohne Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV zustehenden Trennungsgeldes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dies gilt für den Streitwert der ersten Instanz, in den darüber hinaus noch einzubeziehen ist, dass mit dem ursprünglichen Klagebegehren auch die Trennungsgeldberechnung ab dem 1. Juli 2014 angegriffen worden war, entsprechend. Somit beträgt der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren gemäß §§ 40, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG ebenfalls 5.000,00 EUR; er war daher gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).