Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.02.2016, Az.: 7 LB 81/14

Betriebsleiter; Betriebsleitung; Erweiterte Gewerbeuntersagung; Gewerbeuntersagung; Insolvenzverfahren; Unterbrechung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.02.2016
Aktenzeichen
7 LB 81/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.06.2013 - AZ: 11 A 3681/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Untersagung einer unselbständigen leitenden Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO setzt voraus, dass sie erforderlich und der Betroffene auch dafür unzuverlässig ist. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass die technische Leitung eines Betriebes sich von der mit unternehmerischen Entscheidungen verbundenen kaufmännischen Leitung trennen lässt.
2. Ein erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren bewirkt nicht die Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO iVm § 240 ZPO und hat nicht die Rechtswidrigkeit einer Gewerbeuntersagung wegen einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zur Folge (wie BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris).

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage gegen die ihm gegenüber ausgesprochene (erweiterte) Gewerbeuntersagung abgewiesen worden ist.

Er war bei der Beklagten seit dem 01. August 1981 mit einem B. als Gewerbetreibender gemeldet. Mit Bescheid vom 29. August 2011 untersagte die Beklagte ihm die selbständige Ausübung des Gewerbes „C.“ wegen persönlicher Unzuverlässigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person für alle Gewerbe, die dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei in Anbetracht seiner öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten, die sich zuletzt auf 95.114,28 EUR erhöht hätten, wirtschaftlich leistungsunfähig. Dies lasse eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung in Zukunft nicht erwarten.

Am 27. September 2011 hat der Kläger Klage erhoben und in deren Verlauf ausgeführt, das Verfahren sei auszusetzen, da er sich in einem Insolvenzantragsverfahren befinde. Die gestiegenen Steuerschulden seien das Ergebnis einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre.

Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - am 29. Februar 2012 - hat das Amtsgericht D. - Insolvenzgericht - die Einholung eines Gutachtens zur Frage Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung des Klägers beschlossen und mit Beschluss vom 16. März 2012 gemäß §§ 21, 22 InsO Anordnungen zur Sicherung der Masse sowie zum Schutz der Gläubiger getroffen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat daraufhin die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2011 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und zur Begründung auf die Ausführungen ihres Untersagungsbescheides verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aufgrund seiner Verschuldungssituation unzuverlässig. Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe und auf als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sei nicht zu beanstanden, da er und seine Mutter im Juni 2011 den Versuch einer Neuanmeldung des Dachdeckerbetriebes mit seiner Mutter als Betriebsinhaberin und ihm als Betriebsleiter vorgenommen hätten. Eine Aussetzung des Verfahrens sei nicht geboten gewesen, da die Untersagungsverfügung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Insolvenzmasse betreffe, sondern sich gegen den Gewerbetreibenden als Person richte (BVerwG, Beschl. v. 18.01.2006 - 6 C 21.05 -, GewArch 2006, 387). § 12 GewO, wonach Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden, greife nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nicht ein, wenn die Gewerbeuntersagung - wie hier - bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen worden sei (Hess. VGH,  Urt. v. 21.11.2002 - 8 UE 3195/01 -, juris).

Der Kläger hat am 29. Juli 2013 gegen das am 01. Juli 2013 zugestellte Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der beschließende Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 07. Oktober 2014 (7  LA 71/13) unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da sich im Hinblick auf ein bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängiges Revisionsverfahren (Az. 8 C 6.14) Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Frage der Sperrwirkung des § 12 GewO für das Gewerbeuntersagungsverfahren ergäben, die höchstrichterlich noch nicht geklärt seien.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger ausgeführt, nach § 12 GewO fänden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet seien, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 InsO) keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Er habe sein Gewerbe bis zum 23. März 2012 ausgeübt, mithin auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Seit diesem Zeitpunkt sei er als Betriebsleiter in der Firma tätig und ausschließlich mit handwerklichen Tätigkeiten betraut; Geschäftsführerin sei seine Mutter.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 24. Juni 2013  - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger sei aus wirtschaftlichen und steuerlichen Gründen unzuverlässig. Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts könnten sich allein aus dem Umstand ergeben, dass die Rechtsfrage einer Sperrwirkung des § 12 GewO für das Gewerbeuntersagungsverfahren höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Insoweit sei indes der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass die Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht komme, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach dem Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung erfolge.

Wegen der Einzelheiten und des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

1. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei aufgrund seiner Verschuldungssituation prognostisch als gewerberechtlich unzuverlässig zu betrachten, ist im Hinblick auf dessen Verschuldungssituation bei Erlass des Bescheides vom 29. August 2011 - Außenstände gegenüber öffentlichen Gläubigern von insgesamt 95.114,28 EUR - und der Unfähigkeit, einen geordneten Tilgungsplan mit den Gläubigern zu vereinbaren, nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Urteil vom 24. Juni 2013 verwiesen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). Gleiches gilt für die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf andere Gewerbe (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Insoweit müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit"). Diese sind bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen - wie sie hier vorliegen - gegeben. Außerdem muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 –, juris Rn. 17 mwN).

Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person. Sie hat ihre Grundlage ebenfalls in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, wonach die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) u.a. auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person erstreckt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass mit der Schaffung dieser Befugnis zur Untersagung einer derartigen unselbständigen leitenden Tätigkeit durch die Novellierung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO durch das Gesetz vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) Gesetzeslücken geschlossen werden sollten (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995 – 1 B 19.95 –, juris Rn. 3). Unzuverlässigen Personen sollte nicht nur die Ausübung selbständiger Gewerbe, sondern auch unselbständige leitende Tätigkeiten untersagt werden können, um ein Ausweichen in die Betätigung als Betriebsleiter oder als Vertreter gewerbetreibender natürlicher Personen oder Personenvereinigungen zu verhindern, was nach der bis dahin bestehenden Rechtslage nicht möglich gewesen sei (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO unter Hinweis auf BT-Drs. 10/318, S. 50). Die Untersagung einer solchen unselbständigen leitenden Tätigkeit setzt voraus, dass der Betroffene auch dafür unzuverlässig ist und dass sie zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist; sie steht im Ermessen der Behörde. Wie unter Umständen nur eine Teiluntersagung des ausgeübten Gewerbes zulässig ist, darf auch die Erstreckung einer Untersagung auf unselbständige leitende Tätigkeiten nur ausgesprochen werden, soweit sie erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO, juris Rn. 3 mwN). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende nur in einem Teilbereich unselbständig tätig werden wird, ist, wenn es sich dabei überhaupt um eine Betätigung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handeln sollte, unter Umständen eine vollumfängliche Untersagung nicht nötig (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO mwN). Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass sich die technische Leitung von der mit unternehmerischen Entscheidungen verbundenen kaufmännischen Leitung trennen lässt (Nds. OVG, Urt. v. 07.11.1997 – 7 L 4093/96 –, juris Rn. 36, 37). Ob allgemein eine Vermutung dafür besteht, dass (auch) der Betriebsleiter maßgeblichen Einfluss auf den Betriebsablauf hat und dies allein bereits die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person rechtfertigen kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 07.11.1997, aaO Rn. 39), mag dahinstehen. Denn maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch der erweiterten Gewerbeuntersagung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 15.02.1995, aaO).

Bei Erlass des Bescheides vom 29. August 2011 durfte die Beklagte aufgrund der konkreten Umstände des Falles - Abmeldung des o.g. Gewerbes durch den Kläger am 21. Juni 2011, am selben Tag Anmeldung desselben Gewerbes durch die Mutter des Klägers, Frau E., Rücknahme der Abmeldung und der Anmeldung am 30. Juni 2011, nachdem der Mutter von ihrer Hausbank die Fortsetzung des Kontokorrent-Kredites verweigert worden war und Erklärung, der Betrieb solle in der bisherigen Form erhalten bleiben - jedenfalls davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbeuntersagung erfüllt seien. Sofern die Untersagung der derzeitigen Tätigkeit des Klägers als technischer Betriebsleiter nicht erforderlich iSv § 35 Abs. 1 GewO sein sollte, kann der Kläger insoweit auf das Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO verwiesen werden (Nds. OVG, Urt. v. 07.11.1997, aaO Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 15.04.2015, a.a.O., juris Rn. 26 u. 27; Wittmann, GewArch 2011, S. 338ff., 345).

2. Der angefochtene Gewerbeuntersagungsbescheid vom 29. August 2011 ist auch nicht nachträglich infolge der im Insolvenzverfahren des Klägers vom Amtsgericht D. getroffenen Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO rechtswidrig geworden.

Die Frage der Reichweite der Sperrwirkung des § 12 GewO für das Gewerbeuntersagungsverfahren ist durch die o.a. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 geklärt. Danach bewirkt ein erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren nicht die Rechtswidrigkeit einer Gewerbeuntersagung wegen einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 15. April 2015 (Az. 8 C 6.14, juris Rn. 23ff.) ausgeführt:

§ 12 Satz 1 GewO verbietet zwar für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht die Maßnahme der Untersagung eines Gewerbes selbst, sondern die Anwendung entsprechender Vorschriften. Mit Blick auf die nicht nur von den Behörden, sondern auch von den Gerichten vorzunehmende Subsumtion kann von einer Anwendung der Untersagungsvorschriften auch im gerichtlichen Verfahren gesprochen werden. Daher schließt nicht bereits der Wortsinn die Annahme aus, dass auch ein erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren nachträglich die im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Rechtswidrigkeit einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützten Gewerbeuntersagung auslöst (…). Allerdings liegt eine solche Auslegung schon deshalb nicht nahe, weil die gerichtliche Subsumtion in die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu leistende Kontrolle der Rechtsanwendung durch die Behörden eingebunden ist. Entscheidend gegen die Annahme eines erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstehenden Anwendungsverbots spricht jedoch die im Gesetz angelegte systematische Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren. Nach dem Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 und 6 GewO sind nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eintretende Änderungen der Verhältnisse allein im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedergestattung zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 12 Satz 1 GewO lässt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 6 GewO und die grundsätzliche systematische Trennung unberührt. Sie erfasst § 35 Abs. 6 GewO schon deshalb nicht, weil es sich dabei um keine Vorschrift handelt, "welche die Untersagung eines Gewerbes ... ermöglicht". Eine Berücksichtigung nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eingetretener neuer Umstände würde die in § 35 Abs. 1 und 6 GewO normierte Systematik von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren durchbrechen.

Sinn und Zweck des § 12 Satz 1 GewO stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, einen Konflikt mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch eine Gewerbeuntersagung zu vereiteln (…). Ohne die Regelung in § 12 Satz 1 GewO könnte zum Beispiel einem Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 157 InsO, das Unternehmen vorläufig fortzuführen, durch eine Untersagungsverfügung und ihre Vollziehung die Grundlage entzogen werden. Ebenso könnten ohne die von § 12 Satz 1 GewO ausgelöste Sperrwirkung die Aufstellung und Durchführung eines Insolvenzplanes nach §§ 217 ff. InsO gefährdet oder gar verhindert werden. Um diese Folgen auszuschließen, ordnet die Vorschrift an, dass die Untersagungsbehörde ab Beginn der in § 12 Satz 1 GewO abschließend bestimmten Zeiträume § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr anwenden darf, soweit die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruht. Auch im Hinblick auf die Interessen am Schutz des Geschäftsverkehrs vor den Gefahren, die von einem insolventen und deshalb gewerberechtlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden ausgehen, erschien dies, wie insbesondere die Entstehungsgeschichte der Regelung ausweist, dem Gesetzgeber vertretbar. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter kompensiert das Gefährdungspotential, das von der weiteren Ausübung des Gewerbes des insolventen Gemeinschuldners ausgeht. Neue Vertragspartner des Gewerbetreibenden können aufgrund der Vorschriften des Insolvenzrechts über die Einsetzung eines Insolvenzverwalters und dessen die Direktionsrechte des insolventen Gewerbetreibenden ersetzenden Befugnisse, den Vorrang der Masseverbindlichkeiten und die Aufsicht des Insolvenzgerichts geschützt werden. Vorläufige Anordnungen des Insolvenzgerichts nach § 21 InsO dienen dem gleichen Ziel, wenn auch mit unterschiedlichen Schutzwirkungen für den Geschäftsverkehr.

Das an die Behörden gerichtete Verbot des Erlasses von Untersagungsverfügungen wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden während eines parallel zum Gewerbeuntersagungsverfahren laufenden Insolvenzverfahrens dient dem Ziel des § 12 Satz 1 GewO, die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens offenzuhalten. Dieses Ziel erfordert nicht darüber hinaus, dass ein erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren unter Durchbrechung der Trennung von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren die nachträgliche Rechtswidrigkeit einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützten Untersagung auslöst. Allerdings hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu Recht angenommen, dass § 12 Satz 1 GewO kein Verbot der Vollstreckung von Gewerbeuntersagungen wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden normiert, um die insolvenzrechtlichen Ziele zu sichern, wie dies zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird. Dagegen spricht schon der klare Wortlaut der Vorschrift. Denn die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften etwa zur Anordnung oder Festsetzung von Zwangsgeld "ermöglichen" nicht im Sinne von § 12 Satz 1 GewO die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, sondern den Vollzug einer bereits ergangenen Gewerbeuntersagung. Außerdem betrifft die Frage der Unzuverlässigkeit wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes "Untersagung", die von der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Vollstreckung des Grundverwaltungsaktes strikt zu trennen ist (…). Zudem würde ein Vollstreckungsverbot eine ungerechtfertigte Privilegierung derjenigen Gewerbetreibenden bewirken, die eine vor Beginn der in § 12 Satz 1 GewO bezeichneten Zeiträume ergangene sofort vollziehbare oder bestandskräftig gewordene Untersagungsverfügung missachten. Die Frage, ob und inwieweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die insolvenzgerichtliche Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO bei Ausübung des vollstreckungsrechtlichen Ermessens Berücksichtigung finden kann, betrifft allein die Auslegung und Anwendung des landesrechtlichen Vollstreckungsrechts.

Dem Ziel des § 12 Satz 1 GewO, dem Gewerbetreibenden die mit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens eröffnete Chance zu einem Neuanfang zu sichern, kann jedoch auch unter Wahrung der im Gesetz angelegten Trennung von Gewerbeuntersagungs- und Wiedergestattungsverfahren Rechnung getragen werden. Zwar ist § 12 GewO nach seinem Wortlaut nicht auf das Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO anwendbar. Soweit die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf dessen ungeordneten Vermögensverhältnissen beruht, kann jedoch ein nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren die Grundlage für eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung bieten. Das setzt die Prognose voraus, dass der Gewerbetreibende künftig wirtschaftlich hinreichend leistungsfähig sein wird, um das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben zu können. Allerdings rechtfertigen allein die oben genannten insolvenzrechtlichen Sicherungen eine solche Prognose nicht. Wie ausgeführt, bewirken diese Sicherungen, solange und soweit sie greifen, dass kein Bedürfnis im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GewO besteht, den Geschäftsverkehr vor einer Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit des insolventen Gewerbetreibenden zu schützen (vgl. BT-Drs. 12/3803 S. 103). Für die Prognose einer auf den Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bezogenen dauerhaften Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist darüber hinaus erforderlich, dass begründete Aussicht auf eine Sanierung seiner Vermögensverhältnisse infolge der im Insolvenzverfahren durchzuführenden Maßnahmen besteht.

Für diesen Fall werden in der Regel die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO für eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung wegen künftig geordneter Vermögensverhältnisse und zwischenzeitlich fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs vorliegen. Umgekehrt wird eine Wiedergestattung im Regelfalle nicht in Betracht kommen, wenn die Sanierungschancen negativ zu bewerten sind. Ist der Sanierungserfolg - insbesondere zu Beginn des Insolvenzverfahrens - noch offen, fehlt zwar zunächst die Grundlage für die Feststellung, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Insoweit kann dem in § 12 GewO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse, eine Sanierung des insolventen Gewerbes im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht durch eine fortdauernde Untersagung der Gewerbeausübung von vornherein zu vereiteln, dadurch Rechnung getragen werden, dass die nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO vorausgesetzte Gewähr dauerhafter Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden - hier nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - durch geeignete Nebenbestimmungen gesichert wird, die den weiteren Bestand der Wiedergestattung vom Ergebnis des Insolvenzverfahrens abhängig machen (§ 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG). Zur raschen vorläufigen Klärung der Befugnis zur Fortführung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO steht dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zur Verfügung.

Das Wiedergestattungsverfahren ist auch nicht deshalb ungeeignet, die Chance für eine Sanierung des insolventen Gewerbes durch ein nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren zu erhalten, weil im Regelfall für die Wiedergestattung eine Wartefrist von einem Jahr nach Durchführung der Untersagungsverfügung einzuhalten ist (§ 35 Abs. 6 Satz 2 GewO). Denn für den Fall, dass Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden im Wege insolvenzrechtlicher Maßnahmen besteht oder ein Sanierungserfolg jedenfalls möglich erscheint, wird vom Vorliegen "besonderer Gründe" im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auszugehen sein, weil es dann nicht mehr aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist, den Betroffenen trotz fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs länger von der Ausübung des Gewerbes fernzuhalten und dadurch den Sanierungserfolg zu gefährden“ (BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 27 m. zahlr. Nachw.).“

3. Das (erst) durch Beschluss des Amtsgericht D. vom 16. März 2012 eingeleitete Insolvenzverfahren hat der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auch nicht entgegengestanden. Das ist ebenfalls durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (Az. 8 C 6.14 –, juris) geklärt. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO iVm § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass der Streitgegenstand "die Insolvenzmasse betrifft". Die angefochtene Gewerbeuntersagung knüpft an in der Person des Klägers liegende Unzuverlässigkeitstatbestände an und entzieht ihm als Person die Befugnis, bestimmten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Sie betrifft das berufliche Betätigungsrecht des Gewerbetreibenden. Dieses personenbezogene Recht gehört nicht zur Insolvenzmasse, die gemäß § 35 Abs. 1 InsO allein das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermögen umfasst. Das personenbezogene Recht zur Gewerbeausübung, das aus § 1 GewO folgt, zählt dazu nicht und unterliegt dementsprechend auch nicht der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits (BVerwG, Urt. v. 15.04.2015, aaO juris Rn. 12ff. mwN).