§ 17 AVO-WaNi - Wiederholung der Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. 2Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet. 3An Freien Waldorfschulen ist das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase zu wiederholen. 4Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 AVO-GOBAK entsprechend.