§ 86 NBeamtVG - Zusammentreffen von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgungsbezügen und anderen Versorgungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) 1Ein Ruhegehalt, ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder ein Übergangsgeld ruht in Höhe eines daneben empfangenen Altersgeldes. 2Eine Hinterbliebenenversorgung oder ein Unterhaltsbeitrag nach § 46 ruht in Höhe eines daneben empfangenen Hinterbliebenenaltersgeldes. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Versorgungsbezug und das Hinterbliebenenaltersgeld auf Beamtenverhältnissen verschiedener Personen beruhen.