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§ 93 NBeamtVG - Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt oder versetzt wird, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, so bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. 2Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 14 Abs. 1 Satz 1 Teilsätze 2 und 3 sowie, soweit darin die Berücksichtigung der Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ausgeschlossen wird, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 a Abs. 2 und § 14 b Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung finden hierbei keine Anwendung. 3Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; insoweit gilt § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. 4Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung findet Anwendung. 5§ 16 Abs. 2 findet Anwendung.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) 1Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. 2Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. 3Dabei sind § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG in der ab 15. Mai 1980 geltenden Fassung und § 14 Abs. 1 Satz 1 Teilsätze 2 und 3 BeamtVG in der ab 1. August 1984 geltenden Fassung, in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung und in der ab 1. August 1989 geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(4) 1Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 2, so ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 65 Abs. 2 und § 66 Abs. 2 zu berechnen. 2Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BeamtVG, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 BeamtVG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BeamtVG nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 BeamtVG in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes 1,875 der Prozentsatz 1,0 und an die Stelle des Prozentsatzes 2,5 der Prozentsatz 1,33 tritt. 3Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, so ist § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. 5§ 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) 1Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. 2Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 58 Abs. 1 bis 4 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.

(6) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs aus der Anlage 1 ergibt.

(7) Bei der Anwendung des Absatzes 1 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt oder versetzt wird, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gleich.

(9) 1Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 4 Satz 2 genannten Prozentsätze gilt § 90 Abs. 5 entsprechend. 2Beginnt der Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011, so sind die in Satz 1 genannten Ruhegehalts- und Prozentsätze mit 0,95667 zu multiplizieren.