Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 30.06.2017, Az.: 6 B 5376/17

Klassenteilung; schulorganisatorische Maßnahme

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
30.06.2017
Aktenzeichen
6 B 5376/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Zuweisung zu einer bestimmten Klasse.

Die Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 die Klasse 1 b der Antragsgegnerin. In diesem Schuljahr führte die Antragsgegnerin den ersten Schuljahrgang zweizügig mit jeweils sechsundzwanzig Kindern in einer Klasse. Für das kommende Schuljahr 2017/2018 beschloss die Antragsgegnerin – aufgrund des Zugangs vier weiterer Schülerinnen und Schüler in diesen Jahrgang – eine Teilung der (bisherigen) Klassen 1 a und 1 b und die Schaffung eines neuen dritten Klassenverbandes (Klasse 2 c) mit insgesamt sechzehn Schülerinnen und Schülern. Auf die diesbezüglichen Klassenlisten wird Bezug genommen (Bl. 19-22 BA). Am 22. Mai 2017 informierte die Schulleiterin den Schulelternrat über die bevorstehende Teilung und den grundlegenden Ablauf. Am 23. Mai 2017 folgten Elternabende in den beiden ersten Klassen. Anschließend informierte die Antragsgegnerin die Eltern schriftlich über die zukünftige Klassenzugehörigkeit ihrer Kinder. Die Antragstellerin wurde der neuen Klasse 2 c zugeteilt. Diesbezüglich führte zunächst die Klassenlehrkraft und dann die Schulleiterin ein Einzelgespräch mit den Eltern der Antragstellerin.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 legte die Antragstellerin gegen ihre Zuteilung Widerspruch und hilfsweise Beschwerde ein. In der neu geschaffenen Klasse 2 c sei der Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund im Vergleich zu den Klassen 2 a und 2 b überdurchschnittlich hoch. Darauf könne aufgrund der Vornamen der Kindeseltern und der Zunamen der Kinder geschlossen werden. Gemäß diesen Kriterien hätten in der neuen Klasse 2 c dreiundneunzig Prozent der Kinder einen Migrationshintergrund. In den Klassen 2 a und 2 b beliefe sich der Anteil lediglich auf zweiundzwanzig bzw. einundzwanzig Prozent. Dies verletze die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit. Der Vorsitzende des Deutschen Philologenverbandes habe geäußert, dass zu hohe Ausländeranteile in einzelnen Klassen die sprachliche und soziale Integration der Kinder mit Migrationshintergrund erschwerten und ab einem Migrantenanteil von vierzig Prozent die Leistungen aller Schülerinnen und Schüler einer Klasse rapide absänken. Diese Auffassung teile auch die Bundesbildungsministerin Wanka. Die Schulleiterin habe auf Nachfrage keine sachlichen Kriterien für die Zuteilung der Kinder nennen können.

In einem Elternbrief vom 12. Juni 2017 nahmen die Schulleiterin und die beiden Klassenlehrerinnen der 1 a und 1 b u.a. Bezug auf die Elternabende vom 23. Mai 2017. Dort sei die grundlegende Art der Klassenbildung besprochen worden. Ebenso sei dargelegt worden, dass Lehrkräfte und Schulleitung keine detaillierten Informationen zu Einzelentscheidungen geben könnten. Die Entscheidungen seien mit dem Ziel einer ausgewogenen Klassenbildung getroffen worden. In die Abwägung sei eingestellt worden, welchen Kindern ein solcher Wechsel positiv zugetraut werde.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 teilte die Schulleiterin den Eltern der Antragstellerin mit, dass die Aufteilung der Klassen nach verschiedenen pädagogischen Gesichtspunkten geschehen sei. Es seien drei – auch in ihrem Leistungsvermögen ausgewogene – Klassen entstanden. Bei der Aufteilung habe der Nachname einzelner Kinder keine Rolle gespielt. Die Bildungschancen seien in allen Klassen gleich.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 16. Juni 2017 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Neben ihrem Vorbringen vom 9. Juni 2017 trägt sie vor, das Schreiben vom 13. Juni 2017 benenne keine Auswahlkriterien. Es stände zu befürchten, dass die Herkunft bzw. Abstammung der Schülerinnen und Schüler maßgebliches Kriterium für die Zusammenstellung der Klassen gewesen sei. Auffällig sei insofern auch, dass die neue Klasse 2 c weniger Schülerinnen und Schüler habe als die beiden anderen Klassen. Bei einem dreiundneunzigprozentigen Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund sei zu besorgen, dass insbesondere wegen sprachlicher und sozialer Defizite dieser Kinder die Leistungen aller Schülerinnen und Schüler absänken. Aufgrund des geringeren Anteils in den anderen Klassen sei ihr Recht auf Chancengleichheit verletzt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG sei anzunehmen. Aus dem Gleichheitsgrundsatz folge, dass in einer Bildungseinrichtung die Schüler gleiche Chancen haben müssten, Bildungsangebote in Anspruch zu nehmen. Das Rechtsschutzgesuch werde von einem Großteil der Eltern der Schülerinnen und Schüler der künftigen 2 c unterstützt. In einer diesbezüglichen Unterschriftenliste werde auch angegeben, dass in der Klasse 2 c fast nur leistungsschwache Schüler seien. Zudem seien alle Kinder mit großen Sprachschwierigkeiten und zwei Wiederholer/innen der Klasse 2 c zugewiesen worden. Für Schulplatzvergaben bei Gesamtschulen regele § 59 a NSchG die Aufnahme. Aus § 59 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG folge der Wille des Gesetzgebers hierbei dem Grundsatz der Chancengleichheit – durch die Möglichkeit eines die Leistungsgruppen berücksichtigenden Losverfahrens – Rechnung zu tragen. Das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach die Entscheidung methodisch sachgerecht und transparent getroffen werden müsse. Da Grundrechte betroffen seien, handele es sich bei der Klassenzuteilung um einen Verwaltungsakt.

Die Antragstellerin beantragt,

1. festzustellen, dass der Widerspruch vom 9. Juni 2017 gegen die undatierte Entscheidung über ihre Zuweisung in die Klasse 2 c ab dem Schuljahr 2017/2018 aufschiebende Wirkung hat.

2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig in der Klasse 1 b bzw. in der Klasse 2 b im Schuljahr 2017/2018 zu belassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, dass auf dem Elternabend ausführlich über die bevorstehende Teilung der Klassen und die Kriterien der Aufteilung informiert worden sei. Letztere seien die Lernfähigkeit, das Sozial- und Arbeitsverhalten, Freundschaften, die Integration in der neuen oder bestehenden Klasse sowie die mentale Stärke, den Klassenwechsel zu vertragen. Dabei sei auf die Entstehung ausgewogener Verhältnisse in den drei Klassen geachtet worden. Aufgrund der vehementen Kritik des Vaters der Antragstellerin seien die Kriterien in zwei Gesprächen – darunter ein fünfundvierzig minütiges Gespräch mit der Schulleiterin – erneut erläutert worden. Die Zuweisung in eine bestimmte Klasse entfalte nach der Rechtsprechung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts als schulorganisatorische Maßnahme jedenfalls dann keine unmittelbare Außenwirkung, wenn die Zugehörigkeit des betreffenden Schülers zur Schule und zum Schuljahrgang nicht in Frage stehe. Aus diesem Grunde käme auch nur ein Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht. Eine schulorganisatorische Maßnahme sei erst dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn sich das Gestaltungsermessen einer Schule derartig verdichtet habe, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre; aus § 59 a NSchG lasse sich in derartigen Fällen nichts herleiten. Die Auswahlkriterien seien sachgerecht und aus pädagogischer Sicht angemessen. Eine Quotierung des Migrationsanteiles sei gesetzlich nicht vorgesehen. Von den sechzehn Kindern der neuen 2 c hätten nahezu alle die deutsche Staatsangehörigkeit inne. Die meisten Kinder seien durchschnittlich und vier Kinder besonders leistungsstark. Lediglich zwei leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler seien dieser Klasse zugeteilt. Sprachdefizite habe nur ein Kind dieser Klasse. Hierfür bezieht sich die Antragsgegnerin auf entsprechende Aufstellungen der Schulleiterin, die die Lernstärke bzw. -schwäche, etwaige Sprachdefizite und die Staatsbürgerschaft der Schülerinnen und Schüler sowie die Muttersprache der Eltern und den anvisierten Klassenwechsel ausweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Hauptantrag ist unzulässig. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft. Ein Verwaltungsakt ist nicht gegeben. Bei den Entscheidungen der Schule über die Einteilung der Schülerinnen und Schüler in Klassen und ihre Zuweisung zu bestimmten Klassen handelt es sich um eine (interne) schulorganisatorische Maßnahme, die jedenfalls dann keine Außenwirkung entfaltet, wenn die Zugehörigkeit des betreffenden Schülers oder der betreffenden Schülerin zur Schule und zum Schuljahrgang – wie hier – nicht in Frage steht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.9.2013 – 2 ME 274/13 –, juris; Kammerbeschluss vom 19.7.2013 – 6 B 5587/13 –, n.v.; VGH Mannheim, Beschluss vom 3.10.1983 – 9 S 2216/83 –, NVwZ 1984, 112 [VGH Baden-Württemberg 03.10.1983 - 9 S 2216/83]). Es fehlt an einer unmittelbaren Auswirkung auf die Rechtsstellung der Schüler und ihrer Eltern (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 12.12.2006 – 6 B 321/06 –, juris). Denn die innere Organisation der Schule gehört zu dem staatlichen Geltungs- und Gestaltungsbereich (Brockmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, Niedersächsisches Schulgesetz, § 33, Erl. 8, S. 5). Im Interesse der erforderlichen Flexibilität und der allgemeinen Koordinierungsbedürfnisse des Schulwesens müssen die Schüler und ihre Eltern organisatorische Regelungen – worunter auch die Verteilung der Schüler auf einzelne Parallelklassen eines Jahrgangs fällt – grundsätzlich hinnehmen (vgl. zum Vorstehenden Rux/Nihues, Schulrecht, 5. Auflage, Rn 921).

Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen nur zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu bedarf es der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes – der Eilbedürftigkeit – und eines Anordnungsanspruchs der aus dem streitigen Rechtsverhältnis erwächst.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Zuweisung zu der Klasse 2 b.

Eine einfachgesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch ist nicht gegeben. § 59 a NSchG ist weder direkt noch analog anwendbar. Dieser regelt die Möglichkeit der Aufnahmebeschränkung für Ganztagsschulen und Gesamtschulen, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden die Plätze durch Los vergeben. Das Losverfahren kann u.a. dahin abgewandelt werden, dass es bei Gesamtschulen zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilungen differenziert. Vorliegend geht es weder um die Aufnahme in eine Ganztags- oder Gesamtschule, noch liegt eine vergleichbare Interessenlage vor. Denn es geht gerade nicht um die Zugehörigkeit des betreffenden Schülers oder der betreffenden Schülerin zur Schule (s.o.). Ferner sind nicht die begrenzten Aufnahmekapazitäten einer – sich etwa durch ein in fachlicher Hinsicht verschiedenes Unterrichtsangebot auszeichnender – Klasse streitgegenständlich (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.9.2013 – a. a. O. –). Die Antragstellerin begehrt vielmehr die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse, ohne dass sich das Unterrichtsangebot der drei Parallelklassen unterscheidet. Im Übrigen ermöglicht die Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG der Gesamtschule lediglich ein nach Leistung differenziertes Aufnahmeverfahren durchzuführen. Zwingend wird ein solches Verfahren nicht vorgeschrieben. Erst Recht ist dieser Vorschrift nicht der Gedanke zu entnehmen, dass bei einer mehrzügig eingerichteten Jahrgangsstufe Schülerinnen und Schüler mit deutscher und nichtdeutscher Herkunft gleichmäßig auf die Klassen verteilt werden müssten.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung (hier: in der Schule) oder dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Elternrecht. Denn den Rechten der Eltern und Schüler ist der in Art. 7 Abs. 1 GG enthaltene staatliche Erziehungsauftrag, aus dem sich das Organisationsrecht der Schulen und damit die Entscheidung über die Einrichtung von Klassen ableitet, gleichgeordnet. Die genannten Grundrechte räumen Schülern und Eltern im Bereich der Schulorganisation mithin keinen Anspruch auf die Einrichtung einer in organisatorischer Hinsicht ihren Wünschen entsprechenden Schule ein. Verfassungsrechtlich bedenklich ist eine schulorganisatorische Maßnahme vielmehr erst dann, wenn sie für die Entwicklung des Kindes offensichtlich nachteilig sein würde, wenn sich also das Gestaltungsermessen des Antragsgegners derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Dabei ist bei der gerichtlichen Prüfung zu berücksichtigen, dass bei schulorganisatorischen Entscheidungen, die auf pädagogischen Einschätzungen und Bewertungen beruhen, der gerichtliche Überprüfungsmaßstab eine weitere Einschränkung erfährt (vgl. zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.9.2013 – a. a. O. –, juris, Rn. 13).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Einteilung der Schülerinnen und Schüler in Klassen und ihre Zuweisung zu bestimmten Klassen gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft dargelegt, dass diese schulorganisatorische Maßnahme für ihre Entwicklung nachteilig sein würde. Sie hat lediglich aufgrund der Namen von Mitschülerinnen und Mitschülern sowie deren Eltern auf einen Migrationshintergrund derselben geschlossen. Inwieweit dieses Vorgehen tatsächlich geeignet ist, einen Migrationshintergrund darzulegen, vermag dahinzustehen. Denn der Migrationshintergrund allein lässt jedenfalls weder Rückschlüsse auf die sprachlichen und sozialen Voraussetzungen noch das schulische Leistungsvermögen von Kindern oder deren Arbeits- und Sozialverhalten zu. Auch wenn Kinder mit Migrationshintergrund unter Umständen – insbesondere im sprachlichen Bereich – einer besonderen Unterstützung bedürfen, ist es letztlich eine Frage des Einzelfalls, ob ein solcher Bedarf tatsächlich besteht. Die bloße Herkunft oder Abstammung von Mitschülerinnen und Mitschülern ist nicht geeignet, das Vorliegen von Nachteilen für die Antragstellerin zu begründen.

Soweit die Antragstellerin sich darüber hinaus darauf beruft, dass fast nur leistungsschwache Schülerinnen und Schüler und alle Kinder mit großen Sprachschwierigkeiten der neuen Klasse zugeteilt worden wären, ist die Antragsgegnerin dem substantiiert entgegen getreten. Sie hat die Zusammensetzung der neuen Klasse differenziert nach Leistungsvermögen und Sprachdefiziten im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, dass zwei Kinder leistungsschwach, die meisten demgegenüber durchschnittlich und vier Kinder leistungsstark seien. Sprachdefizite habe nur ein Kind dieser Klasse. Nach den vorliegenden Klassenlisten bietet sich im Hinblick auf Leistungsstärke und etwaige Sprachdefizite ein ausgewogenes Bild hinsichtlich der Verteilung der Kinder auf die drei Parallelklassen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben der Antragsgegnerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine pädagogische Einschätzung, die nur äußerst eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Auch aus der – geringfügig kleineren Klassengröße der neuen Klasse 2 c – können insoweit keine Rückschlüsse gezogen werden. Im Übrigen wäre es gerichtlich auch nicht zu beanstanden, einem etwaig größeren Unterstützungsbedarf bestimmter Schülerinnen und Schüler durch eine kleinere Klassengröße Rechnung zu tragen. Auch insoweit handelt es sich letztlich um eine interne pädagogische Entscheidung, die nur im äußersten Ausnahmefall einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre.

Aus denselben Gründen scheidet ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG aus. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ist nicht dargetan. Soweit die Antragstellerin sich auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG beruft, kann hieraus ein unmittelbarer Leistungsanspruch ebenfalls nicht hergeleitet werden. Es handelt sich um ein grundrechtliches Abwehrrecht, dessen Aktualisierung dem Gesetzgeber obliegt (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.3.2015 – 2 ME 7/15 –, juris; Beschluss vom 10.7.2008 – 2 ME 309/08 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2007 – 6 A 2171/05 –, NVwZ-RR 2008, 271-272).

Schließlich erfolgte die Entscheidung über die Klassenteilung auch methodisch sachgerecht und transparent. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin wurde auf dem Elternabend ausführlich über die bevorstehende Teilung der Klassen und die Kriterien der Aufteilung informiert. Dies wird im Übrigen durch das Schreiben vom 12. Juni 2017 indiziert. Die Schulleiterin bezog – ausweislich ihrer Stellungnahme im Verwaltungsvorgang – neben den Klassenlehrinnen auch alle Fachlehrerinnen und -lehrer sowie die Förderschul-Lehrkraft in den Entscheidungsprozess mit ein. Die von der Antragsgegnerin benannten pädagogischen Erwägungen für die Zusammensetzung der Klassen sind gerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, inwieweit das Auswahlverfahren für eine Klassenteilung überhaupt an diesen Maßstäben zu messen ist, wenn in allen Klassen ein identisches Unterrichtsangebot gegeben ist. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verhält sich insofern lediglich zu dem Fall einer begrenzten Aufnahmekapazität für eine Klasse mit einem besonderen methodisch-didaktischen Angebot (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.9.2013 – a. a. O. –, juris, zur sogenannten Laptop-Klasse).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwertes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterbleibt gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund der mit dieser Entscheidung einhergehenden Vorwegnahme der Hauptsache.