Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 06.05.2008, Az.: 4 A 75/05
Bildungsgang; Ersatzschule; Laptop-Klassen; methodisch-didaktische Mindestentfernung; Notebook-Schule; Schwerpunktsetzung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 06.05.2008
- Aktenzeichen
- 4 A 75/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2008:0506.4A75.05.0A
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zum Vorliegen eines eigenständigen Bildungsgangs bei lediglich methodisch-didaktischer Schwerpunktsetzung (hier: Lernen in Laptop-Klassen)
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung für das Schuljahr 2004/05.
Die Tochter der Klägerin, N.O.C., besucht seit dem Schuljahr 2003/04 die P. -Schule in Q., die sich rund 13 km von der Wohnung der Klägerin entfernt befindet. Dieses Gymnasium wird von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers getragen und ist als private Ersatzschule i.S.d. § 148 Abs. 1 NSchG staatlich anerkannt. Im Schuljahr 2003/04 gewährte der Beklagte zunächst eine Schülerbeförderungskostenerstattung in Höhe von insgesamt 521,00 Euro (Sammelzeitkarte) für die schultägliche Beförderung der Tochter der Klägerin von E. nach Q. und zurück, weil an dem nächstgelegenen Gymnasium - der R. schule E. (0,6 km von der Wohnung der Klägerin entfernt) - in jenem Schuljahr noch keine 5. Gymnasialklassen gebildet worden waren. Vielmehr wurden in E. nur 5. Klassen der (auslaufenden) Orientierungsstufe angeboten, deren Schüler im darauffolgenden Schuljahr - gemäß der Übergangsvorschrift im NSchG - sämtlich in weiterführende Schulen wechseln mussten.
Der Beklagte hatte bereits am 16. Mai 2003 ein Informationsschreiben an die P. -Schule Q. gerichtet, demzufolge ab dem Schuljahr 2004/05 für Zwecke der Schülerbeförderung die R. schule E. als das dann nächstgelegene Gymnasium maßgeblich sein sollte, und die Schule gebeten, dies den Eltern aus dem Bereich E. mitzuteilen, die ihre Kinder ab dem Schuljahr 2003/04 dort zum Schulbesuch anmelden würden. Dieser Aufforderung kam die Schule nach eigenen Angaben (Bl. 149 der Beiakte B im Parallelverfahren 4 A 114/05) nicht generell, sondern nur in nicht mehr zuzuordnenden Einzelfällen nach.
Im Schuljahr 2004/05 besuchte die Tochter der Klägerin die Klasse 6c, eine sog. "Laptop-Klasse". Jeder Schüler dieser Klasse hat ein - privat finanziertes - Notebook in den Unterricht fast aller Fächer mitzubringen. Darin findet das Notebook als integratives Arbeitsmittel neben den herkömmlichen Lernmitteln immer dort Verwendung, wo sich dies zur Veranschaulichung, Recherche, Texterstellung, interaktiven Lernkontrolle, vernetzten Kommunikation und professionellen Präsentation anbietet. Diesem flächendeckenden Einsatz im Fachunterricht ab dem zweiten Halbjahr der Klasse 5 geht - teilweise zeitlich parallel - eine zweijährige Einführungsphase in den Klassen 5 und 6 (sowie teilweise Klasse 7) im Rahmen des Faches "Arbeitstechniken am Computer (AT)" voraus; in einer zweitägigen "Kompaktphase" in Klasse 10 wird überdies auf die professionelle Erstellung von Facharbeiten vorbereitet. Das Notebook wird von den Schülern über den Einsatz im Unterricht hinaus auch zur Erledigung elektronisch-virtueller Hausaufgaben sowie zur sonstigen Vorbereitung auf Unterrichtsstunden benötigt. Wegen der Einzelheiten des zugehörigen medienpädagogischen Ansatzes und seiner Umsetzung im Unterricht wird auf das Konzept "Lernen mit Notebooks an der P. -Schule" (Bl. 48-80 der Beiakte A) Bezug genommen.
Mit Schriftsätzen vom 10. Juni, 8. und 29. Juli sowie 19. August 2004 beantragte die Klägerin eine Schülerbeförderungskostenerstattung für das Schuljahr 2004/05 im bisher gewährten Umfang (521,00 Euro). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. September 2004 ab. Zur Begründung führte er aus, die P. -Schule Q. stelle nicht die nach § 114 Abs. 1, 3 i.V.m. § 141 Abs. 3 NSchG nächstgelegene Schule der von der Tochter der Klägerin gewählten Schulform und des von ihr gewählten Bildungsganges dar. Von den an dieser Schule angebotenen profilbildenden Schwerpunkten seien lediglich die systemische musisch-künstlerische Bildung ab Klasse 5 sowie die Hochbegabtenförderung als eigenständige Bildungsgänge i.S.d. Schülerbeförderungsrechts anzusehen. Die von der Tochter der Klägerin besuchte Klasse 6c sei jedoch keinem dieser Zweige zugeordnet, sondern weise allenfalls Besonderheiten des Bildungsangebots (systemische religiöse Bildung, systemische Umweltbildung als Werteerziehung, systematischer Einsatz des Notebooks im Rahmen des Profilbereichs "Neue Medien") auf, die keinen eigenständigen Bildungsgang begründen könnten. Die insoweit nächstgelegene Schule derselben Schulform und desselben Bildungsgangs sei vielmehr die R. schule in E.. Der Schulweg von der Wohnung der Klägerin bis zu dieser Schule überschreite indessen nicht die in § 2 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis H.i.V.m. § 114 Abs. 2 NSchG festgelegte Mindestentfernung von 2000 m, so dass der Antrag insgesamt abzulehnen sei.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 16. September 2004 machte die Klägerin geltend, ihre Tochter besuche im Rahmen des profilbildenden Schwerpunkts "Neue Medien" der P. -Schule eine "Laptop-Klasse", die nicht lediglich Besonderheiten im Bildungsangebot aufweise, sondern wegen des darin erfolgenden umfassenden Einsatzes des Notebooks als integratives Arbeitsmittel im Unterricht in fast allen Fächern eine völlig neuartige Art des multimedialen Lernens, Übens und Wiederholens praktiziere. Neben dem zusätzlichen, in den Klassenstufen 5 und 6 jeweils zwei Wochenstunden umfassenden Unterrichtsfaches "Arbeitstechniken am Computer (AT)" finde das Notebook zusammen mit Beamer, digitaler Tafel (smartboard), Drucker, Funknetzwerk und Lernprogrammen flächendeckend auch im sonstigen Fachunterricht Verwendung. Ihre Tochter habe mit einem Besuch dieser Laptop-Klasse einen eigenständigen Bildungsgang gewählt, den die R. schule in E. nicht anbiete. Darüber hinaus sei ein eigenständiger Bildungsgang auch wegen des besonderen religiösen Schwerpunkts der P. -Schule zu bejahen, die im Rahmen systemischer religiöser Bildung mit sozialdiakonischen Projekten in verschiedenen Klassenstufen, von Schülern ausgerichteten Morgenandachten und Gottesdiensten, der Teilnahme am Ev. Kirchentag und an religiösen Arbeitstagungen, speziellen Exkursionen und weiteren Projekten mit religiösem Bezug gezielt auf eine künftige Laufbahn der Schülerinnen und Schüler als Pastor/in bzw. Kirchenmusiker/in vorbereite. Im Übrigen könne es der Tochter der Klägerin wegen der bereits entstandenen sozialen Bindungen nicht zugemutet werden, nach nur einem Schuljahr (5. Klasse) an der P. -Schule Q. auf die R. schule E. zu wechseln.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2005 zurück und wiederholte die Begründung des Ausgangsbescheides, die religiöse Bildung, die Umweltbildung und die "Laptop-Klassen" begründeten lediglich Akzente des Bildungsangebots, wie sie heutzutage zum Unterrichtsprofil aller allgemeinbildenden Schulen gehörten. Ferner verwies er auf die Rundverfügung der ehemaligen Bezirksregierung Braunschweig vom 16. März 2004 (Az.: 409.4-83020, Bl. 3 ff. der Beiakte A), nach welcher die P. -Schule lediglich als "Gymnasium mit musikalischem Unterrichtsschwerpunkt" anerkannt sei, zu dessen Zweig jedoch nicht die von der Tochter der Klägerin besuchte Klasse 6c gehöre. Auch das Ganztagsangebot dieser Schule könne einen eigenständigen Bildungsgang nicht begründen. Das Nachmittagsprogramm der als "Offene Ganztagsschule" auftretenden P. -Schule mit Hausaufgabenbetreuung, Förderunterricht und Arbeitsgemeinschaften könne nämlich angesichts des Umstandes, dass nach der Stundentafel für Gymnasien in Niedersachsen (Erlass des Nds. MK vom 3. Februar 2004, Az.: 303-81011, Bl. 40 der Beiakte A) in der 5. Klasse 29, in der 6. Klasse 30 Pflichtwochenstunden vorgesehen seien, keinen offiziellen/regulären Nachmittagsunterricht enthalten. Vor diesem Hintergrund halte die R. schule mit verschiedenen Arbeitsgemeinschaften, dem Projekt "Betreutes Lernen" und einem PC-Schreib-Kurs ein vergleichbares Nachmittagsangebot wie die P. -Schule vor. Wegen der vorgetragenen Unzumutbarkeit des Schulwechsels machte der Beklagte geltend, es bestehe für die Tochter der Klägerin keine Pflicht zu einem solchen Wechsel; vielmehr werde lediglich die Beförderungskostenerstattung ab dem Schuljahr 2004/05 eingeschränkt. Dies jedoch habe er, der Beklagte, bereits in seinem an die P. -Schule Q. gerichteten Schreiben vom 16. Mai 2003 avisiert.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. April 2005 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und verweist darauf, dass die Ausbildung in den "Laptop-Klassen" (Klassen 6a-d) im Rahmen des medienpädagogischen Schwerpunkts gleichermaßen wie der künstlerisch-musische Weg (Klasse 6e) an der P. -Schule einen eigenständigen Bildungsgang begründen müsse. Dies folge schon daraus, dass die auch vom Beklagten als bildungsgangrelevant anerkannte Hochbegabtenförderung in beiden Zügen stattfinde. Außerdem liege ein gemeinsames Element darin, dass man sich in dem einen Zug des anthropologischen Mediums der Stimme und des Klangs bediene, während in dem anderen Zug elektronische Medien zum Einsatz kämen. Im Übrigen könnten die Schüler dieses Zuges durch gesonderte Hinzuwahl bestimmter Kurse sogar Spanisch als Abiturprüfungsfach P3 wählen, während Spanisch an der R. schule E. ab Klasse 5 lediglich als Arbeitsgemeinschaft angeboten werde. Das Smartboard habe im Unterricht die klassische Schultafel vollständig ersetzt. Für die dadurch entstandene besondere Unterrichtsform in den "Laptop-Klassen" wende die P. -Schule 25 000,00 Euro jährlich auf. Die Schule sei - anders als die R. schule E. - im Rahmen des Projektes "N-21" als Pilotschule/Referenzschule ("Notebook-Schule") vom Nds. Kultusministerium zertifiziert worden und habe nationale und internationale Anerkennung ihrer neuen Unterrichtsmethode gefunden, etwa auf der Messe Didakta 2006 und der Cebit 2008. Sogar der Schulbuchverlag Schroedel habe bei der Erstellung des elektronischen Lehrwerks "deutsch.ideen digital 7" auf in Q. entwickelte Lehrstoffinhalte zurückgegriffen. Die Absolventen des Zuges der "Laptop-Klassen" erhielten ferner am Ende ihrer Schulzeit ein Zertifikat, das die erfolgreiche Absolvierung eines besonderen Bildungsgangs attestiere. Die mittels der Notebooks abgehaltenen Unterrichtsstunden seien in nichts mit den ergänzenden PC-Kursen an der R. schule E. zu vergleichen. Im Übrigen begründeten der Nachmittagsunterricht an der P. -Schule - der dazu führe, dass bei einem grundsätzlichen Angebot von täglich 10 Unterrichtsstunden viele Schüler 8 Unterrichtsstunden in vollwertigen Fächern am Tag zu absolvieren hätten - und die Schwerpunkte "systemische religiöse Bildung" sowie "systemische Umweltbildung als Werteerziehung" schon für sich gesehen die Annahme eines eigenständigen Bildungsganges.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragten Schülertransportkosten für das Schuljahr 2004/05 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die systematische Verwendung der Notebooks im Unterricht der "Laptop-Klassen" stelle bereits keine besondere fachliche Schwerpunktbildung dar, weil dadurch ein bereits vorhandenes Unterrichtsangebot lediglich durch ein zusätzliches Arbeitsmittel - das obendrein nicht durch die Schule gestellt werde, sondern jeweils von den Eltern finanziert werden müsse - ergänzt werde. Das fachspezifische Unterrichtsangebot "Arbeitstechniken am Computer (AT)" habe mit jeweils nur zwei Wochenstunden in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen einen zu geringen Umfang, um die Ausprägung eines fachlichen Schwerpunkts zu belegen. Das Prädikat "Notebook-Schule" sei im Übrigen nicht durch das Nds. Kultusministerium, sondern vielmehr nur durch den Verein "N-21: Schulen in Niedersachsen online e.V." erteilt worden, deren Vorsitzender der (damalige) Nds. Kultusminister Busemann lediglich in Personalunion sei. Außerdem stehe die Teilnahme an diesem Projekt prinzipiell allen - öffentlichen wie privaten - Schulen in Niedersachsen offen und werde auch von vielen anderen Schulen landesweit tatsächlich genutzt, könne also keine Besonderheit für Zwecke der Anerkennung eines eigenständigen Bildungsgangs bei einer bestimmten Schule begründen. Schließlich sei der an der P. -Schule abgehaltene Spanischunterricht - d.h. das Angebot einer bestimmten Fremdsprache - nach den Grundsätzen der Bezirksregierung Braunschweig vom 16. März 2004 nicht geeignet, einen eigenen Bildungsgang anzunehmen. An der R. schule E. bestünde insoweit die gleichwertige Möglichkeit, ab der 5. Klassenstufe zwei Wochenstunden Spanisch im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft zu erlernen.
Die Kammer hat die Koordinatorin des Projekts "Lernen mit Notebooks" der P. -Schule Q., Frau S.T., in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2008 zu weiteren Einzelheiten des Lernens in "Laptop-Klassen" informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte nebst Beiakten in dem Parallelverfahren 4 A 114/05 verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer Erstattung von Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter N.O.C. im Schuljahr 2004/05 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 114 Abs. 1 und Abs. 3 NSchG. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG hat der Träger der Schülerbeförderung - hier der Beklagte - u.a. Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der Allgemeinbildenden Schulen, zu denen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) NSchG auch das Gymnasium zählt, unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht des Beklagten jedoch nur für den Weg zur nächsten Schule der von dem Schüler gewählten Schulform und innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Die Bestimmungen des § 114 NSchG sind nach § 141 Abs. 3 NSchG auf die Schulen in freier Trägerschaft - also auch auf die von der Tochter der Klägerin tatsächlich besuchte P. -Schule in Q. - anzuwenden.
Die formellen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs liegen vor. Passivlegitimiert ist der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Die Klägerin als Mutter der Schülerin N.O.C. ist als Gesamtgläubigerin (§ 428 Satz 1 BGB analog) neben dem anderen Elternteil und der Schülerin selbst aktivlegitimiert, so dass sie den Anspruch aus § 114 Abs. 1 und 3 NSchG auch als alleinig klagender Elternteil in vollem Umfang geltend machen kann (vgl. Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: 29. NL September 2007, § 114 Anm. 5.1 a.E.).
Indessen mangelt es an den materiellen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs aus §§ 114 Abs. 1 und 3, 141 Abs. 3 NSchG. Die von der Klägerin für ihre Tochter gewählte Schulform (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) NSchG) ist das Gymnasium. Die von der Tochter der Klägerin besuchte P. -Schule in Q. ist aber nicht das nächstgelegene Gymnasium. Denn der mit diesem Besuch verfolgte Bildungsgang wird auch an der R. schule in E. angeboten.
Im vorliegenden Fall ist die allgemeine Regel des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG, die zur Abgrenzung der erstattungsfähigen Beförderungsaufwendungen auf den verfolgten Bildungsgang abstellt, auf die P. -Schule Q. anwendbar.
Sie wird zum einen nicht nach § 114 Abs. 3 Satz 3, 1. HS. NSchG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 oder Nr. 1 NSchG teilweise dergestalt modifiziert, dass die tatsächlich von der Tochter der Klägerin besuchte P. -Schule Q. wegen einer erteilten Ausnahmegenehmigung als "nächste Schule" gälte. Denn die nur auf den öffentlichen Schulsektor bezogenen Schulbezirksregelungen aus § 114 Abs. 3 Sätze 2 ff. NSchG haben trotz der pauschalen Verweisung in § 141 Abs. 3 NSchG im Verhältnis von öffentlichen Schulen zu privaten Ersatzschulen keine Geltung. Weder existieren für private Ersatzschulen Schulbezirke i.S.d. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 NSchG, von denen eine Ausnahmegenehmigung etwa nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 oder Nr. 1 NSchG zu erteilen wäre, noch geht dem Besuch einer privaten Ersatzschule anstelle einer öffentlichen Schule eine dieser Genehmigung entsprechende behördliche Entscheidung voraus. Vielmehr darf die Schulpflicht (§§ 64 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 NSchG) unmittelbar kraft Verfassung (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) und kraft Gesetzes (vgl. § 143 Abs. 3 NSchG) durch den Besuch einer genehmigten privaten Ersatzschule erfüllt werden; dieser Besuch ist lediglich anzeigepflichtig (vgl. zum Ganzen für die insoweit vergleichbare thüringische Rechtslage ThürOVG Weimar, Urteil vom 16. August 2001 - 1 KO 945/00 -, juris Rn. 32).
Ein - beschränkt auf das hier streitgegenständliche Schuljahr 2004/05 - anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Rechtsgedanken der §§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1, 114 Abs. 3 Satz 3, 141 Abs. 3 NSchG, nach welchem die Schülerbeförderungskosten vom Beklagten (ohne Rücksicht auf das Fehlen einer behördlichen Gestattungsentscheidung) gegebenenfalls dann zu übernehmen wären, wenn es den Schülern der 5. Klasse an der P. -Schule Q., die im Schuljahr 2003/04 als einzige Schule im Bereich E. 5. Gymnasialklassen gebildet hatte, nicht zuzumuten gewesen wäre, nach der 5. Klasse in eine inzwischen gebildete 6. Klasse des öffentlichen Gymnasiums in E. zu wechseln. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG sind bereits nicht erfüllt. Ein solcher Wechsel nach der 5. Klasse war der Tochter der Klägerin nämlich schon deshalb zumutbar, weil er aufgrund der damaligen Übergangsvorschrift (§ 184 Abs. 1 Sätze 4 und 1 NSchG a.F.) auch allen Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2003/04 noch in eine 5. Klasse der auslaufenden Orientierungsstufe aufgenommen worden waren (vgl. § 184 Abs. 1 Satz 3 NSchG a.F.), kraft Gesetzes zugemutet wurde. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, weshalb Schülerinnen und Schülern der 5. Klasse eines privaten Gymnasiums unter dem Gesichtspunkt des Schülerbeförderungsrechts dies weniger zumutbar sein sollte als allen übrigen Schülerinnen und Schülern an den in der Übergangszeit zwar aufrechterhaltenen, aber nur noch einjährigen Orientierungsstufen des öffentlichen Schulsektors.
Zum anderen ist die P. -Schule Q. auch nicht nach §§ 156 Abs. 3, 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG - ohne Rücksicht auf das Angebot eines eigenständigen Bildungsgangs - als "nächste Schule" fingiert, denn diese Schule gehört - trotz ihres kirchlichen Trägers - nicht zu den in § 154 Abs. 1 NSchG enumerativ aufgezählten sog. "Konkordatsschulen".
Ist mithin nach der allgemeinen Regel des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG zu verfahren, so ergibt sich, dass im Fall der Tochter der Klägerin mit dem Besuch der P. -Schule Q. ein gegenüber der R. schule E. eigenständiger Bildungsgang nicht verfolgt wird.
Der Begriff des "Bildungsganges" im Sinne der §§ 114 Abs. 3 Satz 1, 59 Abs. 1 NSchG ist weder im Niedersächsischen Schulgesetz noch an anderer Stelle legaldefiniert. In der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, hat sich jedoch eine Definition dieses Gesetzesbegriffes dahin gehend herausgebildet, dass unter einem "Bildungsgang" i.S.d. schülerbeförderungsrechtlichen Bestimmungen des NSchG die besondere fachliche Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot zu verstehen ist, die sich im Allgemeinen zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (13. Senat: Urteile vom 30. November 1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812 [OVG Niedersachsen 30.11.1983 - 13 A 56/83] [813]; vom 20. Dezember 1995 - 13 L 7975/94 -, NdsVBl. 1996, 242; - 13 L 2013/93 -, NdsVBl. 1996, 240 [241], sowie - 13 L 7880/94 -, NdsVBl. 1996, 237 [239] = NVwZ-RR 1996, 656 [657], und vom 5. März 2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857 [858]; fortgeführt durch den 2. Senat: Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336 [338], unter Ausweitung auf methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktsetzungen).
Der Begriff des "Bildungsganges" ist gegenüber zwei ähnlichen Begriffen abzugrenzen. Zum einen begründet nicht jede Besonderheit im Bildungsangebot (Lehrstoff oder Unterrichtsmethode) bereits einen eigenständigen Bildungsgang i.S.d. § 59 Abs. 1 NSchG ( Nds. OVG, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656 [657]). Die gegenteilige Ansicht würde darauf hinauslaufen, den nächsten Weg zu jeder tatsächlich gewählten privaten Ersatzschule mit einer eigenen Prägung - wie sie im Regelfall vorzufinden sein dürfte - in die Erstattung der Schülerbeförderungskosten mit einzubeziehen. Dies ist indessen nicht die Lösung, für die sich das NSchG entschieden hat. Aus demselben Grund ist der Begriff des "Bildungsganges" zum anderen auch nicht mit dem weiter gefasstem Begriff des "Bildungsweges" (vgl. etwa § 60 Abs. 1 NSchG) gleichzusetzen, der den individuellen Weg des einzelnen Schülers von seiner Aufnahme in die Schule bis zu dem angestrebten oder erreichten Abschluss meint. Demgegenüber kennzeichnet den "Bildungsgang" das abstrakte Angebot einer Fachrichtung, das durch Besonderheiten im Bildungsinhalt (Lehrstoff) sowie im Bildungsziel (Abschluss) bestimmt wird (vgl. auch Hess. StGH, Beschluss vom 25. Juli 1984 - P. St. 962 -, NVwZ 1984, 788 [790]). Für Zwecke des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG bildet der "Bildungsgang" wegen des insoweit klaren Wortlauts einen Unterbegriff der "Schulform" i.S.d. § 5 Abs. 2 NSchG, mag man das Verhältnis dieser beiden Begriffe im Allgemeinen (i.S.d. § 59 Abs. 1 NSchG) auch als zwei sich überschneidende Kreise beschreiben (vgl. hierzu Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: 29. NL September 2007, § 59 Anm. 2.1). Hieraus ist zu schließen, dass innerhalb derselben Schulform mehrere verschiedene Bildungsgänge verfolgt werden können und dass umgekehrt zwei verschiedene Schulformen jedenfalls zwingend zwei verschiedene Bildungsgänge zumindest i.S.d. § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG aufweisen.
Aus dem Vorstehenden folgt im Einzelnen, dass für eine fachliche Schwerpunktsetzung nur unterrichtsbezogene Besonderheiten in Frage kommen und diese nicht rein profilbildenden Charakter haben dürfen (vgl. Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: 29. NL September 2007, § 59 Anm. 2.1 a.E.). Hinsichtlich des besonderen Niederschlags der fachlichen Schwerpunktsetzung in einem besonders gestalteten Bildungsabschluss ist zu beachten, dass die Gleichartigkeit der Abschlüsse (hier: Allgemeine Hochschulreife - Abitur) allein kein Abgrenzungskriterium darstellen kann (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336 [338 f.]). Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis öffentlicher Schulen zu privaten Ersatzschulen wie der P. -Schule Q.. Aus der für ihre Genehmigung erforderlichen "Gleichwertigkeit" des dort erwerbbaren Abschlusses i.S.d. § 144 Abs. 2 NSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG mit den Abschlüssen öffentlicher Schulen folgt nicht, dass sie nicht Besonderheiten in fachlicher, methodischer, didaktischer oder pädagogischer Hinsicht aufweisen und entsprechende Schwerpunkte setzen dürften. Oftmals wird eine solche Profilierung gerade das Ziel der Gründung einer privaten Ersatzschule sein. Festzuhalten gilt es jedoch umgekehrt, dass nicht jede dieser Besonderheiten auch einen eigenständigen Bildungsgang begründet und damit eine Bevorzugung der privaten Ersatzschulen im Schülerbeförderungsrecht rechtfertigt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656 [658]). Auch die verfassungsrechtliche Schutzpflicht zugunsten des Privatschulwesens gebietet es nicht, für den Besuch privater Schulen dort Beförderungskostenfreiheit zu gewähren, wo diese dem Schüler öffentlicher Schulen versagt wird ( BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1989 - 7 B 147/89 -, juris Rn. 3 a.E.). Vielmehr folgt die Abgrenzung auch hier allgemeinen Maßstäben.
Indessen muss die fachliche Schwerpunktsetzung einen irgendwie gearteten Niederschlag in der Gestaltung des Abschlusses gefunden haben, damit die Annahme zutrifft, dass mit der Wahl des Besuchs dieser Schule ein besonderer Weg eingeschlagen wurde, der in Bezug auf die angestrebte spätere Tätigkeit nach dem Schulabschluss eine "Vorprägung" enthält (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. März 2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857 [858]).
Nach diesen Maßstäben und Abgrenzungen gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
Die von der Klägerin vorgetragene "systemische religiöse Bildung" (Morgenandachten, diakonische Projekte, Fahrten zu Kirchentagen etc.) und die "systemische Umweltbildung als Werteerziehung" (Umweltprojekte und -praktika, Jugendwaldspiele, Ausbildung zum Jugendnaturschutzbeauftragten) an der P. -Schule Q. sowie die von dieser Schule angebotene Ganztagsbetreuung (Arbeitsgemeinschaften, Lernhilfen) können vorliegend bereits deshalb keinen eigenständigen Bildungsgang begründen, weil darin keine hinreichende fachliche Schwerpunktsetzung liegt. Diese Profilbildungen und unterstützenden Angebote sind nicht unterrichtsbezogen, sondern stellen bloße außerunterrichtliche Aktivitäten dar.
Offen bleiben kann vorliegend, ob die "systemische musisch-künstlerische Bildung" sowie die besondere Hochbegabtenförderung an der P. -Schule Q. eine besondere fachliche Schwerpunktsetzung darstellen können. Denn die Tochter der Klägerin besuchte im Schuljahr 2004/05 die Klasse 6c, die nicht zum musisch-künstlerischen Zweig der P. -Schule gehört (hierzu zählte nur die Klasse 6e), und sie war mangels anderer Anhaltspunkte auch nicht in das Hochbegabtenförderungsprogramm dieser Schule aufgenommen worden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er die Schülerbeförderungskostenerstattung bei hochbegabten Schülern gewähre, sobald eine entsprechende Meldung der P. -Schule im Einzelfall bei ihm eingehe. Eine solche Meldung ist im Fall der Tochter der Klägerin nicht erfolgt.
Zwar hat das Nds. OVG auch zuletzt im Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 - (NdsVBl. 2007, 336 [339]) betont, dass es für die Frage des Bildungsganges unerheblich sei, ob die Schülerin konkret die besonderen Merkmale des von ihr gewählten Bildungsgangs wahrnehmen und von ihnen profitieren kann, da der Begriff des eigenständigen Bildungsganges abstrakt vom Angebot der Schule aus und nicht konkret aus der Nachfragesicht des einzelnen Schülers zu beantworten sei. Der Gesetzgeber habe mit dieser Formulierung gerade nicht auf die individuell und leistungsorientiert konkret in Betracht kommenden Bildungsgänge abgestellt. Allerdings hat das Nds. OVG mit dieser Aussage nach Überzeugung der Kammer vor allem dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass die behinderte Schülerin, um die es in dem von ihm entschiedenen Fall ging, von vornherein wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage war, das Bildungsangebot der von ihr gewählten Schule in toto wahrzunehmen. Für den Regelfall einer nichtbehinderten Schülerin wie im hier zu entscheidenden Fall muss demgegenüber berücksichtigt werden, dass die maßgebliche Erstattungsvorschrift des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG gerade auf den "verfolgten", d.h. gewählten Bildungsgang abstellt. Ließe man vor diesem Hintergrund ein abstraktes Bildungsangebot der Schule in einem anderen, gerade nicht gewählten Zweig ausreichen, so verfehlte man die Abgrenzungswirkung des Begriffes des Bildungsganges. Schüler würden bei einer derart weitgehenden Definition davon profitieren können, dass innerhalb der von ihnen tatsächlich besuchten Schule - zufällig - andere Schüler einen ganz anderen durch "Vorprägungen" gekennzeichneten Bildungsgang verfolgen. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck des schülerbeförderungsrechtlichen Abgrenzungsbegriffes "Bildungsgang".
Des Weiteren führt der Umstand, dass an der P. -Schule Q. Spanisch als besonderes Prüfungsfach für das Abitur (sog. "P-3-Fach") vorgesehen sein soll und deshalb schon mit einem sehr frühen Beginn (wohl ab der 5. Klasse) angeboten wird, nicht zum Vorliegen eines eigenständigen Bildungsganges. Es ist bereits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Tochter der Klägerin seit der 5. Klasse Spanischunterricht erhält. Ohne Rücksicht darauf ist aber mit dem Angebot einer bestimmten Fremdsprache bereits keine ausreichende Schwerpunktsetzung in fachlicher, d.h. inhaltlicher, Hinsicht gegeben (vgl. auch Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: 29. NL September 2007, § 59 Anm. 2.1 a.E.). Ein bloßes Hinzutreten eines 2-stündigen Faches, das es in dieser Form an anderen Gymnasien nicht gibt, ist nicht geeignet, um darauf gestützt bereits eine Schwerpunktsetzung anzunehmen (vgl. VG Stade, Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 A 57/85 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks). Im Übrigen ist im vorliegenden Fall von Belang, dass das Fach Spanisch an der P. -Schule Q. lediglich in einem intensiveren Maße gelehrt wird, als dies in der R. schule E. - die nur eine Arbeitsgemeinschaft Spanisch vorsieht - der Fall ist. Vor diesem Hintergrund kann eine Schwerpunktsetzung in dem Angebot als potentielles Abiturprüfungsfach nicht ohne weiteres bejaht werden (vgl. VG Stade, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 B 974/04 -). Zwar hat die erkennende Kammer im Urteil vom 27. Mai 2004 - 4 A 194/03 - das besondere Angebot der Fremdsprache Spanisch an einem vom Schüler besuchten, außerhalb des festgelegten Schulbezirks liegenden öffentlichen Gymnasium als hinreichenden pädagogischen Grund i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG angesehen, der zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Schulbezirkseinteilung zwinge. Die Kammer hat allerdings offen gelassen, ob darin zugleich ein eigenständiger Bildungsgang gesehen werden könne, weil die strikte Verknüpfung dieser Ausnahmegenehmigungsvorschrift mit dem Begriff des eigenen Bildungsgangs i.S.d. §§ 59 Abs. 1, 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG zu eng sei und im Gesetz keine Stütze finde. Jedenfalls ist das Angebot lediglich einer bestimmten Fremdsprache von Umfang und Intensität her nicht mit der als durchgängig konzipierten alt- oder neusprachlichen Ausrichtung eines Gymnasialzweiges vergleichbar, die jeweils als eigenständiger Bildungsgang anerkannt sind (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 20. Dezember 1995, - 13 L 7975/94 -, NdsVBl. 1996, 242, und - 13 L 2013/93 -, NdsVBl. 1996, 240 [241]).
Schließlich ist auch der Umstand, dass die Tochter der Klägerin eine sog. "Laptop-Klasse" im Rahmen des profilbildenden Schwerpunkts "Neue Medien" der P. -Schule Q. besucht, nicht geeignet, einen eigenständigen Bildungsgang zu begründen.
Zunächst kann aus der Anerkennung der P. -Schule Q. als "Notebook-Schule" vom 10. Februar 2005 (Bl. 114 der Beiakte A = Bl. 39 der Gerichtsakte) durch den "N-21: Schulen in Niedersachsen online e.V." sowie aus der offenbar auch durch das Nds. Kultusministerium gewürdigten und auf Messen wie der Didakta 2006 oder der Cebit 2008 präsentierten Vorreiterrolle dieser Schule im Rahmen des landesweit offenen Referenzschulennetzwerks "mobiles lernen-21: Notebooks für Nieders@chsen" (vgl. Übersicht auf Bl. 85 f. der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 4 A 114/05, die im vorliegenden Verfahren in Bezug genommenen worden ist) für die Frage eines eigenständigen Bildungsgangs speziell der P. -Schule Q. schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil die Teilnahme an diesem Netzwerk (ausweislich Bl. 86 der Gerichtsakte des Parallelverfahrens) jeder - öffentlichen wie privaten - Schule in Niedersachsen offen steht und auch bereits von 124 niedersächsischen Schulen gewählt wurde.
Des Weiteren ergibt sich ein eigenständiger Bildungsgang nicht bereits daraus, dass die P. -Schule Q. am Ende der Schullaufbahn jedem Schüler der "Laptop-Klassen" ein Zertifikat "Lernen mit Notebooks" ausstellt, demzufolge die Schüler einen eigenständigen Bildungsgang besucht hätten. Der Schule steht insoweit keine subjektive Definitionsmacht mit Tatbestandswirkung hinsichtlich des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG zu; vielmehr ist der Begriff "Bildungsgang" auch insoweit nach objektiven Kriterien eigenständig und verwaltungsgerichtlich nachprüfbar zu bestimmen.
Danach fehlt es hier an Voraussetzungen eines gegenüber anderen Gymnasien eigenständigen Bildungsganges.
Die grundsätzlich notwendige fachliche, d.h. inhaltliche (auf einen Lehrstoff bezogene) Schwerpunktsetzung ist mit dem Lernen in "Laptop-Klassen" nicht verbunden. Dies folgt bereits aus dem von der Schule erstellten und in Bl. 48-80 der Beiakte A befindlichen Konzept "Lernen mit Notebooks an der P. -Schule".
Der flächendeckende Einsatz des elektronischen Mediums "Notebook" und der zugehörigen Peripheriegeräte (Beamer, Smartboard, Headsets, Drucker, Netzwerk) in fast allen Unterrichtsfächern und bei Hausaufgaben stellt sich von vornherein nur als methodisch-didaktische und nicht als fachlich-inhaltliche Besonderheit des Unterrichtsangebots dieser Schule dar. Es handelt sich verkürzt formuliert lediglich um eine neuartige Methode des Lehrens und Lernens. Dabei dient die besondere Ausstattung von Schule und Schülern mit den oben benannten Geräten erstens einer im Vergleich zu den herkömmlich eingesetzten Mitteln (Tafeln, Landkarten, zweidimensionale Bilder, Bildungsfernsehsendungen) besseren (plastischeren) Darstellung und Veranschaulichung von Zusammenhängen (z.B. 3-D-Grafiken und -Kurven, dynamische Bilder, farbliche Absetzungen) sowie gegebenenfalls der Arbeitserleichterung bei komplizierten Rechenoperationen in naturwissenschaftlichen Fächern. Eine solche Veranschaulichung mag zwar heute auch an jedem anderen Gymnasium durch den Lehrer mittels eines von ihm zentral bedienten Notebooks und Beamers für den gesamten Klassenverband stattfinden; die Besonderheit der P. -Schule hinsichtlich des Veranschaulichungsaspekts liegt indessen in der individuellen Nutzung der neuartigen Darstellungsmittel durch jeden einzelnen Schüler an seinem Arbeitsplatz. Zweitens ermöglicht der Einsatz der mit spezieller Lernsoftware ausge-statteten Computer ein interaktives Arbeiten (Lernen und Lehren) in Echtzeit (z.B. bei Frage-Antwort-Übungsaufgaben, Lückentexten und Einsetzungsübungen, namentlich in sprachlichen Unterrichtsfächern). Drittens ist damit eine unmittelbarere Kontrolle des individuellen Lernerfolges möglich, als dies etwa bei herkömmlichen schriftlichen Leistungskontrollen der Fall wäre (ein nennenswerter Unterschied zu mündlichen Leistungskontrollen ergibt sich daraus allerdings nicht). Durch die frühzeitige Einführung in Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations- sowie Grafikprogramme dient die Notebook-Verwendung viertens der Einübung moderner Text- und Grafikerstellungstechniken für schulische und spätere berufliche Zwecke (z.B. bei Belegarbeiten, Praktikumsberichten, Versuchsprotokollen und Diagrammen). Fünftens befähigt der Notebook-Einsatz und insbesondere die Verwendung der PowerPoint-basierten Software die Schüler der "Laptop-Klassen" dazu, sich frühzeitiger mit professionellen Präsentationstechniken vertraut zu machen, eigene Arbeitsergebnisse einem breiteren Auditorium selbstbewusster präsentieren zu können und damit insgesamt an Sicherheit im - mündlichen - Vortrag zu gewinnen. Sechstens ermöglicht der Einsatz des Notebooks eine selbständige und aktuelle Recherche im Internet und damit die unmittelbare Nutzung neuartiger Informationsquellen sowie die elektronisch basierte Verarbeitung der so gewonnenen Informationen, etwa im Rahmen selbsterstellter Wissenssysteme und Archive. Schließlich dient der Anschluss der Notebooks an ein Intranet oder sonstiges Netzwerk siebtens der virtuellen Kommunikation per E-Mail, wie sie in der heutigen Berufswelt stark verbreitet ist. Mit alldem mag insgesamt achtens auch ein Effekt des höheren Ordnungsgrades (etwa durch Nutzung von Dateiverwaltungsprogrammen) und der Zeitersparnis verbunden sein, der Raum für eine vertieftere Behandlung des Lehrstoffes in den Fächern gewährt.
Dass die P. -Schule im Zuge ihrer Erfahrungen mit dem neuen Ansatz an der Erstellung einer Lernsoftware für das Fach Deutsch Klassen 7 und 11 bis 13 ("deutsch.ideen - ein digitales Lehr- und Arbeitsbuch", Schroedel Schulbuchverlag) maßgeblich beteiligt gewesen ist bzw. beteiligt ist, ändert an der rein methodisch-didaktischen Dimension des medienpädagogischen Ansatzes "Lernen mit Notebooks" nichts.
Ein inhaltlich zusätzliches Unterrichtsfach liegt innerhalb des profilbildenden Schwerpunkts "Neue Medien" allenfalls in der je zweistündigen Einführung in die neuartige Arbeitsweise in den Klassen 5 und 6 (sowie teilweise in Klasse 7) "Arbeitstechniken am Computer (AT)" sowie in der zugehörigen zweitägigen "Kompaktphase" in Klasse 10 (bzw. zukünftig in Klasse 9), die auf die Formalien der Erstellung einer Facharbeit vorbereitet, vor. Dieses Unterrichtsfach ist aber seinem Inhalt nach in weiten Teilen mit den üblichen Informatik- und PC-Kursen vergleichbar, die heutzutage auch an jeder öffentlichen Schule - so auch an dem nächstgelegenen Gymnasium, der R. schule E. - belegt werden können oder müssen; mit Blick auf den angestrebten Einsatz der Notebooks in allen wichtigen Hauptfächern an der P. -Schule Q. kann darin allenfalls eine Intensivierung ohnehin zu lehrender bzw. vorhandener PC-Kenntnisse liegen, die nicht zur Annahme eines eigenständigen Bildungsgangs führen kann (vgl. VG Stade, Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 A 57/85 -, S. 9 des Urteilsabdrucks). Dies gilt auch, soweit im Rahmen dieses Fachs in das Programmieren zum Zwecke der eigenständigen Gestaltung einer Internet-Homepage eingeführt wird. Im Übrigen würde aus den nur zwei zusätzlichen Wochenstunden während zweier (oder auch dreier) Klassenstufen noch nicht die notwendige fachliche Schwerpunktsetzung folgen können (vgl. VG Stade, aaO., S. 10 des Urteilsabdrucks). Zu berücksichtigen ist auch, dass das Unterrichtsfach "Arbeitstechniken am Computer" für die Klassen des künstlerisch-musischen Profilbereichs der P. -Schule ausweislich des Konzepts (Bl. 78 der Beiakte A) ab Klassenstufe 7 in ähnlicher Weise zu absolvieren ist, wenn auch - wie die Projektkoordinatorin Frau T. in der mündlichen Verhandlung angeben hat - mit einer noch stärkeren Anwendungszielrichtung.
Soweit nach der neueren Rechtsprechung des Nds. OVG (Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336 [338]) auch methodisch-didaktische Schwerpunktsetzungen - wie der hier gegebene systematische Einsatz des Mediums Notebook - zur Begründung eines eigenständigen Bildungsganges in Betracht kommen können, ist mit Blick auf die Abgrenzungsfunktion des Begriffs "Bildungsgang" Folgendes zu berücksichtigten:
Kann bei einer fachlichen, d.h. inhaltlichen Schwerpunktsetzung - die hier nach dem bereits Dargelegten nicht vorliegt - noch vermutet werden, dass sich die Schüler damit frühzeitig auf einen gesonderten Weg mit erheblicher "Vorprägung" begeben haben, ist dies bei identischem Lehrstoff, aber rein methodischen, didaktischen oder pädagogischen Besonderheiten nicht in gleicher Weise möglich.
Zur Wahrung der Abgrenzungsfunktion des Begriffes "Bildungsgang", insbesondere um bei der Schülerbeförderung die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit auszuschließen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. März 2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857 [858]), ist daher die Anerkennung solcherlei Besonderheiten auf diejenigen teleologisch zu beschränken, bei denen in ähnlicher Weise wie durch einen echten fachlichen Schwerpunkt eine "Vorprägung" im Sinne eines "gesonderten Weges" mit Vorwirkungen für die späteren Jahre anzunehmen ist. Dies ist nur bei solchen methodischen, didaktischen oder pädagogischen Besonderheiten der Fall, bei denen eine "Durchlässigkeit" im Sinne eines unproblematischen Quer- oder Späteinstieges in höheren Klassenstufen nicht mehr gegeben wäre.
Nach diesem Maßstab erfüllt der flächendeckende Einsatz des Notebooks als Lehr- und Lernmittel im Unterricht diese Voraussetzungen anerkennungsfähiger methodisch-didaktischer Schwerpunktsetzungen. Dabei kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass unter den heutigen Bedingungen der Verbreitung multimedialer Spiele, Musikprogramme und Arbeitshilfen im Freizeitbereich und der frühzeitigen Nutzung des Internets selbst durch Kinder die besondere Art des Lernens mit Notebooks anfangs wegen ihrer Intensität und Häufigkeit für den Quereinsteiger lediglich gewöhnungsbedürftig erscheint. Denn aus der informatorischen Befragung der Projektkoordinatorin, Frau T., in der mündlichen Verhandlung ging hervor, dass bereits ein in der 6. Klasse erfolgender - erst recht aber ein noch späterer - Quereinstieg in eine "Laptop-Klasse" mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, beim Lernen nach der andersartigen Methode schrittzuhalten, so dass von einer unproblematischen "Durchlässigkeit" nicht auszugehen ist. Diesen Problemen muss vielmehr aufwändig durch vorbereitende Maßnahmen der Eltern des betroffenen Schülers, durch Nachschulungsangebote des Fachlehrers AT sowie mittels einer Unterstützung des neu hinzukommenden Schülers durch bereits versierte Schüler begegnet werden.
Allerdings begründen die methodisch-didaktischen Besonderheiten der "Laptop-Klassen" der P. -Schule deshalb keinen eigenständigen Bildungsgang, weil sie sich nicht in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses an diesem Gymnasium niederschlagen.
An dem konturengebenden Erfordernis der besonderen Gestaltung des Abschlusses, d.h. eines Niederschlags der über mehrere Schuljahre hinweg erreichten "Vorprägung" in einem Abschluss, ist festzuhalten, auch soweit das Nds. OVG im Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336 (338 f.), angedeutet hat, dass es in dem dort entschiedenen Fall dem Merkmal des Niederschlags der Schwerpunktsetzung in einem (besonders gearteten) Abschluss keine ausschlaggebende Bedeutung beimaß. Dies folgt bereits daraus, dass das Nds. OVG - 2. Senat - in diesem Urteil keine ausdrückliche generelle Abkehr von dem Merkmal der besonderen Abschlussgestaltung vollzogen, sondern sich vielmehr vollumfänglich der bisherigen Rechtsprechung des 13. Senats angeschlossen hat (aaO., S. 338), welcher an dem Merkmal des Abschlusses in seinem Urteil vom 5. März 2003 - 13 L 4066/00 -, NVwZ-RR 2003, 857 (858) festgehalten hatte, um bei der Schülerbeförderung die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit auszuschließen. Die in der Literatur z.T. vertretene Gegenmeinung (etwa Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: 29. NL September 2007, § 59 Anm. 2.1), die das Merkmal als notwendige Bedingung eines "Bildungsganges" mit der Begründung negiert, es gäbe einerseits weiterführende Bildungsgänge (Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr), die keinen spezifischen Abschluss vermittelten, und andererseits Bildungsgänge, die z.B. wegen einer schweren Behinderung des Schülers überhaupt ohne Abschluss endeten, vermag nicht zu überzeugen. Denn bei den von ihr ins Feld geführten Bildungsgängen handelt es sich um Ausnahme- oder Sonderfälle, aus denen für den Regelfall eines "eigenständigen Bildungsganges" an allgemeinbildenden Schulen wie dem Gymnasium nichts gewonnen werden kann.
Die jahrelange methodische Prägung durch das Lernen in "Laptop-Klassen" an der P. -Schule Q. findet den erforderlichen Niederschlag im Abschluss nicht. Das Konzept (Bl. 66 f. der Beiakte A) lässt nicht einmal den Schluss zu, dass in den Klassenstufen 11 bis 13 überhaupt noch eine den vorangegangenen Jahrgängen 5 bis 10 entsprechende Verwendung des Notebooks im Unterricht erfolgt. Die Projektkoordinatorin, Frau T., hat insoweit in der mündlichen Verhandlung präzisiert, dass ein flächendeckender Einsatz des Notebooks im Fachunterricht lediglich ab dem zweiten Halbjahr der Klasse 5 bis zum Ende der Klasse 7 stattfindet. Bereits ab Klasse 8, erst recht aber in der gymnasialen Oberstufe ist nur noch ein anlassbezogener Einsatz des Notebooks im Fachunterricht in Abstimmung mit der jeweiligen Fachschaft vorgesehen, wenn auch die Fortführung des Einsatzes durch Frau T. in der mündlichen Verhandlung als wünschenswert sowie als grundsätzlich und allgemein verpflichtend charakterisiert worden ist. Die sog. "digitale Mappenführung" - eine Modalität des Arbeitens, die in den Klassen 5 bis 7 sogar im Rahmen des Faches "AT" zeugniswirksam mitbewertet wird - ist bereits ab Klasse 8 freigestellt. Sämtliche verpflichtenden Klassenarbeiten in allen Klassenstufen bis zur Abiturprüfung werden in Papierform erbracht. Die an der P. -Schule gestellten Anforderungen im Abitur (§§ 11 Abs. 7, 141 Abs. 1 Satz 1 NSchG) entsprechen denen der öffentlichen Schulen, etwa der R. schule E.. In das Abiturzeugnis fließt das Lernen mit Notebooks mithin nicht ein. Die Abiturprüfung insgesamt oder Teile hiervon unter Einsatz des Notebooks abzulegen, ist bislang nicht durch das Nds. Kultusministerium zugelassen, mag dies von der P. -Schule auch perspektivisch angestrebt sein. Ein besonderes oder zusätzliches obligatorisches Prüfungsfach "Notebook-Einsatz", "Elektronische Kommunikation" oder dergleichen existiert an der P. -Schule Q. nicht. Auch ein schulischer Zusatzlehrgang, der mit einem Prüfungszertifikat abschlösse, wird nicht angeboten. Das bereits erwähnte Zertifikat, mit dem die Schule den Besuch eines "eigenständigen Bildungsganges" (ohne schulbeförderungsrechtliche Konsequenzen, s. oben Seite 12) attestiert, wird aufgrund der bloßen Teilnahme, jedoch ohne Leistungstest verliehen. Den einzigen Anhaltspunkt stellt die zweitägige "Kompaktphase" in Klassenstufe 10 (bzw. zukünftig Klasse 9) dar, in der gezielt auf die Formalien einer Facharbeit (insbesondere elektronische Genese von Gliederung und Inhaltsverzeichnis, Quellen- und Literaturverzeichnis) vorbereitet werden soll. Selbst diese "Abschlussphase" des Lernens in "Laptop-Klassen" lässt sich allerdings nicht als (inhaltlicher) Niederschlag der jahrelangen methodischen Prägung begreifen. Es handelt sich auch hierbei lediglich um die Vermittlung handwerklich-technischer Umsetzungsmethoden eines höheren Niveaus beim Übergang in die Sekundarstufe II. Eine darauf bezogene Abschlussprüfung in Klasse 10 (bzw. Klasse 9) ist damit nicht verbunden. Der Umstand, dass die Absolventen der "Laptop-Klassen" an der P. -Schule Q. das Gymnasium mit einer Vorbildung verlassen, aufgrund derer sie für jeden Studiengang und jeden Ausbildungsberuf geeignet sind, der besondere PC-Kenntnisse und -fertigkeiten erfordert, ist begrüßenswert, ändert jedoch nichts an dem fehlenden Niederschlag dieser Vorbildung im Abschluss des gymnasialen Ausbildungsweges.
Da als nächstes Gymnasium, das den von der Tochter der Klägerin verfolgten Bildungsgang anbietet, nach alledem die R. schule E. betrachtet werden muss, diese Schule aber nicht tatsächlich besucht wird, kommt lediglich eine Erstattung der fiktiven notwendigen Aufwendungen für den Schulweg von der Wohnung der Klägerin zur R. schule und zurück gemäß §§ 114 Abs. 4 Sätze 1 und 3, 141 Abs. 3 NSchG in Betracht. Auch die Voraussetzungen eines solchen Erstattungsanspruchs liegen jedoch nicht vor, weil die durch § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis H. vom 14. Oktober 1994 (Amtsblatt des Landkreises H. 1994, Nr. 44, S. 743 ff.) i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG in zulässiger Weise (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 23. November 2005 - 6 B 641/05 -, juris Rn. 17) bestimmte Mindestentfernung von 2000 m nicht überschritten (§ 1 Abs. 1 a.E. dieser Satzung) wird. Die Entfernung von der Wohnung der Klägerin zur R. schule beträgt lediglich 600 m.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.