Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 12.12.2006, Az.: 6 B 321/06
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 12.12.2006
- Aktenzeichen
- 6 B 321/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 44223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2006:1212.6B321.06.0A
Fundstellen
- NVwZ-RR 2007, 324-326 (Volltext mit amtl. LS)
- SchuR 2007, 100-102 (Volltext)
- SchuR 2007, 42 (Kurzinformation)
- SchuR 2008, 44 (Kurzinformation)
- SchuR 2009, 11-12 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gibt es für eine von der Schule angebotene Klasse mit besonderem Unterrichtsschwerpunkt einen Bewerberüberhang, so hat die Schule ein Auswahlverfahren durchzuführen, das den Anforderungen entspricht, die sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes ergeben. Das Verfahren muss sicherstellen, dass die Plätze willkürfrei nach sachlichen, für alle Bewerber geltenden Kriterien verteilt werden und damit alle interessierten Schüler eine Chance erhalten, in die Klasse aufgenommen zu werden.
- 2.
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Auswahlverfahren werden durch ein ordnungsgemäßes Losverfahren grundsätzlich erfüllt.
- 3.
Ob die Kapazitätsgrenze für die Aufnahme von Schülern in eine Klasse erreicht ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Raumkapazitäten und der pädagogischen Zielsetzungen maßgeblich nach dem Erlass über die Klassenbildung.
- 4.
Das Recht auf freie Wahl des Bildungsganges ist nicht verletzt, wenn die Schule die Aufnahme des Schülers in eine Klasse mit bilingualem Unterricht in der Form eines auf einzelne Schuljahrgänge des Sekundarbereichs I begrenzten, ergänzend erteilten fremdsprachigen Unterrichts in einzelnen Sachfächern aus Kapazitätsgründen ablehnt.
Tatbestand:
I.
Die Antragstellerin will erreichen, dass sie im laufenden Schuljahr vorläufig der "bilingualen Klasse" 7 B beim Antragsgegner zugewiesen wird und am Unterricht dieser Klasse teilnehmen kann.
Die Antragstellerin wechselte mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 in den 7. Schuljahrgang beim Antragsgegner. In der 6. Klasse (im vergangenen Schuljahr) hatte sie neben 15 weiteren Schülerinnen und Schülern an der vom Antragsgegner angebotenen Arbeitsgemeinschaft "Our World in English" teilgenommen. Im März 2006 beschloss die Gesamtkonferenz die "Wahlpflichtangebote" für den 7. Schuljahrgang im Schuljahr 2006/2007. Aufgrund dieses Beschlusses bot die Schule den Schülerinnen und Schülern neben drei Klassen mit dem Schwerpunkt Allgemeinbildung und zwei Klassen mit dem Schwerpunkt Informatik und Naturwissenschaften eine Klasse 7 B mit bilingualem Unterricht in den Fächern Erdkunde, Geschichte und Politik an.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 unterrichtete die Schulleiterin des Antragsgegners die Eltern der damaligen 6. Klassen, darunter auch die Eltern der Antragstellerin, über die Wahlpflichtangebote und lud sie zu einem Informationsabend ein. In dem Schreiben heißt es u. a., Schülerwünsche und Angebot würden durch Beratung und Losentscheid harmonisiert, ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Klasse bestehe nicht.
Da sich für die Klasse mit bilingualem Unterricht 44 Schülerinnen und Schüler bewarben, führte der Antragsgegner ein Losverfahren durch. Jedem Bewerber wurde eine Rangnummer zugelost; die Plätze wurden nach der sich daraus ergebenden Rangfolge verteilt, ohne dass die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft berücksichtigt wurde. Die Antragstellerin, der die Rangnummer 43 zugelost wurde, erhielt danach keinen Platz in der Klasse 7 B.
Nachdem sich einige Eltern bei der Schulleitung insbesondere darüber beschwert hatten, dass dieses Verfahren die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft nicht berücksichtige, korrigierte die Schulleitung das Ergebnis. Die Plätze 1 bis 30 wurden nach den zugelosten Rangnummern vergeben, zwei frei gewordene Plätze und ein weiterer Platz wurden Bewerbern zugeteilt, die an der Arbeitsgemeinschaft teilgenommen hatten. Unter den so Begünstigten war auch die Antragstellerin.
Nachdem sich Eltern von Schülern beschwert hatten, die durch das korrigierte Verfahren benachteiligt wurden, entschied der Antragsgegner auf Anraten der Landesschulbehörde, die Verteilung nur nach dem durchgeführten Losentscheid vorzunehmen, die AG-Teilnahme nicht zu berücksichtigen und der Klasse mit bilingualem Unterricht 32 Schülerinnen und Schüler zuzuweisen. Die Antragstellerin wurde danach nicht mehr berücksichtigt. Dies teilte die Schulleiterin den Eltern der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juli 2006 mit.
Mit Schreiben vom 9. August 2006 erhoben die Eltern der Antragstellerin Widerspruch gegen die Entscheidung des Antragsgegners. Diesen Widerspruch wies die Landesschulbehörde mit Bescheid vom 4. September 2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei unzulässig, weil es sich bei der Klasseneinteilung um eine schulinterne Organisationsmaßnahme handele und damit nicht um einen durch Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt.
Am 19. September 2006 hat die Antragstellerin Klage erhoben. Außerdem hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Schule hätte nicht alle Plätze nach dem Losverfahren vergeben dürfen, sondern zunächst die 16 Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft berücksichtigen müssen. Außerdem hätte sie die Teilnahme am bilingualen Unterricht von den Leistungen der Schüler abhängig machen können. Nach der Entscheidung der Schule, dass es beim Losverfahren bleibe, hätte nach Auffassung der Antragstellerin eine neue Auslosung durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus sei zu bemängeln, dass die Erziehungsberechtigten in keiner Weise in die Verteilung der Schüler einbezogen worden seien. Die Verteilung nach dem Losverfahren sei rein willkürlich und nicht an sachliche Argumente gekoppelt. Der Antragsgegner habe bei ihr die sichere Erwartung geweckt, dass eine Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zum Besuch der bilingualen Klasse berechtigen werde. Um sich einen Platz in dieser Klasse zu sichern, habe sie auf Empfehlung von Lehrern an der Arbeitsgemeinschaft teilgenommen. Vor einigen Jahren habe der Antragsgegner Schülerinnen und Schüler, die die Arbeitsgemeinschaft besucht hätten, in die Klasse mit bilingualem Unterricht übernommen. Der bilinguale Unterricht fördere Schüler, die sich für eine bestimmte Sprache interessierten, in besonderer Weise; diese Schüler würden in ihren Rechten beeinträchtigt, wenn sie nicht in die Klasse aufgenommen würden.
Die Antragstellerin beantragt,
1. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, sie der Klasse 7 B des Antragsgegners zuzuweisen, und
2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig am Unterricht der Klasse 7 B des Antragsgegners teilnehmen zu lassen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er macht im Wesentlichen geltend, die Teilnahme am Unterricht der Arbeitsgemeinschaft sei nicht Voraussetzung für die Zuteilung zur bilingualen Klasse gewesen. Die Arbeitsgemeinschaft habe nur das Interesse der Schülerinnen und Schüler wecken sollen, es habe aber keine Zusicherung gegeben, dass alle Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft einen Platz in der Klasse erhalten würden. Aus der zwischenzeitlich erfolgten Zuweisung zur bilingualen Klasse könne die Antragstellerin keine Ansprüche herleiten. Bei dem Losverfahren handele es sich um ein gerechtes Auswahlverfahren. Die Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft habe er nicht bevorzugt berücksichtigen können, weil er eine solche Verknüpfung zwischen AG-Teilnahme und Klasseneinteilung zuvor nicht hergestellt habe. Eine Auswahl, die nur leistungsstarke Schüler berücksichtige, sei mit dem von ihm angestrebten Zweck des bilingualen Unterrichts nicht vereinbar. Den nicht bilingual unterrichteten Schülern drohten keine erheblichen Nachteile für ihren weiteren Lebens- und Bildungsweg.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte verwiesen.
Gründe
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig ist, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die von der Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren angestrebte Entscheidung, mit der sie die Zuweisung zur "bilingualen Klasse" 7 B des Antragsgegners bzw. die vorläufige Teilnahme am Unterricht dieser Klasse erreichen will, würde die Entscheidung im Klageverfahren vorwegnehmen. Zu einer Vorwegnahme der Hauptsache darf die einstweilige Anordnung, die nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, grundsätzlich nicht führen. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist dabei schon dann auszugehen, wenn die Eilentscheidung dem Antragsteller - wie hier - für die Dauer des Klageverfahrens die Rechtsstellung vermittelt, die er mit der Klage erreichen möchte (Nds. OVG, Beschl. vom 23.11.1999, NVwZ-RR 2001, 241). Ausnahmen von dem Vorwegnahmeverbot sind aber möglich, wenn die Entscheidung die einzige Möglichkeit ist, um dem Antragsteller wirksam Rechtsschutz zu gewähren. Danach darf die einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, d. h. hier zu der begehrten Zuweisungsentscheidung und der Teilnahme am Unterricht der Klasse 7 B führen würde, und wenn es der Antragstellerin darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Nds. OVG, a. a. O.; VG Braunschweig, Beschl. vom 13.08.2004 - 6 B 318/04 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 211 ff. und 1191 ff. m. w. N.). Lassen sich die Erfolgsaussichten einer Klage wegen einer nicht überschaubaren Sach- oder Rechtslage nicht hinreichend sicher beurteilen, so kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch auf der Grundlage einer erfolgsunabhängigen Folgenabwägung erlassen.
Die dargelegten Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier nicht erfüllt. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sachlage hat die Klage auf Zuweisung zur Klasse 7 B keinen Erfolg.
1. Die Klage ist als so genannte allgemeine Leistungsklage zulässig. Die angestrebte Zuweisung zu einer Klasse mit bilingualem Unterricht ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG und kann daher nicht mit einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO).
Bei den Entscheidungen der Schule über die Einteilung der Schüler in Klassen und die Zuweisung bestimmter Schüler zu bestimmten Klassen handelt es sich um schulinterne Organisationsmaßnahmen, die sich nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Schüler und ihrer Eltern auswirken und denen daher die für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderliche Außenwirkung fehlt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 03.10.1983, DVBl. 1984, 275; OVG Lüneburg, Beschl. vom 06.11.1980, DVBl. 1981, 54; Brockmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Juni 2006, § 33 Anm. 7).
Dass es um die Zuweisung zu einer Klasse mit bilingualem Unterricht geht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Durch die Einrichtung einer solchen Klasse wird kein eigenständiger Bildungsgang eröffnet, sodass durch die Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners auch das Recht der Eltern bzw. Schüler zur Wahl zwischen den Bildungsgängen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG) nicht berührt ist. Ein besonderes Unterrichtsangebot kann nur dann als eigenständiger Bildungsgang angesehen werden, wenn in einem für den Bildungsweg des Schülers erheblichen Umfang besondere Bildungsinhalte vermittelt werden. Dies ist bei dem Unterrichtsangebot des Antragsgegners nicht der Fall: Der in der Klasse 7 B ergänzend in drei Sachfächern angebotene bilinguale Unterricht ist nach den vorliegenden Unterlagen auf die Klassen 7 bis 9 und damit auf einen bestimmten Zeitraum des Besuchs der Sekundarstufe I begrenzt (vgl. auch Nr. 3.4.4 des Erlasses des MK vom 03.02.2004 "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" - SVBl. S. 107 -, zul. geänd. durch Erlass vom 11.05.2006 - SVBl. S. 248 -) und wirkt sich auf den Schulabschluss nicht aus. Da der Stoffplan für das Gymnasium sowie die Bildungsziele dieser Schulform im Übrigen verbindlich bleiben und es nach dem Konzept des Antragsgegners lediglich um eine besondere Methode der Sprachausbildung sowie um eine gesteigerte Intensität des Fremdsprachengebrauchs geht, ist nicht ersichtlich, dass das Unterrichtsangebot der "bilingualen Klasse" besondere Bildungsinhalte vermittelt (vgl. VG Stade, Beschl. vom 15.07.2004 - 6 B 974/04 -; Littmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, a. a. O., § 59 Anm. 2.1 a. E.).
2. Eine allgemeine Leistungsklage wäre aber aller Voraussicht nach nicht begründet. Die Antragstellerin hat nach gegenwärtigem Sachstand keinen Anspruch auf Zuweisung zur Klasse 7 B und auf Teilnahme am Unterricht dieser Klasse.
Die Einteilung der Schüler in Klassen und die Zuweisung bestimmter Schüler zu bestimmten Klassen sind Maßnahmen der Schulorganisation, die ihre rechtliche Grundlage im Erziehungsauftrag des Staates und in dem sich daraus ableitenden Organisationsrecht der Schulen finden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsische Verfassung - NV - und § 32 Satz 1 NSchG). Die Einteilung der Klassen steht danach wie jede andere schulorganisatorische Maßnahme grundsätzlich im Ermessen der Schule. Ein Anspruch des Schülers und seiner Eltern auf Aufnahme des Schülers in eine bestimmte Klasse kann nur entstehen, wenn jede andere Entscheidung als die Aufnahme rechtswidrig wäre und das Gestaltungsermessen der Schule daher entsprechend eingeengt ist (vgl. VG Braunschweig, Beschl. vom 31.10.1995 - 6 B 61358/95 -; VG Hannover, Beschl. vom 23.08.2001 - 6 B 3183/01 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht in die Klasse 7 B aufzunehmen, verletzt die Antragstellerin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
a) Das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Da es für die Klasse mit bilingualem Unterricht einen Bewerberüberhang gab, musste der Antragsgegner ein Auswahlverfahren durchführen, das den Anforderungen entsprach, die sich aus dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Das Auswahlverfahren muss danach sicherstellen, dass die freien Plätze willkürfrei nach sachlichen, für alle Bewerber geltenden Kriterien auf die Bewerber verteilt werden und damit alle interessierten Schülerinnen und Schüler eine Chance erhalten, in die gewünschte Klasse aufgenommen zu werden. Das vom Antragsgegner durchgeführte Losverfahren, in dem die Plätze nach den den Bewerbern zugelosten Rangnummern vergeben wurden und auf das der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung letztlich abgestellt hat, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
Ein Losentscheid gewährleistet durch das ihm zugrunde liegende Zufallsprinzip eine willkürfreie Verteilung der Plätze und stellt die Gleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerber sicher (s. auch Littmann, a. a. O., § 59a Anm. 7 a. E.). Dass es in dem Verfahren zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, die an der Maßgeblichkeit des Zufallsprinzips zweifeln lassen, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ist nach den vorliegenden Unterlagen im Übrigen nicht ersichtlich. Daher war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, das Losverfahren zu wiederholen.
Der Antragsgegner war rechtlich nicht dazu gehalten, bei der Auswahlentscheidung die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft "Our World in English" oder die Eignung und Leistung der Bewerber zu berücksichtigen. Es steht im Ermessen der Schule, für welche Auswahlverfahren und Kriterien sie sich entscheidet, wenn diese in gleicher Weise geeignet sind, die aus dem Gleichbehandlungsgebot und den übrigen Rechtsvorschriften resultierenden Anforderungen zu erfüllen. Schon deswegen ist die Entscheidung des Antragsgegners für das Losverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen hätte der Antragsgegner auf die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft nur dann abstellen dürfen, wenn er alle Eltern zuvor rechtzeitig darauf hingewiesen hätte, dass die Teilnahme ein maßgebliches Kriterium bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zur Klasse mit bilingualem Unterricht sein wird. Nur dann wäre sichergestellt, dass sich die Eltern bei einer Entscheidung gegen die Teilnahme ihres Kindes an der Arbeitsgemeinschaft der Bedeutung dieser Entscheidung für die Klasseneinteilung bewusst sein mussten und die spätere Berücksichtigung dieses Kriteriums damit nicht gegen das Willkürverbot verstößt. Dass der Antragsgegner eine solche Verknüpfung zwischen der AG-Teilnahme und der Klasseneinteilung im 7. Schuljahrgang hergestellt und allen Beteiligten rechtzeitig bekannt gemacht hat, lässt sich den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht entnehmen.
Soweit die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe vor einigen Jahren Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft in die Klasse mit bilingualem Unterricht aufgenommen, hat sie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Darstellung der Antragstellerin zuträfe und der Sachverhalt seinerzeit in allen für die rechtliche Bewertung wesentlichen Gesichtspunkten gleich lag, könnte sie daraus keine Ansprüche herleiten: Die frühere Entscheidung des Antragsgegners wäre in diesem Fall rechtswidrig gewesen; aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis lässt sich im Hinblick auf die von der Verfassung angeordnete Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 2 NV) kein Anspruch des Bürgers auf Wiederholung des rechtswidrigen Handelns herleiten ("keine Gleichbehandlung im Unrecht", vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.06.1986, NVwZ 1986, 758 [BVerwG 11.06.1986 - BVerwG 8 B 16.86]).
Inwieweit die Schule bei ihren Auswahlentscheidungen überhaupt auf die "Eignung" und "Leistung" der Schülerinnen und Schüler abstellen darf, braucht das Gericht nicht zu entscheiden (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 3. Aufl., Rn. 370; VG Köln, Urt. vom 30.10.2002, SchuR 2004, 12 [VG Köln 30.10.2002 - 10 K 6337/02]). Der Antragsgegner war jedenfalls nicht verpflichtet, die Klasseneinteilung nach diesen Kriterien und nicht durch Losentscheid vorzunehmen. Im Übrigen wäre fraglich, ob sich durch die Kriterien "Eignung" und "Leistung" eine willkürfreie und auch im Übrigen ermessensgerechte Auswahl der Schülerinnen und Schüler für den bilingualen Unterricht herbeiführen ließe. Mit dieser Unterrichtsform verfolgt der Antragsgegner nach seinen Einlassungen im gerichtlichen Verfahren das Ziel, den Schülern die lebensnahe Anwendung einer Fremdsprache zu ermöglichen. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, den Zugang zum bilingualen Unterricht nur den bis zum 7. Schuljahrgang leistungsstarken Schülern zu ermöglichen. Darauf hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen. Unabhängig davon hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie in einem allein auf die Leistungsfähigkeit abstellenden Verteilungsverfahren einen Platz in der Klasse mit bilingualem Unterricht erhalten hätte.
Die Antragstellerin kann auch nicht erfolgreich geltend machen, ihre Eltern seien nicht in das Verteilungsverfahren einbezogen worden. Dass der Antragsgegner insoweit Rechtsfehler begangen hat, ist nicht ersichtlich und auch nicht substanziiert vorgetragen. Für ein Mitspracherecht der Erziehungsberechtigten in einem Auswahlverfahren, das eine dem Gleichbehandlungsgebot entsprechende Zuweisung der Schüler zu einer Klasse bei einem Bewerberüberhang sicherstellen soll, gibt es jedenfalls keine rechtliche Grundlage.
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Festlegung der Kapazitätsgrenze für die Aufnahme von Schülern in die Klasse mit bilingualem Unterricht in ihren Rechten verletzt ist.
Ob die Kapazitätsgrenze für die Aufnahme von Schülern in eine Klasse mit besonderem Unterrichtsangebot erreicht ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Raumkapazitäten und der pädagogischen Zielsetzungen maßgeblich nach dem Erlass "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" (Erlass des MK vom 09.02.2004 - SVBl. S. 128 -). Dieser Erlass wird von den niedersächsischen Schulen in ständiger Praxis bei der Klassenbildung zugrunde gelegt und enthält Regelungen über die Klassenstärke, die auf pädagogische Erfahrungswerte zurückgehen und zum Ausdruck bringen, bei welcher Schülerzahl je Klasse der Bildungsauftrag noch effizient erfüllt und ein ordnungsgemäßer Unterrichtsablauf sichergestellt werden kann.
Die Schulen sind stattdessen nicht verpflichtet, die Klassen in Anlehnung an die Regelungen zur Vergabe von Studienplätzen bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzustocken, einem Klassenverband also so lange Schüler zuzuweisen, bis jede weitere Aufnahme insbesondere wegen Raum- und Platzmangels zu offensichtlich unerträglichen Zuständen führen würde. Ein solcher Maßstab würde den Besonderheiten des Schulverhältnisses nicht genügend Rechnung tragen und wäre mit dem Zweck der den Schulen übertragenen Organisationshoheit daher nicht vereinbar: Das Schulverhältnis ist durch den Klassenverband geprägt und verlangt, dass den Lehrkräften hinreichend Raum bleibt, um sich jeder einzelnen Schülerin und jedem einzelnen Schüler zuwenden zu können (für die Aufnahme in eine Schule im Ergebnis ebenso Nds. OVG, Beschl. vom 08.10.2003, NVwZ-RR 2004, 258, 259; a. A. insoweit Niehues, a. a. O., Rn. 369).
Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Schülerhöchstzahl für die Klasse mit bilingualem Unterricht zu niedrig festgesetzt hat. Nach den vorliegenden Unterlagen sind 32 Schülerinnen und Schüler in die Klasse aufgenommen worden. Dies entspricht der Schülerhöchstzahl, die der Erlass über die Klassenbildung für Gymnasien bis zum 10. Schuljahrgang vorsieht (Nr. 3.1 des Erlasses des MK vom 09.02.2004, a. a. O.). Zwar werden durch die im Erlass geregelten Höchstzahlen keine starren Grenzen vorgegeben (vgl. dazu VG Braunschweig, Beschl. vom 06.07.2004 - 6 B 284/04 -; VG Hannover, Beschl. vom 19.08.2005, NdsVBl. 2006, 319,320). Die Antragstellerin hat aber keine Tatsachen dafür vorgetragen und damit auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner aufgrund der besonderen Umstände - z. B. aufgrund einer ständigen, von den Erlassregelungen abweichenden Praxis bei der Einrichtung von Schwerpunktklassen - zu einer Erhöhung der Regelschülerzahlen verpflichtet ist.
Darüber hinaus kann ein Antrag nach § 123 VwGO auf Zuweisung zu einer Klasse wegen unzureichender Ausschöpfung der Kapazitätsgrenzen nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er im Falle einer rechtlich gebotenen Erhöhung der Aufnahmequote in einem rechtlich einwandfreien Auswahlverfahren einen Platz in der Klasse erhalten hätte. Dies hat die Antragstellerin nicht getan. Der Antragsgegner hat ihr in dem rechtlich nicht zu beanstandenden Losverfahren unter insgesamt 44 Bewerberinnen und Bewerbern die Rangnummer 43 zugelost. Dass sie mit dieser hohen Rangnummer bei erhöhter Aufnahmequote der Klasse mit bilingualem Unterricht zuzuweisen wäre, ist nicht ersichtlich.
c) Die Antragstellerin kann sich zur Begründung eines Aufnahmeanspruchs auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie auf die Zuweisung zur Klasse 7 B vertraut habe.
Die für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte geltenden Regelungen über den Vertrauensschutz (§ 48 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. VwVfG) kommen nicht zur Anwendung. Die Entscheidung der Schule über die Zuweisung bestimmter Schülerinnen und Schüler zu einer Klasse und damit auch die zwischenzeitlich erfolgte Zuweisung der Antragstellerin zur Klasse 7 B können nicht als Verwaltungsakt im Sinne der einschlägigen verfahrensrechtlichen Regelungen angesehen werden (s. o.).
Auch im Übrigen ist ein etwaiges Vertrauen der Antragstellerin oder ihrer Eltern auf die begehrte Zuweisung rechtlich nicht geschützt. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitende Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 NV) ist durch die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin einer anderen als der gewünschten Klasse zuzuteilen, nicht verletzt.
Schon durch die im Vorfeld des Auswahlverfahrens erfolgten Hinweise des Antragsgegners konnte ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin und ihrer Eltern auf die Teilnahme am bilingualen Unterricht nicht entstehen. Bereits mit dem Elternrundschreiben vom 3. Mai 2006 hatte die Schulleiterin deutlich gemacht, dass die Plätze in der Klasse bei einem Bewerberüberhang durch Losentscheid verteilt würden und ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Klasse nicht bestehe. Wenn sich einzelne Lehrkräfte gegenüber der Antragstellerin und ihren Eltern tatsächlich dahin geäußert haben sollten, bei der Verteilung werde maßgeblich auf die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft abgestellt, konnte dadurch ein rechtlich geschütztes Vertrauen jedenfalls nicht entstehen. Die AG-Teilnahme hätte nur dann bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden dürfen, wenn alle Eltern rechtzeitig über die Bedeutung der Arbeitsgemeinschaft informiert worden wären. Dass dies der Fall war, ist nicht ersichtlich (s. o.). Wenn die Antragstellerin gleichwohl wegen ihrer AG-Teilnahme in die Klasse mit bilingualem Unterricht aufgenommen würde, läge darin eine ungerechtfertigte, das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Bevorzugung gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern.
Auch aus der Tatsache, dass der Antragsgegner der Antragstellerin zwischenzeitlich unter teilweiser Abkehr von den Ergebnissen des Losverfahrens einen Platz in der Klasse zugeteilt hatte, diese Entscheidung später aber wieder aufgehoben hat, können die Antragstellerin und ihre Eltern keinen Anspruch auf Vertrauensschutz herleiten. Die zwischenzeitliche Zuweisung der Antragstellerin zur Klasse 7 B war rechtswidrig. Mit dieser Entscheidung ist der Antragsgegner von dem gewählten, der Elternschaft mitgeteilten und den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes entsprechenden Auswahlverfahren - der Verteilung der Plätze nach der ausgelosten Nummernfolge - abgewichen. Nach den vorliegenden Unterlagen verstieß diese Abweichung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung auf allgemein gültigen Kriterien beruhte, die allen interessierten Schülerinnen und Schülern eine Chance auf Zugang zum bilingualen Unterricht boten. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Arbeitsgemeinschaft, die "Beschwerden" ihrer Eltern gegen die Verteilung im Losverfahren und die zuvor (angeblich) erfolgten Äußerungen einiger Lehrkräfte gegenüber der Antragstellerin bzw. ihren Eltern zur Bedeutung der AG-Teilnahme waren jedenfalls keine geeigneten, dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragenden Differenzierungskriterien.
d) Selbst wenn einzelne Lehrkräfte sich gegenüber der Antragstellerin und ihren Eltern tatsächlich dahin geäußert haben sollten, für die Teilnahme am bilingualen Unterricht im 7. Schuljahrgang werde maßgeblich auf den Besuch der Arbeitsgemeinschaft abgestellt, liegt darin jedenfalls auch keine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. VwVfG. Eine solche Zusicherung setzt voraus, dass der spätere Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts in schriftlicher Form zugesagt wird. Daran fehlt es hier, weil die Zusage soweit ersichtlich jedenfalls nicht schriftlich erfolgt ist und die Entscheidung über die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu bestimmten Klassen nicht als Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts zu qualifizieren ist (s. o.).
e) Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Entscheidung des Antragsgegners andere Rechte der Antragstellerin oder ihrer Eltern verletzt sind. Insbesondere können die Schülerinnen und Schüler aus dem Recht auf Bildung (Art. 4 Abs. 1 NV und § 54 Abs. 1 und Abs. 7 NSchG) die Aufnahme in eine bestimmte Schule oder in eine bestimmte Klasse nicht verlangen, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist (vgl. Littmann, a. a. O., § 54 Anm. 3.2, § 59a Anm. 7 m. w. N.). Dass der Antragsgegner die Kapazitätsgrenzen rechtswidrig festgesetzt hat und dies dazu führt, dass die Antragstellerin nach den Ergebnissen des ordnungsgemäß durchgeführten Losentscheids einen Platz in der gewünschten Klasse erhält, hat sie nicht glaubhaft gemacht (s. o.).
Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei einer Nichtteilnahme am bilingualen Unterricht schwerwiegende Nachteile für ihren weiteren Lebens- und Bildungsweg erleiden würde. Nach dem Konzept des Antragsgegners dient der ergänzend fremdsprachig erteilte Unterricht in drei Sachfächern dazu, den Schülern die lebensnahe Anwendung der Sprache zu ermöglichen. Für die Leistungsbewertung im bilingualen Sachfachunterricht bleiben aber die fachlichen Leistungen entscheidend (Nr. 4.7.5 des Erlasses des MK vom 03.02.2004 "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums", a. a. O.). Darüber hinaus hat die Schule zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs einen annähernd gleichen Leistungsstand sicherzustellen (Nr. 4.4 des Erlasses). Dass durch die besondere Methodik der Fremdsprachenausbildung in der "bilingualen Klasse" unter Berücksichtigung der genannten Rahmenvorschriften und der in den anderen Klassen stattdessen angewandten herkömmlichen Unterrichtsmethodik sowie der in diesen Klassen in den Sachfächern möglichen Schwerpunktsetzungen ein Bildungsvorteil für Schülerinnen und Schüler der Klasse 7 B entsteht, ist nicht ersichtlich.