Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.01.2022, Az.: 9 LA 122/20

Grundstücksteilung; Gütertrennung; Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten; Straßenausbaubeitrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.01.2022
Aktenzeichen
9 LA 122/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.06.2020 - AZ: 6 A 262/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann vorliegen, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Entstehung sachlicher Beitragspflichten ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dadurch entstandene, an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende Anliegergrundstück auf einen Dritten übertragen wird, ohne dass die Übertragung aus wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen Gründen nachvollziehbar ist (ständige Senatsrechtsprechung).

2. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich geradezu aufdrängen, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil – hier ein überwiegend aus der Teilfläche eines Fischteichs bestehendes Grundstück – in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem (bebauten) Anliegergrundstück abgetrennt und (unentgeltlich) an nahe Angehörige übertragen wird.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 8. Kammer – vom 17. Juni 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 21.452,30 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig, mit dem dieses seine auf Aufhebung des Straßenausbaubeitragsbescheids der Beklagten vom 28. März 2018 gerichtete Klage abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.11.2021 – 9 LA 11/20 – juris Rn. 37, vom 16.8.2021 – 9 LA 53/20 –, vom 16.7.2019 – 9 LA 45/18 – juris Rn. 5 m. w. N. und vom 29.11.2018 – 9 LA 63/18 –).

Gemessen hieran hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt, weil er weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben zu Recht die unmittelbar vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für den Ausbau der Bäckerstraße erfolgte Teilung des im Eigentum des Klägers stehenden 5.905 m² großen Flurstücks E. der Flur F. der Gemarkung G. in die Flurstücke H. (508 m²) und I. (5.471 m²) sowie die Übertragung des an die Bäckerstraße angrenzenden Flurstücks H. an die Ehefrau des Klägers wegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO unberücksichtigt gelassen und beitragsrechtlich so behandelt, als habe sie nicht stattgefunden.

1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst – dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede – von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 b) NKAG i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Für den Fall des Missbrauchs sieht § 11 Abs. 1 Nr. 2 b) NKAG i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO vor, dass der Steueranspruch – hier der Beitragsanspruch – so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 b) NKAG i. V. m. § 42 AO liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Entstehung sachlicher Beitragspflichten ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dadurch entstandene, an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende Anliegergrundstück auf einen Dritten übertragen wird, ohne dass die Übertragung aus wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen Gründen nachvollziehbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2.8.2017 – 9 ME 12/17 – n. v. und vom 25.10.2007 – 9 ME 299/07 – n. v., m. w. N.).

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten scheidet nicht nur dann aus, wenn die Grundstücksübertragung aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar ist, sondern auch dann, wenn sie durch sonstige beachtliche Gründe nichtsteuerlicher Art gerechtfertigt wird. Eine Grundstücksübertragung kann daher auch ideellen Zielen dienen, ohne dass hieraus ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten folgt. Deshalb muss das Grundstücksgeschäft nicht in jedem Fall auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen Kosten-/Nutzenerwägungen beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.6.2012 – 9 LA 187/11 – n. v.). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, ist auch zu berücksichtigten, dass Abgabenpflichtige durchaus Gestaltungen wählen und Regelungen treffen dürfen, die zu Ersparnissen bei den Abgaben führen und sich für die Abgabenpflichtigen finanziell vorteilhaft auswirken. Das Streben nach einer Minderung von Abgaben wird erst dann missbräuchlich, wenn der gewählte Weg unangemessen ist, weil es für dessen Wahl weder abgabenrechtliche noch sonstige nachvollziehbare Gründe gibt, sie also allein vom Willen zur Beitrags-, Gebühren- oder Steuerersparnis getragen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.4.2011 – 9 LA 233/09 – n. v. und vom 7.1.2010 – 9 LA 215/08 – n. v.).

Es obliegt dem Abgabenschuldner im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, einen wirtschaftlich sinnvollen oder anderen einleuchtenden Grund für die Übertragung des Grundstücksteils darzulegen. Im Übrigen liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei der Abgabenbehörde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.6.2012 – 9 LA 187/11 – n. v. und vom 25.10.2007 – 9 ME 299/07 – n. v., m. w. N.).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall hat das Verwaltungsgericht – entgegen der Auffassung des Klägers – die Voraussetzungen des § 42 AO zu Recht als gegeben erachtet, da der Kläger einen wirtschaftlich sinnvollen oder anderen einleuchtenden Grund für die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung beitragspflichtiger Straßenausbaumaßnahmen stehende Übertragung des 508 m² großen Grundstücksteils (Flurstück H.) auf seine Ehefrau nicht darzulegen vermocht hat. Dem Kläger ist es mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht gelungen, die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe für das Fehlen eines wirtschaftlich sinnvollen oder anderen einleuchtenden Grundes für die zu diesem Zeitpunkt erfolgte Grundstücksübertragung auf seine Ehefrau mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

a) Der Kläger weist zunächst darauf hin, dass er mit seiner Ehefrau in Gütertrennung lebe, was bedeute, dass sie im Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod nicht an dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs partizipieren würde. Eine Beteiligung an Vermögenszuwächsen könne dadurch erreicht werden, dass einzelne Vermögensgegenstände während der Ehe ganz oder teilweise rechtsgeschäftlich auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Einen solchen Übertragungsvorgang habe er, der Kläger, hier vorgenommen. Eine solche Übertragung sei unter Ehegatten, die in Gütertrennung lebten, ein üblicher und regelmäßig vorkommender Vorgang und rechtfertige nicht den Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs.

Damit hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Die vom Kläger angeführte Gütertrennung stellt keinen wirtschaftlich sinnvollen oder anderen einleuchtenden Grund für die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung beitragspflichtiger Straßenausbaumaßnahmen stehende Übertragung des Flurstücks H. auf seine Ehefrau dar. Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 7. April 2017 gegenüber der Beklagten darauf hingewiesen, dass es sich um eine Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – auch im Hinblick auf die Erbschaftssteuer – gehandelt habe. Da er mit seiner Ehefrau in Gütertrennung lebe, sei es ihm ein Anliegen, sicherzustellen, dass seine Ehefrau nach seinem Ableben nicht mittellos dastehe. Der Hinweis des Klägers auf die Gütertrennung verfängt im erbrechtlichen Zusammenhang jedoch nicht. Denn nach § 2 des Ehe- und Erbvertrages des Klägers und seiner Ehefrau vom 8. Juli 1999 soll der erbrechtliche Zugewinnausgleich gerade bestehen bleiben. Des Weiteren wäre es dem Kläger – darauf weist die Beklagte zu Recht hin – auch ohne diese Abbedingung rechtlich unbenommen gewesen, seine Ehefrau in einer Verfügung von Todes wegen zu bedenken. Zu Lebzeiten beider Ehegatten steht die Gütertrennung der gemeinsamen Nutzung des Grundstücks – und des darauf befindlichen Teiches – ebenfalls nicht entgegen. Denn es bleibt dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks unbenommen, seiner Ehefrau die Nutzung insbesondere des Teiches für die Koizucht zu gestatten, ohne dass hierfür eine Grundstücksteilung und -übertragung notwendig wäre. Ganz offensichtlich wurde dies in der Vergangenheit auch so gehandhabt, denn der Kläger trägt selbst vor, dass in dem Teich schon seit vielen Jahren Koi-Fische erfolgreich gehalten würden.

b) Der Kläger trägt vor, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Grundstücksübertragung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung der beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme erfolgt sei. Er habe bereits mindestens sieben Jahre vor der Ankündigung des Straßenausbaus die Absicht gehabt, die streitgegenständliche Teilfläche abzutrennen und an seine Ehefrau zum Ausbau des Teiches zu einem Zuchtteich zu übertragen. Aus den Schreiben vom 1. Oktober 2009 und 28. April 2015 ergebe sich, dass er sich seit dem Jahr 2009 um die dafür erforderliche Zustimmung der als Wohnungsberechtigte eingetragenen Familie J. bemüht habe. Die Zustimmung habe jedoch erst im Jahr 2016 erlangt werden können. Nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmung habe er die Teilung des Grundstücks und die Übertragung an seine Ehefrau unverzüglich umgesetzt.

Auch damit hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Unabhängig davon, dass aus den soeben unter a) ausgeführten Gründen der Hinweis des Klägers auf die Gütertrennung schon keinen wirtschaftlich sinnvollen oder anderen einleuchtenden Grund für die Übertragung des Flurstücks H. auf die Ehefrau des Klägers im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Absicherung im Falle eines Ablebens des Klägers darstellt, ist von dem Kläger jedenfalls auch kein schlüssiger Grund dafür angeführt worden, warum diese Grundstücksübertragung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung beitragspflichtiger Straßenausbaumaßnahmen erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. März 2016 zu einer Anliegerversammlung betreffend den Ausbau der Bäckerstraße eingeladen hat, die am 27. April 2016 stattgefunden hat. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 hat die Beklagte dem Kläger die voraussichtliche Höhe der von ihm zu zahlenden Straßenausbaubeiträge mitgeteilt. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 26. Mai 2016 gegenüber der Beklagten erklärt, dass er gegen einen kostenpflichtigen Ausbau der Bäckerstraße sei. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hiermit, nämlich bereits am 10. Juni 2016, wurde sodann eine Teilfläche des klägerischen Grundstücks zur Größe von 508 m² – das Flurstück H. – zugunsten der Ehefrau des Klägers aufgelassen und am 14. Dezember 2016 in das Grundbuch eingetragen.

Der Kläger hat keinen schlüssigen Grund dargelegt, warum die Grundstücksübertragung gerade zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass er ausweislich der Schreiben vom 1. Oktober 2009 und 28. April 2015 schon seit mindestens sieben Jahren die Absicht gehabt habe, die Grundstücksteilfläche abzutrennen und an seine Ehefrau zu übertragen, die dafür erforderliche Zustimmung der Familie J. aber erst im Jahr 2016 habe erlangt werden können, vermag auch dies die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung beitragspflichtiger Straßenausbaumaßnahmen erfolgte Grundstücksübertragung nicht zu erklären. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Schreiben vom 1. Oktober 2009 schon nicht ergibt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Grundstücksteilung und -übertragung beabsichtigt war. Vielmehr geht es in diesem Schreiben allein um das Vorhaben, den Teich für eine Fischzucht auszubauen. Hierfür ist eine Grundstücksteilung und -übertragung nicht erforderlich. Erst in dem Schreiben vom 28. April 2015 wird der Wunsch erwähnt, der Ehefrau des Klägers ein Teilgrundstück zu übertragen. Es gibt jedoch keinen einleuchtenden Grund dafür, warum nach dem von dem Kläger geltend gemachten mehrjährigen Vorlauf die Grundstücksteilung innerhalb eines Monats nach der Kenntnis über die voraussichtliche Höhe der Straßenausbaubeiträge erfolgt ist. Die Grundstücksteilung und -übertragung kurz nach dem 10. Mai 2016, d. h. in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung beitragspflichtiger Straßenausbaumaßnahmen, lässt sich weder mit der angeführten Koizucht – die in der Vergangenheit auch ohne eine Grundstücksteilung und -übertragung betrieben werden konnte und auch in der Zukunft so möglich gewesen wäre – noch mit dringenden erbrechtlichen Erwägungen erklären. Die zeitlichen Zusammenhänge indizieren vielmehr, dass die Hauptintention des Klägers die Ersparnis von Straßenausbaubeiträgen in nicht unerheblicher Höhe gewesen ist.

c) Der Kläger macht geltend, dass das Verwaltungsgericht ihm zu Unrecht vorgeworfen habe, keine Ablichtung des mit seiner Ehefrau abgeschlossenen Grundstücksübertragungsvertrages vorgelegt zu haben. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beurteilung, ob die Übertragung missbräuchlich gewesen sein könnte, von der Höhe des wirtschaftlichen Wertes der übertragenen Teilfläche abhängen könnte. Ein Gestaltungsmissbrauch liege bereits dann nicht vor, wenn die Übertragung jedenfalls „aus beachtlichen nichtsteuerlichen Gründen“ oder „aus sonstigen vernünftigen Erwägungen“ gerechtfertigt sei.

Diesem Einwand des Klägers vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht nur dann ausscheidet, wenn die Grundstücksübertragung aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar ist, sondern auch dann, wenn sie durch sonstige beachtliche Gründe nichtsteuerlicher Art gerechtfertigt wird. Der Kläger selbst hat die Grundstücksübertragung an seine Ehefrau mit Schreiben vom 7. April 2017 gegenüber der Beklagten aber damit gerechtfertigt, dass es ihm ein Anliegen sei, sicherzustellen, dass seine mit ihm in Gütertrennung lebende Ehefrau nach seinem Ableben nicht mittellos dastehe. Vor dem Hintergrund dieser vom Kläger selbst abgegebenen Erläuterung für die Grundstücksübertragung drängt sich die Frage geradezu auf, ob die vom Kläger geltend gemachte wirtschaftliche Absicherung seiner Ehefrau durch die Übertragung des Flurstücks 56/31 überhaupt realistisch ist oder ob es sich nur um eine vom Kläger vorgeschobene Behauptung handelt. Nach der eigenen vom Kläger abgegebenen Erläuterung für die Grundstücksübertragung war die Höhe des wirtschaftlichen Wertes der übertragenen Teilfläche daher sehr wohl maßgebend für die Beurteilung, ob die Übertragung missbräuchlich gewesen sein könnte. Für den wirtschaftlichen Wert des Grundstücksteils wäre der Grundstücksübertragungsvertrag ein wichtiges Indiz gewesen.

d) Zudem verweist der Kläger darauf, dass er durch Vorlage der tierärztlichen Bescheinigung vom 28. März 2019 dargetan habe, dass der Teich für die Haltung von Koi „bestens geeignet“ sei, so dass dessen Ausbau auch insoweit als vernünftig und nachvollziehbar anzusehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber darauf abstellen wolle, ob der Teich sich für ein „rentables Zuchtvorhaben“ eigne, seien diese Ausführungen rechtlich unerheblich. Der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs werde nicht erst durch das Vorliegen „wirtschaftlicher“ Gründe, sondern bereits durch „sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe“ ausgeschlossen, so dass eine nachhaltige Gewinnerzielung nicht verlangt werden könne, sondern gegebenenfalls auch eine bloße Hobbyausübung möglich wäre. Tatsächlich betreibe seine Ehefrau den Teich allerdings nicht nur als Hobby, sondern sie strebe eine wirtschaftliche Rentierbarkeit der Zuchtbemühungen an, auch wenn ihr dies bislang noch nicht nachhaltig gelungen sei. Soweit das Verwaltungsgericht ferner bezweifle, dass der Teich trotz der Bescheinigung des Tierarztes nicht über die technischen Voraussetzungen für eine Fischzucht verfüge, fehle es an jeglicher Darlegung, warum es über eine ausreichende Sachkunde verfüge. Im Übrigen würden in dem Teich schon seit vielen Jahren Koi-Fische erfolgreich gehalten.

Auch mit diesem Vorbringen hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Zu Recht hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob der Teich sich für ein „rentables Zuchtvorhaben“ eignet. Wie soeben unter c) ausgeführt, scheidet ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zwar nicht nur dann aus, wenn die Grundstücksübertragung aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar ist, sondern auch dann, wenn sie durch sonstige beachtliche Gründe nichtsteuerlicher Art gerechtfertigt wird. Da der Kläger selbst die Grundstücksübertragung an seine Ehefrau mit Schreiben vom 7. April 2017 gegenüber der Beklagten aber mit einer wirtschaftlichen Absicherung seiner Ehefrau – und nicht mit einer Übertragung des Grundstücks zur bloßen Hobbyausübung – gerechtfertigt und zugleich darauf hingewiesen hat, dass seine Ehefrau beabsichtige, ein Kleingewerbe anzumelden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Frage aufgeworfen, ob die vom Kläger als Begründung für die Grundstücksübertragung vorgetragene wirtschaftliche Absicherung seiner Ehefrau durch ein rentables Zuchtvorhaben mit einer nachhaltigen Gewinnerzielung überhaupt möglich erscheint oder ob es sich um einen vorgeschobene Behauptung handelt. Die unter c) gemachten Ausführungen geltend insoweit entsprechend.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass er durch Vorlage der tierärztlichen Bescheinigung vom 28. März 2019 dargetan habe, dass der Teich für die Haltung von Koi „bestens geeignet“ sei, so dass dessen Ausbau auch insoweit als vernünftig und nachvollziehbar anzusehen sei, vermag der Senat nicht zu erkennen, warum der als vernünftig und nachvollziehbar dargestellte Ausbau des Teiches eine Grundstücksteilung und -übertragung an die Ehefrau des Klägers erfordern sollte. Der Ausbau des Teiches und seine Bewirtschaftung wären auch ohne Grundstücksteilung und -übertragung möglich gewesen. Das Argument hilft dem Kläger daher nicht weiter.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter kritisiert, dass das Verwaltungsgericht trotz der Bescheinigung des Tierarztes an dem Vorliegen der technischen Voraussetzungen für eine Fischzucht zweifele, ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht insoweit keine eigene Sachkunde behauptet, sondern auf die Anforderungen gemäß Robert Jungnischke „Regelwerk und Norm für den Bau von Koiteichen 2015“ verweist, die bisher nicht hinreichend dargelegt worden seien.

e) Der Kläger macht weiter geltend, dass der Angemessenheit, der Nachvollziehbarkeit und der Vernünftigkeit der Übertragung der streitgegenständlichen Teilfläche nicht entgegenstehe, dass diese lediglich eine Größe von 508 m² aufweise. Er sei aus rechtlicher Sicht nicht verpflichtet, seine Ehefrau an seinem Vermögen zu beteiligen oder sie für den Fall der Scheidung oder seines Todes wirtschaftlich abzusichern. Daher komme es nicht darauf an, welchen Wert die Teilfläche habe und in welchem Verhältnis der Wert zu seinem weitergehenden Vermögen stehe. Auf der Grundlage eines ortsüblichen Preises für erschlossenes Bauland von ca. 200 EUR/m² habe seine Zuwendung einen Wert von ca. 100.000 EUR, was man nicht als unerheblich bezeichnen könne.

Auch dieses Vorbringen vermag ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Es mag zutreffen, dass der Kläger aus rechtlicher Sicht nicht verpflichtet ist, seine Ehefrau an seinem Vermögen zu beteiligen oder sie für den Fall der Scheidung oder seines Todes wirtschaftlich abzusichern. Allerdings hat der Kläger selbst – wie bereits mehrfach ausgeführt – die Grundstücksübertragung an seine Ehefrau mit Schreiben vom 7. April 2017 gegenüber der Beklagten damit gerechtfertigt, dass es ihm ein Anliegen sei, sicherzustellen, dass seine mit ihm in Gütertrennung lebende Ehefrau nach seinem Ableben nicht mittellos dastehe. Vor dem Hintergrund dieser vom Kläger selbst abgegebenen Erläuterung für die Grundstücksübertragung drängt sich die Frage geradezu auf, ob eine wirtschaftliche Absicherung seiner Ehefrau durch die Übertragung des (lediglich) 508 m² großen Flurstücks H. überhaupt realistisch ist oder ob es sich nur um eine vom Kläger vorgeschobene Behauptung handelt. In diesem Zusammenhang kommt es auf der Wert des Flurstücks H. an. Dies gilt umso mehr, als das abgetrennte und übertragene Flurstück H. lediglich ein Zehntel des ursprünglichen (Gesamt-)Flurstücks E. ausmacht und sich gerade deshalb im Zusammenhang mit einem etwaigen Gestaltungsmissbrauch die Frage nach dem wirtschaftlichen Wert stellt. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich geradezu aufdrängen, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil – hier ein überwiegend aus der Teilfläche eines Fischteichs bestehendes Grundstück – in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem (bebauten) Anliegergrundstück abgetrennt und (unentgeltlich) an nahe Angehörige übertragen wird (hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 24.2.2010 – 9 C 1.09 – juris Rn. 36).

Soweit der Kläger nunmehr behauptet, auf der Grundlage eines ortsüblichen Preises für erschlossenes Bauland von ca. 200 EUR/m² habe seine Zuwendung einen Wert von ca. 100.000 EUR, ist dies schon unsubstantiiert. Jedenfalls aber ist das Flurstück H. aufgrund des Teiches derzeit nicht bebaubar.

f) Schließlich trägt der Kläger vor, dass der Vorwurf der missbräuchlichen Gestaltung auch nicht darauf gestützt werden könne, dass er seiner Ehefrau nicht die gesamte Grundfläche des Teiches übertragen habe. Da durch die Teilung des Grundstücks kein baurechtswidriger Zustand entstehen dürfe, hätten die Beteiligten den Umfang der übertragenen Teilfläche daran ausgerichtet, dass eine ausreichende Grenzabstandsfläche vor dem Gebäude neben dem Teich vorhanden bleibe. Auf die Funktionsfähigkeit des Teiches habe dies keinerlei Einfluss. Sämtliche technische Einrichtungen, die für die Haltung und Züchtung der Fische erforderlich seien, befänden sich auf der nicht mehr im Eigentum des Klägers stehenden Teilfläche.

Auch dies vermag ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Zwar mag es zutreffen, dass der Zuschnitt der übertragenen Teilfläche die Grenzabstände des öffentlichen Baurechts beachtet. Nichts desto trotz hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass gegen das Vorliegen eines einleuchtenden Grundes für die Grundstücksübertragung auch spricht, dass die Grundstücksteilung mitten durch den Teich verläuft, d. h. dass der Kläger seiner Ehefrau nicht die gesamte Grundfläche des Teiches übertragen hat. Das von der Ehefrau des Klägers verfolgte Ziel einer gewerblichen Koizucht wird durch die Übertragung des Flurstücks H. – mit einer mitten durch den Teich verlaufenden Grundstücksgrenze – nämlich nicht ohne weiteres ermöglicht. Auch wenn sich – den Vortrag des Klägers unterstellt – sämtliche technischen Einrichtungen, die für die Haltung und Züchtung der Fische erforderlich sind, auf dem Flurstück H. befinden, steht der für die Koizucht benötigte Teich nicht insgesamt im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Sie kann daher – auch nach der Übertragung des Flurstücks H. auf sie – nicht uneingeschränkt über den Teich für die Koizucht verfügen. Für den Fall einer Scheidung von dem Kläger oder für den Fall eines Vorversterbens des Klägers sind Konflikte über die Nutzungsrechte des Teichs mit dem Kläger bzw. seinen sonstigen Ergeben möglich. Das vom Kläger in der Klagebegründung vom 14. Mai 2018 genannte Ziel, seiner Ehefrau die Nutzung des Teiches zur Vermehrung von Koi-Fischen dauerhaft zu ermöglichen, wird durch die Übertragung lediglich einer Teilfläche des Teiches daher nicht erreicht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.