Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.01.2022, Az.: 14 MN 129/22

Corona; Corona-Pandemie; Coronavirus; COVID-19; Omikron-Variante; Shisha-Bar

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.01.2022
Aktenzeichen
14 MN 129/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die zweite Verlängerung der sogenannten Winterruhe in Niedersachsen stellt sich sowohl als notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG und an den Vorgaben des § 28a IfSG ausgerichtet, als auch als verhältnismäßig dar. Auf die Erwägungen des beschließenden Gerichts in dem Beschluss vom 21. Dezember 2021 (-13 MN 478/21-) sowie in dem Beschluss vom 10.01.2022 (-14 MN 79/22-) wird hingewiesen.

2. Es gibt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass das Geschehen auch in Shisha-Bars besonders infektionsrelevant ist (vgl. hierzu bereits Nds. OVG, Beschl. v. 3.8.2021 - 13 MN 352/21- und vom 7.9.2021 - 13 MN 378/21-).

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der sinngemäß gestellte Antrag,

§ 12 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022 (online eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit darin für Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, über § 9 der Verordnung hinausgehende Einschränkungen enthalten sind,

hat keinen Erfolg.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig.

a) Er ist mangels Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) bereits unzulässig, soweit er sich gegen Verordnungsbestimmungen richtet, die die Antragstellerin weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit (vgl. zu diesem Maßstab Nds. OVG, Beschl. v. 10.12.2021 - 13 MN 462/21 -, juris Rn. 26) belasten oder sonstwie betreffen, weil sie voraussetzen, dass keine Warnstufe (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 1. Alt., Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) oder die Warnstufen 1 (§ 12 Abs. 2 Satz 1 2. Alt., Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) oder 2 (§ 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) im Sinne des § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgestellt worden ist. Denn derzeit - seit dem 24. Dezember 2021 - ist gemäß § 3 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung die Warnstufe 3 festgestellt, so dass die genannten angegriffenen Vorschriften auch im Falle der Antragstellerin nicht anwendbar sind. Ob und wann wieder die Warnstufe 2, die Warnstufe 1 oder gar keine Warnstufe festgestellt sein wird, ist angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens unabsehbar.

b) Im Übrigen, also hinsichtlich der Regelung in § 12 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für Warnstufe 3, ist der Antrag als Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 75 NJG gegen Normen der Niedersächsischen Corona-Verordnung und damit gegen im Range unter dem (förmlichen) Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin, die in A-Stadt eine Shisha-Bar mit Getränke- und Speiseangebot betreibt, ist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO insoweit gegeben. Sie besteht nach dem oben unter I.1.a) Ausgeführten aufgrund gegenwärtiger Betroffenheit der Antragstellerin, soweit sich diese gegen die Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wendet, die die Geltung der Warnstufe 3 voraussetzt.

2. Soweit der Normenkontrolleilantrag zulässig ist, erweist er sich als unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. „Doppelhypothese“ die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).

Diese Voraussetzungen einer vorläufigen Außervollzugsetzung der durch § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (aufgrund der Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022 auch) für den Zeitraum vom 16. Januar bis einschließlich 2. Februar 2022 zur Geltung gebrachten Norm des § 12 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Schließung von Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen für den Kunden- und Besuchsverkehr) sind nicht erfüllt. Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin bleibt voraussichtlich mangels Begründetheit ohne Erfolg. Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die angegriffene Bestimmung als rechtmäßig erweist. Im Übrigen überwiegen die Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und der Allgemeinheit die für den weiteren Vollzug der Verordnungsregelungen bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sprechenden Gründe nicht.

a) Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat des beschließenden Gerichts hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 (- 13 MN 478/21 -, juris) eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen über die sogenannte Weihnachts- und Neujahrsruhe abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spreche Überwiegendes dafür, dass sich § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung als rechtmäßig erweisen werde. Die durch § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zur Geltung gebrachten Infektionsschutzmaßnahmen - darunter auch die des § 12 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung - erwiesen sich jedenfalls für die Zeit vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 als notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG. Sie seien an den Vorgaben des § 28a Abs. 3 IfSG ausgerichtet und verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen. Im Rahmen einer außerdem angestellten Interessenabwägung hat der Senat hervorhoben, dass die Belange des (dortigen) Antragstellers, betroffener Dritter und der Allgemeinheit die für den weiteren Vollzug der Verordnungsregelungen bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sprechenden Gründe nicht überwögen. Dieser Einschätzung und den ihr zugrundeliegenden Erwägungen schließt sich der 14. Senat nach unabhängiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage und unter Abwägung sämtlicher für und gegen eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden Argumente vollumfänglich an und verweist wegen der Einzelheiten darauf (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 10.1.2022 - 14 MN 79/22 -, juris Rn. 7).

b) Der erkennende Senat hat zudem mit Beschluss vom 10. Januar 2022 (- 14 MN 79/22 -, juris) auch die Verlängerung der sogenannten Weihnachts- und Neujahrsruhe bis zum Ablauf des 15. Januar 2022, jedenfalls soweit sie die Schließung von Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen zur Folge hatte, als voraussichtlich rechtmäßig erachtet. Auch auf die Ausführungen in diesem Beschluss wird Bezug genommen.

c) Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Verordnungsgebers in der Begründung der Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022 wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auch die weitere (zweite) Verlängerung der sogenannten Weihnachts- und Neujahrsruhe (nunmehr in der Begründung der Änderungsverordnung als „Winterruhe“ bezeichnet) bis zum Ablauf des 2. Februar 2022, jedenfalls soweit sie die Schließung von Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen zur Folge hat, als rechtmäßig erweisen.

aa) Der Verordnungsgeber hat zur Begründung der weiteren Verlängerung der sogenannten Winterruhe maßgeblich darauf abgestellt, dass es vor dem Hintergrund der erwarteten rasanten Zunahme der Infektionen mit der Omikron-Variante weiterhin erforderlich sei, physische Kontakte zwischen verschiedenen Personen zu reduzieren, um das Übertragungs- sowie das Infektionsrisiko dadurch zu verringern. Dafür nimmt er insbesondere auf den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Januar 2022 sowie die diesem zugrunde liegenden Stellungnahmen des Corona-Expertenrats der Bundesregierung zur Omikron-Variante vom 19. Dezember 2021 und vom 6. Januar 2022 Bezug und stellt u.a. fest: „Der Expertenrat führt in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2022 aus, dass Infektionen mit der Omikronvariante, bezogen auf die Fallzahlen, voraussichtlich seltener zu schweren Krankheitsverläufen führen, gleichwohl aufgrund des zeitgleichen Auftretens sehr vieler Infizierter von einer hohen Belastung der Krankenhäuser auszugehen ist. Diese betreffe, bezogen auf die Fallzahlen, weniger die Intensiv-, als vielmehr die Normalstationen der Krankenhäuser. Zudem betonen die Expertinnen und Experten, dass sich die Omikronvariante erst allmählich in älteren Bevölkerungsgruppen ausbreite und die Krankheitsschwere in dieser gefährdeten Gruppe noch nicht ausreichend beurteilbar sei. Ein weiteres wesentliches Problem entstehe durch die erwarteten hohen Infektionszahlen, die zu Ausfällen beim Personal durch Erkrankung und Quarantäne führen. Diese können in der bei Omikron erwartbaren Größenordnung dazu führen, dass die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur eingeschränkt wird. Die Omikron-Variante kann aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften dazu führen, dass die Infektionszahlen massiv ansteigen, was den Vorteil der milderen Verläufe gegenüber der Delta-Variante quantitativ aufzuwiegen droht. Es gilt die Infektionsdynamik genau zu beobachten, um bei Bedarf schnell agieren und nötigenfalls eine weitere Intensivierung der Schutzmaßnahmen vornehmen zu können. Der durch Erst- und Zweit-Impfung vermittelte Immunschutz ist bei der Omikron-Variante eingeschränkt.“

Hiervon ausgehend, stellt sich auch die weitere Verlängerung der „Winterruhe“ bis zum 2. Februar 2022 als notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG und an den Vorgaben des § 28a Abs. 3 IfSG ausgerichtet auch als verhältnismäßig dar. Auf die Erwägungen des beschließenden Gerichts in dem oben genannten Beschluss vom 21. Dezember 2021 (-13 MN 478/21 -, juris Rn. 42 ff.) zur Legitimität der verfolgten Ziele sowie zur Eignung und Erforderlichkeit und Angemessenheit der streitgegenständlichen Infektionsschutzmaßnahmen wird zunächst verwiesen, sie gelten hier entsprechend. Gleiches gilt für die ergänzenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 10. Januar 2022 über die erste Verlängerung der „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ (- 14 MN 79/22 -, juris Rn. 10).

Es ist zudem in Rechnung zu stellen, dass sich die der sogenannten Weihnachts- und Neujahrsruhe und ihrer ersten Verlängerung bis zum 15. Januar 2022 zugrunde gelegten Prognosen zur starken Ausbreitung der Infektionen mit der Omikron-Variante in den ersten beiden Kalenderwochen dieses Jahres bestätigt haben. Seit dem Jahreswechsel steigt die 7-Tage-Inzidenz der Fallzahlen sowohl in Niedersachsen (vgl. unter https://experience.arcgis.com/experience/91344cc987c044b59ba8d0c629b50672) als auch im Bundesdurchschnitt (vgl. unter www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/fallzahlen-coronavirus-1738210) sehr stark an, was nach der Einschätzung des RKI den Beginn der fünften Welle der COVID-19-Pandemie mit der dominanten Omikron-Variante markiert. Das RKI geht daher im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Regelung von einer weiteren rasanten Verbreitung der Omikron-Variante in den nächsten Wochen aus und befürchtet, dass es dadurch im weiteren Verlauf zu einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche kommen könne (vgl. den wöchentlichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 13. Januar 2022, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-13.pdf?__blob=publicationFile). Dementsprechend hat es das RKI für erforderlich gehalten, alle nicht notwendigen Kontakte zu reduzieren, insbesondere größere Veranstaltungen und enge Kontaktsituationen abzusagen oder zu meiden (vgl. den wöchentlichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 13. Januar 2022).

Diese Einschätzung ist auch vom Corona-Expertenrat der Bundesregierung in seiner zweiten Stellungnahme vom 6. Januar 2022 (veröffentlicht unter www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a83ce1b3892/2022-01-06-zweite-stellungnahme-expertenrat-data.pdf?download=1) geteilt worden. Dieser hat u.a. ausgeführt: „Die starke Infektionsdynamik und die damit verbundene hohe Zahl von parallel auftretenden Erkrankungen droht jedoch den gegenüber der Delta-Variante gegebenen Vorteil der milderen Krankheitsverläufe quantitativ aufzuwiegen. So führen die zeitweise sehr hohen Fallzahlen in einzelnen europäischen Staaten und in den USA derzeit zu einem deutlichen Anstieg der Krankenhausaufnahmen. Aktuelle Statistiken aus verschiedenen europäischen Staaten zeigen deutlich vermehrte Aufnahmen auf die Normalstationen, aber im Vergleich zu vorangegangen Infektionswellen anteilig weniger Aufnahmen auf die Intensivstationen. Es ist zu betonen, dass sich die Omikron-Variante erst allmählich in älteren Bevölkerungsgruppen ausbreitet und die Krankheitsschwere in dieser gefährdeten Gruppe noch nicht ausreichend beurteilbar ist. Obwohl sich die große Mehrheit der deutschen Bevölkerung für die Impfung entschieden hat, gibt es im Vergleich zu Ländern mit ähnlicher Bevölkerungsstruktur immer noch einen größeren Anteil von Menschen, die bislang keinen Immunschutz erworben haben. Dies betrifft auch eine signifikante Zahl von Menschen, die einer vulnerablen Gruppe zuzuordnen sind. Gerade bei Menschen, die älter als 60 Jahre sind, ist dieser Anteil im Vergleich zu anderen europäischen Staaten wie z.B. Großbritannien oder Spanien höher. Diese Faktoren könnten zu einer stärkeren intensivmedizinischen Belastung als in vergleichbaren Ländern führen. (…) Trotz einer reduzierten Hospitalisierungsrate ist bei sehr hohen Inzidenzwerten aufgrund des hohen zeitgleichen Aufkommens infizierter Patient:innen mit einer erheblichen Belastung und regional auch Überlastung der Krankenhäuser und der ambulanten Versorgungsstrukturen (Praxen, Ambulanzen, Tageskliniken) und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zu rechnen. Da auch Geimpfte wieder in das Infektionsgeschehen mit einbezogen werden, entsteht ein weiteres wesentliches Problem durch Personalausfälle aufgrund von Ansteckungen innerhalb der Belegschaften von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Versorgungsstrukturen. Diese Personalausfälle werden ärztliches und pflegerisches, aber auch nicht-medizinisches Personal betreffen. Ein hohes Patientenaufkommen kombiniert mit akutem Personalmangel kann innerhalb von kurzer Zeit die allgemeine medizinische Versorgung in Deutschland gefährden. (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 10. Januar 2022 - 14 MN 79/22 -, juris Rn. 11).

Vor diesem Hintergrund hat auch bei Erlass der angegriffenen Regelung weiterhin ein sachlich begründetes Interesse daran bestanden, die Zahl der noch zu erwartenden Omikron-Infektionen auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten, um einer Überlastung der Gesundheitsversorgungsstrukturen und anderer kritischer Versorgungsstrukturen entgegenzuwirken. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch weitere Verlängerungen der Warnstufe 3, ohne dass die dafür nach § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erforderlichen Zahlen tatsächlich erreicht wären, noch ohne Weiteres rechtmäßig wären. Der Verordnungsgeber ist vielmehr gemäß § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere gehalten, auch die Auswirkungen der Omikron-Welle auf die Krankenhausaufnahmen („Hospitalisierungsinzidenz“) und auf die Belegung der Intensivbetten festzustellen und auf dieser Grundlage die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Überlastung des Gesundheitssystems notwendig und verhältnismäßig sind.

bb) Auch seit dem Erlass der angegriffenen Regelung nimmt die Zahl der Infektionen mit der Omikron-Variante weiter exponentiell zu. Die 7-Tage-Inziden betrug nach den Angaben des RKI am 24. Januar 2022 in Deutschland 840,3 und in Niedersachsen 689,4. Die durch eine Adjustierung für den Meldeverzug (Nowcast-Verfahren) geschätzten Werte der Hospitalisierungsinzidenz bewegen sich nach den aktuellen Angaben des RKI weiterhin auf hohem Niveau und zeigen nach einer Stagnation mittlerweile wieder einen leichten Anstieg (vgl. den wöchentlichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 20. Januar 2022, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-20.pdf?__blob=publicationFile). Dies gilt auch für Niedersachsen. Hier ist die Hospitalisierungsrate zuletzt von 4,7 am 15. Januar 2022 auf 6,5 am 23. Januar 2022 gestiegen (vgl. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html). Dies entspricht der Warnstufe 2. Die Zahl der Covid-19-Patienten in intensivmedizinischer Behandlung ist am 23. Januar 2022 bundesweit erstmals seit Anfang Dezember wieder leicht angestiegen (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen)

Das RKI schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland daher auch weiterhin insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür sei das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikron-Variante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver verbreite als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch komme es zu einer starken Erhöhung der Infektionsfälle und es könne auch eine Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche eintreten. Das derzeitige Infektionsgeschehen werde sich voraussichtlich erst verzögert auf den Intensivstationen widerspiegeln (vgl. den wöchentlichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 20. Januar 2022, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-20.pdf?__blob=publicationFile). Auch der Corona-Expertenrat der Bundesregierung sieht weiterhin die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems. In seiner dritten Stellungnahme vom 22. Januar 2022 führt er u.a. aus: Die Neuaufnahmen auf die Intensivstationen sinken in Folge einer rückläufigen Delta-Welle derzeit, jedoch wird der Anstieg der Omikron-Welle langsam auch bei den Intensivstationsaufnahmen sichtbar. Darüber hinaus zeigt die Hospitalisierung der COVID-19 Fälle regional eine Trendumkehr und einen Wiederanstieg, was zeitverzögert der international beobachteten Entwicklung entspricht. (…) Der ExpertInnenrat erwartet einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen, und es können in der Spitze 7-Tages-Inzidenzen von mehreren Tausend regional erreicht werden. Das Ausmaß der Krankenhausbelastung wird entscheidend von den Inzidenzen in der Gruppe der ungeimpften Erwachsenen und der über 50-Jährigen abhängen. Hier sind die Inzidenzen derzeit noch vergleichsweise niedrig, jedoch wurden in der Vergangenheit die Infektionen aus anderen Teilen der Bevölkerung in die Gruppe der Älteren eingetragen. Zudem besteht auch bei den über 50-Jährigen weiterhin eine zu große Impflücke. Die genauen Hospitalisierungsraten oder die Intensivpflichtigkeit bei Infektionen mit der Omikron-Variante sind in diesen Gruppen noch nicht bekannt. Die Hospitalisierungsrate wird niedriger als bei der Delta-Variante erwartet, müsste aber eine ganze Größenordnung (etwa Faktor 10) niedriger liegen als im vergangenen Winter, um die erwartete hohe Fallzahl zu kompensieren und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Von einer derart starken Reduktion der Hospitalisierungsrate ist auf der Basis der aktuell verfügbaren Daten trotz Impfungen nicht auszugehen. Entsprechend sind bei weiter steigenden Inzidenzen sehr viele Krankenhausaufnahmen zu erwarten. Zudem fallen regional in Deutschland bereits an einigen Kliniken viele MitarbeiterInnen durch Infektionen mit der Omikron-Variante und durch Quarantäne aus, und vereinzelt kommt es bereits zu Lieferengpässen bei medizinischen Gütern. Unter den aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen steigen die Inzidenzen weiter, und es ist anzunehmen, dass die medizinische Versorgung zumindest regional eingeschränkt sein wird. Dies kann relevante Gefährdungen, z.B. bei der Versorgung von PatientInnen mit anderen Krankheiten, zur Folge haben. Auch in anderen Bereichen drohen durch einen hohen Krankenstand und Quarantäne erhebliche Personalausfälle oder sind bereits eingetreten. (…). Das hochdynamische Infektionsgeschehen erfordert aktuell eine Beibehaltung und strikte Umsetzung der bisherigen Maßnahmen. Wenn in Folge eines weiteren Anstiegs der Inzidenzen kritische Marken, wie z.B. eine zu hohe Hospitalisierungsrate, erreicht werden, können weitergehende Maßnahmen zur Infektionskontrolle zukünftig notwendig werden.“

cc) Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin macht insbesondere geltend, eine Schließung von Shisha-Bars sei nicht mehr notwendig und zudem mittlerweile unverhältnismäßig. Sie meint, angesichts der hohen Zahl an Geimpften und Genesenen in Deutschland sowie der bestehenden Testmöglichkeiten sei die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems mittlerweile erheblich reduziert. Diese Behauptung steht jedoch im Widerspruch zu den oben unter I.2.c) aa) und bb) dargelegten wissenschaftlich begründeten Einschätzungen des RKI und des Corona-Expertenrats der Bundesregierung. Diese gehen derzeit davon aus, dass angesichts der sich rasant verbreitenden Omikron-Variante trotz der bereits erreichten Impfquote und den bestehenden Testmöglichkeiten ohne eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Kontaktbeschränkungen eine Überlastung des Gesundheitssystems und anderer Versorgungsbereiche droht. Der Senat hat zudem keinen vernünftigen Zweifel daran, dass das Geschehen auch in Shisha-Bars - wie auch in Bars und Diskotheken - besonders infektionsrelevant ist (vgl. hierzu bereits Nds. OVG, Beschl. v. 3.8.2021 - 13 MN 352/21 -, juris Rn. 33 u. v. 7.9.2021 - 13 MN 378/21 -, juris Rn. 49 ff.; zuletzt: Nds. OVG, Beschl. v. 10.1.2022 - 14 MN 79/22 -, juris Rn. 13). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es daher nicht zu beanstanden, dass Shisha-Bars hinsichtlich der getroffenen Schutzmaßnahmen genauso behandelt werden wie Bars und Diskotheken. In Shisha-Bars treffen in geschlossenen Räumen zahlreiche Personen, teilweise Personengruppen, mit längerer Verweildauer und intensiven Personenkontakten zusammen. Bei diesen Kontakten steht - anders als in Gaststätten und Restaurants - eine besonders aerosolerzeugende Verhaltensweise, nämlich das Rauchen, gerade im Mittelpunkt. Soweit sich die Antragstellerin auf zur Verfügung stehende mildere Mittel beruft, hat der 13. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2021 (- 13 MN 478/21 -, juris Rn. 55) die Erforderlichkeit der Maßnahme zu Recht mit Blick darauf bejaht, dass der mit der Schließung von Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars für den Kunden- und Besucherverkehr durch § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung verbundene vollständige Entfall der Infektionsrisiken durch die Anwendung bloßer Zugangsbeschränkungen ersichtlich nicht erreicht werde, so dass diese nicht als gleich effektiv angesehen werden können. Gleiches gilt im Hinblick auf die Anwendung bloßer Hygienekonzepte. Zur Frage der Angemessenheit hat der 13. Senat des beschließenden Gerichts in dem vorgenannten Beschluss (juris Rn. 60) ausgeführt: „So beziehen sich die drastischen Maßnahmen - die Verbote von (…) sowie die Schließung von Diskotheken, Clubs und Shishabars für den Kunden- und Besucherverkehr durch § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung - auf Geschehen, die nicht nur durch das Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen in geschlossenen Räumen, sondern durch zusätzliche, die Infektionsgefahren erhöhende Aspekte gekennzeichnet sind, etwa durch eine Erhöhung der absoluten Zahl von Personenkontakten, durch vermehrte unmittelbare Personenkontakte und körperliche Aktivitäten sowie eine nicht durchgehend gewährleistete Befolgung und Durchsetzung von Basisschutzmaßnahmen wie der Maskenpflicht. (…) Angesichts der befürchteten Immunevasion dürfte in diesen besonders infektionsrelevanten Bereichen auch der Übergang von der bisher geltenden 2-G-Plus-Regelung zur vollständigen Schließung nicht zu beanstanden sein.“ Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 10.1.2022 - 14 MN 79/22 -, juris Rn. 13).

Angesichts dessen liegt auch der gerügte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Branchen, die für den Kunden- und Besuchsverkehr nicht geschlossen sind (Einzelhandel, Gastronomie) voraussichtlich nicht vor.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 - juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 - juris Rn. 79).

Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25). Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.4.2020 - 13 MN 63/20 -, juris Rn. 62).

Daran gemessen ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung mit Blick auf die zuvor beschriebenen Unterschiede voraussichtlich nicht zu beanstanden.

II. Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat teilt die Auffassung des 13. Senats des beschließenden Gerichts, nach dessen ständiger Rechtsprechung in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich der doppelte Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren. (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschl. v. 10. Januar 2022 - 14 MN 79/22 -, juris Rn. 19).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).