Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.01.2022, Az.: 7 LA 51/21

Äquivalenzgrundsatz; Äquivalenzprinzip; Satzung; Sondernutzung; Sondernutzungsgebühr; Straßenrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.01.2022
Aktenzeichen
7 LA 51/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.01.2021 - AZ: 7 A 8064/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Äquivalenzprinzip gebietet bei der Bemessung der Höhe von Sondernutzungsgebühren keine Differenzierung danach, ob durch die Nutzung der Straßenfläche Früchte aus dieser gezogen oder Aufwendungen für die Inanspruchnahme anderer Flächen erspart werden; eine solche Differenzierung wäre vielmehr sachwidrig. Berücksichtigungsfähig - nicht aber zwingend berücksichtigungspflichtig - ist allenfalls der Wert gezogener Früchte bzw. ersparter Aufwendungen.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 18. Januar 2021 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 51.701,19 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Gehwegflächen zu Lagerungszwecken vor fünf benachbarten Grundstücken in der D.straße in E., auf denen die Klägerin jeweils ein Mehrfamilienhaus errichtet hat.

Auf einen nach Aufforderung durch die Beklagte gestellten Antrag der Klägerin auf Sondernutzung des Gehweges vor den Grundstücken D.straße 1, 3, 5, 7 und 9 in E. zum Zwecke der Lagerung von Baumaterial erließ die Beklagte unter dem 23. August 2017 die entsprechende Erlaubnis und setzte zugleich Sondernutzungsgebühren in Höhe von 54.479,36 EUR gegen die Klägerin fest. Die Festsetzung folgte aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen in öffentlichen Straßen in der Stadt E. (nachfolgend: Gebührensatzung), in deren Anlage 1 eine das Gebiet der Beklagten in zwei Gebührenzonen aufteilende und eine Berechnung der Gebührenhöhe nach Dauer, Fläche und Art der Inanspruchnahme vorsehende Veranlagung geregelt ist.

Nachdem die Klägerin Klage erhoben und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Festsetzung aufgehoben hatte, soweit diese mehr als 51.701,19 EUR betrug, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des aufgehobenen Festsetzungsbetrages übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Januar 2021 das Verfahren im Umfang der wechselseitigen Erledigungserklärungen eingestellt und die Klage im Übrigen mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

Der Bescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere fehle es der Beklagten nicht an der straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeit. Auch materiell sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Gegen die Wirksamkeit der Gebührensatzung sei nichts zu erinnern. Sie berücksichtige das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip hinreichend und genüge durch die Differenzierung nach Zugehörigkeit zu einer von zwei Gebührenzonen, der Art und Dauer der Sondernutzung sowie der durch die Sondernutzung beanspruchten Fläche insbesondere den Anforderungen des § 21 Satz 5 NStrG. Unterstelle man mit der Klägerin, dass der Gehweg im betroffenen Bereich kaum genutzt werde, werde diesem Umstand durch die Schaffung der zwei Gebührenzonen ausreichend Rechnung getragen. Ein mögliches Interesse der Beklagten an der Bautätigkeit der Klägerin, mit der die Sondernutzung im Zusammenhang gestanden habe, werde durch die in erster Linie stehenden wirtschaftlichen Interessen der Klägerin überlagert. Für im Einzelfall trotz der getroffenen Differenzierungen auftretende Unbilligkeiten sehe die Satzung in § 6 Satz 2 Ausnahmemöglichkeiten vor; im Falle der Klägerin sei das Vorliegen einer Unbilligkeit allerdings nicht erkennbar. Ob in Nordrhein-Westfalen Sondernutzungsgebühren nach anderen Grundsätzen erhoben würden, könne dahinstehen, da Art. 3 Abs. 1 GG einen Hoheitsträger nicht an das Handeln eines anderen Hoheitsträgers binde. Auch eine erdrosselnde Wirkung gehe von der Festsetzung nicht aus. Eine (gebührenpflichtige) Sondernutzung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Fläche des Gehweges lediglich mit Erde bedeckt und nicht mehr gepflastert gewesen sei. Die Möglichkeit zur Nutzung des Gehweges im Rahmen des Gemeingebrauches habe bestanden. Ein zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossener Gestattungsvertrag über die Verlegung eines Leerrohres zugunsten der Beklagten, der auch Regelungen hinsichtlich der Kostentragung für die erneute Pflasterung des Gehweges nach Abschluss der Bauarbeiten enthalte, berühre die Pflicht der Klägerin zum Tragen der Sondernutzungsgebühren nicht.

II.

Der hiergegen gestellte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

1. Ernsthafte Richtigkeitszweifel sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 7 LA 91/20 -, juris).

a. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht verkenne in seiner Entscheidung, dass das in § 21 Satz 5 NStrG geregelte Gebot, bei der Bemessung der Höhe der Sondernutzungsgebühren das „Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch“ zu berücksichtigen, nicht lediglich verlange, den zeitlichen und räumlichen Umfang der Sondernutzung in Rechnung zu stellen, sondern auch einen Blick darauf fordere, inwieweit der Gemeingebrauch im konkreten Fall eingeschränkt werde, verfängt nicht. Richtig weist die Klägerin zwar darauf hin, dass eine Differenzierung auch mit Blick auf Dichte und Intensität des Straßenverkehrs – mithin des tatsächlichen Ausmaßes des stattfindenden Gemeingebrauches – vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 5.87 -, juris). Eine solche Differenzierung nimmt die Gebührensatzung allerdings vor, indem sie in der Anlage 1 das Stadtgebiet der Beklagten in zwei Zonen aufteilt.

Dass, wie die Klägerin moniert, diese Aufteilung in zwei Zonen nicht geeignet ist, das Maß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauches „im konkreten Fall“ in Rechnung zu stellen, ist ebenso zutreffend wie unschädlich. Das Äquivalenzprinzip gebietet keine eine einzelfallscharfe Beurteilung ermöglichende Regelung; eine pauschalierende Bewertung von Art und Ausmaß der Sondernutzung ist, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unumgänglich und nach dem allgemein im Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit unbedenklich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 5.87 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.03.2013 - 4 LA 69/12 -, juris). Dass die von der Beklagten in der Satzung vorgenommene einheitliche Erfassung des gesamten Gemeindegebietes mit Ausnahme des Bereiches des F. in einer Zone die Grenzen typengerechter Pauschalierung überschritte, legt die Klägerin nicht mit Substanz dar.

b. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die konkrete Art der Differenzierung nach den verschiedenen Gebührentatbeständen gemäß den laufenden Nummern der Anlage 1 zur Gebührensatzung mit Blick auf das Bauvorhaben der Klägerin zu einer Fehlgewichtung führe, da sie – anders etwa als von der Nr. 8 der Anlage 1 erfasste Gastronomiebetriebe – keine Früchte aus der Nutzung des öffentlichen Straßenraums ziehe, sondern lediglich Aufwendungen für die Anmietung anderweitiger Flächen erspare. Zum einen übergeht die Argumentation, dass § 21 Satz 5 NStrG eine Berücksichtigung nicht nur des Ausmaßes der Einwirkung, sondern auch der Art der Einwirkung gebietet. Diese fällt bei einer Nutzung von Straßenraum zu gastronomischen Zwecken deutlich gemeingebrauchsorientierter aus als im Falle der von der laufenden Nr. 5 der Gebührensatzung erfassten Lagerung von Baumaterial und ähnlichem. Zum anderen – und ausschlaggebend – setzt der Einwand der Klägerin stillschweigend voraus, dass das Ziehen von Früchten wirtschaftlich stets einen höheren Wert habe als das Ersparen von Aufwendungen. Dies ist unzutreffend; der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung bestimmt sich vielmehr nach dem Wert der gezogenen Früchte bzw. der Höhe der ersparten Aufwendungen. Dass diese gerade im Falle der Klägerin erheblich gewesen sein müssen, unterstreicht die Klägerin mit ihrem Vortrag, wenn sie hervorhebt, dass eine Lagerung von Baumaterial auf dem Baugrundstück selbst nicht möglich und eine Anlieferung von einem weiter entfernten Lagerplatz – ein nahegelegener sei nicht vorhanden gewesen – nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich gewesen wäre.

c. Die Rüge der Klägerin, die Satzung der Beklagten berücksichtige nicht, dass die Allgemeinheit von der in Rede stehenden Sondernutzung profitiere (S. 14 des Zulassungsantrages), ist in dieser Form bereits erstinstanzlich erhoben und vom Verwaltungsgericht mit dem Argument zurückgewiesen worden, die Klägerin habe in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen mit der durch die Sondernutzung geförderten Bautätigkeit verfolgt (S. 13 UA). Dem tritt die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht mit neuen Aspekten entgegen.

d. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Umstand, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG unter anderem Gehwege zur öffentlichen Straße gehören, nicht zur Folge, dass eine öffentliche Straße nicht vorliegt und daher auch eine Sondernutzung ausgeschlossen ist, wenn ein (befestigter) Gehweg nicht vorhanden ist. Die öffentliche Straße ist die Gesamtheit des dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenraums (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NStrG). Eine Sondernutzung liegt hinsichtlich dieser dann vor, wenn sie in einer Weise genutzt wird, die den Gemeingebrauch übersteigt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 NStrG), die Möglichkeit des Gemeingebrauchs anderer mithin einschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.1996 - 5 S 1456/96 -, juris).

Zutreffend ist vor diesem Hintergrund zwar die Einschätzung der Klägerin, eine Sondernutzung könne dort nicht ausgeübt werden, wo auch ein Gemeingebrauch nicht möglich ist. Dass ein Gemeingebrauch des Gehweges in den in Rede stehenden Bereichen der D.straße möglich war, hat das Verwaltungsgericht nach Betrachtung der im Verwaltungsvorgang der Beklagten vorhandenen Lichtbilder bejaht (S. 15, 16 UA). Sollte der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen sein, dass diese Nutzbarkeit entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht bestanden haben soll, wird dies nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise vorgetragen; die Klägerin stellte ihre Auffassung schlicht derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber.

Vor diesem Hintergrund bleibt ohne Relevanz, dass das von der Klägerin beauftragte Rohbauunternehmen möglicherweise im Vorfeld bereits Sondernutzungsgebühren in substantieller Höhe an die Beklagte geleistet hat. Die Gebührenpflicht der Klägerin wird hierdurch nicht berührt.

e. Woher die Klägerin die Auffassung nimmt, die Gebührensatzung müsse den Gebührenanteil definieren, der auf Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße einerseits und Art und Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch andererseits entfalle, anderenfalls sei davon auszugehen, dass die Gebühr je zur Hälfte für den Eingriff in die Straße und den Gemeingebrauch angesetzt sei, ist weder dargelegt noch sonst nachvollziehbar. Insbesondere § 21 Satz 5 NStrG beinhaltet das dargestellte Gebot nicht. Unklar bleibt auch, welche Schlüsse die Klägerin aus dem vermeintlichen Gebot zieht.

f. Der Hinweis der Klägerin auf den zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Gestattungsvertrag, der bei der Gebührenbemessung habe Berücksichtigung finden müssen, verfängt nicht. Insoweit wiederholt die Klägerin erneut erstinstanzlichen Vortrag, ohne die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (S. 16 f. UA) anzugreifen.

g. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Ermessensentscheidung der Beklagten im Rahmen der Bescheidung des Antrags auf ein Absehen von der Gebührenerhebung aus Billigkeitsgründen (§ 6 Satz 2 der Gebührensatzung) sei ordnungsgemäß gewesen, dringt sie hiermit nicht durch.

Die – zugunsten der Klägerin jeweils als gegeben unterstellten – Umstände, dass zum einen eine Lagerung von Baumaterial ausschließlich auf dem Gehweg möglich war und zum anderen „an dem Gehsteig kein verkehrssicherer und sachgerechter Gemeingebrauch möglich“ gewesen sei, bringen keine Unbilligkeit mit sich: Ein Gemeingebrauch an dem Gehweg war – wie ausgeführt – möglich und wurde durch die Nutzung der Klägerin eingeschränkt. Ferner konnte die Klägerin den Gehweg in der von ihr beabsichtigten Weise uneingeschränkt als Lagerfläche nutzen.

Selbst wenn man dies anders sähe und eine Unbilligkeit annähme, hätte dies lediglich die Erfüllung des Tatbestandes des auf der Rechtsfolgenseite einen Ermessensspielraum eröffnenden § 6 Satz 2 der Gebührensatzung zur Folge. Woraus sich in diesem Falle ein gebundener Anspruch der Klägerin auf ein vollständiges Absehen von der Gebührenerhebung ableiten sollte, führt die Zulassungsbegründung nicht aus.

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Der Gesetzgeber hat mit diesem Zulassungsgrund (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 15.03.2018 - 4 LA 231/16 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124, Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Senat, Beschluss vom 13.01.2012 - 7 LA 138/11 -, juris; Kopp/Schenke, a.a.O.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124, Rn. 29 m.w.N.).

Der Vortrag der Klägerin zur Geltendmachung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten fasst lediglich einige wesentliche Argumente der Ausführungen zum vermeintlichen Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zusammen und stuft sie pauschal als rechtlich und tatsächlich schwierig ein. Keiner der hierbei angesprochenen Aspekte erfordert jedoch die Klärung überdurchschnittlich komplexer Rechtsfragen oder die Klärung von bzw. die Befassung mit schwierigen Tatsachenfragen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).